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377_1984 AT

377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Trofaiach, Gai, St. Peter-Freienstein und Kammern im Liesingtal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Trofaiach, Gai, St. Peter-Freienstein und Kammern im Liesingtal

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115

Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Trofaiach,

Gai, St. Peter-Freienstein und Kammern im

Liesingtal wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 137,68 im Anschluß an den mit Verordnung

vom 2. Feber 1977, BGBl. Nr. 90, bestimmten

Abschnitt „Umfahrung Trofaiach", führt sodann in

gestreckter Linienführung unter Kreuzung des Altbestandes

bis km 139,00 und von km 139,50 bis

km ,140,00.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei den

Gemeinden Trofaiach, Gai, St. Peter-Freienstein

und Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. BO-115-39 im Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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