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378_1968 AT

378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 378. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und Notenwechsel

Nachdem der am 18. März 1960 in Belgrad unterzeichnete Konsularvertrag zwischen der

Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien samt Schlußprotokoll und

Notenwechsel, welcher also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung

ihrer konsularischen Beziehungen wie folgt übereingekommen

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden

im Sinne dieses Vertrages verstanden

a) unter der Bezeichnung „Konsul" Generalkonsuln,

Konsuln oder Vizekonsuln;

b) unter der Bezeichnung „Konsulatsangestellter"

alle Angestellten eines Konsularamtes,

die nicht Konsularrang besitzen;

c) unter der Bezeichnung „Konsularamt"

Generalkonsulate, Konsulate oder Vizekonsulate.

(2) Konsuln können Berufs- oder Honorarkonsuln

sein.

a) Berufskonsuln sind vom Sendestaat ernannte

Beamte, die im Empfangsstaat keine

andere Berufstätigkeit außer ihren konsularischen

Aufgaben ausüben und nur die

Staatsangehörigkeit des Sendestaates besitzen.

b) Honorarkonsuln sind vom Sendestaat ernannte

Personen, die im Empfangsstaat

neben ihren konsularischen Aufgaben auch

eine gewinnbringende Tätigkeit ausüben

können. Zu Honorarkonsuln können nur

Staatsangehörige der Vertragsstaaten ernannt

werden.

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat kann im Gebiete des

anderen Vertragsstaates Konsularämter errichten.

Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,

Gebietsteile auszunehmen, in denen er die Er-

öffnung von Konsularämtern nicht wünscht, sofern

diese Ausnahme auch für alle übrigen

Staaten gilt.

Artikel 3

(1) Die Bestallungsurkunde des Leiters eines

Konsularamtes wird dem Ministerium des

Äußeren des Empfangsstaates vorgelegt. Der

Leiter eines Konsularamtes wird nach den im

Empfangsstaat festgelegten Regeln und Förmlichkeiten

anerkannt und zugelassen.

(2) Das zur freien Ausübung seiner Amtstätigkeit

erforderliche Exequatur wird dem Leiter

eines Konsularamtes ohne Verzug und kostenlos

für den von den Vertragsstaaten einvernehmlich

bestimmten Amtsbereich (Konsularsprengel) erteilt.

(3) Die für den Konsularsprengel zuständigen

Behörden ergreifen nach Vorweisung des Exequatur

sofort die nötigen Maßnahmen, damit der

Leiter des Konsularamtes seine Amtstätigkeit ausüben

und die mit seiner Stellung verbundenen

Rechte, Vorrechte und Immunitäten genießen

kann.

(4) Alle Konsuln und Konsulatsangestellten

werden von der zuständigen Behörde des

Empfangsstaates mit Legitimationen versehen, in

denen ihre Dienststellung angegeben ist.

Artikel 4

Wenn einer der Vertragsstaaten der Ernennung

eines Konsuls nicht zustimmen oder

eine gegebene Zustimmung widerrufen will, wird

er dies dem anderen Vertragsstaat im diplomatischen

Wege mitteilen. Er ist nicht verpflichtet,

die Gründe hiefür anzugeben.

Artikel 5

Der Empfangsstaat gewährt den Konsuln bei

der Ausübung ihrer Amtstätigkeit die weitestgehende

Unterstützung und Hilfe.

Artikel 6

(1) Im Falle der Verhinderung, der Abwesenheit

oder des Todes des Leiters eines Konsularamtes

kann der Sendestaat mit der vorübergehenden

Leitung des Konsularamtes betrauen

entweder einen bei seiner diplomatischen Vertretungsbehörde

oder bei einem anderen seiner

Konsularämter im Empfangsstaat tätigen Beamten

oder Honorarkonsul oder einen bei dem

betreffenden Konsularamt tätigen Konsul oder

Konsulatsangestellten.

(2) Der Stellvertreter des Leiters des Konsularamtes

genießt für die Zeit der vorübergehenden

Konsulatsleitung alle Rechte, Vorrechte und

Immunitäten, die dem Leiter des Konsularamtes

zustehen.

Rechte, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 7

(1) Die Konsuln eines Vertragsstaates genießen

auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates alle

Rechte, Vorrechte und Immunitäten, welche die

Konsuln gleichen Ranges des meistbegünstigten

Staates genießen oder genießen werden.

(2) Jedoch kann kein Vertragsstaat für seine

Konsuln aus der Meistbegünstigungsklausel sich

ergebende Begünstigungen verlangen, die größer

sind als die Begünstigungen, die er den Konsuln

des anderen Vertragsstaates gewährt.

