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377. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren

Auf Grund des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes

1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86, wird

verordnet

1.Abschnitt

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

Aufsichtsorgane zur Überwachung des Verkehrs

mit den durch das LMG 1975 erfaßten Waren hat

jeder Kandidat am Ausbildungslehrgang (§§ 2 bis

6) teilzunehmen. Für Bundesbedienstete ist die

Teilnahme am Lehrgang. Dienst, sofern der Lehrgang

während der Dienstzeit stattfindet.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den

Lehrgangsteilnehmer durch die Teilnahme in die

Lage zu versetzen, die beim Lehrgang erworbenen

Kenntnissse und Fähigkeiten für die Erfordernisse

der Praxis nutzbar zu machen. Die Teilnehmer

sind hiezu in die Hauptbereiche und Methoden

der Gegenstände (§ 6) und deren letzten Entwicklungsstand

einzuführen.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat acht

Wochen zu dauern und ist an der Bundesanstalt

für Lebensmitteluntersuchung und Lebensmittelforschung

in Wien einzurichten. Er ist mindestens

einmal jährlich abzuhalten. Werden weniger

als 20 Kandidaten zur Ausbildung zugelassen, so

kann der Leiter des Ausbildungslehrganges die

Abhaltung um längstens zwei Jahre verschieben.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens

drei Monate vor seinem Beginn im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Personen

zuzulassen, welche die gemeinsamen Anstellungserfordernisse

für den Gehobenen Dienst

erfüllen.

(2) Wer am Ausbildungslehrgang teilnehmen

will, hat die Zulassung beim Leiter des Lehrganges

(§ 5 Abs. 1) spätestens sechs Wochen vor Beginn

des Lehrganges zu beantragen.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen

1. Angaben über die Person und die dienstrechtliche

Stellung des Aufnahmewerbers;

2. Angaben über seine Vorbildung und die

Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung;

3. bei Bediensteten einer Gebietskörperschaft

eine Bestätigung der Dienstbehörde darüber,

daß für die künftige Tätigkeit des Aufnahmewerbers

die erfolgreiche Prüfung für

Aufsichtsorgane vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

obliegt dem Leiter des Lehrganges. Gegen seinen

Bescheid ist die Berufung an den Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz zulässig.

§ 4. (1) Die zum Ausbildungslehrgang Zugelassenen

sind verpflichtet, an allen Veranstaltungen

dieses Lehrganges teilzunehmen, soweit dem

nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Hat ein Teilnehmer mehr als ein Drittel

des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so

hat ihm der Leiter des Lehrganges den weiteren

Besuch mit Bescheid zu untersagen.

(3) Ist ein Teilnehmer aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang

gewährt werden. Auf solche

Anträge ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 5. (1) Die Leitung des Ausbildungslehrganges

obliegt dem Leiter der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und Lebensmittelforschung.

Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der

Verwaltungsgeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden sind, ist

von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und Lebensmittelforschung in Wien vorzusorgen.

(2) Die Vortragenden des Ausbildungslehrganges

sind vom Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz für die Dauer von fünf

Jahren zu bestellen. Als Vortragende sind Personen

heranzuziehen, die auf Grund ihrer bis-

herigen beruflichen Tätigkeit über besonderes

Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Vortragstätigkeit

verfügen.

§ 6. (1) Im Ausbildungslehrgang sind folgende

Gegenstände vorzutragen

1. Grundzüge der Ernährungslehre im Gesamtausmaß

von 20 Stunden;

2. Hygiene im Lebensmittelverkehr einschließlich

allgemeine Mikrobiologie und Toxikologie

im Gesamtausmaß von 30 Stunden;

3. Warenkunde, Technologie und Chemie sowie

Richtlinien des Österreichischen Lebensmittelbuches

hinsichtlich der

a) Lebensmittel tierischer Herkunft

b) Lebensmittel pflanzlicher Herkunft

c) Verzehrprodukte

d) Zusatzstoffe

e) kosmetischen Mittel und Gebrauchsgegenstände

im Gesamtausmaß von 130 Stunden;

4. Grundzüge

a) des Lebensmittelgesetzes 1975 und der in

§§ 77 und 78 LMG 1975 angeführten

Rechtsvorschriften

b) der im § 80 Abs. 1 LMG 1975 angeführten

Rechtsvorschriften

c) der Verwaltungsverfahrensgesetze

d) des Strafgesetzbuches und der Strafprozeßordnung;

im Gesamtausmaß von 50 Stunden;

5. Durchführung der Lebensmittelkontrolle

einschließlich der Technik der Probenziehung

im Gesamtausmaß von 10 Stunden.

