378. Verordnung: Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Novellen
BGBl. Nr. 510/1974 und BGBl. Nr. 335/1979
wird verordnet
§ 1. (1) Der Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige
jener Personengruppen, die in Österreich auf
Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder
auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1977 über die Einräumung von Privilegien und
Immunitäten an internationale Organisationen,
BGBl. Nr. 677, Privilegien und Immunitäten
genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus
dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und
die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
(2) Der Lichtbildausweis ist befristet auf
wenigstens drei Monate, höchstens zwei Jahre,
auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem
Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist
die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
(3) Der Lichtbildausweis ist einzuziehen, wenn
die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen
sind.
(4) Die Lichtbildausweise haben dem Muster in
der Anlage zu entsprechen.
§ 2. Lichtbildausweise werden in folgenden
Kategorien ausgestellt
1. in roter Farbe für Personen, denen in
Österreich eine diplomatische Rechtsstellung
zukommt,
2. in gelber Farbe für Konsuln,
3. in blauer Farbe für alle anderen Personen,
die in Österreich nach den im § 1 genannten
Vorschriften Privilegien und Immunitäten
genießen, sofern sie nicht österreichische
Staatsbürger oder Fremde mit ständigem Aufenthalt
in Österreich sind; für private Hausangestellte
jedoch unter der weiteren Voraussetzung,
daß sie bei unter Z. 1 genannten
Personen oder bei Berufskonsuln angestellt
sind.
§ 3. (1) Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen
für die im gemeinsamen Haushalt mit den
im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen
ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies
gilt jedoch nicht
1. für Familienangehörige der in § 2 Z. 1
und 2 genannten Personen, soweit sie österreichische
Staatsbürger oder Fremde mit
ständigem Aufenthalt in Österreich sind,
2. für Familienangehörige von Honorarkonsuln,
3. für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind
1. der Ehegatte und die minderjährigen
Kinder des Hauptberechtigten,
2. die großjährigen unverheirateten Kinder
sowie die Eltern und Schwiegereltern des
Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich
keine Erwerbstätigkeit ausüben,
3. in besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen Geschwister des unverheirateten, verwitweten
oder geschiedenen Hauptberechtigten,
der einen eigenen Haushalt führt,
soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit
ausüben.
§ 4. (1) Auf Antrag sind Kinder unter zehn
Jahren, für die kein eigener Lichtbildausweis ausgestellt
wurde, in den Lichtbildausweis jenes
Elternteiles miteinzutragen, in dessen Reisepaß
sie ebenfalls miteingetragen sind.
(2) Wird für ein in einen Lichtbildausweis
miteingetragenes Kind ein eigener Lichtbildausweis
ausgestellt, oder wird anläßlich einer ausweisbehördlichen
Amtshandlung festgestellt, daß
ein miteingetragenes Kind das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, so ist die Miteintragung von Amts
wegen zu löschen.
(3) Miteingetragene Kinder dürfen sich nur in
Begleitung des Elternteiles, in dessen Lichtbildausweis
sie miteingetragen sind, durch diesen
Ausweis legitimieren.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober
1979 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Auswärtige Angelegenheiten vom 2. Jänner 1971.
über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an
Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden
und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an
Familienangehörige und Hausangestellte dieser
Personen, BGBl. Nr. 18/1971, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 476/1978 tritt mit
Ablauf des 30. September 1979 außer Kraft.