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377. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes zur Durchführung des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 317, zur Durchführung des Übereinkommens

vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von

Unterhaltsansprüchen im Ausland wird wie folgt

geändert

1. Der Abs. 2 des § 2 wird aufgehoben.

2. Der Abs. 3 des § 3 hat zu lauten

„(3) Dem Antrag sind alle Unterlagen im Original

oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen,

die für die Geltendmachung des Anspruchs von

Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere

1. eine Vollmacht, mit der die Empfangsstelle

ermächtigt wird, in Vertretung des Anspruchswerbers

tätig zu werden oder eine andere Person hiefür

zu bestellen;

2. ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn

verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners;

3. ein behördliches Zeugnis über die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse des Anspruchswerbers

im Sinn des Art. VIII § 2 des Verfahrenshilfegesetzes,

BGBl. Nr. 569/1973, wenn für das

ausländische Verfahren die Verfahrenshilfe oder

eine ihr entsprechende Begünstigung beantragt

wird;

4. eine mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung

versehene Ausfertigung des Unterhaltstitels,

wenn auf Grund eines aus einem dem

Übereinkommen angehörenden Staat stammenden

vollstreckbaren Titels die Vollstreckung eingeleitet

werden soll."

3. Der § 4 samt Überschrift hat zu lauten

„Übersetzungen

§ 4. Sind der Antrag und die Beilagen mit einer

Übersetzung in eine fremde Sprache zu versehen,

so sind bei Vorliegen eines Antrags des Anspruchswerbers

auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hinsichtlich

der Gebühren der Dolmetscher die §§ 63

ff. ZPO anzuwenden. Nach der Bewilligung der

Verfahrenshilfe hat das Gericht die Herstellung der

erforderlichen Übersetzungen zu veranlassen."

4. Der § 5 samt Überschrift hat zu lauten

„Prüfung und Weiterleitung des Antrags

§ 5. (1) Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob

der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen

des § 3 entsprechen und ob allenfalls erforderliche

Übersetzungen angeschlossen sind.

(2) Die Übermittlungsstelle hat den Antrag und

die Beilagen an die ausländische Empfangsstelle im

Weg des Bundesministeriums für Justiz weiterzuleiten;

dieser Weg ist auch für den weiteren Verkehr

mit der ausländischen Empfangsstelle einzuhalten.

(3) Hält die Übermittlungsstelle den Antrag für

mutwillig, so hat sie die Weiterleitung mit Beschluß

abzulehnen; gegen diesen Beschluß ist der Rekurs

nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

zulässig."

5. Im § 6

a) haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten

„(3) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel

geschaffen werden, so hat der Vorsteher des

Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter

oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten

dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers

zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung

des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten.

Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter

des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner

zum Zwecke des Vergleichsversuchs zu

laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat

der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im

Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines

Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der

Geltendmachung des Anspruchs und der Vertretung

des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich

von Exekutionsverfahren zu beschließen.

Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem

Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt

bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in

Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31 ZPO

angeführten Prozeßhandlungen und zur Empfangnahme

der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die

vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung

von gerichtlich bestimmten Kosten

sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und

unter Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen

Vorschriften an den Anspruchswerber zu

überweisen, sofern die ausländische Übermittlungsstelle

keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die

Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber

vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe

bewilligt worden ist.

(4) Kann auf Grund der Unterlagen der

Anspruch ohne Durchführung eines Verfahrens

nach Abs. 3 im Inland vollstreckt werden, so hat

der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution

zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen

Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur Vertretung

des Anspruchswerbers die Beigebung eines

Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe

eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe,

zu beschließen (Abs. 3), sofern für den Anspruchswerber

nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt

bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden

ist.

(5) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium

für Justiz unmittelbar über die von

ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des

Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das

Bundesministerium für Justiz kann auch den zur

Vertretung des Anspruchswerbers bestellten

Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes

ersuchen. Das Bundesministerium für Justiz hat

die ausländische Übermittlungsstelle vom Stand des

Verfahrens in angemessenen Zeitabständen unmittelbar

zu verständigen. Ein allfälliger Schriftver-

kehr mit dem Anspruchswerber ist gleichfalls im

Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln."

b) wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden,

so hat das Bundesministerium für Justiz die

ausländische Übermittlungsstelle hievon unter

Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den

Antrag samt Beilagen zurückzustellen."

6. Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten

„(1) Anspruchswerber, die nicht österreichische

Staatsbürger sind, sind in Verfahren nach diesem

Bundesgesetz von der Pflicht zur Sicherheitsleistung

für Prozeßkosten befreit."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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