Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
377_1976 AT

377. Bundesgesetz: Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Verrechnungsvorschrift für Verwaltungsschulden des Bundes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Eine durch Bezahlung (Übernahme) einer Verwaltungsschuld

des Bundes durch Dritte entstandene

(übergegangene) Forderung gegenüber

dem Bund begründet keine Finanzschuld, wenn

der Bund diese Forderung innerhalb des Finanzjahres

ihrer Entstehung unter Hinzurechnung

der bundesgesetzlich geregelten Zurechnungsfrist

tilgt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1974 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, unbeschadet der verfassungsmäßigen Zuständigkeit

des Rechnungshofes zur Verfassung des

Bundesrechnungsabschlusses, der Bundesminister

für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →