377. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Durchführung des
Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz
1984), BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 11/1985, 327/1987, 511/
1987 und 663/1987 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 entfällt.
2. § 3 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)" und
lautet
„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche
die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen
Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone
verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet
zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig,
wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften
Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind
und die Sicherung des Förderungszweckes die
Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht
gilt auch für aus diesen Waren im Zollager
oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für
welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach
Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht
gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung
ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager
oder in der Zollfreizone gelagert werden."
3. § 3 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)" und
lautet
„(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne
Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach Abs. 1
oder 2 oder nach einer Verordnung gemäß § 5
erforderlich ist, ist verboten."
4. § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)".
5. § 3 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)" und
lautet
„(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für
jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und
B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist
oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und
Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen
von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2
erteilt werden könnte."
6. § 4 Abs. 1 lit. f entfällt.
7. § 4 Abs. 1 lit. d erster Satz lautet
„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr,
ausgenommen im Ausgangs-
oder Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt
festzusetzenden angemessenen Frist nach
Abrechnung des Vormerkverkehrs;"
8. § 4 Abs. 1 lit. i lautet
„i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund
von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei
denen der Wert der Waren 5000 S nicht
übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von
Waren, die nach Zerlegung einer größeren
Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem
Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung
in den freien Verkehr oder
Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen
Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich
derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung
gleichartiger Waren auf Grund
von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben
Importeurs erfolgt,"
9. Im § 4 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte „oder
der Zollvergütung".
10. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auf einen bestimmten Wert der aus-
oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der
nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils
geltenden Fassung für eine handelsstatistische
Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen."
11. § 4 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen
Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche
gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung
von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und 1
auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die
Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand
haben, nicht anzuwenden ist."
12. § 4 Abs. 5 lautet
„(5) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren,
Wein und Spirituosen durch Personen unter
17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden."
13. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Abs. 1 ist bei Rechtsgeschäften oder Handlungen
über die Ausfuhr von ausgebrauchten
(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren
nicht anzuwenden."
14. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen
nicht verletzt, so hat der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung
des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Aus- oder
Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der
Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr
mit bestimmten Staaten und weiters
bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland
vorübergehend für bewilligungspflichtig zu
erklären, wenn dies zur Durchführung handelsvertraglicher
Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger
internationaler Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung
des innerhalb des Warenverkehrs
mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen
Gleichgewichts, zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher
Schäden oder zur Verhütung oder
Behebung von wirtschaftlichen Notständen notwendig
ist. Verordnungen dieser Art sind nach
Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden
Umstände wiederaufzuheben."
15. § 7 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen
sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
kann der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten einvernehmlich mit
dem Bundesminister für Finanzen — für Waren der
Anlagen A 2 und B 2 auch im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
— die Zollämter durch Verordnung ermächtigen,
Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen,
welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum
Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen;
als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in
vereinfachter Form gilt die Anmeldung der Waren
gemäß den zollrechtlichen Vorschriften, und die
Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen
Bestätigung als erteilt. Wenn nach den zollgesetzlichen
Bestimmungen die zollamtliche Bestätigung
entfällt oder die zollamtliche Erledigung von
Amts wegen zu ergehen hat, entfällt die Bewilligungspflicht,
wenn die Voraussetzungen gegeben
sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung
der Bewilligung ermächtigt sind.
(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse,
insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher
Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen
Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung
der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann
in einer Verordnung nach Abs. 2 angeordnet werden,
daß es für die Erteilung der Bewilligung in
vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht
bei der Einfuhr bestimmter Waren,
insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen
Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder
sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung
bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer
vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk
versehenen Kopie der Rechnung oder
Pro-forma-Rechnung über die eingeführten Waren
bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen,
wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr
nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern,
wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche
Vereinbarungen nicht eingehalten werden
oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen
handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen,
die Verhütung einer Marktstörung oder die
Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in
dieses Land dies erfordert."
16. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Eine Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder
Handlungen, welche die Ausfuhr von ausgebrauchten
(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren
zum Gegenstand hat, darf nur erteilt werden,
wenn der Nachweis erbracht ist, daß die für eine
sachgemäße Lagerung von radioaktiven Abfällen
im Inland entsprechend den hiefür maßgeblichen
Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen
erteilt worden sind oder eine entsprechende Lagerung
im Ausland sichergestellt ist."
17. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und
Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung
der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare
einzubringen. Der Antrag hat alle für eine
Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung,
die eine Aus- oder Einfuhr von Waren zum
Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten,
insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz
des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen-
und Wertangabe, Nummer des Zolltarifes,
Ursprungsland, Handelsland (das ist jenes Land, in
dem der Vertragspartner des Antragstellers seinen
Sitz bzw. Wohnsitz hat; fehlt ein Vertragspartner,
gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware
zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich
aufgegeben wurde bzw. nach dem die Ware
von Österreich direkt zum Versand gebracht wird),
Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin,
Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners
sowie die Unterschrift des Antragstellers.
Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen."
18. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr
von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes
zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen
Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die
Waren handelsüblich in Teilsendungen und über
verschiedene Stellen ausgeführt werden, kann der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnen, daß anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides
Austrittsscheine erforderlich sind.
Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls auch
auf Teilmengen lauten können, sind unter Verwendung
zweckentsprechender Formblätter auszustellen."
19. Im § 10 Abs. 1 lit. b werden die Worte „§ 4
Abs. 6 des Zollgesetzes 1955" durch „§ 4 des Zollgesetzes
1955" ersetzt.
20. § 12 lautet
„§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer
Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen anordnen, daß es bei der
Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die
zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen
keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses
(Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung
besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn
dies
a) auf Grund von Beschlüssen internationaler
Organisationen, denen die Republik Österreich
beigetreten ist,
b) zur Durchführung handelsvertraglicher oder
sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere
zur Aufrechterhaltung der österreichischen
Exporte, oder
d) zur Verhinderung von Umgehungen der
Bewilligungspflicht
notwendig ist.
(2) Falls es im devisen- oder handelspolitischen
Interesse gelegen ist, haben der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe
ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu
bestimmen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von
Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden
Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung
nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
der auf Grund devisengesetzlicher Vorschriften
erforderlichen Bewilligung bedarf.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
kann über Antrag des Importeurs für
die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn
das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die
zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung
nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale
Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine
solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen
erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung
kann mit Bedingungen oder
Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus
den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig
sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser
Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er
kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und
Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden
Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau
im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige
vornehmen lassen. Wird den Beteiligten
ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so
haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich
der Überwachung zu tragen."
21. § 13 lautet
„§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten
für Waren in der Aus- oder Einfuhr, die bewilligungspflichtigen
Rechtsgeschäften oder Handlungen
unterliegen, erfolgt insbesondere unter
Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des
innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen
Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die
Förderung des österreichischen Exportes, die
Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und
die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen
Notständen durch den Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, hinsichtlich der in den
Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren jedoch
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten."
22. § 14 Abs. 1 lautet
„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten wird zur Beratung der
gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat
errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten
des Warenverkehrs mit dem Zollausland,
insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7 und
alle bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte, welche
die Einfuhr von Waren mit einem Wert von
über 500000 S zum Gegenstand haben, zur Begutachtung
vorzulegen. Darüber hinaus können dem
Beirat Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche
die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand
haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick
auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig
ist."
23. Im § 14 Abs. 2 lit. c werden die Worte
„Marktordnungsgesetz 1967" durch „Marktordnungsgesetz
1985, BGBl. Nr. 210" ersetzt.
24. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder
zu bestellen."
25. Im § 15 Abs. 3 und 5 werden die Worte
„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch „Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten" ersetzt.
26. Im § 16 Abs. 2 werden die Worte „von mindestens
zwei Drittel der Mitglieder" durch „von
mindestens der Hälfte der Mitglieder" ersetzt.
27. Im § 17 Abs. 2 und im § 18 Abs. 1 tritt an die
Stelle des Betrages „100000 S" jeweils der Betrag
„500000 S".
28. § 21 lautet
„§ 21. (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche
Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den
Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen
Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen
zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen
Vorschriften die Anmeldung entfällt
oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt
werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren
zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß
ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur
Einsichtnahme vorgelegt werden.
(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf
Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses
Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle
sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
29. Die Anlage A 1 (Bewilligungsliste für Ausfuhr) wird wie folgt geändert
30. Die Anlage A 2 (Bewilligungsliste für die Ausfuhr) wird wie folgt geändert
Die Unternummern 1209 21 und 1209 22 entfallen.
31. Die Anlage B 1 (Bewilligungsliste für die Einfuhr) wird wie folgt geändert
32. Die Anlage B 2 (Bewilligungsliste für die Einfuhr) wird wie folgt geändert
33. Die Anlage C wird wie folgt geändert
„Anlage C
Bewilligungsliste für die Ausfuhr
Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter
diese Anlage fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche
des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes
1984.