377. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 22a lautet samt Überschrift:,,
Studienerfolg in Fachhochschul-Studiengängen
§ 22a. (1) Für Fachhochschul-Studiengänge ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges wie
folgt zu erbringen
1. im ersten Ausbildungsjahr durch die Aufnahme als Studierender des Fachhochschul-Studienganges;
2. nach jedem Ausbildungsjahr durch die Vorlage von Zeugnissen über Prüfungen und Lehrveranstaltungen
im Umfang von mindestens 500 Stunden aus den Pflicht- und Wahlfächern des jeweils
vorangegangenen Ausbildungsjahres.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein vorgeschriebenes Berufspraktikum ohne
Erfolg absolviert oder wenn ein Studierender wegen Nichterreichens des Ausbildungszieles vom weiteren
Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“
2. An § 50 wird folgender Absatz 5 angefügt
„(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe
mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem
der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“
3. § 75 Abs. 8 lautet
„(8) Auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr
1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor
Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Studierende, welche die Voraussetzungen für die Zulassung
zum
Studium vor Beginn des Studienjahres 1996/97 erlangt haben, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996
geltenden Fassung weiterhin hinsichtlich eines Studiums anzuwenden, das im Wintersemester 1996/97
aufgenommen wurde.
Weiters gilt abweichend von § 6 Z 4 für die Studienjahre 1996/97 und 1997/98 als Voraussetzung für die
Gewährung einer Studienbeihilfe, daß der Studierende das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt
wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat.“
4. An § 75 wird folgender Absatz 11 angefügt
„(11) Studierende an Fachhochschul-Studiengängen können im Studienjahr 1996/97 den Studienerfolg
auch nach den Bestimmungen des § 22a in der bis zum 31. August 1996 geltenden Fassung nachweisen.“
5. An § 78 wird folgender Absatz 8 angefügt
„(8) Der § 22a, der § 50 Abs. 5, der § 75 Abs. 8 und 11 und der § 78 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“