377. Zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
25. Juli 1969
INTERNATIONALE
GESUNDHEITSREGELUNGEN
Die zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung,
unter Berücksichtigung der
Empfehlungen des Ausschusses
für Internationale Quarantäne
in seinem fünfzehnten Bericht,
Band A, betreffend die eingehende
Überprüfung der Internationalen
Sanitätsregelungen;
unter Hinweis darauf, daß
der Ausschuß für Internationale
Quarantäne die in seinem vierzehnten
Bericht, Band II, niedergelegten
Grundsätze nochmals
bekräftigte;
unter Hinweis auch darauf,
daß die Stellungnahmen der
Mitgliedstaaten vom Ausschuß
für Internationale Quarantäne
in seiner fünfzehnten Tagung
durchberaten wurden, bei der
der Entwurf der Internationalen
Gesundheitsregelungen, die die
bestehenden Internationalen
Sanitätsregelungen ersetzen sollen,
vorbereitet wurde,
1. spricht den Mitgliedern des
Ausschusses für ihre Arbeit
volle Anerkennung aus; und
2. beschließt am fünfundzwanzigsten
Juli 1969 die dieser Resolution
angeschlossenen Internationalen
Gesundheitsregelungen
samt Anlagen 1 bis 6, betreffend
Formblätter und Zeugnisse,
und die hiebei anzuwendenden
Vorschriften.
Internationale
Gesundheitsregelungen
TEIL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Für die Anwendung dieser
Regelungen —
„Aedes aegypti-Index"
bezeichnet das prozentuale
Verhältnis zwischen der
Anzahl der Häuser in einem bestimmten
genau umschriebenen
Gebiet, in denen Brutstätten
von Aedes aegypti in den
Räumlichkeiten selbst oder auf
dem dazugehörigen Gelände tatsächlich
gefunden wurden, und
der Gesamtzahl der in diesem
Gebiet überprüften Häuser;
„Aerosol-Zerstäuber"
bezeichnet einen Zerstäuber,
der eine komprimierte chemische
Verbindung enthält und
bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes
Aerosol erzeugt;
„Luftfahrzeug" bezeichnet
ein Luftfahrzeug, das
eine internationale Reise durchführt;
„Flughafen" bezeichnet
einen Flughafen, der von dem
Staat, in dessen Hoheitsgebiet
er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen
für den internationalen
Luftverkehr bezeichnet
wird;
„Ankunft" eines Schiffes,
eines Luftfahrzeuges, eines
Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges
bedeutet —
a) bei einem Seeschiff die Ankunft
in einem Hafen;
b) bei einem Luftfahrzeug
die Ankunft in einem
Flughafen;
c) bei einem Binnenschiff die
Ankunft entweder in
einem Hafen oder an
einer Grenzstelle, je nach
den geographischen Bedingungen
und den Verträgen
und Vereinbarun-
gen zwischen den betreffenden
Staaten gemäß Artikel
98 oder auf Grund
der im Ankunftsgebiet
geltenden Rechtsvorschriften;
d) bei einem Eisenbahnzug
oder einem Straßenfahrzeug
die Ankunft an einer
Grenzstelle;
„Gepäck" bezeichnet die
persönliche Habe eines Reisenden
oder eines Mitgliedes der
Besatzung;
„Container (Fracht-
Container)" bezeichnet
einen Gegenstand der Transportausrüstung
—
a) dauerhafter Art und demnach
festigkeitsmäßig für
wiederholte Verwendung
geeignet;
b) eigens zur Vereinfachung
der Güterbeförderung
ohne jeweiliges Umladen
des Transportgutes selbst
im Rahmen einer oder
verschiedener Transportarten
konstruiert;
c) ausgestattet mit Vorrichtungen,
die seine einfache
Handhabung, insbesondere
seine Verlegung von
einer Transportart zu
einer anderen, gestatten;
d) so konstruiert, daß er
leicht zu be- und entladen
ist.
