377. Verordnung: Suchtgift-Grenzmengenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 Abs. 6 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. Als Untergrenzen einer großen Menge (Grenzmengen) werden für die einzelnen Suchtgifte,
bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffes und unter Bedachtnahme auf die Eignung der Suchtgifte,
Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von
Menschen herbeizuführen, sowie auf das Gewöhnungsverhalten von Suchtkranken, die im Anhang dieser
Verordnung angeführten Mengen festgesetzt.
§ 2. Sofern hinsichtlich der im Anhang angeführten Suchtgifte das Bestehen von Salzen möglich ist,
beziehen sich die Grenzmengen auf die Base des jeweiligen Suchtgiftes.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.