Artikel 8

(1) Der Leiter eines Konsularamtes kann an

den Gebäuden, in denen sich die Amtsräume des

Konsularamtes befinden, das Wappen mit einer

entsprechenden. Aufschrift in der Sprache des

Sendestaates anbringen. Er kann an diesen Gebäuden

sowie an einem Gebäude, das nur er

bewohnt, an Nationalfeiertagen und zu anderen

gebräuchlichen Anlässen die Flagge des Sendestaates

hissen.

(2) Ebenso können die Konsuln die Flagge des

Sendestaates an Fahrzeugen, Schiffen und Flugzeugen

anbringen, die sie in Ausübung ihres

Dienstes benützen. Dies gilt nicht für von

Konsuln benützte Massenverkehrsmittel.

Artikel 9

(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten

sowie im Dienste von Konsunl stehende Personen

sind im Gebiete des Empfangsstaates von

sachlichen militärischen Leistungen wie Abgaben,

Requisitionen und Einquartierungen befreit,

soweit diese Leistungen bewegliche und unbewegliche

Güter betreffen, die nur ihrem dienstlichen

oder persönlichen Bedarf dienen.

(2) Sofern die im Absatz 1 angeführten Personen

Staatsangehörige des Empfangsstaates sind,

sind sie von der persönlichen Militärpflicht nicht

befreit.

Artikel 10

(1) Die Konsuln und Konsulatsangestellten

unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre

amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner

Besteuerung.

(2) Die Berufskonsuhl und die vom Sendestaat

bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen

sind im Empfangsstaat überdies

von der Entrichtung aller direkten persönlichen

Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom

unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen,

von gewerblicher, freiberuflicher

oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder

im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden

oder ein Entgelt für besondere Leistungen

von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften,

öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen

darstellen.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur

für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates

sind.

(4) Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen

dürfen nicht über die Steuerbefreiungen

hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig

den diplomatischen Vertretern und den

Angestellten der diplomatischen Vertretungen

sowie ihren Familienangehörigen gewähren.

Artikel 11

Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen

Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung

von Konsularämtern oder Wohnzwecken

der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen,

sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen

Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die

Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden.

Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben,

die ein Entgelt für besondere Leistungen

von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften,

öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen

darstellen.

Artikel 12

(1) Amtssiegel, Schilder, Flaggen und andere

Gegenstände des Inventars und Kanzleimaterialien,

die dem Konsularamt eines Vertragsstaates

für den ausschließlichen Dienstgebrauch

vom Sendestaat zugesendet oder die vom Konsularamt

an den Sendestaat zurückgesendet

werden, sind im Gebiete des anderen Vertragsstaates

von allen Eingangs- und Ausgangsabgaben

befreit; sie unterliegen jedoch der Zollkontrolle.

(2) Ebenso sind von Eingangsabgaben alle

Waren befreit, die für Berufskonsuln eines Vertragsstaates

und für deren Familienangehörige

zu ihrem persönlichen Gebrauch in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates eingeführt werden.

(3) Konsuln und Konsulatsangestellte, die nicht

Staatsangehörige des Empfangsstaates sind, haben

aus Anlaß ihrer Übersiedlung das Recht, innerhalb

von sechs Monaten nach ihrem Dienstantritt

im Empfangsstaat die Wohnungseinrichtung

und Gebrauchsgegenstände für sich und

ihre Familienangehörigen eingangsabgabenfrei

einzuführen sowie diese Gegenstände innerhalb

von drei Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit

ausgangsabgabenfrei auszuführen.

Artikel 13

(1) Die Konsuln sind wegen der Amtshandlungen,

die sie in den Grenzen der durch diesen

Vertrag zuerkannten Zuständigkeit vornehmen,

der Jurisdiktion des Empfangsstaates nicht unterworfen.

Für die Konsulatsangestellten gilt diese

Immunität nur für in den Räumen des Konsularamtes

vorgenommene Amtshandlungen.

(2) Die Konsuln, die Staatsangehörige des

Sendestaates sind, können im Gebiete des

Empfangsstaates weder festgenommen, noch vor

Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses in

Haft genommen werden, es sei denn wegen strafbarer

Handlungen, die nach den Gesetzen des

Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von

mindestens fünf Jahren im Höchstmaß oder

einer strengeren Strafe bedroht sind.

(3) Der Sendestaat kann aus eigenem oder auf

Ersuchen des Empfangsstaates auf die in den

Absätzen 1 und 2 festgesetzten Immunitäten

verzichten.

(4) Von der Festnahme oder Verhaftung eines

Konsuls und von der Einleitung eines Strafverfahrens

gegen einen Konsul ist die diplomatische

Vertretung des Sendestaates sofort in

Kenntnis zu setzen.