Der Begriff „Container
(Fracht-Containe r)"
umfaßt nicht Fahrzeuge oder
konventionelle Verpackungen;
„Besatzung" bezeichnet
das Dienstpersonal eines Schiffes,
eines Luftfahrzeuges, eines
Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges
oder eines anderen
Beförderungsmittels ;
„Tag" bezeichnet einen Zeitraum
von vierundzwanzig
Stunden;
„Transitraum" bezeichnet
ein in Verbindung mit
einem Flughafen errichtetes besonderes
Gebiet, das von der zuständigen
Gesundheitsbehörde
genehmigt ist, ihrer unmittelbaren
Aufsicht untersteht und
der Erleichterung des direkten
Durchgangsverkehrs, insbesondere
der abgesonderten Unterbringung
der Reisenden und
der Mitglieder der Besatzung
bei einer Unterbrechung der
Luftreise dient, ohne daß diese
den Flughafen verlassen;
„Generaldirektor" bezeichnet
den Generaldirektor
der Organisation;
„unter die Regelungen
fallende Krankheiten
(quarantänepflichtige
Krankheiten)
sind Cholera einschließlich
der durch den El Tor vibrio
hervorgerufenen Cholera, Pest,
Pocken einschließlich Variola
minor (Alastrim) und Gelbfieber;
„Entwesung" bezeichnet
die Durchführung aller Maßnahmen,
um die in Schiffen, Luftfahrzeugen,
Eisenbahnzügen,
Straßenfahrzeugen oder anderen
Beförderungsmitteln und in
Containern befindlichen Insekten,
die Überträger menschlicher
Krankheiten sind, zu vernichten;
„Epidemie" bezeichnet
die Ausbreitung einer unter die
Regelungen fallenden Krankheit
durch Vervielfachung der
Fälle in einem Gebiet;
„F r e i g a b e" bezeichnet die
Erlaubnis für ein Schiff, einen
Hafen anzulaufen, die Ladung
zu löschen und den Betrieb im
Hafen aufzunehmen, beziehungsweise
für ein Luftfahrzeug,
nach der Landung zu entladen
und den Betrieb im Flughafen
aufzunehmen;
„Gesundheitsverwaltung"
bezeichnet die in einem
gesamten Hoheitsgebiet, auf das
diese Regelungen Anwendung
finden, für die Durchführung
der darin vorgesehenen gesundheitlichen
Maßnahmen verantwortliche
staatliche Behörde;
„Gesundheitsbehörde"
bezeichnet die in ihrem
Wirkungsbereich für die durch
diese Regelungen zugelassenen
oder vorgeschriebenen geeigneten
gesundheitlichen Maßnahmen
unmittelbar verantwortliche
Behörde;
„eingeschleppter
Fall" bezeichnet eine infizierte
Person, die auf einer internationalen
Reise eintrifft;
„Infektionsgebiet" ist
ein nach epidemiologischen Gesichtspunkten
durch die Gesundheitsverwaltung
bei der Anzeige
der Krankheit in ihrem Land
bestimmtes Gebiet, das nicht
mit Grenzen von Verwaltungsbezirken
übereinstimmen muß.
Es ist jener Teil ihres Hoheitsgebietes,
der wegen der Bevölkerungsstruktur,
der Dichte und
Mobilität der Bevölkerung und
beziehungsweise oder der potentiellen
Krankheitsüberträger
und tierischen Reservoirs die
Übertragung der angezeigten
Krankheit fördern könnte;
„infizierte Person"
bezeichnet eine Person, die an
einer unter die Regelungen fallenden
Krankheit leidet oder bei
der es sich nachträglich erweist,
daß sie im Inkubationsstadium
einer solchen Krankheit stand;
„während des Fluges"
bezeichnet die Zeitspanne
zwischen dem Schließen der Türen
eines Luftfahrzeuges vor
dem Abheben und ihrem Öffnen
bei der Ankunft;
„unter Quarantäne"
bezeichnet jene Lage oder jenen
Zustand, während welcher Maßnahmen
durch eine Gesundheitsbefhörde
hinsichtlich eines
Schiffes, eines Luftfahrzeuges,
eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges,
eines sonstigen
Beförderungsmittels oder eines
Containers getroffen werden,
um die Verbreitung der Krankheit,
der Krankheitsreservoirs
oder der Krankheitsüberträger
vom Quarantäneobjekt aus zu
verhindern;
„internationale Reise"
bedeutet —
a) bei einem Schiff oder
einem Luftfahrzeug eine
Reise zwischen Häfen
oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten
von mehr als
einem Staat oder eine
Reise zwischen Häfen oder
Flughäfen in dem Hoheitsgebiet
oder den Hoheitsgebieten
desselben
Staates, wenn das Schiff
oder Luftfahrzeug auf
seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet
irgendeines
anderen Staates in Berührung
kommt, jedoch nur
hinsichtlich dieser Berührung;
b) bei einer Person eine Reise,
die mit einer Einreise
in das Hoheitsgebiet eines
Staates verbunden ist, das
nicht dasjenige des Staates
ist, in dem diese Person
die Reise antritt;
„Isolierung" bezeichnet,
sofern dieser Ausdruck auf eine
Personengruppe angewendet
wird, die Absonderung dieser
Person oder Personengruppe
von anderen Personen, mit Ausnahme
des diensthabenden Gesundheitspersonals,
und zwar
derart, daß dadurch die Ausbreitung
der Infektion verhindert
wird;
„ärztiliche Untersuchung"
umfaßt den Besuch
und die Besichtigung eines
Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels
und eines Containers und
die vorläufige Untersuchung von
Personen einschließlich Überprüfung
der Impfzeugnisse,
schließt aber nicht die regelmäßig
wiederkehrende Besichtigung
eines Schiffes zur Feststellung
ein, ob die Notwendigkeit einer
Entrattung gegeben ist;
„Organisation" bezeichnet
die Weltgesundheitsorganisation;
„Hafen" bezeichnet einen
See- oder Binnenhafen;
„S c h i f f" bezeichnet ein
Seeschiff oder ein Binnenschiff,
das eine internationale Reise
durchführt;
„ansteckungsverdächtige
Person" bezeichnet
eine Person, von der
die Gesundheitsbehörde annimmt,
daß sie der Infektion
durch eine unter die Regelungen
fallende Krankheit ausgesetzt
war und diese Krankheit
weiterzuverbreiten vermag;
„transferierter Fall"
bezeichnet eine infizierte Person,
die in einem anderen Gebiet,
das der Zuständigkeit derselben
Gesundheitsverwaltung
untersteht, infiziert wurde;
„gültiges Zeugnis" bezeichnet,
wenn es im Zusammenhang
mit der Impfung verwendet
wird, ein Zeugnis gemäß
den in den Anlagen 2, 3 oder
4 enthaltenen Vorschriften und
Mustern.
