377. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, 78/1963, 411/1970, 810/1974, 298/1976, 268/1978, 285/1980, 262/1984 und 333/1988 sowie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.
(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates, mit denen die in den Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(5) Dieser Artikel tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.
(6) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
Artikel II
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952, BGBl. Nr. 183, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 333/1988, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist."
2. Nach § 8 werden folgende §§ 8 a bis 8 c eingefügt
„§ 8 a. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Versorgungssicherung im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1992, BGBl. Nr. 9, zu benützen.
§ 8 b. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 2 bis 4 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen
1. in Bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen und verarbeiten und
2. bestimmte Adressaten des im § 8 Abs. 2 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich dieser Waren Meldungen im Sinne des § 8 Abs. 2 zu erstatten.
(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 8 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
§ 8 c. Die im § 8 b Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 und § 8 b Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 8 Abs. 3 und 4 dürfen nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden."
3. § 9 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes
1. hinsichtlich der im § 1 a des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung genannten Waren bis 30. Juni 1993 der Milchwirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria),
2. hinsichtlich der im § 26 des Marktordnungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung genannten Waren bis 30. Juni 1993 der Getreidewirtschaftsfonds und ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria) und
3. hinsichtlich der im § 1 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 621, in der jeweils geltenden Fassung genannten Waren bis 30. Juni 1993 die Kommission gemäß § 2 Abs. 2 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der jeweils geltenden Fassung und ab 1. Juli 1993 die AMA (Agrarmarkt Austria)
heranzuziehen.
(5) Im Falle des Abs. 4 unterstehen die dort genannten Fonds, die Kommission sowie die AMA hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft."
4. § 10 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Falls bei der Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes die Fonds oder die AMA zur Mitwirkung herangezogen werden, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Deckung der den Fonds oder der AMA durch ihre Mitwirkung erwachsenden Kosten mit Verordnung die Einhebung von Kostenbeiträgen bewilligen. Die Höhe der Kostenbeiträge ist in einem Prozentsatz vom Umsatz oder vom Wert der durch die Mitwirkung der Fonds oder der AMA erfaßten Waren oder in festen Beträgen zu bestimmen. Hiebei darf der Prozentsatz nicht mehr als 1 vH betragen.
(3) Die Einhebung und Eintreibung der Kostenbeiträge nach Abs. 2 hat bezüglich der Fonds nach den entsprechenden Bestimmungen betreffend die Verwaltungskostenbeiträge im Abschnitt C des Marktordnungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung und hinsichtlich der AMA nach § 39 des AMA-Gesetzes 1992 zu erfolgen."
5. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft."
Artikel III
Art. II dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.