377. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1980
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/
1987 wird wie folgt geändert
1. Der § 11 Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine
Erklärung abzugeben. Diese Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes ist schriftlich und gemeinsam
mit der nach den zollgesetzlichen Bestimmungen
für die Verzollung von Waren, einschließlich der
Fälle von Sammelanmeldungen und von Zollabrechnungen
(Abmeldungen) im Vormerkverkehr,
abzugebenden Anmeldung vorzulegen, sofern sie
nicht in der Anmeldung selbst erfolgt.
(2) Die mündliche Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes ist zulässig, wenn in der Sendung
Waren enthalten sind, für die ein Zollwert zu
ermitteln ist, der insgesamt 5000 S nicht übersteigt,
oder wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen
mündliche Anmeldung zugelassen ist."
2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen
Bestimmungen ist befugt, die Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes in der Anmeldung abzugeben,
auch wenn er nicht Käufer oder Empfänger ist; er
hat die zu diesem Zweck eingeholten Auskünfte so
aufzubewahren, daß sie von der Zollbehörde jederzeit
überprüft werden können."
3. Der § 11 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Zur Ermittlung des Zollwertes sind alle
Angaben zu machen, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erforderlich sind. Soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die
zollgesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldung
sinngemäß für die Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes.
(5) Gibt eine vom Anmelder nach Abs. 3 abgegebene
Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nicht
ausreichenden Aufschluß über die für die Zollwertermittlung
maßgebenden Umstände, so hat der
Käufer oder Empfänger über Aufforderung des
Zollamtes eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
abzugeben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.