Artikel 14

(1) Die Konsuln sind verpflichtet, auf Vorladung

eines Gerichtes des Empfangsstaates vor

Gericht als Zeuge auszusagen. Eine Eidesleistung

wird von ihnen nicht verlangt werden. Maßnahmen

gegen einen Konsul zur Erzwingung des

Erscheinens vor Gericht als Zeuge oder der Ablegung

einer Zeugenaussage sind unzulässig.

(2) Die Konsuln können die Zeugenaussage

über Tatsachen ablehnen, die ihre dienstliche

Tätigkeit betreffen. Liegt nach Ansicht des

Gerichtes dieser Ablehnungsgrund nicht vor, so

wird die Frage im diplomatischen Wege zwischen

den Vertragsstaaten behandelt.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

werden auch im Verwaltungsverfahren angewendet.

Artikel 15

(1) Die Konsulararchive sind unverletzlich. Die

Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich

das Konsularamt befindet, dürfen auf keinen

Fall Bücher, Papiere und andere zum Archive

gehörige Gegenstände kontrollieren oder beschlagnahmen.

Die Amtsbücher, Papiere und alle

anderen amtlichen Gegenstände sind immer von

den Privatpapieren des Konsuls und der Konsulatsangestellten

abgesondert zu halten.

(2) Der amtliche Schriftverkehr und auf welche

Vermittlungsart immer gemachte amtliche Mitteilungen

zwischen dem Konsularamt und allen

Behörden des Sendestaates sind unverletzlich und

dürfen nicht zensuriert werden. Unter den

Behörden des Sendestaates sind auch die diplomatischen

und konsularischen Vertretungen des

Sendestaates zu verstehen.

(3) Die Berufskonsuln sind berechtigt, im Gebiete

des Empfangsstaates im Verkehr mit allen

im Absatz 2 genannten Behörden chiffrierte Mitteilungen

abzusenden und zu empfangen. Falls

außerordentliche Zustände im Gebiete des

Empfangsstaates es verlangen, ist nach vorheriger

Verständigung eine zeitweilige Aufhebung

der Ausübung dieses Rechtes möglich.

(4) Nur mit Zustimmung des Leiters des Konsularamtes

dürfen die Gerichte und Behörden

des Empfangsstaates in den Räumen des Konsularamtes

oder in den Wohnungen der Berufskonsuln

Zwangsmaßnahmen durchführen, außer

wenn es sich um eine Zustellung, die Vollstreckung

einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung

oder um die Verfolgung wegen einer

Straftat handelt, die nach den Gesetzen des

Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren oder einer strengeren Strafe bedroht

ist.

(5) Die Räume der Konsularämter, die Wohnungen

der Konsuln sowie die im Artikel 8

erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als Asyl

dienen.

Allgemeine Aufgaben der Konsuln

Artikel 16

Allgemeine Aufgabe der Konsuln ist es

1. in ihrem Konsularsprengel die Rechte und

Interessen der natürlichen und juristischen Personen,

die Angehörige des Sendestaates sind,

selbst, durch ihre Beauftragten oder Bevollmächtigten

zu schützen;

2. für die Entwicklung der wirtschaftlichen

Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten zu

sorgen;

3. zur Festigung der freundschaftlichen Beziehungen

zwischen den Vertragsstaaten beizutragen.

Artikel 17

Die Konsuln sind zum Schutze der Rechte und

Interessen der natürlichen und juristischen Personen,

die Angehörige des Sendestaates sind,

berechtigt, innerhalb ihres Konsularsprengels in

den Grenzen des Völkerrechtes und der internationalen

Gewohnheiten alle Maßnahmen zu

treffen, die sie für erforderlich erachten. Sie

können sich unmittelbar an Gerichte und Behörden

des Empfangsstaates wenden, um Aufklärungen

in Angelegenheiten der Angehörigen

des Sendestaates zu begehren, und in solchen

Angelegenheiten zur Wahrung der Rechte dieser

Personen mündlich oder schriftlich intervenieren.

Die Gerichte und Behörden werden in angemessener

Frist schriftlich antworten, wenn sich die

Konsuln schriftlich an sie gewendet haben.

Artikel 18

(1) Die Konsuln sind berechtigt, vor Gerichten

und Behörden des Empfangsstaates die Angehörigen

des Sendestaates zu vertreten, wenn

diese wegen Abwesenheit oder aus anderen

triftigen Gründen nicht imstande sind, ihre

Rechte und Interessen rechtzeitig zu wahren;

diese Vertretung dauert so lange, bis die Vertretenen

ihre Bevollmächtigten bestimmen oder

selbst die Wahrung ihrer Rechte und Interessen

übernehmen.

(2) Innerstaatliche Bestimmungen, durch

welche die Vertretung oder Verteidigung bestimmten

Personen vorbehalten ist, bleiben

unberührt.

