378. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und
BGBl. Nr. 401/1974 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober
1974, BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der
Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der
Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 769/1974,
BGBl. Nr. 193/1975, BGBl. Nr. 506/1975,
BGBl. Nr. 652/1975, BGBl. Nr. 46/1976, BGBl.
Nr. 105/1976, BGBl. Nr. 322/1976, BGBl.
Nr. 517/1976 und BGBl. Nr. 136/1977 wird wie
folgt geändert
1. Nach § 5 a wird eingefügt
„§ 5 b. Bei der Einfuhr von in den Anlagen 3
und 4 mit ,E' gekennzeichneten Waren aus den
in der Anlage 1 genannten Ländern darf die Einfuhrbewilligung
durch die Zollämter nur erteilt
werden, wenn vom Verfügungsberechtigten anläßlich
der zollamtlichen Abfertigung eine ordnungsgemäß
ausgefüllte und vom Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie mit
einem Sichtvermerk versehene Einfuhrerklärung
gemäß Anlage 3 b vorgelegt wird, die mit den
Abfertigungspapieren übereinstimmt. Eine derartige
Einfuhrerklärung ist nicht erforderlich bei
der Einfuhr auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften,
bei denen der Wert der Ware 4000 S
nicht übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von
Waren, die nach Zerlegung einer größeren Sendung
aus einer Zollfreizone oder aus einem Zolllager
zum freien Verkehr abgefertigt oder aus
einem offenen Lager auf Vormerkrechnung zum
Absatz in den freien Verkehr entnommen werden
oder hinsichtlich derer eine beförderungsmäßige
Zusammenfassung gleichartiger Waren
auf Grund von mehr als einem Rechtsgeschäft
desselben Importeurs erfolgt."
2. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
3. Die Anlage 4 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
4. Nach Anlage 3 a wird eingefügt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1977 in Kraft.