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377_1993 AT

377. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, wird verordnet

§ 1. Die Gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 26. Jänner 1989 über die Binnenschiffahn (Schifffahrtsgesetz 1990), BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 in Verbindung mit § 11.08 sowie Anlage 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung vom 27. April 1993, BGBl. Nr. 265, für österreichische Staatsbürger ausgestellten Schifferausweise werden als Paßersatz anerkannt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1990 über die Anerkennung von Schifferausweisen österreichischer Staatsbürger als Paßersatz, BGBl. Nr. 540, außer Kraft.

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