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377_1972 AT

377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich

Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale

Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1,

2 und 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Satzung der Vereinten Nationen

auf die Grundsätze der

allen Menschen angeborenen

Würde und Gleichheit gegründet

ist und daß alle Mitgliedstaaten

gelobt halben, gemeinsam

und einzeln im Zusammenwirken

mit der Organisation Maßnahmen

zu treffen, um eines der

Ziele der Vereinten Nationen zu

verwirklichen, das darin besteht,

die allgemeine Achtung und Beachtung

der Menschenrechte und

Grundfreiheiten für alle ohne

Unterschied der Rasse, des Geschlechts,

der Sprache oder der

Religion zu fördern und zu bestärken;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Allgemeine Erklärung der

Menschenrechte feierlich feststellt,

daß alle Menschen frei

und an Würde und Rechten

gleich geboren sind und daß jeder

ohne Unterschied jeglicher

Art, insbesondere der Rasse, der

Hautfarbe oder der nationalen

Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten

Rechte und Freiheiten

Anspruch hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

alle Menschen vor dem Gesetz

gleich sind und Anspruch auf

gleichen Schutz des Gesetzes

gegen jede Diskriminierung und

gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung

haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Vereinten Nationen den

Kolonialismus und alle damit

verbundenen Praktiken der Segregation

und der Diskriminierung,

in welcher Form und wo

immer sie auch bestehen, verurteilt

haben und daß die Erklärung

über die Gewährung der

Unabhängigkeit an Kolonialländer

und -völker vom 14. Dezember

1960 [Resolution 1514

(XV) der Generalversammlung]

die Notwendigkeit ihrer raschen

und bedingungslosen Beendigung

bekräftigt und feierlich

verkündet hat;

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Erklärung der Vereinten

Nationen über die Beseitigung

aller Formen rassischer Diskriminierung

vom 20. November

1963 [Resolution 1904 (XVIII)

der Generalversammlung] feierlich

die Notwendigkeit bekräftigt,

rassische Diskriminierung

in allen ihren Erscheinungsformen

überall in der Welt rasch

zu beseitigen sowie Verständnis

und Achtung für die Wünsche

der menschlichen Person zu

sichern;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß jede Lehre von einer auf

Rassenunterschiede gegründeten

Überlegenheit wissenschaftlich

falsch, moralisch verwerflich, sozial

ungerecht und gefährlich ist

und daß eine Berechtigung für

rassische Diskriminierung in

Theorie oder Praxis nirgends gegeben

ist;

UNTER NEUERLICHER

BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung

zwischen Menschen

auf Grund von Rasse,

Hautfarbe oder ethnischer Herkunft

ein Hemmnis für freundschaftliche

und friedliche Beziehungen

zwischen den Völkern

ist und den Frieden und die

Sicherheit zwischen den Völkern

sowie das harmonische Zusammenleben

der Menschen, sogar

innerhalb ein und desselben

Staates, stören kann;

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß das Bestellen von rassischen

Schranken mit den Idealen jeder

menschlichen Gesellschaft unvereinbar

ist;

BEUNRUHIGT durch die

Anzeichen rassischer Diskriminierung,

die in einigen Gebieten

der Welt immer noch bestehen,

und über die Politik von Regierungen,

die sich auf rassische

Überlegenheit oder Rassenhaß

gründet, wie die Politik der

Apartheid, der Segregation

oder der Rassentrennung;

ENTSCHLOSSEN, alle notwendigen

Maßnahmen zu treffen,

um rassische Diskriminierung

in allen ihren Formen und

Anzeichen rasch zu beseitigen,

sowie rassenpolitische Lehren

und Praktiken zu verhindern

und zu bekämpfen, um das Verständnis

zwischen den Rassen zu

fördern und eine internationale

Gemeinschaft aufzubauen, die

frei von allen Formen rassischer

Segregation und Diskriminierung

ist;

EINGEDENK des Übereinkommens

über Diskriminierung

in Beschäftigung und Beruf, das

1958 von der Internationalen

Arbeitsorganisation angenommen

worden ist, und des Übereinkommens

zur Bekämpfung

der Diskriminierung auf dem

Gebiet des Unterrichts, das 1960

von der Organisation der Vereinten

Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur angenommen

worden ist;

VON DEM WUNSCHE GELEITET,

die in der Erklärung

der Vereinten Nationen über

die Beseitigung aller Formen

rassischer Diskriminierung enthaltenen

Prinzipien zu verwirklichen

und die möglichst rasche

Annahme praktischer Maßnahmen

zu diesem Zwecke sicherzustellen;

Sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

Artikel 1

(1) In diesem Übereinkommen

bedeutet der Ausdruck

„rassische Diskriminierung" jede

sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung

oder nationale oder

ethnische Herkunft gründende

Unterscheidung, Ausschließung,

Beschränkung oder Bevorzugung,

die zum Ziel oder zur

Folge hat, die Anerkennung, den

Genuß oder die Ausübung der

Menschenrechte und Grundfreiheiten

in gleichberechtigter

Weise im politischen, wirtschaftlichen,

sozialen, kulturellen oder

jedem sonstigen Bereich des öffentlichen

Lebens zu vereiteln

oder zu beeinträchtigen.

