377. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1 ,2-Tetrafluorethan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.
2200 und 2201 der Anlage A des ADR, der
Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212
210 des Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan
(R 134a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3.a), in den
nachstehend beschriebenen Verpackungen und
Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen
im internationalen Straßenverkehr befördert
werden.
1. Verpackungen und Beförderungsmittel
1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) oder
Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 b) oder Tanks
nach Rn. 2212 Abs. 1 c) in Verbindung mit den
Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.
1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht
vergütete ferritische Stähle zu verwenden.
1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing
darf nicht verwendet werden.
1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der
Prüfungen, der Kennzeichnung und des
Betriebs müssen
— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften
der Rn. 2202 und 2220,
— die Tankcontainer den Vorschriften des
Anhangs B.1b,
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des
Anhangs B.1a,
die für Stoffe der Ziffer 3.a) der Klasse 2
gelten, entsprechen.
2. Sonstige Vorschriften
2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen
sind mit einem Überdruck von mindestens
— 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße
sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da)
von höchstens 1,5 m,
— 2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m
ohne Sonnenschutz und
— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem
Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit
Sonnenschutz
durchzuführen.
2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und
Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht
übersteigen.
2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in
trockene Behälter gefüllt werden.
2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern
mit einem Fassungsraum von mehr als
3 m³ gemäß Rn. 10 500 der Anlage B des ADR
anzubringende Kennzeichnung muß folgende
Kennzeichnungsnummern tragen
— 20 für die Nummer zur Kennzeichnung
der Gefahr,
— 1956 für die Nummer zur Kennzeichnung
des Stoffes.
2.5 Die sonstigen für Gase der Ziffer 3.a)
geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden.
3. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den
sonst vorgeschriebenen Angaben folgende
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen
„1,1,1,2-Tetrafluorethan, 2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und
10 602 des ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 5. Juni 1991
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 23. 01. 1991
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Quester