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377_1975 AT

377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Innerbraz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 16

Arlberg Schnellstraße, welche bis zu ihrer Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 lit. b des Bundesstraßengesetzes 1971

erfüllende Straßentrasse gemäß dessen § 33 Abs. 5

als Bundesstraße B gilt, wird im Bereich der

Gemeinde Innerbraz wie folgt bestimmt

Die neu hergestellte und bereits verkehrsübergebene

Straßentrasse beginnt bei km 46,080,

führt durch die Lawinengalerie Gasteltobel und

endet bei km 47,00.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung

für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu hergestellten

Straßentrasse sowie der als Bundesstraße

aufgelassene Straßenteil aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Vorarlberger Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Innerbraz aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

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