377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Trofaiach, Gai, St. Peter-Freienstein und Kammern im Liesingtal
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115
Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Trofaiach,
Gai, St. Peter-Freienstein und Kammern im
Liesingtal wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 137,68 im Anschluß an den mit Verordnung
vom 2. Feber 1977, BGBl. Nr. 90, bestimmten
Abschnitt „Umfahrung Trofaiach", führt sodann in
gestreckter Linienführung unter Kreuzung des Altbestandes
bis km 139,00 und von km 139,50 bis
km ,140,00.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei den
Gemeinden Trofaiach, Gai, St. Peter-Freienstein
und Kammern im Liesingtal aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-115-39 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.