Artikel 19

(1) Die Konsuln sind in ihrem Konsularsprengel,

soweit sie nach den Rechtsvorschriften

des Sendestaates hiezu ermächtigt sind, berechtigt

a) in den Konsularämtern, in ihren Wohnungen,

in den Wohnungen der Angehörigen

des Sendestaates und auf Schiffen unter

dessen Flagge von den Angehörigen des

Sendestaates auf deren Wunsch Erklärungen

entgegenzunehmen und zu beurkunden;

b) letztwillige Erklärungen der Angehörigen

des Sendestaates wo immer entgegenzunehmen,

zu beglaubigen und in Verwahrung

zu nehmen;

c) Urkunden, die im Sendestaat liegende

Güter, zu erledigende Angelegenheiten

oder geltend zu machende Rechte betreffen,

zu errichten, zu beglaubigen und entsprechende

Erklärungen von Personen

welcher Staatsangehörigkeit immer entgegenzunehmen;

handelt es sich um Güter,

Angelegenheiten oder Rechte in dritten

Staaten, so stehen diese Befugnisse den

Konsuln nur dann zu, wenn ein Angehöriger

des Sendestaates beteiligt ist;

d) Urkunden aller Art, die von Gerichten

oder Behörden eines der Vertragsstaaten

ausgestellt sind, zu übersetzen und die

Übersetzungen zu beglaubigen.

(2) Urkunden, deren Ausfertigungen und

Übersetzungen, die gemäß Absatz 1 errichtet

oder beglaubigt sind, werden im Empfangsstaat

als von den zuständigen Organen des Sendestaates

errichtet oder beglaubigt betrachtet,

wenn sie nach Form und Inhalt den Gesetzen des

Sendestaates entsprechen.

Artikel 20

Die Konsuln sind weiters berechtigt

1. Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates

auszustellen und im Sendestaat ausgestellte

Reisedokumente zu verlängern und zu

erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken

zu erteilen;

2. Urkunden und andere Gegenstände, die

ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben

werden, in Verwahrung zu nehmen; diese

Verwahrgegenstände genießen nicht die im

Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen

Vorrechte;

3. die Assentierung von Angehörigen des

Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung

hiezu freiwillig Folge leisten;

4. für Amtshandlungen die durch die Vorschriften

des Sendestaates festgesetzten Gebühren

ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel

im Empfangsstaat einzuheben.

Nachlaßangelegenheiten

Artikel 21

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates

wird den Konsul sofort von jedem Todesfall

eines Staatsangehörigen des Sendestaates

unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei

ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann

eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt

werden, so hat das Standesamt sie nachträglich

zu übermitteln.

Artikel 22

(1) Bezüglich der Nachlässe von Angehörigen

des Sendestaates stehen dessen Konsuln folgende

Rechte zu, die von ihnen selbst, ihren Beauftragten

oder Bevollmächtigten ausgeübt werden

können

a) an der Aufnahme eines Inventars des

Nachlasses teilzunehmen und ein darüber

aufgenommenes Protokoll gegenzuzeichnen;

b) an allen Maßnahmen zur Vermeidung von

Schäden oder von Verderb betreffend bewegliches

oder unbewegliches Nachlaßvermögen

teilzunehmen, insbesondere den

Verkauf von beweglichen Nachlaßsachen

vorzuschlagen, wenn es sich um dem Verderb

ausgesetzte oder um Sachen handelt,

deren Verwahrung im Verhältnis zu ihrem

Wert kostspielig oder mit Schwierigkeiten

verbunden ist oder deren Verkauf sonst im

Interesse der Erben geboten ist; sie sind

ferner berechtigt, dem Verkauf beizuwohnen;

c) bei der Bestellung eines Nachlaßkurators

und in anderen Angelegenheiten der Verwaltung

des Nachlasses mitzuwirken und

Anträge zu stellen.

(2) Die Gerichte des Empfangsstaates sind verpflichtet,

bei Todesfällen von Angehörigen des

Sendestaates dem Konsul eine beglaubigte Abschrift

der Todfallsaufnahmen zu übersenden

und ihn von den im Absatz 1 bezeichneten, in

Aussicht genommenen Verfügungen rechtzeitig

zu verständigen, wenn sich das Konsularamt an

dem Orte befindet, wo der bewegliche Nachlaß

liegt; andernfalls ist der Konsul unverzüglich von

den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

Diese Maßnahmen können unter Wahrung der

Rechte dritter Personen auf Antrag des Konsuls

geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 23

Die beweglichen körperlichen Sachen der Verlassenschaften

nach Staatsangehörigen eines Vertragsstaates,

die sich auf dem Gebiete des anderen

Vertragsstaates befinden, werden dem Konsul zur

Beförderung in den Staat, dessen Angehöriger

der Erblasser war, übergeben, soweit nicht

1. die Abhandlung im Empfangsstaat durchgeführt

wird,

2. wegen Ansprüchen von Erben, Pflichtteilsberechtigten,

Vermächtnisnehmern oder Nachlaßgläubigern

oder für die von Todes wegen zu

entrichtenden Abgaben im Empfangsstaat Sicherheit

zu leisten oder für deren Befriedigung vorzusorgen

ist oder

3. Ausfuhrverbote oder devisenrechtliche Bestimmungen

entgegenstehen.

