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377_2003 AT

377. Verordnung: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde

Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld.

Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.

§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde

zu erfolgen.

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