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377. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Durchführung des

Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz

1984), BGBl. Nr. 184, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 11/1985, 327/1987, 511/

1987 und 663/1987 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 entfällt.

2. § 3 Abs. 3 erhält die Bezeichnung „(2)" und

lautet

„(2) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche

die Verbringung von Waren, die aus dem übrigen

Zollgebiet in ein Zollager oder in eine Zollfreizone

verbracht wurden, zurück in das übrige Zollgebiet

zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig,

wenn für diese Waren in bundesgesetzlichen Vorschriften

Förderungsmaßnahmen vorgesehen sind

und die Sicherung des Förderungszweckes die

Bewilligungspflicht erfordert; die Bewilligungspflicht

gilt auch für aus diesen Waren im Zollager

oder in der Zollfreizone hergestellte Waren. Für

welche Waren dies zutrifft, haben der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach

Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche gemäß § 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

durch Verordnung festzustellen. Diese Bewilligungspflicht

gilt nicht für Waren, die unter Beibehaltung

ihrer inländischen Eigenschaft im Zollager

oder in der Zollfreizone gelagert werden."

3. § 3 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)" und

lautet

„(3) Die Aus- oder Einfuhr von Waren ohne

Bewilligung, gleichgültig ob eine solche nach Abs. 1

oder 2 oder nach einer Verordnung gemäß § 5

erforderlich ist, ist verboten."

4. § 3 Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)".

5. § 3 Abs. 6 erhält die Bezeichnung „(5)" und

lautet

„(5) Der Bestätigung nach Abs. 4 bedarf es für

jene Waren nicht, für die in den Anlagen B 1 und

B 2 eine Bewilligungspflicht nicht vorgesehen ist

oder für die im Hinblick auf ihr Ursprungs- und

Handelsland die Bewilligung ohne sonstige Voraussetzungen

von jedem Zollamt gemäß § 7 Abs. 2

erteilt werden könnte."

6. § 4 Abs. 1 lit. f entfällt.

7. § 4 Abs. 1 lit. d erster Satz lautet

„d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr,

ausgenommen im Ausgangs-

oder Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf, bis zum Ablauf einer vom Zollamt

festzusetzenden angemessenen Frist nach

Abrechnung des Vormerkverkehrs;"

8. § 4 Abs. 1 lit. i lautet

„i) die Aus- oder Einfuhr von Waren auf Grund

von entgeltlichen Rechtsgeschäften, bei

denen der Wert der Waren 5000 S nicht

übersteigt, ausgenommen die Einfuhr von

Waren, die nach Zerlegung einer größeren

Warenmenge aus einer Zollfreizone, einem

Zollager oder einem offenen Lager auf Vormerkrechnung

in den freien Verkehr oder

Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen

Verkauf entnommen werden oder hinsichtlich

derer eine beförderungsmäßige Zusammenfassung

gleichartiger Waren auf Grund

von mehr als einem Rechtsgeschäft desselben

Importeurs erfolgt,"

9. Im § 4 Abs. 2 lit. a entfallen die Worte „oder

der Zollvergütung".

10. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auf einen bestimmten Wert der aus-

oder eingeführten Ware beziehen, ist darunter der

nach den §§ 15 bis 19 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1988, BGBl. Nr. 661/1987, in der jeweils

geltenden Fassung für eine handelsstatistische

Anmeldung der Ware maßgebende Wert zu verstehen."

11. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft können zum Schutz der inländischen

Erzeugung nach Maßgabe ihrer Wirkungsbereiche

gemäß § 6 verordnen, daß die Befreiung

von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 lit. i und 1

auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die

Aus- oder Einfuhr bestimmter Waren zum Gegenstand

haben, nicht anzuwenden ist."

12. § 4 Abs. 5 lautet

„(5) Abs. 1 lit. n ist auf Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, welche die Einfuhr von Tabakwaren,

Wein und Spirituosen durch Personen unter

17 Jahren zum Gegenstand haben, nicht anzuwenden."

13. § 4 Abs. 6 lautet

„(6) Abs. 1 ist bei Rechtsgeschäften oder Handlungen

über die Ausfuhr von ausgebrauchten

(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren

nicht anzuwenden."

14. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Werden gesamtwirtschaftliche Interessen

nicht verletzt, so hat der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung

des Beirates (§ 14) durch Verordnung Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Aus- oder

Einfuhr von Waren zum Gegenstand haben, die der

Bewilligungspflicht nicht unterliegen, im Handelsverkehr

mit bestimmten Staaten und weiters

bestimmte Arten des Warenverkehrs mit dem Ausland

vorübergehend für bewilligungspflichtig zu

erklären, wenn dies zur Durchführung handelsvertraglicher

Vereinbarungen oder auf Grund sonstiger

internationaler Verpflichtungen oder zur Aufrechterhaltung

des innerhalb des Warenverkehrs

mit ausländischen Staaten jeweils erforderlichen

Gleichgewichts, zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher

Schäden oder zur Verhütung oder

Behebung von wirtschaftlichen Notständen notwendig

ist. Verordnungen dieser Art sind nach

Wegfall der die Bewilligungspflicht begründenden

Umstände wiederaufzuheben."

15. § 7 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Unter den im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen

sowie zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

kann der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten einvernehmlich mit

dem Bundesminister für Finanzen — für Waren der

Anlagen A 2 und B 2 auch im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

— die Zollämter durch Verordnung ermächtigen,

Bewilligungen für Rechtsgeschäfte oder Handlungen,

welche die Aus- oder Einfuhr von Waren zum

Gegenstand haben, in vereinfachter Form zu erteilen;

als Antrag auf Erteilung der Bewilligung in

vereinfachter Form gilt die Anmeldung der Waren

gemäß den zollrechtlichen Vorschriften, und die

Bewilligung gilt mit der Ausstellung der zollamtlichen

Bestätigung als erteilt. Wenn nach den zollgesetzlichen

Bestimmungen die zollamtliche Bestätigung

entfällt oder die zollamtliche Erledigung von

Amts wegen zu ergehen hat, entfällt die Bewilligungspflicht,

wenn die Voraussetzungen gegeben

sind, unter denen sonst die Zollämter zur Erteilung

der Bewilligung ermächtigt sind.

(3) Wenn dies im gesamtwirtschaftlichen Interesse,

insbesondere zur Verhütung wirtschaftlicher

Schäden durch Marktstörungen, zur diesbezüglichen

Preisbeobachtung oder zur Aufrechterhaltung

der österreichischen Exporte, notwendig ist, kann

in einer Verordnung nach Abs. 2 angeordnet werden,

daß es für die Erteilung der Bewilligung in

vereinfachter Form oder für den Entfall der Bewilligungspflicht

bei der Einfuhr bestimmter Waren,

insbesondere aus Ländern, mit denen in bilateralen

Verträgen Schutzklauseln oder Preisklauseln oder

sonstige Mechanismen zur besonderen Regelung

bestimmter Warenkreise vereinbart wurden, einer

vom zuständigen Bundesminister mit einem Sichtvermerk

versehenen Kopie der Rechnung oder

Pro-forma-Rechnung über die eingeführten Waren

bedarf. Der Sichtvermerk ist grundsätzlich zu erteilen,

wenn eine Marktstörung durch die Einfuhr

nicht zu befürchten ist. Er ist jedoch zu verweigern,

wenn durch das Ursprungsland der Ware handelsvertragliche

Vereinbarungen nicht eingehalten werden

oder, soweit mit diesem Land keine diesbezüglichen

handelsvertraglichen Vereinbarungen bestehen,

die Verhütung einer Marktstörung oder die

Aufrechterhaltung der österreichischen Exporte in

dieses Land dies erfordert."

16. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Eine Bewilligung für Rechtsgeschäfte oder

Handlungen, welche die Ausfuhr von ausgebrauchten

(bestrahlten) Brennelementen von Kernreaktoren

zum Gegenstand hat, darf nur erteilt werden,

wenn der Nachweis erbracht ist, daß die für eine

sachgemäße Lagerung von radioaktiven Abfällen

im Inland entsprechend den hiefür maßgeblichen

Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen

erteilt worden sind oder eine entsprechende Lagerung

im Ausland sichergestellt ist."

