377. Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung samt Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 7. März 1966 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale
Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, dessen Artikel 1,
2 und 14 verfassungsändernde Bestimmungen enthalten, samt Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel 4 des Übereinkommens, welches Vertragswerk also lautet
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Satzung der Vereinten Nationen
auf die Grundsätze der
allen Menschen angeborenen
Würde und Gleichheit gegründet
ist und daß alle Mitgliedstaaten
gelobt halben, gemeinsam
und einzeln im Zusammenwirken
mit der Organisation Maßnahmen
zu treffen, um eines der
Ziele der Vereinten Nationen zu
verwirklichen, das darin besteht,
die allgemeine Achtung und Beachtung
der Menschenrechte und
Grundfreiheiten für alle ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der
Religion zu fördern und zu bestärken;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Allgemeine Erklärung der
Menschenrechte feierlich feststellt,
daß alle Menschen frei
und an Würde und Rechten
gleich geboren sind und daß jeder
ohne Unterschied jeglicher
Art, insbesondere der Rasse, der
Hautfarbe oder der nationalen
Abstammung, auf alle in ihr niedergelegten
Rechte und Freiheiten
Anspruch hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß
alle Menschen vor dem Gesetz
gleich sind und Anspruch auf
gleichen Schutz des Gesetzes
gegen jede Diskriminierung und
gegen jede Aufreizung zur Diskriminierung
haben;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Vereinten Nationen den
Kolonialismus und alle damit
verbundenen Praktiken der Segregation
und der Diskriminierung,
in welcher Form und wo
immer sie auch bestehen, verurteilt
haben und daß die Erklärung
über die Gewährung der
Unabhängigkeit an Kolonialländer
und -völker vom 14. Dezember
1960 [Resolution 1514
(XV) der Generalversammlung]
die Notwendigkeit ihrer raschen
und bedingungslosen Beendigung
bekräftigt und feierlich
verkündet hat;
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Erklärung der Vereinten
Nationen über die Beseitigung
aller Formen rassischer Diskriminierung
vom 20. November
1963 [Resolution 1904 (XVIII)
der Generalversammlung] feierlich
die Notwendigkeit bekräftigt,
rassische Diskriminierung
in allen ihren Erscheinungsformen
überall in der Welt rasch
zu beseitigen sowie Verständnis
und Achtung für die Wünsche
der menschlichen Person zu
sichern;
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß jede Lehre von einer auf
Rassenunterschiede gegründeten
Überlegenheit wissenschaftlich
falsch, moralisch verwerflich, sozial
ungerecht und gefährlich ist
und daß eine Berechtigung für
rassische Diskriminierung in
Theorie oder Praxis nirgends gegeben
ist;
UNTER NEUERLICHER
BEKRÄFTIGUNG, daß die Diskriminierung
zwischen Menschen
auf Grund von Rasse,
Hautfarbe oder ethnischer Herkunft
ein Hemmnis für freundschaftliche
und friedliche Beziehungen
zwischen den Völkern
ist und den Frieden und die
Sicherheit zwischen den Völkern
sowie das harmonische Zusammenleben
der Menschen, sogar
innerhalb ein und desselben
Staates, stören kann;
IN DER ÜBERZEUGUNG,
daß das Bestellen von rassischen
Schranken mit den Idealen jeder
menschlichen Gesellschaft unvereinbar
ist;
BEUNRUHIGT durch die
Anzeichen rassischer Diskriminierung,
die in einigen Gebieten
der Welt immer noch bestehen,
und über die Politik von Regierungen,
die sich auf rassische
Überlegenheit oder Rassenhaß
gründet, wie die Politik der
Apartheid, der Segregation
oder der Rassentrennung;
ENTSCHLOSSEN, alle notwendigen
Maßnahmen zu treffen,
um rassische Diskriminierung
in allen ihren Formen und
Anzeichen rasch zu beseitigen,
sowie rassenpolitische Lehren
und Praktiken zu verhindern
und zu bekämpfen, um das Verständnis
zwischen den Rassen zu
fördern und eine internationale
Gemeinschaft aufzubauen, die
frei von allen Formen rassischer
Segregation und Diskriminierung
ist;
EINGEDENK des Übereinkommens
über Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf, das
1958 von der Internationalen
Arbeitsorganisation angenommen
worden ist, und des Übereinkommens
zur Bekämpfung
der Diskriminierung auf dem
Gebiet des Unterrichts, das 1960
von der Organisation der Vereinten
Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur angenommen
worden ist;
VON DEM WUNSCHE GELEITET,
die in der Erklärung
der Vereinten Nationen über
die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung enthaltenen
Prinzipien zu verwirklichen
und die möglichst rasche
Annahme praktischer Maßnahmen
zu diesem Zwecke sicherzustellen;
Sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
Artikel 1
(1) In diesem Übereinkommen
bedeutet der Ausdruck
„rassische Diskriminierung" jede
sich auf Rasse, Hautfarbe, Abstammung
oder nationale oder
ethnische Herkunft gründende
Unterscheidung, Ausschließung,
Beschränkung oder Bevorzugung,
die zum Ziel oder zur
Folge hat, die Anerkennung, den
Genuß oder die Ausübung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
in gleichberechtigter
Weise im politischen, wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen oder
jedem sonstigen Bereich des öffentlichen
Lebens zu vereiteln
oder zu beeinträchtigen.
(2) Dieses Übereinkommen
findet keine Anwendung auf
Unterscheidungen, Ausschließungen,
Beschränkungen oder
Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat
zwischen Bürgern und
Nichtbürgern macht.
(3) Keine Bestimmung dieses
Übereinkommens ist so auszulegen,
als berühre sie auf irgendeine
Weise die Rechtsvorschriften
der Vertragsstaaten über
Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft
oder Einbürgerung, sofern
solche Vorschriften nicht
Angehörige eines bestimmten
Staates diskriminieren.
