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377_1983 AT

377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Maria Anzbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Maria Anzbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 44

Neulengbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Maria Anzbach wie folgt bestimmt

Die B 44 Neulengbacher Straße wird von

km 20,345 (alt) bis km 20,630 (alt) auf die bereits

fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Maria

Anzbach aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu entnehmen.

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