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378_1972 AT

378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft samt Protokoll

Nachdem das am 5. Juni 1970 in Athen unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik.

Österreich und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft

samt Protokoll, welches also lautet

Die Republik Österreich und das Königreich

Griechenland, geleitet von dem Wunsch, Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

von Erzeugnissen der Landwirtschaft

und der gewerblichen Wirtschaft gegen unlauteren

Wettbewerb zu schützen, sind übereingekommen,

zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu

schließen.

Artikel I

Jeder der Vertragsstaaten verpflichtet sich, alle

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um in

wirksamer Weise nach Maßgabe dieses Abkommens

die Bezeichnungen von Erzeugnissen der

Landwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft,

die aus dem Gebiet des anderen Vertragsstaates

stammen, gegen unlauteren Wettbewerb im geschäftlichen

Verkehr zu schützen.

Artikel II

(1) Dem Abkommen unterliegen die Herkunftsangaben,

Ursprungsbezeichnungen und Benennungen

von Erzeugnissen der Landwirtschaft

und der gewerblichen Wirtschaft, die unter die

im Artikel IV genannten Gruppen fallen und im

Übereinkommen nach Artikel V näher bezeichnet

sind.

(2) Unter Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen im Sinne dieses Abkommens

werden alle Hinweise verstanden, die

sich unmittelbar oder mittelbar auf die Herkunft

eines Erzeugnisses beziehen. Ein solcher Hinweis

besteht im allgemeinen aus einer geographischen

Bezeichnung. Er kann aber auch aus anderen

Angaben bestehen, wenn innerhalb beteiligter

Verkehrskreise des Herkunftslandes darin im Zusammenhang

mit dem so bezeichneten Erzeugnis,

ein Hinweis auf das Erzeugerland erblickt wird.

Die genannten Bezeichnungen können neben

einer Aussage über die Herkunft aus einem bestimmten

geographischen Bereich auch eine Aussage

über die Qualität des betreffenden Erzeugnisses

enthalten. Diese besonderen Eigenschaften

der Erzeugnisse werden ausschließlich oder überwiegend

durch geographische oder auch menschliche

Einflüsse bedingt.

Artikel III

(1) Der Name „Republik Österreich", die Bezeichnungen

„Österreich" und „Austria" und die

Namen der österreichischen Bundesländer sind

im Gebiet des Königreiches Griechenland ausschließlich

österreichischen Erzeugnissen vorbehalten,

Österreichische Bundesländer sind: Burgenland,

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg,

Wien.

(2) Der Name „Königreich Griechenland" sowie

die Bezeichnungen „Griechenland" und „Hellas"

sind im Gebiet der Republik Österreich ausschließlich

griechischen Erzeugnissen vorbehalten.

Artikel IV

(1) Die Gruppen österreichischer Erzeugnisse

sind folgende

I. ERNÄHRUNG UND LANDWIRTSCHAFT

Weine

Backwaren

Biere

Mineralwässer

Käse

Spirituosen (Liköre und Brände)

Süßwaren

Österreichische Spezialitäten

Diverse Waren

II. GEWERBLICHE WIRTSCHAFT

Industrielle und handwerkliche Erzeugnisse

Textilwaren

Diverse Waren

(2) Die Gruppen griechischer Erzeugnisse sind

folgende

I. LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE

Weine

Spirituosen

Rosinen

Getrocknete Feigen

Obst

Fruchtsäfte

Imkereierzeugnisse

Käse

Mineralwässer

Oliven

Mastix

Süßwaren

Diverse Waren

II. INDUSTRIE- UND GEWERBEERZEUGNISSE

Webereierzeugnisse

Pelze

Silber- und Goldschmiedeerzeugnisse

Kupfer- und Bronzewaren

Teppiche

Keramikwaren

Seidenstoffe

Griechische Trachtenpuppen

Tabakprodukte

Ätherische Öle

Diverse Waren

III. BERGBAUPRODUKTE

Marmor

Schmirgel

Diverse Waren

Artikel V

(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse,

bei welchen die Voraussetzungen der

Artikel II und IV zutreffen, und welche den

Schutz des Abkommens genießen sollen, werden

in einem Übereinkommen angeführt, das von

den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen

sein wird.

