378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der
Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und
Notenwechsel, welcher also lautet
Die Republik Österreich und die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung
ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
im Sinne dieses Vertrages verstanden
a) unter der Bezeichnung „Konsul" Generalkonsuln,
Konsuln oder Vizekonsuln;
b) unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter"
alle Angestellten eines Konsularamtes,
die nicht Konsularrang besitzen;
c) unter der Bezeichnung „Konsularamt"
Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.
(2) Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln
sein.
a) Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte
Beamte, die im Empfangsstaat keine
andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen
Aufgaben ausüben und nur die
Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.
b) Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte
Personen, die im Empfangsstaat
neben ihren konsularischen Aufgaben auch
eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben
können. Zu Honorarkonsuln können nur
Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt
werden.
Artikel 2
Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des
anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten.
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,
Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Er-
öffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern
diese Ausnahme auch für alle übrigen
Staaten gilt.
Artikel 3
(1) Die Bestallungsurkunde des Leiters eines
Konsularamtes wird dem Ministerium des
Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der
Leiter eines Konsularamtes wird nach den im
Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten
anerkannt und zugelassen.
(2) Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit
erforderliche Exequatur wird dem Leiter
eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos
für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich
bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.
(3) Die für den Konsularsprengel zuständigen
Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur
sofort die nötigen Maßnahmen, damit der
Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben
und die mit seiner Stellung verbundenen
Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen
kann.
(4) Alle Konsuln und Konsulatsangestellten
werden von der zuständigen Behörde des
Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in
denen ihre Dienststellung angegeben ist.
Artikel 4
Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung
eines Konsuls nicht zustimmen oder
eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird
er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen
Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet,
die Gründe hiefür anzugeben.
Artikel 5
Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei
der Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende
Unterstützung und Hilfe.
Artikel 6
(1) Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit
oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes
kann der Sendestaat mit der vorübergehenden
Leitung des Konsularamtes betrauen
entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde
oder bei einem anderen seiner
Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten
oder Honorarkonsul oder einen bei dem
betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder
Konsulatsangestellten.
(2) Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes
genießt für die Zeit der vorübergehenden
Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und
Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes
zustehen.
Rechte, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 7
(1) Die Konsuln eines Vertragsstaates genießen
auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle
Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die
Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten
Staates genießen oder genießen werden.
(2) Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine
Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich
ergebende Begünstigungen verlangen, die größer
sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln
des anderen Vertragsstaates gewährt.
Artikel 8
(1) Der Leiter eines Konsularamtes kann an
den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des
Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer
entsprechenden. Aufschrift in der Sprache des
Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden
sowie an einem Gebäude, das nur er
bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen
gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates
hissen.
(2) Ebenso können die Konsuln die Flagge des
Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen
anbringen, die sie in Ausübung ihres
Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von
Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.
Artikel 9
(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten
sowie im Dienste von Konsunl stehende Personen
sind im Gebiete des Empfangsstaates von
sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben,
Requisitionen und Einquartierungen befreit,
soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche
Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen
oder persönlichen Bedarf dienen.
(2) Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen
Staatsangehörige des Empfangsstaates sind,
sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht
befreit.
Artikel 10
(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten
unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre
amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner
Besteuerung.
(2) Die Berufskonsuhl und die vom Sendestaat
bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen
sind im Empfangsstaat überdies
von der Entrichtung aller direkten persönlichen
Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom
unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen,
von gewerblicher, freiberuflicher
oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder
im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden
oder ein Entgelt für besondere Leistungen
von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften,
öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen
darstellen.
(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur
für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates
sind.
(4) Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen
dürfen nicht über die Steuerbefreiungen
hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig
den diplomatischen Vertretern und den
Angestellten der diplomatischen Vertretungen
sowie ihren Familienangehörigen gewähren.
Artikel 11
Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen
Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung
von Konsularämtern oder Wohnzwecken
der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen,
sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen
Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die
Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden.
Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben,
die ein Entgelt für besondere Leistungen
von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften,
öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen
darstellen.
Artikel 12
(1) Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere
Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien,
die dem Konsularamt eines Vertragsstaates
für den ausschließlichen Dienstgebrauch
vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt
an den Sendestaat zurückgesendet
werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates
von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben
befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.
(2) Ebenso sind von Eingangsabgaben alle
Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates
und für deren Familienangehörige
zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet
des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.
(3) Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht
Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben
aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb
von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt
im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung
und Gebrauchsgegenstände für sich und
ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei
einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb
von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit
ausgangsabgabenfrei auszuführen.
Artikel 13
(1) Die Konsuln sind wegen der Amtshandlungen,
die sie in den Grenzen der durch diesen
Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen,
der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.
Für die Konsulatsangestellten gilt diese
Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes
vorgenommene Amtshandlungen.
(2) Die Konsuln, die Staatsangehörige des
Sendestaates sind, können im Gebiete des
Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor
Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in
Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer
Handlungen, die nach den Gesetzen des
Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von
mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder
einer strengeren Strafe bedroht sind.
(3) Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf
Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den
Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten
verzichten.
(4) Von der Festnahme oder Verhaftung eines
Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens
gegen einen Konsul ist die diplomatische
Vertretung des Sendestaates sofort in
Kenntnis zu setzen.
Artikel 14
(1) Die Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung
eines Gerichtes des Empfangsstaates vor
Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung
wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen
gegen einen Konsul zur Erzwingung des
Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung
einer Zeugenaussage sind unzulässig.
(2) Die Konsuln können die Zeugenaussage
über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche
Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des
Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so
wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen
den Vertragsstaaten behandelt.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.
Artikel 15
(1) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Die
Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich
das Konsularamt befindet, dürfen auf keinen
Fall Bücher, Papiere und andere zum Archive
gehörige Gegenstände kontrollieren oder beschlagnahmen.
Die Amtsbücher, Papiere und alle
anderen amtlichen Gegenstände sind immer von
den Privatpapieren des Konsuls und der Konsulatsangestellten
abgesondert zu halten.
(2) Der amtliche Schriftverkehr und auf welche
Vermittlungsart immer gemachte amtliche Mitteilungen
zwischen dem Konsularamt und allen
Behörden des Sendestaates sind unverletzlich und
dürfen nicht zensuriert werden. Unter den
Behörden des Sendestaates sind auch die diplomatischen
und konsularischen Vertretungen des
Sendestaates zu verstehen.
(3) Die Berufskonsuln sind berechtigt, im Gebiete
des Empfangsstaates im Verkehr mit allen
im Absatz 2 genannten Behörden chiffrierte Mitteilungen
abzusenden und zu empfangen. Falls
außerordentliche Zustände im Gebiete des
Empfangsstaates es verlangen, ist nach vorheriger
Verständigung eine zeitweilige Aufhebung
der Ausübung dieses Rechtes möglich.
(4) Nur mit Zustimmung des Leiters des Konsularamtes
dürfen die Gerichte und Behörden
des Empfangsstaates in den Räumen des Konsularamtes
oder in den Wohnungen der Berufskonsuln
Zwangsmaßnahmen durchführen, außer
wenn es sich um eine Zustellung, die Vollstreckung
einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
oder um die Verfolgung wegen einer
Straftat handelt, die nach den Gesetzen des
Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren oder einer strengeren Strafe bedroht
ist.
(5) Die Räume der Konsularämter, die Wohnungen
der Konsuln sowie die im Artikel 8
erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als Asyl
dienen.
Allgemeine Aufgaben der Konsuln
Artikel 16
Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es
1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und
Interessen der natürlichen und juristischen Personen,
die Angehörige des Sendestaates sind,
selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten
zu schützen;
2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen
Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu
sorgen;
3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen
zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.