Artikel 24

Wenn einem Gericht eines Vertragsstaates

bekannt wird, daß eine natürliche oder juristische

Person, die Angehörige des anderen Vertragsstaates

ist, an einer bei ihm anhängigen Verlassenschaft

als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder

Vermächtnisnehmer beteiligt ist, ist es verpflichtet,

hievon den Konsul des anderen Vertragsstaates

zu verständigen.

Vormundschafts- und Pflegschaftsangelegenheiten

Artikel 25

(1) Die Konsuln sind berechtigt, soweit sie

nach den Vorschriften des Sendestaates hiezu

ermächtigt sind, für handlungsunfähige oder in

ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte natürliche

Personen, die Angehörige des Sendestaates sind

und sich im Konsularsprengel aufhalten, erforderlichenfalls

einen gesetzlichen Vertreter zu

bestellen. Die Gerichte und Behörden sind

verpflichtet, die Konsuln von jedem Fall zu verständigen,

in dem die Bestellung eines gesetzlichen

Vertreters für einen Angehörigen des

Sendestaates erforderlich wird.

(2) Die Gerichte und Behörden können zum

Schutze der Interessen der im Absatz 1 bezeichneten

Personen vorläufige Maßnahmen treffen,

bis für diese Personen von den zuständigen Gerichten

oder Behörden des Sendestaates gesetzliche

Vertreter bestellt werden. Von den getroffenen

Maßnahmen sind die Konsuln unverzüglich zu

verständigen.

(3) Ebenso haben die Gerichte und Behörden,

soweit sie vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche

Geschäfte hinsichtlich der im Absatz 1

genannten Angehörigen des Sendestaates besorgen,

die Stellungnahme der Konsuln einzuholen,

bevor wichtige Maßnahmen getroffen

werden.

Schiffahrt

Artikel 26

Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates

in einen Hafen des anderen Vertragsstaates

einläuft, können die Schiffsführer und die

Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des

Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt.

Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes

eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer

und die Besatzung des Schiffes sich zu dem

Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der

Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen

örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu

die erforderliche Bewilligung erteilen werden.

Artikel 27

(1) Der Konsul kann persönlich oder durch

seine Beauftragten den unter der Flagge des

Sendestaates in den Häfen seines Konsularsprengels

liegenden Schiffen ungehindert von den

Behörden des Empfangsstaates Hilfe angedeihen

lassen. Zur Hilfeleistung oder Ausübung anderer

Obliegenheiten kann der Konsul oder sein Beauftragter

das Schiff betreten.

(2) Zur Ausübung dieser Rechte kann der

Konsul im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

und sonstigen Vorschriften des Sendestaates

a) die Schiffsbücher und Schiffspapiere einsehen,

den Schiffsführer und die Besatzung

des Schiffes über die Fahrt und die Bestimmungen

des Schiffes befragen sowie

Maßnahmen treffen, um die Ein- und

Ausfahrt des Schiffes zu erleichtern. Wenn

Schiffsagentien und andere Dienstleistungsunternehmen

bestehen, wird der Konsul

nur auf ihr Ersuchen die in ihren

Wirkungskreis fallenden Handlungen vornehmen;

b) zusammen mit dem Schiffsführer oder mit

Besatzungsmitgliedern des Schiffes nach

Maßgabe der Vorschriften des Empfangsstaates

vor Gerichten und Behörden erscheinen,

diesen Personen jegliche Hilfe

leisten und ihnen als Dolmetsch bei Gerichten

und Behörden beistehen;

c) Streitfälle zwischen dem Schiffsführer und

den Besatzungsmitgliedern des Schiffes einschließlich

der Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis

regeln, sowie erforderliche Maßnahmen

zur Auswechslung des Schiffsführers

und der Besatzungsmitglieder des

Schiffes oder deren Ergänzung treffen und

Schritte zur Aufrechterhaltung der Ordnung

und Disziplin auf dem Schiffe unternehmen;

d) alles unternehmen, was ihm zur Durchführung

von Verwaltungsvorschriften und

Bestimmungen des See- und Flußrechtes des

Sendestaates hinsichtlich des die Flagge

dieses Staates führenden Schiffes zukommt;

e) im Bedarfsfall Maßnahmen zur Krankenhausbehandlung

oder zur freiwilligen

Heimbeförderung des Schiffsführers und

der Besatzungsmitglieder treffen.