(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen

und Erweiterungen des Übereinkommens gelten

die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels.

Artikel VI

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

österreichischen Bezeichnungen sind im Gebiet

des Königreiches Griechenland ausschließlich

österreichischen Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels

stehen dem Gebrauch eines griechischen

Eigennamens auf dem Gebiet des Königreiches

Griechenland nicht entgegen, wenn dieser Name

zur Gänze oder zum Teil einem österreichischen

Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung

ist, die auf Grund des Abkommens

geschützt ist. In diesem Falle darf der griechische

Eigenname nicht in die deutsche Sprache übersetzt

werden.

Artikel VII

(1) Die auf Grund des Abkommens geschützten

griechischen Bezeichnungen sind im Gebiet

der Republik Österreich ausschließlich griechischen

Erzeugnissen vorbehalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels

stehen dem Gebrauch eines österreichischen

Eigennamens auf dem Gebiet der Republik

Österreich nicht entgegen, wenn dieser Name

zur Gänze oder zum Teil einem griechischen

Eigennamen entspricht, der gleichzeitig eine Bezeichnung

ist, die auf Grund des Abkommens

geschützt ist. In diesem Falle darf der österreichische

Eigenname nicht in die griechische

Sprache übersetzt werden.

Artikel VIII

(1) Wird eine auf Grund des Abkommens geschützte

Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr

entgegen den Bestimmungen der Artikel VI

und VII dieses Abkommens für Erzeugnisse, insbesondere

für deren Aufmachung oder Verpackung,

oder auf Rechnungen, Frachtbriefen

oder anderen Geschäftspapieren oder in der

Werbung benutzt, so finden alle gerichtlichen

und behördlichen Maßnahmen, einschließlich

aller Zwangsmaßnahmen (zum Beispiel Beschlagnahme),

die nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates,

in dem der Schutz in Anspruch genommen

wird, für die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbes

oder sonst für die Unterdrückung unzulässiger

Bezeichnungen in Betracht kommen,

unter den in dieser Gesetzgebung festgelegten

Voraussetzungen und nach Maßgabe der Bestimmungen

des Artikels X Anwendung. Die

Anwendung dieses Artikels wird auch dadurch

nicht ausgeschlossen, daß die auf Grund des Abkommens

geschützten Bezeichnungen in abgeänderter

Form oder für andere als jene Erzeugnisse,

denen sie im Übereinkommen nach Artikel

V zugeordnet sind, benutzt werden, sofern

die Gefahr einer Verwechslung im geschäftlichen

Verkehr besteht.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels

sind auch dann anzuwenden, wenn die

auf Grund des Abkommens geschützten Bezeichnungen

in irgendeiner Übersetzung oder mit

einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft

oder mit Zusätzen wie „Art", „Typ", „Fasson",

„Bearbeitung", „Nachahmung" oder dergleichen

benutzt werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels

sind auf Übersetzungen von Bezeichnungen

des einen Vertragsstaates dann nicht anzuwenden,

wenn die Übersetzung in der Sprache

des anderen Vertragsstaates ein Wort der Umgangssprache

ist.

Artikel IX

Die Bestimmungen des Artikels VIII dieses

Abkommens sind auch anzuwenden, wenn für

Erzeugnisse, deren Bezeichnungen auf Grund des

Abkommens geschützt sind oder für deren Aufmachung

oder Verpackung oder auf Rechnungen,

Frachtbriefen oder sonstigen Geschäftspapieren

oder in der Werbung unmittelbar oder mittelbar

Kennzeichnungen, Marken, Namen, Aufschriften

oder Abbildungen benutzt werden, die falsche

oder irreführende Angaben über Herkunft, Ursprung,

Wesen, Sorte oder wesentliche Eigenschaften

der Erzeugnisse enthalten.

Artikel X

(1) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Abkommens können

vor den Gerichten des Königreiches Griechenland

außer von natürlichen und juristischen Personen,

die nach der Gesetzgebung des Königreiches

Griechenland hiezu berechtigt sind, auch von

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

mit dem Sitz in der Republik Österreich, die die

beteiligten Erzeuger, Hersteller oder Händler

vertreten, geltend gemacht werden, soweit die

Gesetzgebung des Königreiches Griechenland dies

griechischen Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen

ermöglicht.