Artikel 17
Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und
Interessen der natürlichen und juristischen Personen,
die Angehörige des Sendestaates sind,
berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in
den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen
Gewohnheiten alle Maßnahmen zu
treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie
können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden
des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen
in Angelegenheiten der Angehörigen
des Sendestaates zu begehren, und in solchen
Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser
Personen mündlich oder schriftlich intervenieren.
Die Gerichte und Behörden werden in angemessener
Frist schriftlich antworten, wenn sich die
Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.
Artikel 18
(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten
und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen
des Sendestaates zu vertreten, wenn
diese wegen Abwesenheit oder aus anderen
triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre
Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren;
diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen
ihre Bevollmächtigten bestimmen oder
selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen
übernehmen.
(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch
welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten
Personen vorbehalten ist, bleiben
unberührt.
Artikel 19
(1) Die Konsuln sind in ihrem Konsularsprengel,
soweit sie nach den Rechtsvorschriften
des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, berechtigt
a) in den Konsularämtern, in ihren Wohnungen,
in den Wohnungen der Angehörigen
des Sendestaates und auf Schiffen unter
dessen Flagge von den Angehörigen des
Sendestaates auf deren Wunsch Erklärungen
entgegenzunehmen und zu beurkunden;
b) letztwillige Erklärungen der Angehörigen
des Sendestaates wo immer entgegenzunehmen,
zu beglaubigen und in Verwahrung
zu nehmen;
c) Urkunden, die im Sendestaat liegende
Güter, zu erledigende Angelegenheiten
oder geltend zu machende Rechte betreffen,
zu errichten, zu beglaubigen und entsprechende
Erklärungen von Personen
welcher Staatsangehörigkeit immer entgegenzunehmen;
handelt es sich um Güter,
Angelegenheiten oder Rechte in dritten
Staaten, so stehen diese Befugnisse den
Konsuln nur dann zu, wenn ein Angehöriger
des Sendestaates beteiligt ist;
d) Urkunden aller Art, die von Gerichten
oder Behörden eines der Vertragsstaaten
ausgestellt sind, zu übersetzen und die
Übersetzungen zu beglaubigen.
(2) Urkunden, deren Ausfertigungen und
Übersetzungen, die gemäß Absatz 1 errichtet
oder beglaubigt sind, werden im Empfangsstaat
als von den zuständigen Organen des Sendestaates
errichtet oder beglaubigt betrachtet,
wenn sie nach Form und Inhalt den Gesetzen des
Sendestaates entsprechen.
Artikel 20
Die Konsuln sind weiters berechtigt
1. Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates
auszustellen und im Sendestaat ausgestellte
Reisedokumente zu verlängern und zu
erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken
zu erteilen;
2. Urkunden und andere Gegenstände, die
ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben
werden, in Verwahrung zu nehmen; diese
Verwahrgegenstände genießen nicht die im
Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen
Vorrechte;
3. die Assentierung von Angehörigen des
Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung
hiezu freiwillig Folge leisten;
4. für Amtshandlungen die durch die Vorschriften
des Sendestaates festgesetzten Gebühren
ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel
im Empfangsstaat einzuheben.
Nachlaßangelegenheiten
Artikel 21
Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates
wird den Konsul sofort von jedem Todesfall
eines Staatsangehörigen des Sendestaates
unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei
ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann
eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt
werden, so hat das Standesamt sie nachträglich
zu übermitteln.
