377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 44 Neulengbacher Straße im Bereich der Marktgemeinde Maria Anzbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 44
Neulengbacher Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Maria Anzbach wie folgt bestimmt
Die B 44 Neulengbacher Straße wird von
km 20,345 (alt) bis km 20,630 (alt) auf die bereits
fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Maria
Anzbach aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu entnehmen.