(2) Dieses Übereinkommen

findet keine Anwendung auf

Unterscheidungen, Ausschließungen,

Beschränkungen oder

Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat

zwischen Bürgern und

Nichtbürgern macht.

(3) Keine Bestimmung dieses

Übereinkommens ist so auszulegen,

als berühre sie auf irgendeine

Weise die Rechtsvorschriften

der Vertragsstaaten über

Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft

oder Einbürgerung, sofern

solche Vorschriften nicht

Angehörige eines bestimmten

Staates diskriminieren.

(4) Besondere Maßnahmen,

die einzig zum Zweck einer angemessenen

Entwicklung gewisser

schutzbedürftiger rassischer

oder ethnischer Gruppen oder

Einzelpersonen getroffen werden,

um ihnen den gleichen Genuß

oder die gleiche Ausübung

der Menschenrechte und Grundfreiheiten

zu sichern, gelten

nicht als rassische Diskriminierung,

sofern solche Maßnahmen

nicht die Aufrechterhaltung getrennter

Rechte für verschiedene

rassische Gruppen zur Folge

haben und sofern sie nicht aufrechterhalten

werden, nachdem

die Ziele, derentwegen sie getroffen

wurden, erreicht worden

sind.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten verurteilen

die rassische Diskriminierung

und verpflichten sich,

mit allen geeigneten Mitteln

und unverzüglich eine Politik

der Beseitigung der rassischen

Diskriminierung in allen ihren

Formen und Förderung des Verständnisses

unter allen Rassen zu

verfolgen; zu diesem Zweck

(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,

keine Handlung und

keine Praktik rassischer Diskriminierung

gegen Personen, Personengruppen

oder Einrichtungen

zu unternehmen und sicherzustellen,

daß alle öffentlichen

Behörden und öffentlichen Einrichtungen,

gesamtstaatlicher

und lokaler Art, im Einklang

mit dieser Verpflichtung handeln;

(b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,

rassische Diskriminierung

durch Personen oder Organisationen

weder zu befürworten

noch zu schützen oder

zu unterstützen;

(c) ergreift jeder Vertragsstaat

wirksame Maßnahmen, um das

Vorgehen seiner staatlichen und

örtlichen Behörden zu überprüfen

und alle Gesetze und sonstigen

Vorschriften zu ändern, aufzuheben

oder für ungültig zu

erklären, die zur Folge haben,

rassische Diskriminierung zu

schaffen oder, wo immer sie auch

besteht, fortzusetzen;

(d) verbietet und beendigt

jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten

Mitteln, einschließlich

der durch die Umstände erforderlichen

Gesetzgebung, rassische

Diskriminierung durch Personen,

Gruppen oder Organisationen;

(e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,

die Rassenintegrierung

anstrebenden Organisationen

und Bewegungen, die mehrere

Rassen umfassen, sowie andere

Mittel zur Beseitigung der

Rassenschranken, wo dies zweckmäßig

ist, zu unterstützen und

allem entgegenzuwirken, was die

Trennung der Rassen vertiefen

könnte.

(2) Wenn die Umstände es erfordern,

ergreifen die Vertragsstaaten

auf sozialem, wirtschaftlichem,

kulturellem und sonstigem

Gebiet besondere und konkrete

Maßnahmen, um die angemessene

Entwicklung und angemessenen

Schutz gewisser

rassischer Gruppen oder ihnen

angehörender Einzelpersonen

sicherzustellen, damit ihnen der

volle und gleiche Genuß der

Menschenrechte gewährleistet

ist. Diese Maßnahmen dürfen in

keinem Falle die Aufrechterhaltung

ungleicher oder getrennter

Rechte für verschiedene rassische

Gruppen zur Folge haben, nachdem

die Ziele, derentwegen sie

getroffen wurden, erreicht worden

sind.

Artikel 3

Die Vertragsstaaten verurteilen

insbesondere die rassische

Segregation und die Apartheid

und verpflichten sich,

alle derartigen Praktiken in

ihren Hoheitsgebieten zu verhindern,

zu verbieten und zu

beseitigen.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten verurteilen

jegliche Propaganda und alle

Organisationen, die auf Ideen

oder Theorien von der Überlegenheit

einer Rasse oder Personengruppe

einer Hautfarbe

oder ethnischen Herkunft beruhen

oder die versuchen, irgendeine

Form von Rassenhaß

und Diskriminierung zu rechtfertigen

oder zu fördern; sie

verpflichten sich, sofortige und

positive Maßnahmen zu treffen,

um jedes Aufreizen zu einer solchen

Diskriminierung oder

Handlungen dieser Art zu beseitigen;

zu diesem Zwecke verpflichten

sich die Vertragsstaaten

unter gebührender Beachtung

der in der Allgemeinen Erklärung

der Menschenrechte enthaltenen

Grundsätze und der in

Artikel 5 dieses Übereinkommens

ausdrücklich niedergelegten

Rechte unter anderem,

(a) jede Verbreitung von

Ideen, die sich auf die Überlegenheit

einer Rasse oder den

Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen

zur rassischen Diskriminierung

sowie alle Gewaltakte

oder jegliche Aufreizung dazu

gegen irgendeine Rasse oder

Gruppe von Personen anderer

Hautfarbe oder ethnischer Herkunft

sowie jegliche Unterstützung

rassistischer Betätigung,

einschließlich ihrer Finanzierung,

zu einer nach dem Gesetz strafbaren

Handlung zu erklären;

(b) Organisationen und auch

organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit,

die die rassische

Diskriminierung fördern

und dazu aufreizen, für ungesetzlich

zu erklären und zu verbieten

und die Beteiligung an

solchen Organisationen oder

Tätigkeiten als eine nach dem

Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen;

(c) nicht zuzulassen, daß öffentliche

Behörden oder Einrichtungen

gesamtstaatlicher oder

lokaler Art die rassische Diskriminierung

fördern oder dazu

aufreizen.