(2) In den im Abs. 1 genannten Stundenausmaßen

sind praktische Übungen und Exkursionen

enthalten. Die Stundenanzahl kann aus organisatorischen

Gründen geringfügig über- oder

unterschritten werden.

2. Abschnitt

Prüfung

§ 7. Aus den im § 6 Abs. 1 genannten Gegenständen

ist eine kommissionelle mündliche Prüfung

abzuhalten.

§ 8. Die Prüfung in jedem Gegenstand darf

das Ausmaß von 15 Minuten für jeden Kandidaten

nicht überschreiten.

§ 9. (1) Sitz der Prüfungskommission ist die

Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und

Lebensmittelforschung in Wien.

(2) Die Prüfungskommission hat aus dem Vorsitzenden

und den Prüfungskommissären zu bestehen.

(3) Den Vorsitz der Prüfungskommission hat

der Leiter des Ausbildungslehrganges zu führen.

Für den Fall seiner Verhinderung ist aus dem

Kreise der Prüfungskommissäre ein Stellvertreter

zu bestellen. Die Prüfungskommissäre werden

durch den Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz für ein bestimmtes Fachgebiet ernannt.

Sie müssen dem Höheren Dienst angehören;

für das im § 6 Abs. 1 2. 5 genannte Fach

kann der Prüfer ein Aufsichtsorgan (§ 35 LMG

1975) sein.

(4) Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten

abzuhalten. Die Prüfungssenate sind vom Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bilden.

(5) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus mindestens drei Prüfungskommissären

zu bestehen. Der Vorsitzende des

Prüfungssenates ist berechtigt, Fragen aus allen

der im § 6 Abs. 1 genannten Gegenstände zu

stellen.

§ 10. Die Prüfungen sind möglichst im Anschluß

an den Ausbildungslehrgang abzuhalten.

§ 11. (1) Über das Ergebnis der Prüfung hat

der Prüfungssenat in geheimer Beratung mit

Stimmenmehrheit zu beschließen.

(2) Hat der Prüfungssenat die Überzeugung

gewonnen, daß der Kandidat die erforderlichen

Kenntnisse aufweist, so ist die Prüfung bestanden.

Hat der Prüfungssenat einhellig die Überzeugung

gewonnen, daß der Kandidat die erforderlichen

Kenntnisse aufweist, und ist die Mehrheit

der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in

einzelnen Fachgebieten als ausgezeichnet zu bewerten

ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges

die Worte „mit Auszeichnung aus ..." beizufügen.

(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates festgestellt,

daß in seinem Fachgebiet der Kandidat

den Prüfungsstoff ungenügend beherrscht, so hat

der Kandidat die Prüfung in diesem Fachgebiet

nicht bestanden. In diesem Fall darf die Prüfung

in diesem Fachgebiet frühestens nach sechs Monaten

wiederholt werden.

(4) Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der

Wissenslücken auf zwei oder mehreren Fachgebieten

zu der Auffassung, daß die Wiederholung

der Prüfung in vollem Umfang zu erfolgen hat, so

ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Ablegung

der Wiederholungsprüfung ist erst nach

einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate

nicht übersteigen darf, zulässig.

(5) Über die bestandene Prüfung ist dem Kandidaten

ein Zeugnis auzustellen, in dem der

Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt

werden und das vom Vorsitzenden und den Mitgliedern

des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.

(6) Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden,

so ist er sowie seine Dienststelle von dem Beschluß

des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.

(7) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht bestanden, so ist eine Wiederholung der

Prüfung vor Ablauf eines Jahres seit der letzten

Prüfung nicht zulässig. Eine weitere Wiederholung

der Prüfung ist ausgeschlossen.

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