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377_1989 AT

377. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1980

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Änderung des Wertzollgesetzes 1980

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wertzollgesetz 1980, BGBl. Nr. 221/1980,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 663/

1987 wird wie folgt geändert

1. Der § 11 Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine

Erklärung abzugeben. Diese Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes ist schriftlich und gemeinsam

mit der nach den zollgesetzlichen Bestimmungen

für die Verzollung von Waren, einschließlich der

Fälle von Sammelanmeldungen und von Zollabrechnungen

(Abmeldungen) im Vormerkverkehr,

abzugebenden Anmeldung vorzulegen, sofern sie

nicht in der Anmeldung selbst erfolgt.

(2) Die mündliche Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes ist zulässig, wenn in der Sendung

Waren enthalten sind, für die ein Zollwert zu

ermitteln ist, der insgesamt 5000 S nicht übersteigt,

oder wenn nach den zollgesetzlichen Bestimmungen

mündliche Anmeldung zugelassen ist."

2. Dem § 11 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Der Anmelder im Sinn der zollgesetzlichen

Bestimmungen ist befugt, die Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes in der Anmeldung abzugeben,

auch wenn er nicht Käufer oder Empfänger ist; er

hat die zu diesem Zweck eingeholten Auskünfte so

aufzubewahren, daß sie von der Zollbehörde jederzeit

überprüft werden können."

3. Der § 11 Abs. 4 und 5 lautet

„(4) Zur Ermittlung des Zollwertes sind alle

Angaben zu machen, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erforderlich sind. Soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, gelten die

zollgesetzlichen Bestimmungen über die Anmeldung

sinngemäß für die Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes.

(5) Gibt eine vom Anmelder nach Abs. 3 abgegebene

Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes nicht

ausreichenden Aufschluß über die für die Zollwertermittlung

maßgebenden Umstände, so hat der

Käufer oder Empfänger über Aufforderung des

Zollamtes eine Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

abzugeben."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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