Artikel 5

In Übereinstimmung mit den

in Artikel 2 dieses Übereinkommens

niedergelegten grundlegenden

Verpflichtungen werden

die Vertragsstaaten rassische

Diskriminierung in allen

ihren Formen verbieten und beseitigen

und jedermann ohne

Unterschied der Rasse, der

Hautfarbe, des nationalen Ursprungs

oder der ethnischen

Herkunft das Recht auf Gleichheit

vor dem Gesetz, insbesondere

hinsichtlich des Genusses

folgender Rechte, gewährleisten

(a) das Recht auf Gleichbehandlung

vor den Gerichten

und allen anderen Organen der

Rechtspflege;

(b) das Recht auf Sicherheit

der Person und auf staatlichen

Schutz gegen Gewalttätigkeit

oder Körperverletzung, gleich

ob sie von öffentlichen Bediensteten

oder von irgendeiner

Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung

verübt werden;

(c) die politischen Rechte, insbesondere

das aktive und passive

Wahlrecht auf der Grundlage

allgemeiner und gleicher

Wahlen, das Recht auf Beteiligung

an der Regierung und an

der Führung öffentlicher Angelegenheiten

auf jeder Ebene

sowie das Recht auf gleichberechtigten

Zutritt zum öffentlichen

Dienst;

(d) andere bürgerliche Rechte,

insbesondere

(i) das Recht auf Freizügigkeit

und freie Wahl des

Aufenthaltsortes innerhalb

der Staatsgrenzen,

(ii) das Recht, jedes Land

einschließlich des eigenen

zu verlassen und in sein

Land zurückzukehren;

(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit;

(iv) das Recht, zu heiraten

und seinen Ehepartner

zu wählen;

(v) das Recht auf Eigentum,

allein oder in Gemeinschaft

mit anderen;

(vi) das Recht zu erben;

(vii) das Recht auf Gedanken-,

Gewissens- und

Religionsfreiheit;

(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit

und freie Meinungsäußerung;

(ix) das Recht, sich friedlich

zu versammeln und

friedliche Vereinigungen

zu bilden;

(e) wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Rechte, insbesondere

(i) das Recht auf Arbeit,

auf freie Berufswahl, auf

gerechte und befriedigende

Arbeitsbedingungen,

Schutz gegen Arbeitslosigkeit,

auf gleichen

Lohn für gleiche

Arbeit, auf gerechte und

befriedigende Entlohnung;

(ii) das Recht, Gewerkschaften

zu bilden und ihnen

beizutreten;

(iii) das Recht auf Wohnung;

(iv) das Recht auf öffentlichen

Gesundheitsschutz,

auf ärztliche

Betreuung, soziale

Sicherheit und Sozialleistungen;

(v) das Recht auf Erziehung

und Ausbildung;

(vi) das Recht auf gleichberechtigte

Teilnahme an

kulturellen Tätigkeiten;

(f) das Recht, jeden Ort zu

betreten oder jede Dienstleistung

in Anspruch zu nehmen,

die für den allgemeinen öffentlichen

Gebrauch bestimmt sind,

wie Verkehrsmittel, Hotels,

Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater

und Parks.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten sichern

jedermann in ihrem Hoheitsbereich

wirksamen Schutz und

wirksame Rechtsbehelfe durch

die zuständigen nationalen Gerichte

und sonstigen staatlichen

Einrichtungen gegen alle Handlungen

der rassischen Diskriminierung

zu, welche seine Menschenrechte

und Grundfreiheiten

im Widerspruch zu diesem

Übereinkommen verletzen,

sowie das Recht, vor diesen Gerichten

gerechte und angemessene

Entschädigung oder Genugtuung

für jeden als Folge

einer solchen Diskriminierung

erlittenen Schaden zu begehren.

Artikel 7

Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, sofortige und wirksame

Maßnahmen, insbesondere

auf dem Gebiet des Unterrichts,

der Erziehung, der Kultur und

der Information, zu treffen, um

Vorurteile zu bekämpfen, die zu

rassischer Diskriminierung führen,

um Verständnis, Toleranz

und Freundschaft zwischen den

Völkern und rassischen oder

ethnischen Gruppen zu fördern,

sowie um die Grundsätze der

Satzung der Vereinten Nationen,

der Allgemeinen Erklärung

der Menschenrechte, der Erklärung

der Vereinten Nationen

über die Beseitigung aller Formen

rassischer Diskriminierung

und dieses Übereinkommens zu

verbreiten.