(4) Besondere Maßnahmen,
die einzig zum Zweck einer angemessenen
Entwicklung gewisser
schutzbedürftiger rassischer
oder ethnischer Gruppen oder
Einzelpersonen getroffen werden,
um ihnen den gleichen Genuß
oder die gleiche Ausübung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten
zu sichern, gelten
nicht als rassische Diskriminierung,
sofern solche Maßnahmen
nicht die Aufrechterhaltung getrennter
Rechte für verschiedene
rassische Gruppen zur Folge
haben und sofern sie nicht aufrechterhalten
werden, nachdem
die Ziele, derentwegen sie getroffen
wurden, erreicht worden
sind.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten verurteilen
die rassische Diskriminierung
und verpflichten sich,
mit allen geeigneten Mitteln
und unverzüglich eine Politik
der Beseitigung der rassischen
Diskriminierung in allen ihren
Formen und Förderung des Verständnisses
unter allen Rassen zu
verfolgen; zu diesem Zweck
(a) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,
keine Handlung und
keine Praktik rassischer Diskriminierung
gegen Personen, Personengruppen
oder Einrichtungen
zu unternehmen und sicherzustellen,
daß alle öffentlichen
Behörden und öffentlichen Einrichtungen,
gesamtstaatlicher
und lokaler Art, im Einklang
mit dieser Verpflichtung handeln;
(b) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,
rassische Diskriminierung
durch Personen oder Organisationen
weder zu befürworten
noch zu schützen oder
zu unterstützen;
(c) ergreift jeder Vertragsstaat
wirksame Maßnahmen, um das
Vorgehen seiner staatlichen und
örtlichen Behörden zu überprüfen
und alle Gesetze und sonstigen
Vorschriften zu ändern, aufzuheben
oder für ungültig zu
erklären, die zur Folge haben,
rassische Diskriminierung zu
schaffen oder, wo immer sie auch
besteht, fortzusetzen;
(d) verbietet und beendigt
jeder Vertragsstaat mit allen geeigneten
Mitteln, einschließlich
der durch die Umstände erforderlichen
Gesetzgebung, rassische
Diskriminierung durch Personen,
Gruppen oder Organisationen;
(e) verpflichtet sich jeder Vertragsstaat,
die Rassenintegrierung
anstrebenden Organisationen
und Bewegungen, die mehrere
Rassen umfassen, sowie andere
Mittel zur Beseitigung der
Rassenschranken, wo dies zweckmäßig
ist, zu unterstützen und
allem entgegenzuwirken, was die
Trennung der Rassen vertiefen
könnte.
(2) Wenn die Umstände es erfordern,
ergreifen die Vertragsstaaten
auf sozialem, wirtschaftlichem,
kulturellem und sonstigem
Gebiet besondere und konkrete
Maßnahmen, um die angemessene
Entwicklung und angemessenen
Schutz gewisser
rassischer Gruppen oder ihnen
angehörender Einzelpersonen
sicherzustellen, damit ihnen der
volle und gleiche Genuß der
Menschenrechte gewährleistet
ist. Diese Maßnahmen dürfen in
keinem Falle die Aufrechterhaltung
ungleicher oder getrennter
Rechte für verschiedene rassische
Gruppen zur Folge haben, nachdem
die Ziele, derentwegen sie
getroffen wurden, erreicht worden
sind.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verurteilen
insbesondere die rassische
Segregation und die Apartheid
und verpflichten sich,
alle derartigen Praktiken in
ihren Hoheitsgebieten zu verhindern,
zu verbieten und zu
beseitigen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten verurteilen
jegliche Propaganda und alle
Organisationen, die auf Ideen
oder Theorien von der Überlegenheit
einer Rasse oder Personengruppe
einer Hautfarbe
oder ethnischen Herkunft beruhen
oder die versuchen, irgendeine
Form von Rassenhaß
und Diskriminierung zu rechtfertigen
oder zu fördern; sie
verpflichten sich, sofortige und
positive Maßnahmen zu treffen,
um jedes Aufreizen zu einer solchen
Diskriminierung oder
Handlungen dieser Art zu beseitigen;
zu diesem Zwecke verpflichten
sich die Vertragsstaaten
unter gebührender Beachtung
der in der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte enthaltenen
Grundsätze und der in
Artikel 5 dieses Übereinkommens
ausdrücklich niedergelegten
Rechte unter anderem,
(a) jede Verbreitung von
Ideen, die sich auf die Überlegenheit
einer Rasse oder den
Rassenhaß gründen, jedes Aufreizen
zur rassischen Diskriminierung
sowie alle Gewaltakte
oder jegliche Aufreizung dazu
gegen irgendeine Rasse oder
Gruppe von Personen anderer
Hautfarbe oder ethnischer Herkunft
sowie jegliche Unterstützung
rassistischer Betätigung,
einschließlich ihrer Finanzierung,
zu einer nach dem Gesetz strafbaren
Handlung zu erklären;
(b) Organisationen und auch
organisierte oder sonstige Propagandatätigkeit,
die die rassische
Diskriminierung fördern
und dazu aufreizen, für ungesetzlich
zu erklären und zu verbieten
und die Beteiligung an
solchen Organisationen oder
Tätigkeiten als eine nach dem
Gesetz strafbare Handlung anzuerkennen;
(c) nicht zuzulassen, daß öffentliche
Behörden oder Einrichtungen
gesamtstaatlicher oder
lokaler Art die rassische Diskriminierung
fördern oder dazu
aufreizen.
Artikel 5
In Übereinstimmung mit den
in Artikel 2 dieses Übereinkommens
niedergelegten grundlegenden
Verpflichtungen werden
die Vertragsstaaten rassische
Diskriminierung in allen
ihren Formen verbieten und beseitigen
und jedermann ohne
Unterschied der Rasse, der
Hautfarbe, des nationalen Ursprungs
oder der ethnischen
Herkunft das Recht auf Gleichheit
vor dem Gesetz, insbesondere
hinsichtlich des Genusses
folgender Rechte, gewährleisten
(a) das Recht auf Gleichbehandlung
vor den Gerichten
und allen anderen Organen der
Rechtspflege;
(b) das Recht auf Sicherheit
der Person und auf staatlichen
Schutz gegen Gewalttätigkeit
oder Körperverletzung, gleich
ob sie von öffentlichen Bediensteten
oder von irgendeiner
Einzelperson, Gruppe oder Einrichtung
verübt werden;
(c) die politischen Rechte, insbesondere
das aktive und passive
Wahlrecht auf der Grundlage
allgemeiner und gleicher
Wahlen, das Recht auf Beteiligung
an der Regierung und an
der Führung öffentlicher Angelegenheiten
auf jeder Ebene
sowie das Recht auf gleichberechtigten
Zutritt zum öffentlichen
Dienst;
(d) andere bürgerliche Rechte,
insbesondere
(i) das Recht auf Freizügigkeit
und freie Wahl des
Aufenthaltsortes innerhalb
der Staatsgrenzen,
(ii) das Recht, jedes Land
einschließlich des eigenen
zu verlassen und in sein
Land zurückzukehren;
(iii) das Recht auf Staatsangehörigkeit;
(iv) das Recht, zu heiraten
und seinen Ehepartner
zu wählen;
(v) das Recht auf Eigentum,
allein oder in Gemeinschaft
mit anderen;
(vi) das Recht zu erben;
(vii) das Recht auf Gedanken-,
Gewissens- und
Religionsfreiheit;
(viii) das Recht auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung;
(ix) das Recht, sich friedlich
zu versammeln und
friedliche Vereinigungen
zu bilden;
(e) wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte, insbesondere
(i) das Recht auf Arbeit,
auf freie Berufswahl, auf
gerechte und befriedigende
Arbeitsbedingungen,
Schutz gegen Arbeitslosigkeit,
auf gleichen
Lohn für gleiche
Arbeit, auf gerechte und
befriedigende Entlohnung;
(ii) das Recht, Gewerkschaften
zu bilden und ihnen
beizutreten;
(iii) das Recht auf Wohnung;
(iv) das Recht auf öffentlichen
Gesundheitsschutz,
auf ärztliche
Betreuung, soziale
Sicherheit und Sozialleistungen;
(v) das Recht auf Erziehung
und Ausbildung;
(vi) das Recht auf gleichberechtigte
Teilnahme an
kulturellen Tätigkeiten;
(f) das Recht, jeden Ort zu
betreten oder jede Dienstleistung
in Anspruch zu nehmen,
die für den allgemeinen öffentlichen
Gebrauch bestimmt sind,
wie Verkehrsmittel, Hotels,
Gaststätten, Kaffeehäuser, Theater
und Parks.