Artikel 22
(1) Bezüglich der Nachlässe von Angehörigen
des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende
Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten
oder Bevollmächtigten ausgeübt werden
können
a) an der Aufnahme eines Inventars des
Nachlasses teilzunehmen und ein darüber
aufgenommenes Protokoll gegenzuzeichnen;
b) an allen Maßnahmen zur Vermeidung von
Schäden oder von Verderb betreffend bewegliches
oder unbewegliches Nachlaßvermögen
teilzunehmen, insbesondere den
Verkauf von beweglichen Nachlaßsachen
vorzuschlagen, wenn es sich um dem Verderb
ausgesetzte oder um Sachen handelt,
deren Verwahrung im Verhältnis zu ihrem
Wert kostspielig oder mit Schwierigkeiten
verbunden ist oder deren Verkauf sonst im
Interesse der Erben geboten ist; sie sind
ferner berechtigt, dem Verkauf beizuwohnen;
c) bei der Bestellung eines Nachlaßkurators
und in anderen Angelegenheiten der Verwaltung
des Nachlasses mitzuwirken und
Anträge zu stellen.
(2) Die Gerichte des Empfangsstaates sind verpflichtet,
bei Todesfällen von Angehörigen des
Sendestaates dem Konsul eine beglaubigte Abschrift
der Todfallsaufnahmen zu übersenden
und ihn von den im Absatz 1 bezeichneten, in
Aussicht genommenen Verfügungen rechtzeitig
zu verständigen, wenn sich das Konsularamt an
dem Orte befindet, wo der bewegliche Nachlaß
liegt; andernfalls ist der Konsul unverzüglich von
den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.
Diese Maßnahmen können unter Wahrung der
Rechte dritter Personen auf Antrag des Konsuls
geändert oder aufgehoben werden.
Artikel 23
Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften
nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,
die sich auf dem Gebiete des anderen
Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur
Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger
der Erblasser war, übergeben, soweit nicht
1. die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt
wird,
2. wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten,
Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern
oder für die von Todes wegen zu
entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit
zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen
ist oder
3. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen.
Artikel 24
Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates
bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische
Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates
ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft
als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder
Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet,
hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates
zu verständigen.
Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten
Artikel 25
(1) Die Konsuln sind berechtigt, soweit sie
nach den Vorschriften des Sendestaates hiezu
ermächtigt sind, für handlungsunfähige oder in
ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte natürliche
Personen, die Angehörige des Sendestaates sind
und sich im Konsularsprengel aufhalten, erforderlichenfalls
einen gesetzlichen Vertreter zu
bestellen. Die Gerichte und Behörden sind
verpflichtet, die Konsuln von jedem Fall zu verständigen,
in dem die Bestellung eines gesetzlichen
Vertreters für einen Angehörigen des
Sendestaates erforderlich wird.
(2) Die Gerichte und Behörden können zum
Schutze der Interessen der im Absatz 1 bezeichneten
Personen vorläufige Maßnahmen treffen,
bis für diese Personen von den zuständigen Gerichten
oder Behörden des Sendestaates gesetzliche
Vertreter bestellt werden. Von den getroffenen
Maßnahmen sind die Konsuln unverzüglich zu
verständigen.
(3) Ebenso haben die Gerichte und Behörden,
soweit sie vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche
Geschäfte hinsichtlich der im Absatz 1
genannten Angehörigen des Sendestaates besorgen,
die Stellungnahme der Konsuln einzuholen,
bevor wichtige Maßnahmen getroffen
werden.
Schiffahrt
Artikel 26
Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates
in einen Hafen des anderen Vertragsstaates
einläuft, können die Schiffsführer und die
Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des
Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt.
Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes
eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer
und die Besatzung des Schiffes sich zu dem
Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der
Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen
örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu
die erforderliche Bewilligung erteilen werden.
Artikel 27
(1) Der Konsul kann persönlich oder durch
seine Beauftragten den unter der Flagge des
Sendestaates in den Häfen seines Konsularsprengels
liegenden Schiffen ungehindert von den
Behörden des Empfangsstaates Hilfe angedeihen
lassen. Zur Hilfeleistung oder Ausübung anderer
Obliegenheiten kann der Konsul oder sein Beauftragter
das Schiff betreten.
