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377_1991 AT

377. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1 ,2-Tetrafluorethan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von 1,1,1 ,2-Tetrafluorethan

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn.

2200 und 2201 der Anlage A des ADR, der

Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212

210 des Anhangs B.1b darf 1,1,1,2-Tetrafluorethan

(R 134a) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3.a), in den

nachstehend beschriebenen Verpackungen und

Beförderungsmitteln unter den festgelegten Bedingungen

im internationalen Straßenverkehr befördert

werden.

1. Verpackungen und Beförderungsmittel

1.1 Es sind Flaschen nach Rn. 2212 Abs. 1 a) oder

Gefäße nach Rn. 2212 Abs. 1 b) oder Tanks

nach Rn. 2212 Abs. 1 c) in Verbindung mit den

Anhängen B.1a und B.1b zu verwenden.

1.2 Als Werkstoffe für die Behälter sind nicht

vergütete ferritische Stähle zu verwenden.

1.3 Die Ventile müssen aus Stahl sein; Messing

darf nicht verwendet werden.

1.4 Hinsichtlich des Baus, der Ausrüstung, der

Prüfungen, der Kennzeichnung und des

Betriebs müssen

— die Flaschen und Gefäße den Vorschriften

der Rn. 2202 und 2220,

— die Tankcontainer den Vorschriften des

Anhangs B.1b,

— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des

Anhangs B.1a,

die für Stoffe der Ziffer 3.a) der Klasse 2

gelten, entsprechen.

2. Sonstige Vorschriften

2.1 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen

sind mit einem Überdruck von mindestens

— 2,2 MPa (22 bar) für Flaschen und Gefäße

sowie Tanks mit einem Durchmesser (Da)

von höchstens 1,5 m,

— 2,0 MPa (20 bar) für Tanks mit einem

Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m

ohne Sonnenschutz und

— 1,8 MPa (18 bar) für Tanks mit einem

Durchmesser (Da) von mehr als 1,5 m mit

Sonnenschutz

durchzuführen.

2.2 Der Füllungsgrad der Flaschen, Gefäße und

Tanks darf 1,04 kg je Liter Fassungsraum nicht

übersteigen.

2.3 Der Stoff darf nur in trockenem Zustand in

trockene Behälter gefüllt werden.

2.4 Die auf den Tankfahrzeugen oder Tankcontainern

mit einem Fassungsraum von mehr als

3 m³ gemäß Rn. 10 500 der Anlage B des ADR

anzubringende Kennzeichnung muß folgende

Kennzeichnungsnummern tragen

— 20 für die Nummer zur Kennzeichnung

der Gefahr,

— 1956 für die Nummer zur Kennzeichnung

des Stoffes.

2.5 Die sonstigen für Gase der Ziffer 3.a)

geltenden Vorschriften sind entsprechend

anzuwenden.

3. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den

sonst vorgeschriebenen Angaben folgende

Bezeichnung des Gutes aufzunehmen

„1,1,1,2-Tetrafluorethan, 2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und

10 602 des ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf

Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 5. Juni 1991

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Bonn, den 23. 01. 1991

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Quester

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