Artikel 6
Die Vertragsstaaten sichern
jedermann in ihrem Hoheitsbereich
wirksamen Schutz und
wirksame Rechtsbehelfe durch
die zuständigen nationalen Gerichte
und sonstigen staatlichen
Einrichtungen gegen alle Handlungen
der rassischen Diskriminierung
zu, welche seine Menschenrechte
und Grundfreiheiten
im Widerspruch zu diesem
Übereinkommen verletzen,
sowie das Recht, vor diesen Gerichten
gerechte und angemessene
Entschädigung oder Genugtuung
für jeden als Folge
einer solchen Diskriminierung
erlittenen Schaden zu begehren.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, sofortige und wirksame
Maßnahmen, insbesondere
auf dem Gebiet des Unterrichts,
der Erziehung, der Kultur und
der Information, zu treffen, um
Vorurteile zu bekämpfen, die zu
rassischer Diskriminierung führen,
um Verständnis, Toleranz
und Freundschaft zwischen den
Völkern und rassischen oder
ethnischen Gruppen zu fördern,
sowie um die Grundsätze der
Satzung der Vereinten Nationen,
der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte, der Erklärung
der Vereinten Nationen
über die Beseitigung aller Formen
rassischer Diskriminierung
und dieses Übereinkommens zu
verbreiten.
TEIL II
Artikel 8
(1) Es wird ein Komitee für
die Beseitigung der rassischen
Diskriminierung (im folgenden
„Komitee" genannt) errichtet,
das aus achtzehn Experten von
hohem sittlichem Ansehen und
anerkannter Unparteilichkeit
besteht, die von den Vertragsstaaten
unter ihren Staatsangehörigen
ausgewählt und im
Komitee in persönlicher Eigenschaft
tätig werden, wobei auf
eine gerechte geographische Verteilung
und die Vertretung der
verschiedenen Formen der Zivilisation
sowie der hauptsächlichen
Rechtssysteme Bedacht
genommen wird.
(2) Die Mitglieder des Komitees
werden in geheimer Wahl
aus einer Liste von Personen
gewählt, die von den Vertragsstaaten
benannt worden sind.
Jeder Vertragsstaat kann einen
seiner eigenen Staatsangehörigen
benennen.
(3) Die erste Wahl wird sechs
Monate nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens abgehalten.
Spätestens drei Monate vor
jeder Wahl richtet der Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ein Schreiben an die Vertragsstaaten,
in dem er sie einlädt,
ihre Benennungen innerhalb
zweier Monate vorzulegen. Der
Generalsekretär stellt eine Liste
auf, die in alphabetischer Reihenfolge
alle so benannten Personen
und die sie benennenden
Vertragsstaaten enthält, und
unterbreitet diese Liste den
Vertragsstaaten.
(4) Die Wahlen der Mitglieder
des Komitees werden auf
einer Tagung der Vertrags-
staaten abgehalten, die vom
Generalsekretär am Sitz der
Vereinten Nationen anberaumt
wird. Auf dieser Tagung, auf
welcher zwei Drittel der Vertragsstaaten
ein Quorum bilden,
gelten jene Kandidaten als
in das Komitee gewählt, die die
höchste Zahl an Stimmen und
die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Vertreter der Vertragsstaaten
erlangen.
(5) (a) Die Mitglieder des
Komitees werden für vier Jahre
gewählt. Jedoch läuft die Amtszeit
von neun bei der ersten
Wahl gewählten Mitgliedern
nach zwei Jahren ab; unmittelbar
nach der ersten Wahl werden
die Namen dieser neun Mitglieder
vom Vorsitzenden des
Komitees durch das Los bestimmt.
(b) Um unerwartete Vakanzen
auszufüllen, ernennt der
Vertragsstaat, dessen Experte
aufgehört hat, Mitglied des
Komitees zu sein, vorbehaltlich
der Zustimmung des Komitees
einen anderen Experten aus dem
Kreis seiner Staatsangehörigen.
(6) Die Vertragsstaaten kommen
für die Ausgaben der Mitglieder
des Komitees auf, solange
sie Komiteeaufgaben wahrnehmen.
Artikel 9
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten
sich, dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zur Beratung durch das Komitee
einen Bericht über die zur
Durchführung dieses Übereinkommens
getroffenen Gesetzgebungs-,
Gerichts-, Verwaltungs-
oder sonstigen Maßnahmen
vorzulegen, und zwar
(a) innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
für den betreffenden
Staat und
(b) danach alle zwei Jahre
und wann immer es das Komitee
verlangt. Das Komitee kann
von den Vertragsstaaten weitere
Auskünfte verlangen.
(2) Das Komitee berichtet der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen jährlich durch
den Generalsekretär über seine
Tätigkeiten und kann auf Grund
der Prüfung der von den Vertragsstaaten
erhaltenen Berichte
und Auskünfte Vorschläge und
allgemeine Empfehlungen erstatten.
Solche Vorschläge und allgemeine
Empfehlungen werden
der Generalversammlung zusammen
mit allfälligen Stellungnahmen
der Vertragsstaaten zur
Kenntnis gebracht.
Artikel 10
(1) Das Komitee gibt sich
seine Geschäftsordnung.
(2) Das Komitee wählt seine
Funktionäre für einen Zeitraum
von zwei Jahren.
(3) Das Sekretariat des Komitees
wird vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen gestellt.
(4) Die Sitzungen des Komitees
werden gewöhnlich am Sitz
der Vereinten Nationen abgehalten.
Artikel 11
(1) Ist ein Vertragsstaat der
Ansicht, daß ein anderer Vertragsstaat
die Bestimmungen
dieses Übereinkommens nicht
durchführt, kann er die Angelegenheit
dem Komitee zur
Kenntnis bringen. Das Komitee
leitet dann dem betreffenden
Vertragsstaat die Mitteilung zu.
