377. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,
BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang
mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172, verordnet
Artikel I
Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,
BGBl. Nr. 113/1965, in der Passung der
Verordnungen der Bundesregierung BGBl.
Nr. 415/1971 und 571/1975 wird wie folgt geändert
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für
jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst
herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für
jede angefangene Stunde 100 Schilling. Diese Gebühr
beträgt jedoch für die Überwachung von
Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer
Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges
verbunden ist, 140 Schilling."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978
in Kraft.