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377_1982 AT

377. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben nachstehende

Staaten die Liste ihrer Behörden, die zur

Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Übereinkommens

zur Befreiung ausländischer öffentlicher

Urkunden von der Beglaubigung (BGBl.

Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend den

Geltungsbereich BGBl. Nr. 462/1981) zuständig

sind, wie folgt ergänzt

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