(3) Der Konsul kann persönlich oder durch

seine Beauftragten auch Schiffe, die nicht die

Flagge des Sendestaates führen und auf dem

Wege in einen Hafen des Sendestaates sind, auf

Verlangen des Schiffsführers betreten, wenn dies

für eine vom Schiffsführer beantragte Ausstellung

einer Urkunde notwendig erscheint.

Artikel 28

Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates

greifen nur mit Zustimmung oder auf

Verlangen des Konsuls oder des Schiffsführers in

Angelegenheiten der inneren Schiffsleitung oder

in Streitfälle aus dem Arbeitsverhältnis zwischen

dem Schiffsführer und der Besatzung ein. Sie

schreiten auch nicht im Falle einer auf dem Schiff

erfolgten Disziplinarmaßnahme gegen Besatzungsmitglieder

wegen Übertretung der Dienstvorschriften

ein; Freiheitsbeschränkungen sind bei

der Flußschiffahrt als Disziplinarmaßnahme ausgeschlossen.

Artikel 29

(1) Die Gerichte und Behörden des Empfangsstaates

werden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung

des Konsuls oder des Schiffsführers

a) bei Vorfällen auf dem Schiff eingreifen, es

sei denn, daß es sich um die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung, der öffentlichen

Gesundheit oder Sicherheit handelt;

b) wegen auf dem Schiffe begangener Verwaltungsübertretungen

ein Verfahren einleiten,

es sei denn, daß dadurch die

Ordnung im Hafen oder auf dem Landungsplatz

bedroht wird oder diese Übertretungen

von Personen oder an Personen

begangen werden, die nicht Mitglieder der

Schiffsbesatzung sind.

(2) Hiedurch werden die Rechte der Gerichte

und Behörden des einen Vertragsstaates zur

Durchführung von Nachforschungen und Untersuchungen

wegen strafbarer Handlungen oder

der im Absatz 1 lit. b vorbehaltenen Verwaltungsübertretungen

nicht berührt, die innerhalb des

Hoheitsgebietes dieses Vertragsstaates auf Schiffen

begangen werden, welche die Flagge des anderen

Vertragsstaates führen. Ebenso wird die Anwendung

der für Schiffe sowie für Personen oder

Sachen auf diesen Schiffen geltenden Vorschriften

des Vertragsstaates nicht berührt, in dessen

Hoheitsgebiet sich die Schiffe befinden.

Artikel 30

(1) Die Gerichte und Behörden werden im

Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften nur

nach vorheriger zeitgerechter Verständigung des

Konsuls auf einem Schiff ein Verhör oder eine

Verhaftung einer Person vornehmen, ein auf

dem Schiffe befindliches Gut beschlagnahmen,

dort eine Verfahrenshandlung durchführen

oder den Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied

zur Abgabe einer Erklärung vor Gericht

oder vor einer Behörde verhalten.

(2) Ist wegen außergewöhnlicher Dringlichkeit

einer Verfahrenshandlung die vorherige Verständigung

unmöglich, sind Gerichte oder Behörden

auf Verlangen des Schiffsführers eingeschritten

oder hat der Konsul an einer Amtshandlung

nicht teilgenommen, so werden die

Gerichte und Behörden dem Konsul auf sein

Ersuchen Auskunft geben, soweit dies mit dem

Zwecke des Verfahrens vereinbar ist.

Artikel 31

(1) Die Bestimmungen der Artikel 29 und 30

finden keine Anwendung auf Amtshandlungen,

die Gerichte, Behörden oder andere Dienststellen

der staatlichen Verwaltung und deren Organe

hinsichtlich der Sicherheit des Schiffes, der Personen

und Frachten sowie im Zuge der Gesundheits-

und Paßkontrolle vornehmen.

(2) Ebenso sind von den Bestimmungen dieser

Artikel ausgenommen alle Amtshandlungen von

Zollorganen zur Verhinderung oder Aufdeckung

von Zollzuwiderhandlungen oder zur Beschlagnahme

von Waren.

Artikel 32

Stirbt der Schiffsführer oder ein Besatzungsmitglied

eines Schiffes, das unter der Flagge eines

Vertragsstaates fährt, auf dem Schiffe, während

der Fahrt oder im Hafen, oder auf dem Lande

des anderen Vertragsstaates, so haben die zuständigen

Gerichte und Behörden dieses Vertragsstaates

unverzüglich dem Konsul des anderen

Vertragsstaates Abschriften aller ihnen zugegangenen

Benachrichtigungen zu übersenden, die sich

auf die Rechte und Sachen des Verstorbenen

beziehen, sowie alle übrigen Angaben, über die

sie verfügen und welche die Auffindung der

Erben erleichtern können.

