378. Verordnung: Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung
und dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige
und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1
zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte
gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses
Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).
§ 2. Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben
werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben
sind
1. Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der
Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der
Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung
ausgestattet sein, die gewährleistet, daß
bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage
der Gehalt des gereinigten Abgases
an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases
— bezogen auf 0° C und 1013 mbar —
nicht überschreitet.
2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß
ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das
umliegende Immissionsniveau um mindestens
12 m überragt.
3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage
dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden
a) gasförmige Brennstoffe oder
b) Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten
ausgedrückt, 0,8% nicht
überschreitet.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.