377_1976
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377. Bundesgesetz: Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes
1976_377_0 377. Bundesgesetz: Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Eine durch Bezahlung (Übernahme) einer Verwaltungsschuld
des Bundes durch Dritte entstandene
(übergegangene) Forderung gegenüber
dem Bund begründet keine Finanzschuld, wenn
der Bund diese Forderung innerhalb des Finanzjahres
ihrer Entstehung unter Hinzurechnung
der bundesgesetzlich geregelten Zurechnungsfrist
tilgt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1974 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, unbeschadet der verfassungsmäßigen Zuständigkeit
des Rechnungshofes zur Verfassung des
Bundesrechnungsabschlusses, der Bundesminister
für Finanzen betraut.