Artikel 33

(1) Erleidet ein unter der Flagge eines Vertragsstaates

fahrendes Schiff Schiffbruch oder

strandet es auf dem Ufer des anderen Vertragsstaates

oder stößt ihm ein anderer Unfall auf

dessen Gebiet zu (Fahrtunfall), so sind die zuständigen

Behörden verpflichtet, hievon unverzüglich

den Konsul zu benachrichtigen, in dessen

Sprengel sich der Fahrtunfall ereignet hat.

(2) Die zuständigen Behörden werden alle

Maßnahmen ergreifen zur Sicherung des betroffenen

Schiffes, des Lebens der Personen, der

Fracht und der übrigen auf dem Schiffe befindlichen

oder von diesem herrührenden Sachen

sowie erforderlichenfalls zur Verhinderung von

Plünderungen oder Störungen der Ordnung auf

dem Schiffe. Sie können auch Vorkehrungen

treffen, die sie für nötig erachten, um drohende

Schäden an Hafeneinrichtungen oder an anderen

Schiffen hintanzuhalten.

(3) Wenn der Eigentümer oder Ausrüster des

betroffenen Schiffes, deren Agent, der Versicherer

oder der Schiffsführer nicht in der Lage

sind, das Nötige vorzukehren, ist der Konsul

ermächtigt, als Vertreter der genannten Personen

in Übereinstimmung mit den Gesetzen des

Vertragsstaates, in dessen Gewässern sich der

Fahrtunfall ereignete, alle jene Schritte zu unternehmen

und Vorkehrungen zu treffen, die auch

diese Personen, wenn sie anwesend wären, vornehmen

würden.

Artikel 34

(1) Die Behörden des Vertragsstaates, auf

dessen Gebiet sich ein Fahrtunfall ereignet hat,

werden für die Frachten, die Vorräte, die Ausrüstung

und das Zugehör des Schiffes keine Zölle

und keine anderen Abgaben einheben, die bei der

Einfuhr von Waren eingehoben werden, außer

wenn diese Sachen zum freien Verkehr im

Gebiete des Vertragsstaates, in dem sich der

Fahrtunfall ereignete, gelangen. Es steht diesen

Behörden jedoch frei, Sicherheitsleistungen für

eine allfällige Einhebung von Abgaben für diese

Sachen zu verlangen.

(2) Die Behörden dürfen für ihren Beistand

und ihre Rettungsarbeit nur diejenigen Kosten

einheben, die von den Schiffen, die unter der

Flagge ihres Staates fahren, in einem ähnlichen

Fall eingehoben würden.

(3) Wenn auf dem Ufer oder nahe dem Ufer

eines Vertragsstaates Gegenstände aufgefunden

werden, die zu einem unter der Flagge des

anderen Vertragsstaates fahrenden und von

einem Fahrtunfall betroffenen Schiff oder zu

dessen Fracht gehören, ist der Konsul berechtigt,

als Vertreter der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten

alle Maßnahmen zu treffen, die sich

auf die Sicherung dieser Gegenstände sowie auf

die Verfügung über sie beziehen, sofern diese

Personen nicht in der Lage sind, selbst oder

durch Bevollmächtigte die nötigen Schritte zu

unternehmen.

Schlußbestimmungen

Artikel 35

Die für die Leiter der Konsularämter und die

Konsuln in diesem Vertrag vorgesehenen Befugnisse

werden für die außerhalb der Konsularsprengel

stehenden Gebiete den diplomatischen

Angestellten zuerkannt, für welche der Leiter der

diplomatischen Vertretung dem Ministerium des

Äußeren des anderen Vertragsstaates bekanntgibt,

daß er sie mit der Führung der Konsular-

angelegenheiten bei der betreffenden diplomatischen

Vertretung betraut. Hiedurch werden die

Zugehörigkeit dieser Personen zur diplomatischen

Vertretung und die damit verbundenen Privilegien

und Immunitäten nicht berührt.

Artikel 36

Nichts in diesem Vertrag soll dahin ausgelegt

werden, daß durch die den Konsuln eingeräumten

Befugnisse zur Wahrung und Vertretung von

Rechten der Angehörigen des Sendestaates die

Beurteilung dieser Rechte nach den allgemein

anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts ausgeschlossen

oder eingeschränkt wird.

Artikel 37

(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung

oder Anwendung dieses Vertrages zwischen den

Vertragsstaaten ergeben und nicht auf diplomatischem

Wege gelöst werden können, werden zur

Behandlung einem Schiedsgericht übergeben, das

aus drei Mitgliedern besteht, und zwar aus je

einem Vertreter der Vertragsstaaten und einem

Vorsitzenden, den die Vertragsstaaten einvernehmlich

bestimmen. Falls sich die Vertragsstaaten

nicht binnen drei Monaten über den

Vorsitzenden einigen können, wird er auf Ersuchen

eines der Vertragsstaaten vom Präsidenten

des Internationalen Gerichtshofes in Den Haag

bestimmt.