Innerhalb von drei Monaten
unterbreitet der Empfängerstaat
dem Komitee schriftliche
Erläuterungen oder Stellungnahmen,
welche die Angelegenheit
aufklären und Aufschluß
über allenfalls von diesem Staat
geschaffene Abhilfen geben.
(2) Wird die Angelegenheit
nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem Empfang der
ersten Mitteilung durch den
Empfängerstaat durch zweiseitige
Verhandlungen oder irgendein
anderes ihnen offenstehendes
Verfahren zur Zufriedenheit
beider Parteien beigelegt,
hat jeder der beiden Staaten das
Recht, die Angelegenheit erneut
vor das Komitee zu bringen,
indem er diesem und dem
anderen Staat eine Notifikation
zugehen läßt.
(3) Das Komitee wird sich
mit einer ihm gemäß Absatz 2
dieses Artikels unterbreiteten
Angelegenheit befassen, nachdem
es sich vergewissert hat,
daß in der Sache alle verfügbaren
innerstaatlichen Rechtsmittel
in Übereinstimmung mit
den allgemein anerkannten
Grundsätzen des Völkerrechts
ergriffen wurden und erschöpft
sind. Diese Regel gilt nicht,
wenn die Rechtsmittelverfahren
unangemessen lang hinausgezögert
werden.
(4) In jeder dem Komitee
unterbreiteten Angelegenheit
kann dieses von den beteiligten
Vertragsstaaten die Beibringung
jeder sonstigen erheblichen
Auskünfte verlangen.
(5) Wird irgendeine Sache
auf Grund dieses Artikels vom
Komitee geprüft, so sind die
beteiligten Vertragsstaaten berechtigt,
einen Vertreter zu
entsenden, der während der
Beratung dieser Sache ohne
Stimmrecht am Verfahren vor
dem Komitee teilnimmt.
Artikel 12
(1) (a) Nachdem das Komitee
alle Informationen, die es für
notwendig erachtet, erhalten
und geprüft hat, ernennt der
Vorsitzende eine ad-hoc-Vergleichskommission
(im folgenden
„Kommission" genannt),
die aus fünf Personen besteht,
welche Mitglieder des Komitees
sein können, jedoch nicht sein
müssen. Die Mitglieder der
Kommission werden mit einhelliger
Zustimmung der Streitparteien
ernannt, und ihre guten
Dienste werden den beteiligten
Staaten zur Verfügung
gestellt, um die Sache einer
gütlichen Lösung auf der
Grundlage der Achtung dieses
Übereinkommens zuzuführen.
(b) Gelangen die an dem
Streit beteiligten Staaten innerhalb
von drei Monaten zu keiner
Einigung über die vollständige
oder teilweise Zusammensetzung
der Kommission,
so werden die Mitglieder der
Kommission, über die sich die
an dem Streit beteiligten Staaten
nicht einigen konnten, vom
Komitee in geheimer Wahl mit
Zweidrittelmehrheit aus seinen
eigenen Mitgliedern gewählt.
(2) Die Mitglieder der Kommission
sind in persönlicher
Eigenschaft tätig. Sie dürfen
nicht Staatsangehörige der am
Streit beteiligten Staaten oder
eines Nichtvertragsstaates sein.
(3) Die Kommission wählt
ihren Vorsitzenden und gibt
sich ihre Geschäftsordnung.
(4) Die Sitzungen der Kommission
werden gewöhnlich am
Sitz der Vereinten Nationen
oder an jedem anderen geeigneten
Ort abgehalten, der von
der Kommission bestimmt
wird.
(5) Das gemäß Artikel 10
Absatz 3 vorgesehene Sekretariat
steht auch der Kommission
zur Verfügung, sobald ein
Streit zwischen den Vertragsstaaten
die Kommission entstehen
läßt.
(6) Die an dem Streit beteiligten
Staaten tragen gemäß
den vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu erstattenden
Voranschlägen zu gleichen
Teilen alle Ausgaben der
Mitglieder der Kommission.
(7) Der Generalsekretär ist
befugt, die Ausgaben der Mitglieder
der Kommission erforderlichenfalls
vor der Erstattung
der Beträge durch die
am Streit beteiligten Staaten
gemäß Absatz 6 dieses Artikels
zu bezahlen.
(8) Die vom Komitee eingeholten
und geprüften Angaben
werden der Kommission zur
Verfügung gestellt, die die beteiligten
Staaten zur Beibrin-
gung jeder anderen erheblichen
Angaben auffordern kann.
Artikel 13
(1) Wenn die Kommission
die Angelegenheit zur Gänze
geprüft hat, verfaßt sie einen
Bericht, der ihre Feststellungen
über alle für den Streit zwischen
den Parteien erheblichen
Tatfragen und solche Empfehlungen
enthält, die sie zur gütlichen
Lösung des Streites für
geeignet erachtet, und unterbreitet
diesen Bericht dem Vorsitzenden
des Komitees.
(2) Der Vorsitzende des
Komitees bringt den Bericht
der Kommission jedem am
Streit beteiligten Staat zur
Kenntnis. Diese Staaten teilen
dem Vorsitzenden des Komitees
innerhalb von drei Monaten
mit, ob sie die in dem Bericht
der Kommission enthaltenen
Empfehlungen annehmen
oder nicht.
(3) Nach Ablauf der in Absatz
2 dieses Artikels vorgesehenen
Frist bringt der Vorsitzende
des Komitees den Bericht
der Kommission sowie die
Erklärungen der beteiligten
Vertragsstaaten den anderen
Vertragsstaaten zur Kenntnis.
Artikel 14
(1) Ein Vertragsstaat kann
jederzeit erklären, daß er die
Zuständigkeit des Komitees
zur Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen von
Personen oder Personengruppen,
die seiner Hoheitsgewalt
unterstehen, anerkennt, die behaupten,
Opfer einer Verletzung
irgendeines in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Rechtes durch diesen Vertragsstaat
zu sein. Das Komitee
nimmt keine Mitteilung entgegen,
die einen Vertragsstaat
betrifft, der keine derartige
Erklärung abgegeben hat.
(2) Jeder Vertragsstaat, der
eine Erklärung gemäß Absatz
1 dieses Artikels abgibt,
kann innerhalb seiner natio-
nalen Rechtsordnung eine Einrichtung
schaffen oder bezeichnen,
die zur Entgegennahme
und Prüfung von Petitionen
von Personen oder Personengruppen,
die seiner Hoheitsgewalt
unterstehen, zuständig
ist, die behaupten, Opfer einer
Verletzung irgendeines in diesem
Übereinkommen vorgesehenen
Rechtes zu sein, und
die die ihnen verfügbaren örtlichen
Rechtsmittel erschöpft
haben.
