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378_1981 AT

378. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3,

32 Abs. 2, 34 Abs. 4 und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 496/

1980, wird verordnet

§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß

§ 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt

1. bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig bis zu fünf Tagen 268 S monatlich,

2. bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig

sechs Tagen 324 S monatlich,

3. im Falle der Bund oder der Rechtsträger der

Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden

sorgt, unbeschadet ob dieser

sonst Anspruch auf Vergütung nach Z 1 oder

2 hätte, oder wenn auf Grund einer unregelmäßigen

Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen

an Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung nach Z 1 oder

2 nicht gedeckt ist, 376 S monatlich.

(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31

Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt

1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 20 km 204 S monatlich,

21 bis 35 'km 336 S monatlich,

36 bis 50 km 438 S monatlich,

darüber 668 S monatlich,

2. für die Benützung von Linienbussen und

Lokalbahnen, ausgenommen solcher im

innerstädtischen Verkehr,

a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 240 S monatlich,

11 bis 15 km 320 S monatlich,

16 bis 20 km 420 S monatlich,

darüber 500 S monatlich,

b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von

regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf

Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,

insbesondere bei Dienstleistungen an

Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand

durch eine Vergütung

nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 288 S monatlich,

11 bis 15 km 384 S monatlich,

16 bis 20 km 504 S monatlich,

darüber 600 S monatlich,

c) im Falle der Bund oder der Rechtsträger

der Einrichtung für die Verpflegung des

Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet

ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung

nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer

Fahrtstrecke von

bis zu 10 km 384 S monatlich,

11 bis 15 km 512 S monatlich,

16 bis 20 km 672 S monatlich,

darüber 800 S monatlich.

3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um

die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels

a) im Wohnort des Zivildienstleistenden,

wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr

als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen

Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten

Massenbeförderungsmittel entfernt

liegt, und

b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die

Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels

die Benützung zweckdienlich erscheinen

lassen.

Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und

2 werden für den Kalendermonat berechnet.

(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung

während eines Kalendermonats, so ist dem

Zivilidienstleistenden für die Tage bis zum

nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich

nach § 1 Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages

auszuzahlen.

(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden

gebührenden Fahrtkostenvergütung

vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch

vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist

dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein

Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils

ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.

(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches

oder der gänzliche Wegfall desselben ab (dem

23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden

Monatsersten wirksam.

(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2

sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung

so bald wie möglich, spätestens jedoch

zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige

Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten

jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag

auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an

jenem Tage auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag

unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein

Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.

(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag

sowie am Ersten des darauffolgenden

Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung

entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf

die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung

auszuzahlen.

§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem

Bundesministerium für Inneres im Sinne des

§ 39 Abs. 1 ZDG binnen zwei Wochen ab

Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab

Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung

der pauschalierten Fahrtkostenvergütung

notwendigen Daten bekanntzugeben.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. September

1981 in Kraft.

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