TEIL II

Artikel 8

(1) Es wird ein Komitee für

die Beseitigung der rassischen

Diskriminierung (im folgenden

„Komitee" genannt) errichtet,

das aus achtzehn Experten von

hohem sittlichem Ansehen und

anerkannter Unparteilichkeit

besteht, die von den Vertragsstaaten

unter ihren Staatsangehörigen

ausgewählt und im

Komitee in persönlicher Eigenschaft

tätig werden, wobei auf

eine gerechte geographische Verteilung

und die Vertretung der

verschiedenen Formen der Zivilisation

sowie der hauptsächlichen

Rechtssysteme Bedacht

genommen wird.

(2) Die Mitglieder des Komitees

werden in geheimer Wahl

aus einer Liste von Personen

gewählt, die von den Vertragsstaaten

benannt worden sind.

Jeder Vertragsstaat kann einen

seiner eigenen Staatsangehörigen

benennen.

(3) Die erste Wahl wird sechs

Monate nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens abgehalten.

Spätestens drei Monate vor

jeder Wahl richtet der Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ein Schreiben an die Vertragsstaaten,

in dem er sie einlädt,

ihre Benennungen innerhalb

zweier Monate vorzulegen. Der

Generalsekretär stellt eine Liste

auf, die in alphabetischer Reihenfolge

alle so benannten Personen

und die sie benennenden

Vertragsstaaten enthält, und

unterbreitet diese Liste den

Vertragsstaaten.

(4) Die Wahlen der Mitglieder

des Komitees werden auf

einer Tagung der Vertrags-

staaten abgehalten, die vom

Generalsekretär am Sitz der

Vereinten Nationen anberaumt

wird. Auf dieser Tagung, auf

welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten

ein Quorum bilden,

gelten jene Kandidaten als

in das Komitee gewählt, die die

höchste Zahl an Stimmen und

die absolute Stimmenmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Vertreter der Vertragsstaaten

erlangen.

(5) (a) Die Mitglieder des

Komitees werden für vier Jahre

gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit

von neun bei der ersten

Wahl gewählten Mitgliedern

nach zwei Jahren ab; unmittelbar

nach der ersten Wahl werden

die Namen dieser neun Mitglieder

vom Vorsitzenden des

Komitees durch das Los bestimmt.

(b) Um unerwartete Vakanzen

auszufüllen, ernennt der

Vertragsstaat, dessen Experte

aufgehört hat, Mitglied des

Komitees zu sein, vorbehaltlich

der Zustimmung des Komitees

einen anderen Experten aus dem

Kreis seiner Staatsangehörigen.

(6) Die Vertragsstaaten kommen

für die Ausgaben der Mitglieder

des Komitees auf, solange

sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.

Artikel 9

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten

sich, dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zur Beratung durch das Komitee

einen Bericht über die zur

Durchführung dieses Übereinkommens

getroffenen Gesetzgebungs-,

Gerichts-, Verwaltungs-

oder sonstigen Maßnahmen

vorzulegen, und zwar

(a) innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

für den betreffenden

Staat und

(b) danach alle zwei Jahre

und wann immer es das Komitee

verlangt. Das Komitee kann

von den Vertragsstaaten weitere

Auskünfte verlangen.

(2) Das Komitee berichtet der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen jährlich durch

den Generalsekretär über seine

Tätigkeiten und kann auf Grund

der Prüfung der von den Vertragsstaaten

erhaltenen Berichte

und Auskünfte Vorschläge und

allgemeine Empfehlungen erstatten.

Solche Vorschläge und allgemeine

Empfehlungen werden

der Generalversammlung zusammen

mit allfälligen Stellungnahmen

der Vertragsstaaten zur

Kenntnis gebracht.

Artikel 10

(1) Das Komitee gibt sich

seine Geschäftsordnung.

(2) Das Komitee wählt seine

Funktionäre für einen Zeitraum

von zwei Jahren.

(3) Das Sekretariat des Komitees

wird vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen gestellt.

(4) Die Sitzungen des Komitees

werden gewöhnlich am Sitz

der Vereinten Nationen abgehalten.

Artikel 11

(1) Ist ein Vertragsstaat der

Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat

die Bestimmungen

dieses Übereinkommens nicht

durchführt, kann er die Angelegenheit

dem Komitee zur

Kenntnis bringen. Das Komitee

leitet dann dem betreffenden

Vertragsstaat die Mitteilung zu.

Innerhalb von drei Monaten

unterbreitet der Empfängerstaat

dem Komitee schriftliche

Erläuterungen oder Stellungnahmen,

welche die Angelegenheit

aufklären und Aufschluß

über allenfalls von diesem Staat

geschaffene Abhilfen geben.

(2) Wird die Angelegenheit

nicht innerhalb von sechs Monaten

nach dem Empfang der

ersten Mitteilung durch den

Empfängerstaat durch zweiseitige

Verhandlungen oder irgendein

anderes ihnen offenstehendes

Verfahren zur Zufriedenheit

beider Parteien beigelegt,

hat jeder der beiden Staaten das

Recht, die Angelegenheit erneut

vor das Komitee zu bringen,

indem er diesem und dem

anderen Staat eine Notifikation

zugehen läßt.