(2) Zur Ausübung dieser Rechte kann der
Konsul im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
und sonstigen Vorschriften des Sendestaates
a) die Schiffsbücher und Schiffspapiere einsehen,
den Schiffsführer und die Besatzung
des Schiffes über die Fahrt und die Bestimmungen
des Schiffes befragen sowie
Maßnahmen treffen, um die Ein- und
Ausfahrt des Schiffes zu erleichtern. Wenn
Schiffsagentien und andere Dienstleistungsunternehmen
bestehen, wird der Konsul
nur auf ihr Ersuchen die in ihren
Wirkungskreis fallenden Handlungen vornehmen;
b) zusammen mit dem Schiffsführer oder mit
Besatzungsmitgliedern des Schiffes nach
Maßgabe der Vorschriften des Empfangsstaates
vor Gerichten und Behörden erscheinen,
diesen Personen jegliche Hilfe
leisten und ihnen als Dolmetsch bei Gerichten
und Behörden beistehen;
c) Streitfälle zwischen dem Schiffsführer und
den Besatzungsmitgliedern des Schiffes einschließlich
der Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis
regeln, sowie erforderliche Maßnahmen
zur Auswechslung des Schiffsführers
und der Besatzungsmitglieder des
Schiffes oder deren Ergänzung treffen und
Schritte zur Aufrechterhaltung der Ordnung
und Disziplin auf dem Schiffe unternehmen;
d) alles unternehmen, was ihm zur Durchführung
von Verwaltungsvorschriften und
Bestimmungen des See- und Flußrechtes des
Sendestaates hinsichtlich des die Flagge
dieses Staates führenden Schiffes zukommt;
e) im Bedarfsfall Maßnahmen zur Krankenhausbehandlung
oder zur freiwilligen
Heimbeförderung des Schiffsführers und
der Besatzungsmitglieder treffen.
(3) Der Konsul kann persönlich oder durch
seine Beauftragten auch Schiffe, die nicht die
Flagge des Sendestaates führen und auf dem
Wege in einen Hafen des Sendestaates sind, auf
Verlangen des Schiffsführers betreten, wenn dies
für eine vom Schiffsführer beantragte Ausstellung
einer Urkunde notwendig erscheint.
Artikel 28
Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates
greifen nur mit Zustimmung oder auf
Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in
Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder
in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen
dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie
schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff
erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder
wegen Übertretung der Dienstvorschriften
ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei
der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.
Artikel 29
(1) Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates
werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung
des Konsuls oder des Schiffsführers
a) bei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es
sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen
Gesundheit oder Sicherheit handelt;
b) wegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen
ein Verfahren einleiten,
es sei denn, daß dadurch die
Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz
bedroht wird oder diese Übertretungen
von Personen oder an Personen
begangen werden, die nicht Mitglieder der
Schiffsbesatzung sind.
(2) Hiedurch werden die Rechte der Gerichte
und Behörden des einen Vertragsstaates zur
Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen
wegen strafbarer Handlungen oder
der im Absatz 1 lit. b vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen
nicht berührt, die innerhalb des
Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen
begangen werden, welche die Flagge des anderen
Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung
der für Schiffe sowie für Personen oder
Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften
des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen
Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.
Artikel 30
(1) Die Gerichte und Behörden werden im
Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur
nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des
Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine
Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf
dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen,
dort eine Verfahrenshandlung durchführen
oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied
zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht
oder vor einer Behörde verhalten.
(2) Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit
einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung
unmöglich, sind Gerichte oder Behörden
auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten
oder hat der Konsul an einer Amtshandlung
nicht teilgenommen, so werden die
Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein
Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem
Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.
Artikel 31
(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30
finden keine Anwendung auf Amtshandlungen,
die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen
der staatlichen Verwaltung und deren Organe
hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen
und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits-
und Paßkontrolle vornehmen.
(2) Ebenso sind von den Bestimmungen dieser
Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von
Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung
von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme
von Waren.
