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377_1996 AT

377. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 22a lautet samt Überschrift:,,

Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen

§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges wie

folgt zu erbringen

1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;

2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen

im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils

vorangegangenen Ausbildungsjahres.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne

Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren

Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

2. An § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt

„(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe

mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem

der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

3. § 75 Abs. 8 lautet

„(8) Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr

1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor

Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden

Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung

zum

Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996

geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97

aufgenommen wurde.

Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die

Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt

wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.“

4. An § 75 wird folgender Absatz 11 angefügt

„(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg

auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.“

5. An § 78 wird folgender Absatz 8 angefügt

„(8) Der § 22a, der § 50 Abs. 5, der § 75 Abs. 8 und 11 und der § 78 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“

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