Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
378_1977 AT

378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und

BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober

1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der

Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der

Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,

BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975,

BGBl. Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl.

Nr. 105/1976, BGBl. Nr. 322/1976, BGBl.

Nr. 517/1976 und BGBl. Nr. 136/1977 wird wie

folgt geändert

1. Nach § 5 a wird eingefügt

„§ 5 b. Bei der Einfuhr von in den Anlagen 3

und 4 mit ,E' gekennzeichneten Waren aus den

in der Anlage 1 genannten Ländern darf die Einfuhrbewilligung

durch die Zollämter nur erteilt

werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich

der zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß

ausgefüllte und vom Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie mit

einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung

gemäß Anlage 3 b vorgelegt wird, die mit den

Abfertigungspapieren übereinstimmt. Eine derartige

Einfuhrerklärung ist nicht erforderlich bei

der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,

bei denen der Wert der Ware 4000 S

nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von

Waren, die nach Zerlegung einer größeren Sendung

aus einer Zollfreizone oder aus einem Zolllager

zum freien Verkehr abgefertigt oder aus

einem offenen Lager auf Vormerkrechnung zum

Absatz in den freien Verkehr entnommen werden

oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige

Zusammenfassung gleichartiger Waren

auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft

desselben Importeurs erfolgt."

2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

3. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert

4. Nach Anlage 3 a wird eingefügt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →