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378_1980 AT

378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Volksrepublik

Bulgarien

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der

Wissenschaft und Universitätsausbildung zu fördern

und

nach Gegenüberstellung der Studien an den

Universitäten in beiden Ländern, durch die festgestellt

wurde, daß Studien in Österreich und

Bulgarien sowohl hinsichtlich der Zulassung,

der Dauer und der Struktur, als auch hinsichtlich

des Inhalts und der Anforderungen vergleichbar

sind,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet

a) der Ausdruck „Universitäten" alle Universitäten,

Hochschulen und Institute, denen

vom Vertragsstaat, in deren Hoheitsgebiet

sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt

wird und die berechtigt sind, alle

akademischen/wissenschaftlichen Grade zu

verleihen sowie Diplome auszustellen;

b) der Ausdruck „akademischer Grad" jeden

akademischen oder wissenschaftlichen Grad,

welcher von einer Universität als Abschluß

eines ordentlichen Studiums verliehen wird;

c) der Ausdruck „Diplom" jedes Zeugnis,

welches von einer Universität als Abschluß

eines ordentlichen Studiums ausgestellt wird;

d) der Ausdruck „Hochschulzeugnisse" alle

Zeugnisse oder Bestätigungen über Ergebnisse

von Prüfungen oder den Erfolg der

Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e) der Ausdruck „Prüfungen" alle Prüfungen

zur Feststellung des durch die Studien

erworbenen Wissens, der Kenntnisse und

der Fertigkeiten beziehungsweise die Feststellung

des Erfolges der Teilnahme an

Lehrveranstaltungen gemäß den Studienvorschriften

des Vertragsstaates;

f) der Ausdruck „Studiendauer" die in den

Studienvorschriften der Vertrags Staaten vorgeschriebene

Mindestzeit für die Absolvierung

der ordentlichen Studien;

g) der Ausdruck „ordentliches Studium" jene

Studien, die in den Vertragsstaaten zum

Erwerb eines akademischen Grades oder

Diploms führen.

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über

die Gleichwertigkeit der akademischen Grade

und der Diplome finden nur dann Anwendung,

wenn das ordentliche Studium vorwiegend an

einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt

und aufgrund dieses Studiums der akademische

Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt

wurde.

Artikel 3

Dieses Abkommen findet nur auf Staatsbürger

der Vertragsstaaten Anwendung.

Artikel 4

Die Inhaber eines österreichischen akademischen

Grades aufgrund der in der Anlage, die

einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens

bildet, angeführten österreichischen Studienrichtungen

sind ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen

unmittelbar zum weiterführenden Studium

der Aspirantur an einer Universität in Bulgarien,

an der dieses Studium durchgeführt

werden kann, zuzulassen.

Die Inhaber eines bulgarischen akademischen

Grades oder Diploms aufgrund der in der Anlage

angeführten bulgarischen Studienrichtungen sind

ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar

zum Doktoratsstudium an einer Universität

in Österreich, an der dieses Doktoratsstudium

eingerichtet ist, zuzulassen.

Die Zulassung zu diesen Studien erfolgt in

beiden Vertrags Staaten im Rahmen der verfügbaren

Plätze und erfordert neben der Vorlage

der entsprechenden Diplome oder Hochschulzeugnisse

nur den Nachweis der Kenntnis der

jeweiligen Sprache in einem genügenden Ausmaß.

Artikel 5

Der durch ein Studium gemäß Artikel 4 dieses

Abkommens an einer österreichischen Universität

erworbene Doktorgrad beziehungsweise der

an einer bulgarischen Universität erworbene

Grad des Kandidaten der Wissenschaften werden

als einander gleichwertige akademische Grade

in beiden Vertragsstaaten anerkannt.

Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit

haben Personen, welche den Doktorgrad

in Österreich erworben haben, die erforderlichen

Unterlagen der für die Nostrifizierung und

Legalisierung ausländischer Bildungsdokumente

zuständigen bulgarischen Behörde vorzulegen;

Personen, welche den Grad Kandidat der Wissenschaft

in Bulgarien erworben haben, legen die

erforderlichen Unterlagen dem österreichischen

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

vor.

Artikel 6

Von österreichischen Studierenden der Studienrichtung

Slawistik (Bulgarisch) an einer bulgarischen

Universität absolvierte Semester werden

bis zum Höchstausmaß von zwei Semestern auf

die Studiendauer in Österreich voll angerechnet,

und die während dieser Semester positiv abgelegten

Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung

ist, daß das Studium in Bulgarien als ordentlicher

Hörer gemäß den bulgarischen Studienvorschriften

absolviert wurde und die entsprechenden

Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Von bulgarischen Studierenden der Studienrichtung

Germanistik an einer österreichischen

Universität absolvierte Semester werden bis zum

Höchstausmaß von zwei Semestern auf die

Studiendauer in Bulgarien voll angerechnet, und

die während dieses Semesters positiv abgelegten

Prüfungen voll anerkannt. Voraussetzung ist,

daß das Studium in Österreich als ordentlicher

Hörer gemäß den österreichischen Studienvorschriften

absolviert wurde und die entsprechenden

Hochschulzeugnisse vorgelegt werden.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses

Artikels ist in beiden Vertragsstaaten, daß diese

Studierenden mindestens die Hälfte ihres Studiums

im Heimatland positiv abgeschlossen

haben.

Artikel 7

Die gemäß Artikel 4 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Volksrepublik

Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

vom 14. Mai 1975 für die Beratung

aller Fragen eingesetzte Expertenkommission ist

auch für die Beratung aller Fragen aus diesem

Abkommen zuständig.

Artikel 8

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation

und tritt sechzig Tage nach dem Austausch der

Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbegren2te

Dauer geschlossen. Es kann jederzeit von einem

der Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt

ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim

anderen Vertragsstaat in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 13. Mai 1976 in zwei

Urschriften in deutscher und bulgarischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Dt. Hertha Firnberg

Für die Volksrepublik Bulgarien

Natscho Papasov

Anlage

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Juli 1980 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 8 Ziffer 1

des Abkommens am 9. September 1980 in Kraft.

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