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378_1971 AT

378. Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken

Der gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation

von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 388/1969, dessen Inkrafttreten

und Geltungsbereich im BGBl. Nr. 404/1969 kundgemacht sind, beim Internationalen

Büro gebildete, in der Zeit vom 1. bis 10. Juli 1970 in Genf zusammengetretene Sachverständigen-

Ausschuß hat nachstehende Änderungen und Ergänzungen der im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens

vorgesehenen Klassifikation beschlossen

(Übersetzung)

A. Klasse 21 der Klasseneinteilung erhält folgende Fassung

Klasse 21

Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare

Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus

Edelmetall oder plattiert); Kämme und

Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte

und Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise

bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas),

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind.

B. An der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen sind folgende Streichungen,

Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen

I. WAREN

II. DIENSTLEISTUNGEN

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens sind die Ergänzungen der alphabetischen Liste der

Waren und Dienstleistungen und der neue Wortlaut der Klasse 21 der Klasseneinteilung am 2. Oktober

1970, die Änderungen und Streichungen in der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen

am 23. März 1971 in Kraft getreten.

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