(3) Das Komitee wird sich

mit einer ihm gemäß Absatz 2

dieses Artikels unterbreiteten

Angelegenheit befassen, nachdem

es sich vergewissert hat,

daß in der Sache alle verfügbaren

innerstaatlichen Rechtsmittel

in Übereinstimmung mit

den allgemein anerkannten

Grundsätzen des Völkerrechts

ergriffen wurden und erschöpft

sind. Diese Regel gilt nicht,

wenn die Rechtsmittelverfahren

unangemessen lang hinausgezögert

werden.

(4) In jeder dem Komitee

unterbreiteten Angelegenheit

kann dieses von den beteiligten

Vertragsstaaten die Beibringung

jeder sonstigen erheblichen

Auskünfte verlangen.

(5) Wird irgendeine Sache

auf Grund dieses Artikels vom

Komitee geprüft, so sind die

beteiligten Vertragsstaaten berechtigt,

einen Vertreter zu

entsenden, der während der

Beratung dieser Sache ohne

Stimmrecht am Verfahren vor

dem Komitee teilnimmt.

Artikel 12

(1) (a) Nachdem das Komitee

alle Informationen, die es für

notwendig erachtet, erhalten

und geprüft hat, ernennt der

Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission

(im folgenden

„Kommission" genannt),

die aus fünf Personen besteht,

welche Mitglieder des Komitees

sein können, jedoch nicht sein

müssen. Die Mitglieder der

Kommission werden mit einhelliger

Zustimmung der Streitparteien

ernannt, und ihre guten

Dienste werden den beteiligten

Staaten zur Verfügung

gestellt, um die Sache einer

gütlichen Lösung auf der

Grundlage der Achtung dieses

Übereinkommens zuzuführen.

(b) Gelangen die an dem

Streit beteiligten Staaten innerhalb

von drei Monaten zu keiner

Einigung über die vollständige

oder teilweise Zusammensetzung

der Kommission,

so werden die Mitglieder der

Kommission, über die sich die

an dem Streit beteiligten Staaten

nicht einigen konnten, vom

Komitee in geheimer Wahl mit

Zweidrittelmehrheit aus seinen

eigenen Mitgliedern gewählt.

(2) Die Mitglieder der Kommission

sind in persönlicher

Eigenschaft tätig. Sie dürfen

nicht Staatsangehörige der am

Streit beteiligten Staaten oder

eines Nichtvertragsstaates sein.

(3) Die Kommission wählt

ihren Vorsitzenden und gibt

sich ihre Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen der Kommission

werden gewöhnlich am

Sitz der Vereinten Nationen

oder an jedem anderen geeigneten

Ort abgehalten, der von

der Kommission bestimmt

wird.

(5) Das gemäß Artikel 10

Absatz 3 vorgesehene Sekretariat

steht auch der Kommission

zur Verfügung, sobald ein

Streit zwischen den Vertragsstaaten

die Kommission entstehen

läßt.

(6) Die an dem Streit beteiligten

Staaten tragen gemäß

den vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu erstattenden

Voranschlägen zu gleichen

Teilen alle Ausgaben der

Mitglieder der Kommission.

(7) Der Generalsekretär ist

befugt, die Ausgaben der Mitglieder

der Kommission erforderlichenfalls

vor der Erstattung

der Beträge durch die

am Streit beteiligten Staaten

gemäß Absatz 6 dieses Artikels

zu bezahlen.

(8) Die vom Komitee eingeholten

und geprüften Angaben

werden der Kommission zur

Verfügung gestellt, die die beteiligten

Staaten zur Beibrin-

gung jeder anderen erheblichen

Angaben auffordern kann.

Artikel 13

(1) Wenn die Kommission

die Angelegenheit zur Gänze

geprüft hat, verfaßt sie einen

Bericht, der ihre Feststellungen

über alle für den Streit zwischen

den Parteien erheblichen

Tatfragen und solche Empfehlungen

enthält, die sie zur gütlichen

Lösung des Streites für

geeignet erachtet, und unterbreitet

diesen Bericht dem Vorsitzenden

des Komitees.

(2) Der Vorsitzende des

Komitees bringt den Bericht

der Kommission jedem am

Streit beteiligten Staat zur

Kenntnis. Diese Staaten teilen

dem Vorsitzenden des Komitees

innerhalb von drei Monaten

mit, ob sie die in dem Bericht

der Kommission enthaltenen

Empfehlungen annehmen

oder nicht.

(3) Nach Ablauf der in Absatz

2 dieses Artikels vorgesehenen

Frist bringt der Vorsitzende

des Komitees den Bericht

der Kommission sowie die

Erklärungen der beteiligten

Vertragsstaaten den anderen

Vertragsstaaten zur Kenntnis.

Artikel 14

(1) Ein Vertragsstaat kann

jederzeit erklären, daß er die

Zuständigkeit des Komitees

zur Entgegennahme und Prüfung

von Mitteilungen von

Personen oder Personengruppen,

die seiner Hoheitsgewalt

unterstehen, anerkennt, die behaupten,

Opfer einer Verletzung

irgendeines in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Rechtes durch diesen Vertragsstaat

zu sein. Das Komitee

nimmt keine Mitteilung entgegen,

die einen Vertragsstaat

betrifft, der keine derartige

Erklärung abgegeben hat.