17. § 9 Abs. 1 lautet

„§ 9. (1) Anträge auf Erteilung von Aus- und

Einfuhrbewilligungen sind schriftlich unter Verwendung

der hiefür amtlich aufzulegenden Formulare

einzubringen. Der Antrag hat alle für eine

Beurteilung des Rechtsgeschäftes oder der Handlung,

die eine Aus- oder Einfuhr von Waren zum

Gegenstand haben, erforderlichen Angaben zu enthalten,

insbesondere Name und Sitz bzw. Wohnsitz

des Antragstellers, Warenbezeichnung mit Mengen-

und Wertangabe, Nummer des Zolltarifes,

Ursprungsland, Handelsland (das ist jenes Land, in

dem der Vertragspartner des Antragstellers seinen

Sitz bzw. Wohnsitz hat; fehlt ein Vertragspartner,

gilt als Handelsland jenes Land, in dem die Ware

zum ersten Mal mit der Bestimmung nach Österreich

aufgegeben wurde bzw. nach dem die Ware

von Österreich direkt zum Versand gebracht wird),

Bestimmungsland, Zahlungsart, Zahlungs- und Liefertermin,

Name und Sitz bzw. Wohnsitz des Vertragspartners

sowie die Unterschrift des Antragstellers.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise anzuschließen."

18. § 9 Abs. 4 lautet

„(4) Zur erleichterten Abwicklung der der Ausfuhr

von Waren des Kapitels 44 des Zolltarifes

zugrunde liegenden bewilligungspflichtigen

Rechtsgeschäfte oder Handlungen, bei denen die

Waren handelsüblich in Teilsendungen und über

verschiedene Stellen ausgeführt werden, kann der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnen, daß anstelle des ursprünglichen Bewilligungsbescheides

Austrittsscheine erforderlich sind.

Diese Austrittsscheine, die erforderlichenfalls auch

auf Teilmengen lauten können, sind unter Verwendung

zweckentsprechender Formblätter auszustellen."

19. Im § 10 Abs. 1 lit. b werden die Worte „§ 4

Abs. 6 des Zollgesetzes 1955" durch „§ 4 des Zollgesetzes

1955" ersetzt.

20. § 12 lautet

„§ 12. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft können nach Maßgabe ihrer

Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen anordnen, daß es bei der

Aus- oder Einfuhr von Waren, auch wenn für die

zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte oder Handlungen

keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

erforderlich ist, eines Ursprungszeugnisses

(Ursprungsnachweises), gegebenenfalls unter Einhaltung

besonderer Formvorschriften, bedarf, wenn

dies

a) auf Grund von Beschlüssen internationaler

Organisationen, denen die Republik Österreich

beigetreten ist,

b) zur Durchführung handelsvertraglicher oder

sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,

c) im gesamtwirtschaftlichen Interesse, insbesondere

zur Aufrechterhaltung der österreichischen

Exporte, oder

d) zur Verhinderung von Umgehungen der

Bewilligungspflicht

notwendig ist.

(2) Falls es im devisen- oder handelspolitischen

Interesse gelegen ist, haben der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe

ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu

bestimmen, daß es bei der Aus- oder Einfuhr von

Waren, auch wenn für die zugrundeliegenden

Rechtsgeschäfte oder Handlungen keine Bewilligung

nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,

der auf Grund devisengesetzlicher Vorschriften

erforderlichen Bewilligung bedarf.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

kann über Antrag des Importeurs für

die beabsichtigte Einfuhr von Waren, auch wenn

das zugrundeliegende Rechtsgeschäft oder die

zugrundeliegende Handlung keiner Bewilligung

nach diesem Bundesgesetz bedarf, eine internationale

Einfuhrbescheinigung ausstellen, wenn eine

solche zur Erlangung ausländischer Ausfuhrbewilligungen

erforderlich ist. Die Ausstellung der Einfuhrbescheinigung

kann mit Bedingungen oder

Auflagen verbunden werden, die insbesondere aus

den in Abs. 1 lit. a bis d angeführten Gründen notwendig

sind. Die Überwachung der Einhaltung dieser

Bedingungen oder Auflagen obliegt dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten. Er

kann zu diesem Zweck jederzeit Berichte und

Nachweise innerhalb einer jeweils zu bestimmenden

Frist anfordern sowie nötigenfalls eine Einschau

im Betrieb vornehmen oder durch Sachverständige

vornehmen lassen. Wird den Beteiligten

ein gesetzwidriges Verhalten nachgewiesen, so

haben sie die Kosten des Verfahrens einschließlich

der Überwachung zu tragen."