(2) Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen

die Bestimmungen dieses Abkommens können

vor den Gerichten der Republik Österreich außer

von natürlichen und juristischen Personen, die

nach der Gesetzgebung der Republik Österreich

hiezu berechtigt sind, auch von Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen mit dem Sitz in

dem Königreich Griechenland, die die beteiligten

Erzeuger, Hersteller oder Händler vertreten, geltend

gemacht werden, soweit die Gesetzgebung

der Republik Österreich dies österreichischen

Verbänden, Vereinigungen und Einrichtungen ermöglicht.

Artikel XI

(1) Dieses Abkommen steht dem Gebrauch einer

am 1. Jänner 1969 (Stichtag) registrierten Marke

nicht entgegen.

(2) Auf Bezeichnungen, die erst auf Grund

einer Änderung oder Ergänzung der in dem

Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen Listen

dem Abkommen unterliegen, ist Abs. 1 dieses

Artikels mit der Maßgabe anzuwenden, daß als

Stichtag der Tag des Inkrafttretens des geänderten

Übereinkommens (Artikel V) anzusehen ist.

Artikel XII

(1) Erzeugnisse, Verpackung und Werbemittel

sowie Rechnungen, Frachtbriefe und sonstige Geschäftspapiere,

die sich bei Inkrafttreten des

Übereinkommens (Artikel V) im Gebiet eines der

Vertragsstaaten befinden und rechtmäßig mit Angaben

versehen worden sind, die nach diesem

Abkommen nicht benützt werden dürfen, können

bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem

Inkrafttreten des Übereinkommens (Artikel V)

im geschäftlichen Verkehr abgesetzt oder aufgebraucht

werden.

(2) Im Falle der Änderung oder Erweiterung

der in dem Übereinkommen (Artikel V) enthaltenen

Listen der Bezeichnungen sind die Bestimmungen

des Abs. 1 dieses Artikels anzuwenden

mit der Maßgabe, daß die Frist von 18 Monaten

mit dem Inkrafttreten des geänderten

Übereinkommens (Artikel V) beginnt.

Artikel XIII

Dieses Abkommen ist auf Bezeichnungen solcher

Erzeugnisse nicht anzuwenden, die durch

das Gebiet eines der Vertragsstaaten lediglich

durchgeführt werden.

Artikel XIV

Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für

Erzeugnisse unter den Schutz dieses Abkommens

werden die in jedem der Vertragsstaaten

bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr solcher

Erzeugnisse nicht berührt.

Artikel XV

Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen

einen weitergehenden Schutz nicht aus, der

in den Vertragsstaaten für die auf Grund des

Abkommens geschützten Bezeichnungen auf

Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder

anderer internationaler Vereinbarungen besteht

oder künftig gewährt wird.

Artikel XVI

Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden regelmäßig miteinander in Verbindung

bleiben, um Vorschläge zur Änderung oder Erweiterung

des Übereinkommens (Artikel V) und

Fragen zu beraten, die sich bei der Anwendung

des Abkommens ergeben könnten.

Artikel XVII

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

ist unbefristet.

(3) Dieses Abkommen kann von jedem der

beiden Vertragsstaaten unter Einhaltung einer

Frist von mindestens einem Jahr schriftlich gekündigt

werden.

(4) Übereinkommen gemäß Artikel V können

schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens

abgeschlossen werden, treten jedoch frühestens

gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und griechischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Hauffe e. h.

Für das Königreich Griechenland

Pyrlas e. h.

PROTOKOLL

Die Vertragsstaaten, von dem Wunsch geleitet,

die Anwendung gewisser Vorschriften des Abkommens

vom heutigen Tage über den Schutz

von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen

und Benennungen von Erzeugnissen der Landwirtschaft

und der gewerblichen Wirtschaft

näher zu regeln, haben die nachstehenden Bestimmungen

vereinbart, die diesem Abkommen

als Anlage beigefügt sind

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Athen am 5. 6. 1970 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und griechischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist.

Für die Republik Österreich

Hauffe e. h.

Für das Königreich Griechenland

Pyrlas e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. Juni 1971,

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 20. Juni 1972 ausgetauscht

worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Artikel XVII Absatz 2 am 19. August 1972 in

Kraft getreten.

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