(2) Jeder Vertragsstaat, der

eine Erklärung gemäß Absatz

1 dieses Artikels abgibt,

kann innerhalb seiner natio-

nalen Rechtsordnung eine Einrichtung

schaffen oder bezeichnen,

die zur Entgegennahme

und Prüfung von Petitionen

von Personen oder Personengruppen,

die seiner Hoheitsgewalt

unterstehen, zuständig

ist, die behaupten, Opfer einer

Verletzung irgendeines in diesem

Übereinkommen vorgesehenen

Rechtes zu sein, und

die die ihnen verfügbaren örtlichen

Rechtsmittel erschöpft

haben.

(3) Eine gemäß Absatz 1

dieses Artikels abgegebene Erklärung

und die Bezeichnung

der gemäß Absatz 2 dieses Artikels

geschaffenen oder bezeichneten

Einrichtung werden

von dem betreffenden Vertragsstaat

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

hinterlegt; dieser übermittelt

den arideren Vertragsstaaten

Abschriften derselben. Eine

Erklärung kann jederzeit durch

eine Notifikation an den

Generalsekretär zurückgezogen

werden, jedoch werden von

einer solchen Zurückziehung

dem Komitee bereits vorliegende

Mitteilungen nicht berührt.

(4) Die gemäß Absatz 2 dieses

Artikels geschaffene oder

bezeichnete Einrichtung führt

ein Petitionsregister; beglaubigte

Abschriften des Registers

werden jährlich auf geeignetem

Weg beim Generalsekretär

hinterlegt, wobei vorausgesetzt

ist, daß der Inhalt nicht öffentlich

bekanntgemacht wird.

(5) Gelingt es dem Gesuchsteller

nicht, von der gemäß

Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen

oder bezeichneten

Einrichtung Genugtuung zu erlangen,

hat er das Recht, die

Sache innerhalb von sechs Monaten

dem Komitee mitzuteilen.

(6) (a) Das Komitee bringt

jede ihm zugegangene Mitteilung

dem Vertragsstaat vertraulich

zur Kenntnis, der der

Verletzung irgendeiner Bestimmung

dieses Übereinkommens

beschuldigt wird, jedoch wird

die Identität der betroffenen

Person oder Personengruppe

ohne dessen bzw. deren ausdrückliche

Zustimmung nicht

enthüllt. Das Komitee nimmt

keine anonymen Mitteilungen

entgegen.

(b) Innerhalb von drei Monaten

unterbreitet der Empfängerstaat

dem Komitee schriftliche

Erläuterungen oder Stellungnahmen,

die die Angelegenheit

aufklären und Aufschluß

über allenfalls von diesem

Staat geschaffene Abhilfe

geben.

(7) (a) Das Komitee prüft die

Mitteilungen unter Berücksichtigung

aller ihm vom betreffenden

Vertragsstaat und vom

Gesuchsteller zur Verfügung

gestellten Angaben. Das Komitee

prüft keine Mitteilung

eines Gesuchstellers, ohne sich

vergewissert zu haben, daß er

alle zur Verfügung stehenden

innerstaatlichen Rechtsmittel

erschöpft hat. Diese Regel gilt

nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren

unangemessen lang

hinausgezögert werden.

(b) Das Komitee leitet seine

allfälligen Vorschläge und Empfehlungen

dem betreffenden

Vertragsstaat und dem Gesuchsteller

zu.

(8) Das Komitee nimmt in

seinen jährlichen Bericht

eine Kurzdarstellung derartiger

Mitteilungen und gegebenenfalls

der Erläuterungen und

Stellungnahmen der betroffenen

Vertragsstaaten sowie seiner

eigenen Vorschläge und Empfehlungen

auf.

(9) Das Komitee ist nur dann

zur Wahrnehmung der in diesem

Artikel vorgesehenen Aufgaben

befugt, wenn sich mindestens

zehn Mitgliedstaaten

dieses Übereinkommens durch

eine Erklärung gemäß Absatz 1

dieses Artikels gebunden haben.

Artikel 15

(1) Bis zur Verwirklichung

der in der Resolution 1514 (XV)

der Generalversammlung vom

14. Dezember 1960 dargelegten

Ziele der Erklärung über

die Gewährung der Unabhängigkeit

an. Kolonialländer und

-völker beschränkt dieses Übereinkommen

in keiner Weise

das diesen Völkern auf Grund

anderer internationaler Instrumente

oder durch die Vereinten

Nationen und ihre Spezialorganisationen

eingeräumte

Petitionsrecht.

(2) (a) Das gemäß Artikel 8

Absatz 1 errichtete Komitee

erhält von den Organen der

Vereinten Nationen, die sich bei

der Prüfung von Petitionen der

Bewohner von Treuhandgebieten,

Gebieten ohne Selbstregierung

und von allen anderen

Gebieten, auf welche die Resolution

1514 (XV) der Generalversammlung

Anwendung findet,

mit Fragen befassen, die

mit den Grundsätzen und Zielen

dieses Übereinkommens in

direktem Zusammenhang stehen,

Abschriften der Petitionen,

die sich auf durch das vorliegende

Übereinkommen erfaßte

und ihnen unterbreitete Angelegenheiten

beziehen, und übermittelt

den genannten Organen

hinsichtlich der Petitionen

Meinungsäußerungen und Empfehlungen.

