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377_1978 AT

377. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Änderung der Bundes-Überwachungsgebührenverordnung

Auf Grund des § 3 des Überwachungsgebührengesetzes,

BGBl. Nr. 214/1964, wird im Zusammenhang

mit § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172, verordnet

Artikel I

Die Bundes-Überwachungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 113/1965, in der Passung der

Verordnungen der Bundesregierung BGBl.

Nr. 415/1971 und 571/1975 wird wie folgt geändert

Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Die Überwachungsgebühr beträgt für

jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst

herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für

jede angefangene Stunde 100 Schilling. Diese Gebühr

beträgt jedoch für die Überwachung von

Veranstaltungen und Vorhaben, die mit einer

Ortsveränderung unter Beistellung eines Dienstkraftfahrzeuges

verbunden ist, 140 Schilling."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1978

in Kraft.

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