(3) Eine gemäß Absatz 1
dieses Artikels abgegebene Erklärung
und die Bezeichnung
der gemäß Absatz 2 dieses Artikels
geschaffenen oder bezeichneten
Einrichtung werden
von dem betreffenden Vertragsstaat
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
hinterlegt; dieser übermittelt
den arideren Vertragsstaaten
Abschriften derselben. Eine
Erklärung kann jederzeit durch
eine Notifikation an den
Generalsekretär zurückgezogen
werden, jedoch werden von
einer solchen Zurückziehung
dem Komitee bereits vorliegende
Mitteilungen nicht berührt.
(4) Die gemäß Absatz 2 dieses
Artikels geschaffene oder
bezeichnete Einrichtung führt
ein Petitionsregister; beglaubigte
Abschriften des Registers
werden jährlich auf geeignetem
Weg beim Generalsekretär
hinterlegt, wobei vorausgesetzt
ist, daß der Inhalt nicht öffentlich
bekanntgemacht wird.
(5) Gelingt es dem Gesuchsteller
nicht, von der gemäß
Absatz 2 dieses Artikels geschaffenen
oder bezeichneten
Einrichtung Genugtuung zu erlangen,
hat er das Recht, die
Sache innerhalb von sechs Monaten
dem Komitee mitzuteilen.
(6) (a) Das Komitee bringt
jede ihm zugegangene Mitteilung
dem Vertragsstaat vertraulich
zur Kenntnis, der der
Verletzung irgendeiner Bestimmung
dieses Übereinkommens
beschuldigt wird, jedoch wird
die Identität der betroffenen
Person oder Personengruppe
ohne dessen bzw. deren ausdrückliche
Zustimmung nicht
enthüllt. Das Komitee nimmt
keine anonymen Mitteilungen
entgegen.
(b) Innerhalb von drei Monaten
unterbreitet der Empfängerstaat
dem Komitee schriftliche
Erläuterungen oder Stellungnahmen,
die die Angelegenheit
aufklären und Aufschluß
über allenfalls von diesem
Staat geschaffene Abhilfe
geben.
(7) (a) Das Komitee prüft die
Mitteilungen unter Berücksichtigung
aller ihm vom betreffenden
Vertragsstaat und vom
Gesuchsteller zur Verfügung
gestellten Angaben. Das Komitee
prüft keine Mitteilung
eines Gesuchstellers, ohne sich
vergewissert zu haben, daß er
alle zur Verfügung stehenden
innerstaatlichen Rechtsmittel
erschöpft hat. Diese Regel gilt
nicht, wenn die Rechtsmittelverfahren
unangemessen lang
hinausgezögert werden.
(b) Das Komitee leitet seine
allfälligen Vorschläge und Empfehlungen
dem betreffenden
Vertragsstaat und dem Gesuchsteller
zu.
(8) Das Komitee nimmt in
seinen jährlichen Bericht
eine Kurzdarstellung derartiger
Mitteilungen und gegebenenfalls
der Erläuterungen und
Stellungnahmen der betroffenen
Vertragsstaaten sowie seiner
eigenen Vorschläge und Empfehlungen
auf.
(9) Das Komitee ist nur dann
zur Wahrnehmung der in diesem
Artikel vorgesehenen Aufgaben
befugt, wenn sich mindestens
zehn Mitgliedstaaten
dieses Übereinkommens durch
eine Erklärung gemäß Absatz 1
dieses Artikels gebunden haben.
Artikel 15
(1) Bis zur Verwirklichung
der in der Resolution 1514 (XV)
der Generalversammlung vom
14. Dezember 1960 dargelegten
Ziele der Erklärung über
die Gewährung der Unabhängigkeit
an. Kolonialländer und
-völker beschränkt dieses Übereinkommen
in keiner Weise
das diesen Völkern auf Grund
anderer internationaler Instrumente
oder durch die Vereinten
Nationen und ihre Spezialorganisationen
eingeräumte
Petitionsrecht.
(2) (a) Das gemäß Artikel 8
Absatz 1 errichtete Komitee
erhält von den Organen der
Vereinten Nationen, die sich bei
der Prüfung von Petitionen der
Bewohner von Treuhandgebieten,
Gebieten ohne Selbstregierung
und von allen anderen
Gebieten, auf welche die Resolution
1514 (XV) der Generalversammlung
Anwendung findet,
mit Fragen befassen, die
mit den Grundsätzen und Zielen
dieses Übereinkommens in
direktem Zusammenhang stehen,
Abschriften der Petitionen,
die sich auf durch das vorliegende
Übereinkommen erfaßte
und ihnen unterbreitete Angelegenheiten
beziehen, und übermittelt
den genannten Organen
hinsichtlich der Petitionen
Meinungsäußerungen und Empfehlungen.
(b) Das Komitee erhält von
den zuständigen Organen der
Vereinten Nationen Abschriften
der Berichte über die
Gesetzgebungs-, Gerichts-, Verwaltungs-
oder sonstigen Maßnahmen,
die mit den Grundsätzen
und Zielen dieses Übereinkommens
in direktem Zusammenhang
stehen und von
den verwaltenden Mächten in
den in lit. a dieses Absatzes
genannten Gebieten getroffen
wurden, und richtet Meinungsäußerungen
und Empfehlungen
an diese Organe.
(3) Das Komitee schließt in
seinen Bericht an die Generalversammlung
eine Zusammenfassung
der Petitionen und Berichte,
die es von den Organen
der Vereinten Nationen erhalten
hat, sowie der Meinungsäußerungen
und Empfehlungen
des Komitees ein, die sich auf
die genannten Petitionen und
Berichte beziehen.
(4) Das Komitee verlangt
vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen alle mit dem
Ziele dieses Übereinkommens
zusammenhängenden und dem
Generalsekretär zugänglichen
Angaben über die in Absatz 2
lit. a dieses Artikels genannten
Gebiete.
Artikel 16
Die Bestimmungen dieses
Übereinkommens über die Regelung
von Streitigkeiten oder
Beschwerden werden unbeschadet
anderer Verfahren zur
Regelung von Streitigkeiten
oder Beschwerden auf dem Gebiete
der Diskriminierung, die
in den Gründungsverträgen
oder Übereinkommen der Vereinten
Nationen und ihrer
SpezialOrganisationen vorgesehen
sind, angewendet und hindern
die Vertragsstaaten nicht,
entsprechend den allgemeinen
oder besonderen zwischen ihnen
in Kraft stehenden internationalen
Übereinkommen andere
Verfahren für die Regelung
einer Streitigkeit anzuwenden.
TEIL III
Artikel 17
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für alle Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen oder
alle Mitglieder einer ihrer Spezialorganisationen,
für alle Vertragsstaaten
des Statuts des
Internationalen Gerichtshofes
und für jeden anderen Staat,
den die Generalversammlung
der Vereinten Nationen einlädt,
Vertragpartei des Übereinkommens
zu werden, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifizierung. Die
Ratifikationsurkunden werden
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 18
(1) Dieses Übereinkommen
steht jedem in Artikel 17 Absatz
1 bezeichneten Staat zum
Beitritt offen.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel 19
(1) Dieses Übereinkommen
tritt am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung der siebenundzwanzigsten
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der siebenundzwanzigsten
Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen
ratifiziert oder ihm
beitritt, tritt es am dreißigsten
Tag nach Hinterlegung seiner
eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 20
(1) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen nimmt
Vorbehalte, die bei der Ratifikation
oder beim Beitritt gemacht
werden, entgegen und leitet
sie allen Staaten zu, die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind oder werden können.