(b) Das Komitee erhält von

den zuständigen Organen der

Vereinten Nationen Abschriften

der Berichte über die

Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs-

oder sonstigen Maßnahmen,

die mit den Grundsätzen

und Zielen dieses Übereinkommens

in direktem Zusammenhang

stehen und von

den verwaltenden Mächten in

den in lit. a dieses Absatzes

genannten Gebieten getroffen

wurden, und richtet Meinungsäußerungen

und Empfehlungen

an diese Organe.

(3) Das Komitee schließt in

seinen Bericht an die Generalversammlung

eine Zusammenfassung

der Petitionen und Berichte,

die es von den Organen

der Vereinten Nationen erhalten

hat, sowie der Meinungsäußerungen

und Empfehlungen

des Komitees ein, die sich auf

die genannten Petitionen und

Berichte beziehen.

(4) Das Komitee verlangt

vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen alle mit dem

Ziele dieses Übereinkommens

zusammenhängenden und dem

Generalsekretär zugänglichen

Angaben über die in Absatz 2

lit. a dieses Artikels genannten

Gebiete.

Artikel 16

Die Bestimmungen dieses

Übereinkommens über die Regelung

von Streitigkeiten oder

Beschwerden werden unbeschadet

anderer Verfahren zur

Regelung von Streitigkeiten

oder Beschwerden auf dem Gebiete

der Diskriminierung, die

in den Gründungsverträgen

oder Übereinkommen der Vereinten

Nationen und ihrer

SpezialOrganisationen vorgesehen

sind, angewendet und hindern

die Vertragsstaaten nicht,

entsprechend den allgemeinen

oder besonderen zwischen ihnen

in Kraft stehenden internationalen

Übereinkommen andere

Verfahren für die Regelung

einer Streitigkeit anzuwenden.

TEIL III

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für alle Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen oder

alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen,

für alle Vertragsstaaten

des Statuts des

Internationalen Gerichtshofes

und für jeden anderen Staat,

den die Generalversammlung

der Vereinten Nationen einlädt,

Vertragpartei des Übereinkommens

zu werden, zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifizierung. Die

Ratifikationsurkunden werden

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen

steht jedem in Artikel 17 Absatz

1 bezeichneten Staat zum

Beitritt offen.

(2) Der Beitritt erfolgt durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel 19

(1) Dieses Übereinkommen

tritt am dreißigsten Tag nach

Hinterlegung der siebenundzwanzigsten

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach

Hinterlegung der siebenundzwanzigsten

Ratifikations- oder

Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen

ratifiziert oder ihm

beitritt, tritt es am dreißigsten

Tag nach Hinterlegung seiner

eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 20

(1) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen nimmt

Vorbehalte, die bei der Ratifikation

oder beim Beitritt gemacht

werden, entgegen und leitet

sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind oder werden können.

Jeder Staat, der Einspruch

gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert

innerhalb eines Zeitraumes

von neunzig Tagen,

gerechnet vom Zeitpunkt der

erwähnten Mitteilung, dem

Generalsekretär, daß er den

Vorbehalt nicht annimmt.

(2) Ein Vorbehalt, der mit

Ziel und Zweck dieses Übereinkommens

unvereinbar ist,

ist nicht zulässig; dasselbe gilt

für einen Vorbehalt, der die Behinderung

der Tätigkeit einer

der auf Grund dieses Übereinkommens

geschaffenen Einrichtungen

bewirken würde. Ein

Vorbehalt gilt als unvereinbar

oder behindernd, wenn mindestens

zwei Drittel der Vertragsstaaten

Einspruch gegen

ihn erheben.

(3) Vorbehalte können jederzeit

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückgezogen werden.

Eine derartige Notifikation

wird mit dem Tag des Empfanges

wirksam.

Artikel 21

Ein Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen durch eine

schriftliche Notifikation an den

Generalsekretär der Vereinten

Nationen kündigen. Die Kündigung

wird ein Jahr nach Empfang

der Notifikation durch

den Generalsekretär wirksam.

Artikel 22

Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen

oder durch die in diesem

Übereinkommen ausdrücklich

vorgesehenen Verfahren

geregelt wird, wird auf Antrag

einer der Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorgelegt,

sofern die Streitparteien nicht

eine andere Art der Regelung

vereinbaren.

Artikel 23

(1) Ein Antrag auf Änderung

dieses Übereinkommens kann

jederzeit durch einen Vertragsstaat

mittels einer schriftlichen

Notifikation an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gestellt werden.

(2) Die Generalversammlung

der Vereinten Nationen beschließt

über allfällige, hinsichtlich

eines solchen Antrages

zu unternehmende Schritte.

Artikel 24

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen unterrichtet

alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten

Staaten von

a) den Unterzeichnungen,

Ratifikationen und Beitritten

gemäß Artikeln 17 und 18;

b) dem Datum des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 19;

c) den gemäß Artikeln 14,

20 und 23 empfangenen Mitteilungen

und Erklärungen;

d) den Kündigungen gemäß

Artikel 21.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Wortlaut in gleicher

Weise authentisch ist, wird in

den Archiven der Vereinten

Nationen hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär der

Vereinten Nationen übermittelt

allen Staaten, die einer der

in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten

Kategorien angehören, beglaubigte

Abschriften dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hiezu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben;

das in New York am

siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig

zur Unterzeichnung

aufgelegt worden

ist.