(2) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung

ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht

das Haager Abkommen zur friedlichen

Erledigung internationaler Streitfälle vom

18. Oktober 1907 anzuwenden.

Artikel 38

Dieser Vertrag wird ratifiziert; die Ratifikationsurkunden

werden in Wien ausgetauscht

werden.

Artikel 39

(1) Dieser Vertrag tritt mit dem Tage des

Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft

und ist für die Dauer von zehn Jahren unkündbar.

(2) Sofern der Vertrag nicht sechs Monate vor

Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt wird, wird

er als für eine unbestimmte Zeit verlängert

angesehen. Er wird sodann jederzeit unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

kündbar sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in

doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Koca Popovic m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik

Österreich und der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien abgeschlossenen Konsularvertrages

besteht Einverständnis darüber, daß

durch diesen Vertrag die Rechte und Pflichten

unberührt bleiben,

1. welche sich aus der Ratifikation der am

28. Juli 1951 in Genf abgeschlossenen Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge für

einen oder beide Vertragsstaaten ergeben und

2. welche die beiden Vertragsstaaten im

Abkommen zwischen der Bundesregierung der

Republik Österreich und der Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien betreffend

die Regelung der Donauschiffahrt vom

10. November 1954 auf sich genommen haben.

Ausgefertigt in Belgrad, am 18. März 1960, in

doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Föderative Volksrepublik Jugoslawien

Koca Popovic m. p.

NOTENWECHSEL

Zl. 42466

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien drückt der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes

mitzuteilen

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden

Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages

zwischen der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien und der Republik Österreich

beehrt sich das Staatssekretariat für

Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung

der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung

des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu

bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen

Botschaft und dem Staatssekretariat

für Auswärtige Angelegenheiten geführten Be-

sprechungen festgelegt worden ist, wonach die

Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner

Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken,

im Einklang mit den nationalen Vorschriften

die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede

stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es

für erforderlich erachten.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, die Österreichische Botschaft

zu ersuchen, ihm die Zustimmung der

österreichischen Regierung zu dem Obangeführten

bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die

vorliegende Note und die bejahende Antwortnote

der Botschaft eine authentische Interpretation

des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,

um der Österreichischen Botschaft den

Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern.

Beograd, am 27. Mai 1965.

L. S.

An die

Österreichische Botschaft

Beograd

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 473-Res/65

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, den

Empfang der Note des Staatssekretariats für

Auswärtige Angelegenheiten Zl. 42.466/65 vom

27. Mai 1965 zu bestätigen. Diese Note hat folgenden

Wortlaut

„Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien drückt der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich, im Auftrag seiner Regierung Nachstehendes

mitzuteilen

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden

Austausch von Ratifikationsurkunden des Konsularvertrages

zwischen der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien und der Republik Österreich

beehrt sich das Staatssekretariat für

Auswärtige Angelegenheiten, die Zustimmung

der jugoslawischen Regierung zu der Auslegung

des Artikels 26 des oberwähnten Vertrages zu

bestätigen, welche in den zwischen der Österreichischen

Botschaft und dem Staatssekretariat

für Auswärtige Angelegenheiten geführten Besprechungen

festgelegt worden ist, wonach die

Bestimmungen des obzitierten Artikels in keiner

Weise die Freiheit der Lokalbehörden beschränken,

im Einklang mit den nationalen Vorschriften

die Ausstellung der in diesem Artikel in Rede

stehenden Genehmigung abzulehnen, wenn sie es

für erforderlich erachten.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

beehrt sich, die Österreichische Botschaft

zu ersuchen, ihm die Zustimmung der

österreichischen Regierung zu dem Obangeführten

bekanntgeben zu wollen und schlägt vor, daß die

vorliegende Note und die bejahende Antwortnote

der Botschaft eine authentische Interpretation

des Artikels 26 des zitierten Vertrages darstellen.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,

um der Österreichischen Botschaft den

Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu

erneuern."

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, im

Auftrag ihrer Regierung zu bestätigen, daß die

österreichische Regierung der oben angeführten

Interpretation des Artikels 26 des Konsularvertrages

zwischen der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien und der Republik Österreich vom

18. März 1960 zustimmt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck

ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 27. Mai 1965.

L. S.

An das

Staatssekretariat

für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Belgrad

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit

dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Der vorliegende Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel ist gemäß seinem Artikel 39

Absatz 1 am 26. September 1968 in Kraft getreten.

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