377_2003
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377. Verordnung: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 377. Verordnung: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
2003_377_2 377. Verordnung: Abgeltung der Tätigkeit der Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde
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Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
§ 1. Den Vorsitzenden der Senate der Studienbeihilfenbehörde gebührt für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld.
Dieses beträgt 7 € pro entschiedener Vorstellung.
§ 2. Die Anweisung des Sitzungsgeldes hat nach Ablauf der Funktionsperiode durch die Studienbeihilfenbehörde
zu erfolgen.