378. Verordnung: Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 25 Abs. 2, 31 Abs. 3,
32 Abs. 2, 34 Abs. 4 und 39 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 496/
1980, wird verordnet
§ 1. (1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß
§ 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt
1. bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig bis zu fünf Tagen 268 S monatlich,
2. bei einer wöchentlichen Dienstzeit von regelmäßig
sechs Tagen 324 S monatlich,
3. im Falle der Bund oder der Rechtsträger der
Einrichtung für die Verpflegung des Zivildienstleistenden
sorgt, unbeschadet ob dieser
sonst Anspruch auf Vergütung nach Z 1 oder
2 hätte, oder wenn auf Grund einer unregelmäßigen
Dienstzeit, insbesondere bei Dienstleistungen
an Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand
durch eine Vergütung nach Z 1 oder
2 nicht gedeckt ist, 376 S monatlich.
(2) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31
Abs. 1 Z 7 ZDG gebührende Vergütung beträgt
1. für die Benützung der Eisenbahn auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 20 km 204 S monatlich,
21 bis 35 'km 336 S monatlich,
36 bis 50 km 438 S monatlich,
darüber 668 S monatlich,
2. für die Benützung von Linienbussen und
Lokalbahnen, ausgenommen solcher im
innerstädtischen Verkehr,
a) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig bis zu fünf Tagen auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 240 S monatlich,
11 bis 15 km 320 S monatlich,
16 bis 20 km 420 S monatlich,
darüber 500 S monatlich,
b) bei einer wöchentlichen Dienstzeit von
regelmäßig sechs Tagen oder, wenn auf
Grund einer unregelmäßigen Dienstzeit,
insbesondere bei Dienstleistungen an
Samstagen und Sonntagen, der Fahrtkostenaufwand
durch eine Vergütung
nach lit. a nicht gedeckt ist, auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 288 S monatlich,
11 bis 15 km 384 S monatlich,
16 bis 20 km 504 S monatlich,
darüber 600 S monatlich,
c) im Falle der Bund oder der Rechtsträger
der Einrichtung für die Verpflegung des
Zivildienstleistenden sorgt, unbeschadet
ob dieser sonst Anspruch auf Vergütung
nach lit. a oder lit. b hätte, auf einer
Fahrtstrecke von
bis zu 10 km 384 S monatlich,
11 bis 15 km 512 S monatlich,
16 bis 20 km 672 S monatlich,
darüber 800 S monatlich.
3. Der Vergütungsbetrag erhöht sich jeweils um
die Kosten eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels
a) im Wohnort des Zivildienstleistenden,
wenn seine Unterkunft (Wohnung) mehr
als zwei Kilometer vom räumlich nächstgelegenen
Bahnhof der in Z 1 und 2 erwähnten
Massenbeförderungsmittel entfernt
liegt, und
b) im Dienstort, wenn die Fahrlinie und die
Fahrzeit des Massenbeförderungsmittels
die Benützung zweckdienlich erscheinen
lassen.
Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 2. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und
2 werden für den Kalendermonat berechnet.
(2) Entsteht der Anspruch auf Fahrtkostenvergütung
während eines Kalendermonats, so ist dem
Zivilidienstleistenden für die Tage bis zum
nächsten Monatsersten je ein Dreißigstel des sich
nach § 1 Abs. 1 oder 2 ergebenden Pauschalbetrages
auszuzahlen.
(3) Ändert sich die Höhe der dem Zivildienstleistenden
gebührenden Fahrtkostenvergütung
vor dem 23. eines Monats oder fällt der Anspruch
vor diesem Tag zur Gänze weg, so ist
dem Zivildienstleistenden für jeden Tag ein
Dreißigstel des sich aus § 1 Abs. 1 oder 2 jeweils
ergebenden Pauschalbetrages auszuzahlen.
(4) Änderungen in der Höhe des Anspruches
oder der gänzliche Wegfall desselben ab (dem
23. eines Monats werden erst mit dem nächstfolgenden
Monatsersten wirksam.
(5) Sofern Beträge nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
§ 3. (1) Die Vergütungen nach § 1 Abs. 1 und 2
sind für die ersten beiden Monate der Zivildienstleistung
so bald wie möglich, spätestens jedoch
zwei Monate ab Dienstantritt, für die übrige
Dauer der Zivildienstleistung jeweils am Ersten
jeden Monats im vorhinein oder, wenn dieser Tag
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, an
jenem Tage auszuzahlen, der diesem Auszahlungstag
unmittelbar vorangeht und nicht selbst ein
Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
(2) Dem Zivildienstleistenden ist am Dienstantrittstag
sowie am Ersten des darauffolgenden
Monats ein seiner voraussichtlichen Verwendung
entsprechender Vorschuß gegen Verrechnung auf
die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zustehende Vergütung
auszuzahlen.
§ 4. Der Rechtsträger der Einrichtung hat dem
Bundesministerium für Inneres im Sinne des
§ 39 Abs. 1 ZDG binnen zwei Wochen ab
Dienstantritt, bei einer allfälligen Änderung ab
Wirksamwerden derselben, die für die Zuerkennung
der pauschalierten Fahrtkostenvergütung
notwendigen Daten bekanntzugeben.
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. September
1981 in Kraft.