378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Volksrepublik
Bulgarien
vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der
Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern
und
nach Gegenüberstellung der Studien an den
Universitäten in beiden Ländern, durch die festgestellt
wurde, daß Studien in Österreich und
Bulgarien sowohl hinsichtlich der Zulassung,
der Dauer und der Struktur, als auch hinsichtlich
des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar
sind,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet
a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,
Hochschulen und Institute, denen
vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet
sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt
wird und die berechtigt sind, alle
akademischen/wissenschaftlichen Grade zu
verleihen sowie Diplome auszustellen;
b) der Ausdruck „akademischer Grad" jeden
akademischen oder wissenschaftlichen Grad,
welcher von einer Universität als Abschluß
eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
c) der Ausdruck „Diplom" jedes Zeugnis,
welches von einer Universität als Abschluß
eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;
d) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse" alle
Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse
von Prüfungen oder den Erfolg der
Teilnahme an Lehrveranstaltungen;
e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen
zur Feststellung des durch die Studien
erworbenen Wissens, der Kenntnisse und
der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung
des Erfolges der Teilnahme an
Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften
des Vertragsstaates;
f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den
Studienvorschriften der Vertrags Staaten vorgeschriebene
Mindestzeit für die Absolvierung
der ordentlichen Studien;
g) der Ausdruck „ordentliches Studium" jene
Studien, die in den Vertragsstaaten zum
Erwerb eines akademischen Grades oder
Diploms führen.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über
die Gleichwertigkeit der akademischen Grade
und der Diplome finden nur dann Anwendung,
wenn das ordentliche Studium vorwiegend an
einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt
und aufgrund dieses Studiums der akademische
Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt
wurde.
Artikel 3
Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger
der Vertragsstaaten Anwendung.
Artikel 4
Die Inhaber eines österreichischen akademischen
Grades aufgrund der in der Anlage, die
einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens
bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen
sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen
unmittelbar zum weiterführenden Studium
der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien,
an der dieses Studium durchgeführt
werden kann, zuzulassen.
Die Inhaber eines bulgarischen akademischen
Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage
angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind
ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar
zum Doktoratsstudium an einer Universität
in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium
eingerichtet ist, zuzulassen.
Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in
beiden Vertrags Staaten im Rahmen der verfügbaren
Plätze und erfordert neben der Vorlage
der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse
nur den Nachweis der Kenntnis der
jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.
Artikel 5
Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses
Abkommens an einer österreichischen Universität
erworbene Doktorgrad beziehungsweise der
an einer bulgarischen Universität erworbene
Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden
als einander gleichwertige akademische Grade
in beiden Vertragsstaaten anerkannt.
Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit
haben Personen, welche den Doktorgrad
in Österreich erworben haben, die erforderlichen
Unterlagen der für die Nostrifizierung und
Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente
zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen;
Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft
in Bulgarien erworben haben, legen die
erforderlichen Unterlagen dem österreichischen
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
vor.
Artikel 6
Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung
Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen
Universität absolvierte Semester werden
bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf
die Studiendauer in Österreich voll angerechnet,
und die während dieser Semester positiv abgelegten
Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung
ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher
Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften
absolviert wurde und die entsprechenden
Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung
Germanistik an einer österreichischen
Universität absolvierte Semester werden bis zum
Höchstausmaß von zwei Semestern auf die
Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und
die während dieses Semesters positiv abgelegten
Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist,
daß das Studium in Österreich als ordentlicher
Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften
absolviert wurde und die entsprechenden
Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses
Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese
Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums
im Heimatland positiv abgeschlossen
haben.
Artikel 7
Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Volksrepublik
Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
vom 14. Mai 1975 für die Beratung
aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist
auch für die Beratung aller Fragen aus diesem
Abkommen zuständig.
Artikel 8
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation
und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der
Ratifikationsurkunden in Kraft.
2. Dieses Abkommen wird auf unbegren2te
Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem
der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt
ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim
anderen Vertragsstaat in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei
Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Dt. Hertha Firnberg
Für die Volksrepublik Bulgarien
Natscho Papasov
Anlage
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Juli 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 8 Ziffer 1
des Abkommens am 9. September 1980 in Kraft.