Artikel 32
Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied
eines Schiffes, das unter der Flagge eines
Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während
der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande
des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen
Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates
unverzüglich dem Konsul des anderen
Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen
Benachrichtigungen zu übersenden, die sich
auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen
beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die
sie verfügen und welche die Auffindung der
Erben erleichtern können.
Artikel 33
(1) Erleidet ein unter der Flagge eines Vertragsstaates
fahrendes Schiff Schiffbruch oder
strandet es auf dem Ufer des anderen Vertragsstaates
oder stößt ihm ein anderer Unfall auf
dessen Gebiet zu (Fahrtunfall), so sind die zuständigen
Behörden verpflichtet, hievon unverzüglich
den Konsul zu benachrichtigen, in dessen
Sprengel sich der Fahrtunfall ereignet hat.
(2) Die zuständigen Behörden werden alle
Maßnahmen ergreifen zur Sicherung des betroffenen
Schiffes, des Lebens der Personen, der
Fracht und der übrigen auf dem Schiffe befindlichen
oder von diesem herrührenden Sachen
sowie erforderlichenfalls zur Verhinderung von
Plünderungen oder Störungen der Ordnung auf
dem Schiffe. Sie können auch Vorkehrungen
treffen, die sie für nötig erachten, um drohende
Schäden an Hafeneinrichtungen oder an anderen
Schiffen hintanzuhalten.
(3) Wenn der Eigentümer oder Ausrüster des
betroffenen Schiffes, deren Agent, der Versicherer
oder der Schiffsführer nicht in der Lage
sind, das Nötige vorzukehren, ist der Konsul
ermächtigt, als Vertreter der genannten Personen
in Übereinstimmung mit den Gesetzen des
Vertragsstaates, in dessen Gewässern sich der
Fahrtunfall ereignete, alle jene Schritte zu unternehmen
und Vorkehrungen zu treffen, die auch
diese Personen, wenn sie anwesend wären, vornehmen
würden.
Artikel 34
(1) Die Behörden des Vertragsstaates, auf
dessen Gebiet sich ein Fahrtunfall ereignet hat,
werden für die Frachten, die Vorräte, die Ausrüstung
und das Zugehör des Schiffes keine Zölle
und keine anderen Abgaben einheben, die bei der
Einfuhr von Waren eingehoben werden, außer
wenn diese Sachen zum freien Verkehr im
Gebiete des Vertragsstaates, in dem sich der
Fahrtunfall ereignete, gelangen. Es steht diesen
Behörden jedoch frei, Sicherheitsleistungen für
eine allfällige Einhebung von Abgaben für diese
Sachen zu verlangen.
(2) Die Behörden dürfen für ihren Beistand
und ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten
einheben, die von den Schiffen, die unter der
Flagge ihres Staates fahren, in einem ähnlichen
Fall eingehoben würden.
(3) Wenn auf dem Ufer oder nahe dem Ufer
eines Vertragsstaates Gegenstände aufgefunden
werden, die zu einem unter der Flagge des
anderen Vertragsstaates fahrenden und von
einem Fahrtunfall betroffenen Schiff oder zu
dessen Fracht gehören, ist der Konsul berechtigt,
als Vertreter der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten
alle Maßnahmen zu treffen, die sich
auf die Sicherung dieser Gegenstände sowie auf
die Verfügung über sie beziehen, sofern diese
Personen nicht in der Lage sind, selbst oder
durch Bevollmächtigte die nötigen Schritte zu
unternehmen.
Schlußbestimmungen
Artikel 35
Die für die Leiter der Konsularämter und die
Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse
werden für die außerhalb der Konsularsprengel
stehenden Gebiete den diplomatischen
Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der
diplomatischen Vertretung dem Ministerium des
Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt,
daß er sie mit der Führung der Konsular-
angelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen
Vertretung betraut. Hiedurch werden die
Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen
Vertretung und die damit verbundenen Privilegien
und Immunitäten nicht berührt.