Jeder Staat, der Einspruch
gegen den Vorbehalt erhebt, notifiziert
innerhalb eines Zeitraumes
von neunzig Tagen,
gerechnet vom Zeitpunkt der
erwähnten Mitteilung, dem
Generalsekretär, daß er den
Vorbehalt nicht annimmt.
(2) Ein Vorbehalt, der mit
Ziel und Zweck dieses Übereinkommens
unvereinbar ist,
ist nicht zulässig; dasselbe gilt
für einen Vorbehalt, der die Behinderung
der Tätigkeit einer
der auf Grund dieses Übereinkommens
geschaffenen Einrichtungen
bewirken würde. Ein
Vorbehalt gilt als unvereinbar
oder behindernd, wenn mindestens
zwei Drittel der Vertragsstaaten
Einspruch gegen
ihn erheben.
(3) Vorbehalte können jederzeit
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückgezogen werden.
Eine derartige Notifikation
wird mit dem Tag des Empfanges
wirksam.
Artikel 21
Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen durch eine
schriftliche Notifikation an den
Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen. Die Kündigung
wird ein Jahr nach Empfang
der Notifikation durch
den Generalsekretär wirksam.
Artikel 22
Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen
oder durch die in diesem
Übereinkommen ausdrücklich
vorgesehenen Verfahren
geregelt wird, wird auf Antrag
einer der Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorgelegt,
sofern die Streitparteien nicht
eine andere Art der Regelung
vereinbaren.
Artikel 23
(1) Ein Antrag auf Änderung
dieses Übereinkommens kann
jederzeit durch einen Vertragsstaat
mittels einer schriftlichen
Notifikation an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gestellt werden.
(2) Die Generalversammlung
der Vereinten Nationen beschließt
über allfällige, hinsichtlich
eines solchen Antrages
zu unternehmende Schritte.
Artikel 24
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen unterrichtet
alle in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten
Staaten von
a) den Unterzeichnungen,
Ratifikationen und Beitritten
gemäß Artikeln 17 und 18;
b) dem Datum des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 19;
c) den gemäß Artikeln 14,
20 und 23 empfangenen Mitteilungen
und Erklärungen;
d) den Kündigungen gemäß
Artikel 21.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Wortlaut in gleicher
Weise authentisch ist, wird in
den Archiven der Vereinten
Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der
Vereinten Nationen übermittelt
allen Staaten, die einer der
in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten
Kategorien angehören, beglaubigte
Abschriften dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hiezu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben;
das in New York am
siebenten März neunzehnhundertsechsundsechzig
zur Unterzeichnung
aufgelegt worden
ist.
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich zu Artikel
4 des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung
Artikel 4 des Internationalen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
bestimmt, daß die in seinen lit. a, b
und c näher umschriebenen Maßnahmen unter
gebührender Berücksichtigung der in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegten
Grundsätze und der ausdrücklich in Artikel
5 des Übereinkommens genannten Rechte
durchzuführen sind. Die Republik Österreich vertritt
daher die Auffassung, daß durch die genannten
Maßnahmen das Recht auf Meinungsfreiheit
und freie Meinungsäußerung sowie das Recht auf
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu
friedlichen Zwecken nicht gefährdet werden dürfen.
Diese Rechte sind in den Artikeln 19 und 20
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
niedergelegt; sie wurden durch die Generalversammlung
der Vereinten Nationen mit der Annahme
der Artikel 19 und 21 des Internationalen
Paktes über staatsbürgerliche und politische
Rechte bestätigt und werden auch in Artikel 5
lit. d viii und ix des vorliegenden Übereinkommens
genannt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen samt Erklärung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister
für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. April 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Inneres
Rösch
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Unterricht und Kunst
Sinowatz
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Häuser
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Verkehr
Frühbauer
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Lütgendorf
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Moser
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Firnberg
Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
Leodolter
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschlager
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 15. März 1972 beschlossen, daß dieses Übereinkommen
samt Erklärung der Republik Österreich im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Nach der am 9. Mai 1972 erfolgten Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde
ist das vorliegende Übereinkommen gemäß seinem Artikel 19 Absatz 2 für Österreich am 8. Juni
1972 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. September 1972 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen sind außer Österreich folgende Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens geworden
Ägypten, Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland,
Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Iran, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kuba, Kuwait,
Lesotho, Libanon, Libyen, Madagaskar, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Nepal, Niederlande,
Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Sambia, Schweden,
Senegal, Sierra Leone, Sowjetunion, Spanien, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Weißrußland, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Anläßlich der Unterzeichnung beziehungsweise der Ratifikation oder anläßlich des Beitrittes
haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt oder nachstehende Erklärungen abgegeben
ÄGYPTEN
„Die Vereinigte Arabische Republik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des
Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage
der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."
BULGARIEN
Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, der die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitigkeiten über die
Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zwingend vorschreibt, nicht gebunden. Die
Volksrepublik Bulgarien beharrt auf ihrem Standpunkt, daß eine Streitigkeit zwischen zwei oder
mehr Vertragsstaaten ohne Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Staaten in dem betreffenden
Fall dem Internationalen Gerichtshof nicht vorgelegt werden kann.
DÄNEMARK
„... Die lokale Regierung von Färöer muß dem für die Durchführung des Übereinkommens in
den anderen Teilen Dänemarks verabschiedeten Gesetz erst zustimmen."
FRANKREICH In einer in der Folge eingegangenen Note führte die französische Regierung aus, daß der erste Absatz
der obigen Erklärung nicht eine Einschränkung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens
hinsichtlich der französischen Regierung bedeutet, sondern nur deren Auslegung des Artikels 4 des
Übereinkommens festhalten soll.
Frankreich möchte in bezug auf Artikel 4 klarstellen, daß es den darin enthaltenen Hinweis
auf die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und die in Artikel 5 des
Übereinkommens niedergelegten Rechte dahingehend auslegt, daß die Vertragsstaaten der Verpflichtung
enthoben sind, ein Gesetz gegen die Diskriminierung zu erlassen, das mit den in diesen
Instrumenten gewährleisteten Rechten auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung sowie auf
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu friedlichen Zwecken unvereinbar ist.
Hinsichtlich Artikel 6 erklärt Frankreich, daß, soweit es sich um Frankreich handelt, für die
Frage der Rechtsbehelfe durch Gerichte die Bestimmungen des allgemeinen Rechts maßgeblich sind.