21. § 13 lautet

„§ 13. Die Festlegung von Warenkontingenten

für Waren in der Aus- oder Einfuhr, die bewilligungspflichtigen

Rechtsgeschäften oder Handlungen

unterliegen, erfolgt insbesondere unter

Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des

innerhalb des Warenverkehrs mit ausländischen

Staaten jeweils erforderlichen Gleichgewichtes, die

Förderung des österreichischen Exportes, die

Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden und

die Verhütung oder Behebung von wirtschaftlichen

Notständen durch den Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, hinsichtlich der in den

Anlagen A 2 und B 2 genannten Waren jedoch

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten."

22. § 14 Abs. 1 lautet

„§ 14. (1) Beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten wird zur Beratung der

gemäß § 6 zuständigen Bundesminister ein Beirat

errichtet. Ihm sind alle grundsätzlichen Angelegenheiten

des Warenverkehrs mit dem Zollausland,

insbesondere Angelegenheiten der §§ 5 und 7 und

alle bewilligungspflichtigen Rechtsgeschäfte, welche

die Einfuhr von Waren mit einem Wert von

über 500000 S zum Gegenstand haben, zur Begutachtung

vorzulegen. Darüber hinaus können dem

Beirat Rechtsgeschäfte und Handlungen, welche

die Aus- oder Einfuhr von Waren zum Gegenstand

haben, vorgelegt werden, wenn dies im Hinblick

auf den Gegenstand der Aus- oder Einfuhr zweckmäßig

ist."

23. Im § 14 Abs. 2 lit. c werden die Worte

„Marktordnungsgesetz 1967" durch „Marktordnungsgesetz

1985, BGBl. Nr. 210" ersetzt.

24. § 15 Abs. 2 lautet

„(2) Für jedes Mitglied des Beirates sind Ersatzmitglieder

zu bestellen."

25. Im § 15 Abs. 3 und 5 werden die Worte

„Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie"

durch „Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten" ersetzt.

26. Im § 16 Abs. 2 werden die Worte „von mindestens

zwei Drittel der Mitglieder" durch „von

mindestens der Hälfte der Mitglieder" ersetzt.

27. Im § 17 Abs. 2 und im § 18 Abs. 1 tritt an die

Stelle des Betrages „100000 S" jeweils der Betrag

„500000 S".

28. § 21 lautet

„§ 21. (1) Nach diesem Bundesgesetz erforderliche

Bewilligungen und sonstige Urkunden sind den

Zollämtern mit der Anmeldung nach den zollrechtlichen

Vorschriften vorzulegen und bilden Unterlagen

zu dieser Anmeldung. Soweit nach den zollrechtlichen

Vorschriften die Anmeldung entfällt

oder die Vorschriften über die Anmeldung verletzt

werden, sind die Zollbehörden befugt, im weiteren

zollbehördlichen Verfahren zu verlangen, daß

ihnen Bewilligungen und sonstige Urkunden zur

Einsichtnahme vorgelegt werden.

(2) Wo in bundesgesetzlichen Bestimmungen auf

Vorschriften hingewiesen wird, die durch dieses

Bundesgesetz ersetzt werden, treten an deren Stelle

sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

29. Die Anlage A 1 (Bewilligungsliste für Ausfuhr) wird wie folgt geändert

30. Die Anlage A 2 (Bewilligungsliste für die Ausfuhr) wird wie folgt geändert

Die Unternummern 1209 21 und 1209 22 entfallen.

31. Die Anlage B 1 (Bewilligungsliste für die Einfuhr) wird wie folgt geändert

32. Die Anlage B 2 (Bewilligungsliste für die Einfuhr) wird wie folgt geändert

33. Die Anlage C wird wie folgt geändert

„Anlage C

Bewilligungsliste für die Ausfuhr

Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren unter

diese Anlage fallen, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche

des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 des Außenhandelsgesetzes

1984.

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