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378_1976 AT

378. Verordnung: Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Verordnung: Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut

Auf Grund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung

und dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige

und nach Maßgabe des § 82 Abs. 1

zweiter Satz GewO 1973 für bereits genehmigte

gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses

Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).

§ 2. Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben

werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben

sind

1. Die Aufbereitungsanlage muß mit einer der

Abscheidung des Staubes aus den Abgasen der

Trockentrommel dienenden Staubabscheideeinrichtung

ausgestattet sein, die gewährleistet, daß

bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage

der Gehalt des gereinigten Abgases

an Staub 100 mg je Kubikmeter feuchten Abgases

— bezogen auf 0° C und 1013 mbar —

nicht überschreitet.

2. Zum Abführen der gereinigten Abgase muß

ein Rauchfang zur Verfügung stehen, der das

umliegende Immissionsniveau um mindestens

12 m überragt.

3. In Feuerstätten der Aufbereitungsanlage

dürfen als Brennstoffe nur verwendet werden

a) gasförmige Brennstoffe oder

b) Heizöle, deren Gehalt an Schwefel, in Gewichtsprozenten

ausgedrückt, 0,8% nicht

überschreitet.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

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