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378_1979 AT

378. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen

Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Novellen

BGBl. Nr. 510/1974 und BGBl. Nr. 335/1979

wird verordnet

§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige

jener Personengruppen, die in Österreich auf

Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder

auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember

1977 über die Einräumung von Privilegien und

Immunitäten an internationale Organisationen,

BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten

genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus

dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und

die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.

(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf

wenigstens drei Monate, höchstens zwei Jahre,

auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem

Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist

die Gültigkeitsdauer zu verlängern.

(3) Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn

die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen

sind.

(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in

der Anlage zu entsprechen.

§ 2. Lichtbildausweise werden in folgenden

Kategorien ausgestellt

1. in roter Farbe für Personen, denen in

Österreich eine diplomatische Rechtsstellung

zukommt,

2. in gelber Farbe für Konsuln,

3. in blauer Farbe für alle anderen Personen,

die in Österreich nach den im § 1 genannten

Vorschriften Privilegien und Immunitäten

genießen, sofern sie nicht österreichische

Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt

in Österreich sind; für private Hausangestellte

jedoch unter der weiteren Voraussetzung,

daß sie bei unter Z. 1 genannten

Personen oder bei Berufskonsuln angestellt

sind.

§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen

für die im gemeinsamen Haushalt mit den

im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen

ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies

gilt jedoch nicht

1. für Familienangehörige der in § 2 Z. 1

und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische

Staatsbürger oder Fremde mit

ständigem Aufenthalt in Österreich sind,

2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln,

3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.

(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind

1. der Ehegatte und die minderjährigen

Kinder des Hauptberechtigten,

2. die großjährigen unverheirateten Kinder

sowie die Eltern und Schwiegereltern des

Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich

keine Erwerbstätigkeit ausüben,

3. in besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten

oder geschiedenen Hauptberechtigten,

der einen eigenen Haushalt führt,

soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit

ausüben.

§ 4. (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn

Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt

wurde, in den Lichtbildausweis jenes

Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß

sie ebenfalls miteingetragen sind.

(2) Wird für ein in einen Lichtbildausweis

miteingetragenes Kind ein eigener Lichtbildausweis

ausgestellt, oder wird anläßlich einer ausweisbehördlichen

Amtshandlung festgestellt, daß

ein miteingetragenes Kind das zehnte Lebensjahr

vollendet hat, so ist die Miteintragung von Amts

wegen zu löschen.

(3) Miteingetragene Kinder dürfen sich nur in

Begleitung des Elternteiles, in dessen Lichtbildausweis

sie miteingetragen sind, durch diesen

Ausweis legitimieren.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober

1979 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Auswärtige Angelegenheiten vom 2. Jänner 1971.

über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an

Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden

und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an

Familienangehörige und Hausangestellte dieser

Personen, BGBl. Nr. 18/1971, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 476/1978 tritt mit

Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.

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