377_1980
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377. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Vorstandes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betreffend die Festsetzung von Pauschbeträgen gemäß § 44 Abs. 3 ASVG für Trinkgelder im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 377. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Vorstandes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betreffend die Festsetzung von Pauschbeträgen gemäß § 44 Abs. 3 ASVG für Trinkgelder im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe durch den Verfassungsgerichtshof
1980_377_0 377. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Vorstandes der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betreffend die Festsetzung von Pauschbeträgen gemäß § 44 Abs. 3 ASVG für Trinkgelder im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60
Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBL Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 27. Juni 1980, V 53/79-11, dem Bundesminister
für soziale Verwaltung zugestellt am
21. Juli 1980, die Verordnung des Vorstandes der
Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte betreffend die Festsetzung
von Pauschbeträgen gemäß § 44 Abs. 3 ASVG
für Trinkgelder im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe,
kundgemacht als Amtliche Verlautbarung
Nr. 1/1979 in Nr. 1 der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit", Jahrgang 1979, ausgegeben
am 15. Jänner 1979, als gesetzwidrig
aufgehoben.