Im Hinblick auf Artikel 15 ist der Beitritt Frankreichs zu dem Übereinkommen nicht dahingehend
auszulegen, daß dies eine Änderung seines Standpunktes in bezug auf die in dieser Bestimmung
erwähnte Entschließung bedeutet.
INDIEN
„Die Regierung Indiens erklärt, daß für die Vorlage einer Streitigkeit zur Entscheidung an den
Internationalen Gerichtshof im Sinne des Artikels 22 des Internationalen Übereinkommens über
die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung in jedem einzelnen Falle die Zustimmung
aller Streitparteien erforderlich ist."
IRAK
Der Irak akzeptiert die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens hinsichtlich der
bindend vorgeschriebenen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht. Die Republik
Irak erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens nicht gebunden und
hält es für notwendig, daß in allen Fällen die Zustimmung aller Streitparteien eingeholt wird, ehe
der Fall dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt wird.
JAMAIKA
„Die Verfassung von Jamaika legt die Grundrechte und -freiheiten des Menschen ohne Ansehen
von Rasse oder Herkunft fest und gewährleistet diese jedermann in Jamaika. Die Verfassung schreibt
Gerichtsverfahren vor, die im Falle einer Verletzung eines dieser Rechte durch den Staat oder eine
Privatperson einzuhalten sind. Die Ratifizierung des Übereinkommens durch Jamaika bedeutet
nicht die Übernahme von über die Grenzen der Verfassung hinausgehenden Verpflichtungen oder
die Übernahme einer Verpflichtung zur Einführung von gerichtlichen Verfahren, die über die in
der Verfassung vorgesehenen hinausgehen."
KUBA
Die Revolutionsregierung der Republik Kuba nimmt die Bestimmung des Artikels 22 des
Übereinkommens, wonach Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen sind, nicht an, da nach ihrer Ansicht solche Streitigkeiten ausschließlich
durch die im Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren oder durch Verhandlungen
zwischen den Streitparteien auf diplomatischem Weg geregelt werden sollten.
KUWAIT
„Die Regierung des Staates Kuwait erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des
Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die
Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem
einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."
LIBANON
Die Republik Libanon erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung
des Übereinkommens auf Antrag einer Streitpartei dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung
aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Staaten für die Vorlage der Streitigkeit an den
Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
LIBYEN
„Das Königreich Libyen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und
Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem einzelnen
Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage der
Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist."
MADAGASKAR
Die Regierung der Republik Madagaskar erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des
Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem
einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die Vorlage
der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MALTA
„Die Regierung von Malta möchte ihre Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens
festhalten.
Sie interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens gehalten
ist, weitere Maßnahmen auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten
zu treffen, falls sie unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
niedergelegten Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens angeführten Rechte
der Ansicht ist, daß sich die Notwendigkeit zur Erlassung eines „ad hoc" Gesetzes in Ergänzung
oder Abänderung des geltenden Rechts und der bestehenden Übung ergibt, um jeder Handlung
einer rassischen Diskriminierung ein Ende zu setzen.
Ferner legt die Regierung von Malta die Bestimmungen des Artikels 6 betreffend „Entschädigung
oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe
geleistet wird, und interpretiert den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form der Abhilfe
einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt."
MAROKKO
Das Königreich Marokko erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und
Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Das Königreich Marokko erklärt, daß
in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien
für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
MONGOLEI
Die Mongolische Volksrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in jedem
einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
NEPAL
„Die Verfassung Nepals enthält Bestimmungen zum Schutze der Rechte des Einzelnen, einschließlich
des Rechtes auf Redefreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechtes zur Bildung von
parteipolitisch nicht motivierten Vereinen und Vereinigungen sowie des Rechtes auf freies Bekenntnis
der Religion; keine Bestimmung des Übereinkommens darf dahingehend aufgefaßt werden, daß
gesetzliche Regelungen oder andere Maßnahmen von Seiten Nepals verlangt oder gutgeheißen
werden, die mit den Bestimmungen der Verfassung Nepals unvereinbar sind.
Die Regierung Seiner Majestät interpretiert Artikel 4 des genannten Übereinkommens dahingehend,
daß eine Vertragspartei des Übereinkommens nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen
der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a), (b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu
treffen, wenn die Regierung Seiner Majestät unter gebührender Beachtung der in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse
legislative Ergänzungen oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf
diesen Gebieten für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles
notwendig sind. Die Regierung Seiner Majestät legt das Erfordernis des Artikels 6 betreffend
„Entschädigung oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der
Abhilfe geleistet wird; ferner interpretiert sie den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form
der Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt.
Die Regierung Seiner Majestät erachtet sich an die Bestimmung des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden."
NIEDERLANDE
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 des am 7. März 1966 in New York geschlossenen Übereinkommens
über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung anerkennt das Königreich der Niederlande
für das Königreich in Europa, Surinam und die Niederländischen Antillen die Zuständigkeit
des Komitees für die Beseitigung der rassischen Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung
von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen und
die behaupten, Opfer einer Verletzung irgendeines in dem vorgenannten Übereinkommen vorgesehenen
Rechtes durch das Königreich der Niederlande zu sein.
POLEN
Die Volksrepublik Polen erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens
nicht gebunden.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt, daß sie sich an die Bestimmungen des Artikels 22
des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung und Anwendung
des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder durch die in dem Übereinkommen
ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt wird, auf Antrag einer der Streitparteien
dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist, nicht gebunden erachtet.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit
Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Falle dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt
werden können.
SCHWEDEN
„... Schweden anerkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der rassischen
Diskriminierung zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen von Personen oder Personengruppen,
die der Hoheitsgewalt Schwedens unterstehen und die behaupten, Opfer einer Verletzung
irgendeines in dem Übereinkommen vorgesehenen Rechtes durch Schweden zu sein, mit dem Vorbehalt,
daß das Komitee eine Mitteilung von einer Person oder Personengruppe nur dann prüft,
wenn es festgestellt hat, daß dieselbe Angelegenheit nicht im Rahmen eines anderen internationalen
Untersuchungs- oder Regelungsverfahrens geprüft wird oder geprüft worden ist."
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels
22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien
dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß
in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien
für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
SPANIEN
Mit einem Vorbehalt hinsichtlich des ganzen Artikels 22 (Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes).
SYRIEN
Die Arabische Republik Syrien erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 22 des Übereinkommens,
wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden. Die Arabische Republik Syrien
erklärt, daß in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten
Parteien für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
TONGA
Vorbehalt
In dem Maß, als ein Wahlen in Tonga betreffendes Gesetz die in Artikel 5 lit. c angeführten
Verpflichtungen nicht erfüllt, als ein Grund und Boden in Tonga betreffendes Gesetz die Veräußerung
von Grund und Boden durch die eingeborenen Bewohner untersagt oder beschränkt, die
in Artikel 5 lit. d v nicht erfüllt oder daß Tongas Schulsystem die in den Artikeln 2, 3 oder 5
lit. e v angeführten Verpflichtungen nicht erfüllt, behält sich das Königreich Tonga, sofern solche
Gesetze ergangen sind, das Recht vor, das Übereinkommen auf Tonga nicht anzuwenden.
