378. Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 388/1969, dessen Inkrafttreten
und Geltungsbereich im BGBl. Nr. 404/1969 kundgemacht sind, beim Internationalen
Büro gebildete, in der Zeit vom 1. bis 10. Juli 1970 in Genf zusammengetretene Sachverständigen-
Ausschuß hat nachstehende Änderungen und Ergänzungen der im Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens
vorgesehenen Klassifikation beschlossen
(Übersetzung)
A. Klasse 21 der Klasseneinteilung erhält folgende Fassung
Klasse 21
Kleine Haus- und Küchengeräte sowie tragbare
Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Kämme und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Bürstenmachermaterial; Reinigungsgeräte
und Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder teilweise
bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas),
Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind.
B. An der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen sind folgende Streichungen,
Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen
I. WAREN
II. DIENSTLEISTUNGEN
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens sind die Ergänzungen der alphabetischen Liste der
Waren und Dienstleistungen und der neue Wortlaut der Klasse 21 der Klasseneinteilung am 2. Oktober
1970, die Änderungen und Streichungen in der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen
am 23. März 1971 in Kraft getreten.