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377_1998 AT

377. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: PT-Zuordnungsverordnung/Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

Auf Grund des § 229 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,

BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 wird mit Zustimmung des

Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Die für Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung in Betracht kommenden Funktionen

und Verwendungen werden folgenden Verwendungs- und Dienstzulagengruppen zugeordnet

Z PT DZ Verwendung

1. 1 S Leiter einer Abteilung bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

2. 1 1b Leiter eines Referates bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

3. 1 2 Leiter des Frequenzbüros

4. 1 2 Leiter des Zulassungsbüros

5. 1 2 Leiter eines Fernmeldebüros

6. 1 2 Leiter des Postbüros

7. 1 3 Referent A bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

8. 2 – Innerbetriebliche Ausbildung gemäß § 229 BDG 1979

9. 2 1 Referent A im Frequenzbüro

10. 2 1 Referent A in einem Fernmeldebüro

11. 2 1 Referent A im Postbüro

12. 2 1b Referent B bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

13. 2 2 Leiter der Funküberwachungsstelle Wien

14. 2 2b Referent B in gehobener technischer Verwendung im Frequenzbüro und im Zulassungsbüro

15. 2 3 Leiter einer Funküberwachungsstelle (ausgenommen Wien)

16. 2 3b Referent B in einem Fernmeldebüro

17. 2 3b Referent B im Postbüro

18. 3 1 Leiter einer Funkmeß- und -beobachtungsstelle

19. 3 1 Leiter eines Funküberwachungsbereiches

20. 3 2 Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

21. 3 2 Meßspezialist in einer Funküberwachungsstelle

22. 3 2 Mitarbeiter in der EDV- und Evidenzstelle in einer Funküberwachungsstelle

23. 4 – Meßtechniker

24. 4 – Sachbearbeiter in der EDV- und Evidenzstelle einer Funküberwachungsstelle

25. 4 – Sachbearbeiter in einem Funküberwachungsbereich

26. 4 – Sachbearbeiter in einer Funkmeß- und -beobachtungsstelle

27. 4 – Sachbearbeiter in einer Kurzwellenmeß- und -beobachtungsstelle

28. 5 A Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle

29. 5 – Hilfsreferent bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

30. 5 – Hilfsreferent im Frequenzbüro

31. 5 – Erste Evidenzkraft in einer Funküberwachungsstelle

32. 6 – Funkinstandhaltungsdienst

Z PT DZ Verwendung

33. 6 – Mithilfe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde

34. 6 – Mithilfe im Frequenzbüro

35. 6 – Mithilfe im Zulassungsbüro

36. 6 – Mithilfe in einem Fernmeldebüro

37. 6 – Mithilfe im Postbüro

38. 6 – Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle

39. 6 – Mithilfe/BÜK

40. 6 – Schwieriger Meßhelferdienst

41. 7 – Nachrichtenelektroniker

42. 8 – Kfz-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge, ausgenommen PKW, mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 3500 kg)

43. 8 – Kfz-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge, ausgenommen Omnibusse, mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 7500 kg)

44. 8 – Lagerarbeiter

45. 8 – PKW-Lenkerdienst

46. 8 – Schreib- und Vervielfältigungsdienst

47. 8 – Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie Führen der diesbezüglichen Vormerke

48. 9 – Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen

49. 9 – Botendienst

50. 9 – Hilfsdienst im Lager

51. 9 – Reinigungsdienst

52. 9 – Sonstige Hilfsdienste

53. 9 – Torwartdienst

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung bei der Obersten Post- und

Fernmeldebehörde, in den Fernmeldebüros (ausgenommen in den Funküberwachungsstellen) und im

Postbüro, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen

Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung, BGBl. Nr. 629/1996, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 1998 außer

Kraft.

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