Erklärung
Zweitens wünscht das Königreich Tonga seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens
darzulegen. Es legt Artikel 4 so aus, daß er einer Partei des Übereinkommens vorschreibt,
weitere gesetzliche Maßnahmen auf den durch lit. a, b und c dieses Artikels geregelten Gebieten
nur insoweit zu ergreifen, als sie unter entsprechender Berücksichtigung der in die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte aufgenommenen Grundsätze und der in Artikel 5 des Übereinkommens
ausdrücklich festgelegten Rechte (insbesondere des Rechtes auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäußerung, sowie des Rechtes, sich friedlich zu versammeln und friedliche Vereinigungen
zu bilden) der Ansicht ist, daß eine gewisse gesetzliche Ergänzung und Änderung des geltenden
Rechts und der bestehenden Praxis auf diesen Gebieten zur Erreichung des im ersten Teil des
Artikels 4 dargelegten Ziels notwendig ist. Ferner legt das Königreich Tonga die Vorschrift des
Artikels 6 bezüglich „Entschädigung oder Genugtuung" so aus, daß sie dann erfüllt ist, sobald die
eine oder die andere Form der Wiedergutmachung verfügbar ist, und legt „Genugtuung" so aus,
daß diese jede Form der Wiedergutmachung umfaßt, die die Einstellung des diskriminierenden
Verhaltens bewirkt. Außerdem legt es Artikel 20 und die anderen einschlägigen Bestimmungen des
Teiles III des Übereinkommens so aus, daß sie im Falle der Nichtannahme eines Vorbehaltes
bedeuten, daß der Staat der den Vorbehalt erklärt, nicht Partei des Übereinkommens wird.
TSCHECHOSLOWAKEI
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik erachtet sich an die Bestimmung des Artikels
22 nicht gebunden und beharrt auf dem Standpunkt, daß jede Streitigkeit zwischen zwei oder
mehr Parteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen
oder durch die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren geregelt
wird, nur auf Antrag aller Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden kann,
sofern diese nicht eine andere Art der Regelung vereinbart haben."
UKRAINE
Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels
22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in
jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die
Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.
UNGARN
„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an Artikel 22 des Übereinkommens, wonach jede
Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des
Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung
vorgelegt wird, nicht gebunden. Die Ungarische Volksrepublik vertritt die Auffassung,
daß derartige Streitigkeiten nur mit Zustimmung aller Beteiligten dem Internationalen Gerichtshof
vorgelegt werden sollen."
VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Bei der Unterzeichnung
Nach Maßgabe des folgenden Vorbehaltes und der nachstehenden Erklärungen hinsichtlich der
Auslegung
„Erstens muß das Vereinigte Königreich unter den gegebenen, durch die Machtergreifung durch
das illegale Regime in Rhodesien eingetretenen Umständen unter dem Vorbehalt des Rechtes
unterzeichnen, das Übereinkommen auf Rhodesien nicht anzuwenden, sofern und solange das Vereinigte
Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen nicht davon verständigt, daß es in
der Lage ist, sicherzustellen, daß die durch das Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in
bezug auf dieses Territorium voll erfüllt werden können.
Zweitens möchte das Vereinigte Königreich seine Auslegung bestimmter Artikel des Übereinkommens
festhalten. Es interpretiert Artikel 4 dahingehend, daß eine Vertragspartei des Übereinkommens
nur dann gehalten ist, weitere Maßnahmen der Gesetzgebung auf den unter Absatz (a),
(b) und (c) dieses Artikels fallenden Gebieten zu treffen, wenn sie unter gebührender Beachtung
der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegten Grundsätze und der in Artikel
5 des Übereinkommens ausdrücklich angeführten Rechte (insbesondere des Rechtes auf
Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und des Rechtes auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
zu friedlichen Zwecken) vielleicht der Ansicht ist, daß gewisse legislative Ergänzungen
oder Abänderungen des geltenden Rechts und der bestehenden Übung auf diesen Gebieten
für die Erreichung des im vorangehenden Teil des Artikels 4 angeführten Zieles notwendig sind.
Ferner legt das Vereinigte Königreich das Erfordernis des Artikels 6 betreffend „Entschädigung
oder Genugtuung" als erfüllt aus, wenn die eine oder andere dieser Formen der Abhilfe geleistet
wird, und es interpretiert außerdem den Ausdruck „Genugtuung" dahin, daß er jede Form der
Abhilfe einschließt, die eine Beendigung des diskriminierenden Verhaltens bewirkt. Überdies legt
es Artikel 20 und die anderen damit zusammenhängenden Bestimmungen des Teiles III des Übereinkommens
in dem Sinne aus, daß ein Staat, der einen Vorbehalt macht, dann nicht Vertragspartei
des Übereinkommens wird, wenn dieser Vorbehalt nicht angenommen wird."
Bei der Ratifizierung
„Erstens werden der zur Zeit der Unterzeichnung des Übereinkommens vom Vereinigten
Königreich gemachte Vorbehalt und die hiebei abgegebenen Erklärungen hinsichtlich der Auslegung
aufrechterhalten.
Zweitens ist das Vereinigte Königreich nicht der Ansicht, daß die Gesetze über Einwanderer
aus dem Commonwealth / Commonwealth Immigrants Acts / aus 1962 und 1968 oder deren
Anwendung eine rassische Diskriminierung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder einer anderen
Bestimmung des Übereinkommens bewirken, und es behält sich uneingeschränkt das Recht vor,
diese Gesetze weiter anzuwenden.
Schließlich, soweit möglicherweise ein Gesetz in bezug auf Wahlen auf den Fidschiinseln den
in Artikel 5 (c) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder ein Gesetz über Grundbesitz
auf den Fidschiinseln, das die Veräußerung von Grundbesitz durch einheimische Bewohner verbietet
oder einschränkt, den in Artikel 5 (d) (v) angeführten Verpflichtungen nicht entspricht oder
das Schulwesen der Fidschiinseln den in Artikel 2, 3 oder 5 (e) (v) angeführten Verpflichtungen
nicht entspricht, behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, das Übereinkommen auf die
Fidschiinseln nicht anzuwenden."
WEISSRUSSLAND
Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik erachtet sich an die Bestimmungen des Artikels
22 des Übereinkommens, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag einer der Streitparteien dem
Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen ist, nicht gebunden und erklärt, daß in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an einer solchen Streitigkeit beteiligten Parteien für die
Befassung des Internationalen Gerichtshofes mit der Streitigkeit erforderlich ist.