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich zu Artikel

4 des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung

Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

bestimmt, daß die in seinen lit. a, b

und c näher umschriebenen Maßnahmen unter

gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte niedergelegten

Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel

5 des Übereinkommens genannten Rechte

durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt

daher die Auffassung, daß durch die genannten

Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit

und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu

friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen.

Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20

der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung

der Vereinten Nationen mit der Annahme

der Artikel 19 und 21 des Internationalen

Paktes über staatsbürgerliche und politische

Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5

lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens

genannt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister

für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. April 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Inneres

Rösch

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Unterricht und Kunst

Sinowatz

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Häuser

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Verkehr

Frühbauer

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Lütgendorf

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Moser

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

Firnberg

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

Leodolter

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschlager

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen

samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde

ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni

1972 in Kraft getreten.

Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden

Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,

Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland,

Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait,

Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande,

Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden,

Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien,

Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.

Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes

haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärungen abgegeben

ÄGYPTEN

„Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des

Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage

der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."

BULGARIEN

Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen

Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der die

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zwingend vorschreibt, nicht gebunden. Die

Volksrepublik Bulgarien beharrt auf ihrem Standpunkt, daß eine Streitigkeit zwischen zwei oder

mehr Vertragsstaaten ohne Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Staaten in dem betreffenden

Fall dem Internationalen Gerichtshof nicht vorgelegt werden kann.

DÄNEMARK

„... Die lokale Regierung von Färöer muß dem für die Durchführung des Übereinkommens in

den anderen Teilen Dänemarks verabschiedeten Gesetz erst zustimmen."

FRANKREICH In einer in der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz

der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens

hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des

Übereinkommens festhalten soll.

Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis

auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des

Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung

enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen

Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.

Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die

Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.

Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend

auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung

erwähnte Entschließung bedeutet.

INDIEN

„Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den

Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über

die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung

aller Streitparteien erforderlich ist."

IRAK

Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der

bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik

Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und

hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe

der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.

JAMAIKA

„Die Verfassung von Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen

von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt

Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine

Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet

nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder

die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in

der Verfassung vorgesehenen hinausgehen."

KUBA

Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des

Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich

durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen

zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.

KUWAIT

„Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des

Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die

Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem

einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."

LIBANON

Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung

des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung

aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den

Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

LIBYEN

„Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und

Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen

Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der

Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."

MADAGASKAR

Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des

Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem

einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage

der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

MALTA

„Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens

festhalten.

Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten

ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten

zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte

der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc" Gesetzes in Ergänzung

oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung

einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.

Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung

oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe

geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form der Abhilfe

einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt."

MAROKKO

Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und

Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß

in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien

für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

MONGOLEI

Die Mongolische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem

einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

NEPAL

„Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich

des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von

parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis

der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß

gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen

werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.

Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend,

daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen

der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu

treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen

Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse

legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf

diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles

notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend

„Entschädigung oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der

Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form

der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.

Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden."

NIEDERLANDE

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens

über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande

für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit

des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung

von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und

die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen

Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.

POLEN

Die Volksrepublik Polen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens

nicht gebunden.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Artikels 22

des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung

des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in dem Übereinkommen

ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, auf Antrag einer der Streitparteien

dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden erachtet.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit

Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Falle dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt

werden können.

SCHWEDEN

„... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen

Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen,

die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung

irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt,

daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft,

wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen

Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist."

SOWJETUNION

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels

22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien

dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß

in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien

für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

SPANIEN

Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des ganzen Artikels 22 (Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes).

SYRIEN

Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,

wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien

erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten

Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

TONGA

Vorbehalt

In dem Maß, als ein Wahlen in Tonga betreffendes Gesetz die in Artikel 5 lit. c angeführten

Verpflichtungen nicht erfüllt, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung

von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die

in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt oder daß Tongas Schulsystem die in den Artikeln 2, 3 oder 5

lit. e v angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche

Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.

Erklärung

Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens

darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt,

weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten

nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine

Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens

ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie

Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen

zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden

Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des

Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des

Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung" so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die

eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung" so aus,

daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden

Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des

Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes

bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.

TSCHECHOSLOWAKEI

„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich an die Bestimmung des Artikels

22 nicht gebunden und beharrt auf dem Standpunkt, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder

mehr Parteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen

oder durch die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt

wird, nur auf Antrag aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann,

sofern diese nicht eine andere Art der Regelung vereinbart haben."

UKRAINE

Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels

22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in

jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die

Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

UNGARN

„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede

Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des

Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Ungarische Volksrepublik vertritt die Auffassung,

daß derartige Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Beteiligten dem Internationalen Gerichtshof

vorgelegt werden sollen."

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

Bei der Unterzeichnung

Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der

Auslegung

„Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch

das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes

unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte

Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in

der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in

bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.

Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens

festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens

nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a),

(b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung

der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel

5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf

Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen

oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten

für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind.

Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung

oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet

wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form der

Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt

es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens

in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei

des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird."

Bei der Ratifizierung

„Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten

Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung

aufrechterhalten.

Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer

aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren

Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen

Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor,

diese Gesetze weiter anzuwenden.

Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den

in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz

auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet

oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder

das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen

nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die

Fidschiinseln nicht anzuwenden."

WEISSRUSSLAND

Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels

22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem

Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in

jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die

Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit der Streitigkeit erforderlich ist.

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