377. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 317, zur Durchführung des Übereinkommens
vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland wird wie folgt
geändert
1. Der Abs. 2 des § 2 wird aufgehoben.
2. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten
„(3) Dem Antrag sind alle Unterlagen im Original
oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen,
die für die Geltendmachung des Anspruchs von
Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere
1. eine Vollmacht, mit der die Empfangsstelle
ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers
tätig zu werden oder eine andere Person hiefür
zu bestellen;
2. ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn
verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners;
3. ein behördliches Zeugnis über die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Anspruchswerbers
im Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 569/1973, wenn für das
ausländische Verfahren die Verfahrenshilfe oder
eine ihr entsprechende Begünstigung beantragt
wird;
4. eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung
versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels,
wenn auf Grund eines aus einem dem
Übereinkommen angehörenden Staat stammenden
vollstreckbaren Titels die Vollstreckung eingeleitet
werden soll."
3. Der § 4 samt Überschrift hat zu lauten
„Übersetzungen
§ 4. Sind der Antrag und die Beilagen mit einer
Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen,
so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers
auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich
der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63
ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der
Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der
erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen."
4. Der § 5 samt Überschrift hat zu lauten
„Prüfung und Weiterleitung des Antrags
§ 5. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob
der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen
des § 3 entsprechen und ob allenfalls erforderliche
Übersetzungen angeschlossen sind.
(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und
die Beilagen an die ausländische Empfangsstelle im
Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten;
dieser Weg ist auch für den weiteren Verkehr
mit der ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.
(3) Hält die Übermittlungsstelle den Antrag für
mutwillig, so hat sie die Weiterleitung mit Beschluß
abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs
nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
zulässig."
5. Im § 6
a) haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten
„(3) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel
geschaffen werden, so hat der Vorsteher des
Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter
oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten
dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers
zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung
des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.
Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter
des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner
zum Zwecke des Vergleichsversuchs zu
laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat
der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im
Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines
Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der
Geltendmachung des Anspruchs und der Vertretung
des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich
von Exekutionsverfahren zu beschließen.
Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt
bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in
Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31 ZPO
angeführten Prozeßhandlungen und zur Empfangnahme
der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die
vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung
von gerichtlich bestimmten Kosten
sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und
unter Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen
Vorschriften an den Anspruchswerber zu
überweisen, sofern die ausländische Übermittlungsstelle
keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die
Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber
vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe
bewilligt worden ist.
(4) Kann auf Grund der Unterlagen der
Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens
nach Abs. 3 im Inland vollstreckt werden, so hat
der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution
zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen
Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur Vertretung
des Anspruchswerbers die Beigebung eines
Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe
eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe,
zu beschließen (Abs. 3), sofern für den Anspruchswerber
nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt
bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden
ist.
(5) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium
für Justiz unmittelbar über die von
ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des
Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das
Bundesministerium für Justiz kann auch den zur
Vertretung des Anspruchswerbers bestellten
Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes
ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz hat
die ausländische Übermittlungsstelle vom Stand des
Verfahrens in angemessenen Zeitabständen unmittelbar
zu verständigen. Ein allfälliger Schriftver-
kehr mit dem Anspruchswerber ist gleichfalls im
Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln."
b) wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden,
so hat das Bundesministerium für Justiz die
ausländische Übermittlungsstelle hievon unter
Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den
Antrag samt Beilagen zurückzustellen."
6. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten
„(1) Anspruchswerber, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung
für Prozeßkosten befreit."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.