377. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes
1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, wird
verordnet
1.Abschnitt
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
Aufsichtsorgane zur Überwachung des Verkehrs
mit den durch das LMG 1975 erfaßten Waren hat
jeder Kandidat am Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis
6) teilzunehmen. Für Bundesbedienstete ist die
Teilnahme am Lehrgang. Dienst, sofern der Lehrgang
während der Dienstzeit stattfindet.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den
Lehrgangsteilnehmer durch die Teilnahme in die
Lage zu versetzen, die beim Lehrgang erworbenen
Kenntnissse und Fähigkeiten für die Erfordernisse
der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer
sind hiezu in die Hauptbereiche und Methoden
der Gegenstände (§ 6) und deren letzten Entwicklungsstand
einzuführen.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat acht
Wochen zu dauern und ist an der Bundesanstalt
für Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittelforschung
in Wien einzurichten. Er ist mindestens
einmal jährlich abzuhalten. Werden weniger
als 20 Kandidaten zur Ausbildung zugelassen, so
kann der Leiter des Ausbildungslehrganges die
Abhaltung um längstens zwei Jahre verschieben.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens
drei Monate vor seinem Beginn im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Personen
zuzulassen, welche die gemeinsamen Anstellungserfordernisse
für den Gehobenen Dienst
erfüllen.
(2) Wer am Ausbildungslehrgang teilnehmen
will, hat die Zulassung beim Leiter des Lehrganges
(§ 5 Abs. 1) spätestens sechs Wochen vor Beginn
des Lehrganges zu beantragen.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen
1. Angaben über die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Aufnahmewerbers;
2. Angaben über seine Vorbildung und die
Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung;
3. bei Bediensteten einer Gebietskörperschaft
eine Bestätigung der Dienstbehörde darüber,
daß für die künftige Tätigkeit des Aufnahmewerbers
die erfolgreiche Prüfung für
Aufsichtsorgane vorgeschrieben ist.
(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
obliegt dem Leiter des Lehrganges. Gegen seinen
Bescheid ist die Berufung an den Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.
§ 4. (1) Die zum Ausbildungslehrgang Zugelassenen
sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen
dieses Lehrganges teilzunehmen, soweit dem
nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel
des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so
hat ihm der Leiter des Lehrganges den weiteren
Besuch mit Bescheid zu untersagen.
(3) Ist ein Teilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang
gewährt werden. Auf solche
Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges
obliegt dem Leiter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und Lebensmittelforschung.
Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist
von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und Lebensmittelforschung in Wien vorzusorgen.
(2) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges
sind vom Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz für die Dauer von fünf
Jahren zu bestellen. Als Vortragende sind Personen
heranzuziehen, die auf Grund ihrer bis-
herigen beruflichen Tätigkeit über besonderes
Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Vortragstätigkeit
verfügen.
§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende
Gegenstände vorzutragen
1. Grundzüge der Ernährungslehre im Gesamtausmaß
von 20 Stunden;
2. Hygiene im Lebensmittelverkehr einschließlich
allgemeine Mikrobiologie und Toxikologie
im Gesamtausmaß von 30 Stunden;
3. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie
Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches
hinsichtlich der
a) Lebensmittel tierischer Herkunft
b) Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
c) Verzehrprodukte
d) Zusatzstoffe
e) kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände
im Gesamtausmaß von 130 Stunden;
4. Grundzüge
a) des Lebensmittelgesetzes 1975 und der in
§§ 77 und 78 LMG 1975 angeführten
Rechtsvorschriften
b) der im § 80 Abs. 1 LMG 1975 angeführten
Rechtsvorschriften
c) der Verwaltungsverfahrensgesetze
d) des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung;
im Gesamtausmaß von 50 Stunden;
5. Durchführung der Lebensmittelkontrolle
einschließlich der Technik der Probenziehung
im Gesamtausmaß von 10 Stunden.
(2) In den im Abs. 1 genannten Stundenausmaßen
sind praktische Übungen und Exkursionen
enthalten. Die Stundenanzahl kann aus organisatorischen
Gründen geringfügig über- oder
unterschritten werden.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 7. Aus den im § 6 Abs. 1 genannten Gegenständen
ist eine kommissionelle mündliche Prüfung
abzuhalten.
§ 8. Die Prüfung in jedem Gegenstand darf
das Ausmaß von 15 Minuten für jeden Kandidaten
nicht überschreiten.
§ 9. (1) Sitz der Prüfungskommission ist die
Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und
Lebensmittelforschung in Wien.
(2) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden
und den Prüfungskommissären zu bestehen.
(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission hat
der Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen.
Für den Fall seiner Verhinderung ist aus dem
Kreise der Prüfungskommissäre ein Stellvertreter
zu bestellen. Die Prüfungskommissäre werden
durch den Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz für ein bestimmtes Fachgebiet ernannt.
Sie müssen dem Höheren Dienst angehören;
für das im § 6 Abs. 1 2. 5 genannte Fach
kann der Prüfer ein Aufsichtsorgan (§ 35 LMG
1975) sein.
(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten
abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bilden.
(5) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus mindestens drei Prüfungskommissären
zu bestehen. Der Vorsitzende des
Prüfungssenates ist berechtigt, Fragen aus allen
der im § 6 Abs. 1 genannten Gegenstände zu
stellen.
§ 10. Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß
an den Ausbildungslehrgang abzuhalten.
§ 11. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat
der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit
Stimmenmehrheit zu beschließen.
(2) Hat der Prüfungssenat die Überzeugung
gewonnen, daß der Kandidat die erforderlichen
Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung bestanden.
Hat der Prüfungssenat einhellig die Überzeugung
gewonnen, daß der Kandidat die erforderlichen
Kenntnisse aufweist, und ist die Mehrheit
der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in
einzelnen Fachgebieten als ausgezeichnet zu bewerten
ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges
die Worte „mit Auszeichnung aus ..." beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates festgestellt,
daß in seinem Fachgebiet der Kandidat
den Prüfungsstoff ungenügend beherrscht, so hat
der Kandidat die Prüfung in diesem Fachgebiet
nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung
in diesem Fachgebiet frühestens nach sechs Monaten
wiederholt werden.
(4) Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der
Wissenslücken auf zwei oder mehreren Fachgebieten
zu der Auffassung, daß die Wiederholung
der Prüfung in vollem Umfang zu erfolgen hat, so
ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Ablegung
der Wiederholungsprüfung ist erst nach
einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate
nicht übersteigen darf, zulässig.
(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten
ein Zeugnis auzustellen, in dem der
Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt
werden und das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern
des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
(6) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden,
so ist er sowie seine Dienststelle von dem Beschluß
des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(7) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht bestanden, so ist eine Wiederholung der
Prüfung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten
Prüfung nicht zulässig. Eine weitere Wiederholung
der Prüfung ist ausgeschlossen.