377_1982
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377. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 377. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1982_377_0 377. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende
Staaten die Liste ihrer Behörden, die zur
Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens
zur Befreiung ausländischer öffentlicher
Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.
Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den
Geltungsbereich BGBl. Nr. 462/1981) zuständig
sind, wie folgt ergänzt