377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16
Arlberg Schnellstraße, welche bis zu ihrer Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 lit. b des Bundesstraßengesetzes 1971
erfüllende Straßentrasse gemäß dessen § 33 Abs. 5
als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der
Gemeinde Innerbraz wie folgt bestimmt
Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene
Straßentrasse beginnt bei km 46,080,
führt durch die Lawinengalerie Gasteltobel und
endet bei km 47,00.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung
für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten
Straßentrasse sowie der als Bundesstraße
aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Innerbraz aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.