Artikel 36
Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt
werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten
Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von
Rechten der Angehörigen des Sendestaates die
Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein
anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen
oder eingeschränkt wird.
Artikel 37
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung
oder Anwendung dieses Vertrages zwischen den
Vertragsstaaten ergeben und nicht auf diplomatischem
Wege gelöst werden können, werden zur
Behandlung einem Schiedsgericht übergeben, das
aus drei Mitgliedern besteht, und zwar aus je
einem Vertreter der Vertragsstaaten und einem
Vorsitzenden, den die Vertragsstaaten einvernehmlich
bestimmen. Falls sich die Vertragsstaaten
nicht binnen drei Monaten über den
Vorsitzenden einigen können, wird er auf Ersuchen
eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten
des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag
bestimmt.
(2) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung
ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht
das Haager Abkommen zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle vom
18. Oktober 1907 anzuwenden.
Artikel 38
Dieser Vertrag wird ratifiziert; die Ratifikationsurkunden
werden in Wien ausgetauscht
werden.
Artikel 39
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist für die Dauer von zehn Jahren unkündbar.
(2) Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor
Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird
er als für eine unbestimmte Zeit verlängert
angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
kündbar sein.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in
doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Koca Popovic m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik
Österreich und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages
besteht Einverständnis darüber, daß
durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten
unberührt bleiben,
1. welche sich aus der Ratifikation der am
28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für
einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und
2. welche die beiden Vertragsstaaten im
Abkommen zwischen der Bundesregierung der
Republik Österreich und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend
die Regelung der Donauschiffahrt vom
10. November 1954 auf sich genommen haben.
Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in
doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien
Koca Popovic m. p.
NOTENWECHSEL
Zl. 42466
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien drückt der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes
mitzuteilen
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages
zwischen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien und der Republik Österreich
beehrt sich das Staatssekretariat für
Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung
der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung
des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu
bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen
Botschaft und dem Staatssekretariat
für Auswärtige Angelegenheiten geführten Be-
sprechungen festgelegt worden ist, wonach die
Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner
Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken,
im Einklang mit den nationalen Vorschriften
die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede
stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es
für erforderlich erachten.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, die Österreichische Botschaft
zu ersuchen, ihm die Zustimmung der
österreichischen Regierung zu dem Obangeführten
bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die
vorliegende Note und die bejahende Antwortnote
der Botschaft eine authentische Interpretation
des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,
um der Österreichischen Botschaft den
Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern.
Beograd, am 27. Mai 1965.
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
Beograd
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 473-Res/65
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den
Empfang der Note des Staatssekretariats für
Auswärtige Angelegenheiten Zl. 42.466/65 vom
27. Mai 1965 zu bestätigen. Diese Note hat folgenden
Wortlaut
„Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien drückt der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes
mitzuteilen
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden
Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages
zwischen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien und der Republik Österreich
beehrt sich das Staatssekretariat für
Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung
der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung
des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu
bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen
Botschaft und dem Staatssekretariat
für Auswärtige Angelegenheiten geführten Besprechungen
festgelegt worden ist, wonach die
Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner
Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken,
im Einklang mit den nationalen Vorschriften
die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede
stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es
für erforderlich erachten.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
beehrt sich, die Österreichische Botschaft
zu ersuchen, ihm die Zustimmung der
österreichischen Regierung zu dem Obangeführten
bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die
vorliegende Note und die bejahende Antwortnote
der Botschaft eine authentische Interpretation
des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,
um der Österreichischen Botschaft den
Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu
erneuern."
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, im
Auftrag ihrer Regierung zu bestätigen, daß die
österreichische Regierung der oben angeführten
Interpretation des Artikels 26 des Konsularvertrages
zwischen der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien und der Republik Österreich vom
18. März 1960 zustimmt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck
ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 27. Mai 1965.
L. S.
An das
Staatssekretariat
für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Belgrad
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit
dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. August 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39
Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.