TEIL II
Meldungen und epidemiologische
Auskünfte
Artikel 2
Für die Anwendung dieser
Regelungen erkennt jeder Staat
das Recht der Organisation an,
mit der Gesundheitsverwaltung
seines Hoheitsgebietes oder seiner
Hoheitsgebiete unmittelbar
in Verbindung zu treten. Jede
von der Organisation an die Gesundheitsverwaltung
gesandte
Meldung oder Auskunft gilt als
an den Staat gesandt, und jede
von der Gesundheitsverwaltung
übersandte Meldung oder Auskunft
gilt als von dem Staat
übersandt.
Artikel 3
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation mittels
Telegramm oder Fernschreiben
binnen vierundzwanzig
Stunden, nachdem sie davon
Kenntnis erhalten hat, zu melden,
daß der erste Fall einer
unter die Regelungen fallenden
Krankheit, der weder ein eingeschleppter
noch ein transferierter
Fall ist, in ihrem Hoheitsgebiet
aufgetreten ist, und in-
nerhalb weiterer vierundzwanzig
Stunden das Infektionsgebiet
zu melden.
2. Jede Gesundheitsverwaltung
hat ferner der Organisation
mittels Telegramm oder
Fernschreiben binnen vierundzwanzig
Stunden, nachdem sie
davon Kenntnis erhalten hat, zu
melden
a) daß ein oder mehrere
Fälle einer unter die Regelungen
fallenden Krankheit
in ein Gebiet eingeschleppt
oder transferiert
wurden, das nicht Infektionsgebiet
ist; die Meldung
hat alle zur Verfügung
stehenden Auskünfte
über die Herkunft der Infektion
zu enthalten;
b) daß ein Schiff oder ein
Luftfahrzeug mit einem
oder mehreren Fällen
einer unter die Regelungen
fallenden Krankheit
an Bord angekommen ist;
die Meldung hat den Namen
des Schiffes oder die
Flugnummer des Luftfahrzeuges,
seine vorhergehenden
und nachfolgenden
Anlauf- oder Landehäfen
und die gesundheitlichen
Maßnahmen zu enthalten,
die hinsichtlich des Schiffes
oder Luftfahrzeuges allenfalls
ergriffen wurden.
3. Das auf Grund einer verläßlichen
klinischen Diagnose
derart gemeldete Vorliegen
einer Krankheit ist sobald wie
möglich, soweit es die Mittel gestatten,
durch Laboratoriumsmethoden
nachzuweisen; das
Ergebnis ist der Organisation
mittels Telegramm oder Fernschreiben
unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 4
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat über in irgendeinem
Teil ihres Hoheitsgebietes nachgewiesene
Vorkommen des
Gelbfiebervirus einschließlich des
in Moskitos oder in anderen
Vertebraten als Menschen gefundenen
Virus oder des Pest-
bazillus der Organisation unverzüglich
Meldung zu erstatten
und die Ausdehnung des betroffenen
Gebietes bekanntzugeben.
2. Gesundheitsverwaltungen
halben bei einer Meldung von
Nagetierpest zwischen Pest bei
wild lebenden Nagetieren und
Pest bei Hausnagetieren zu unterscheiden
und im Falle der
ersteren die epidemiologischen
Umstände und das betroffene
Gebiet zu bezeichnen.
Artikel 5
Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1
vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich
durch Auskünfte
über den Ursprung und die
Form der Krankheit, die Anzahl
der Erkrankungen und Todesfälle,
die für die Ausbreitung
der Krankheit maßgebenden
Umstände und die getroffenen
vorbeugenden Maßnahmen zu
ergänzen.
Artikel 6
1. Während einer Epidemie
sind die gemäß Artikel 3 und
Artikel 5 vorgeschriebenen Meldungen
und Auskünfte durch
weitere Mitteilungen zu ergänzen,
die in regelmäßigen Zeitabständen
der Organisation zu
übersenden sind.
2. Diese Mitteilungen haben
so häufig und so eingehend wie
möglich zu sein. Die Anzahl der
Erkrankungen und Todesfälle
ist mindestens einmal wöchentlich
mitzuteilen. Ferner sind die
zur Verhütung der Ausbreitung
der Krankheit getroffenen Vorsichtsmaßnahmen,
insbesondere
die Maßnahmen, die der Verhütung
der Ausbreitung der
Krankheit auf andere Hoheitsgebiete
durch das Infektionsgebiet
verlassende Schiffe, Luftfahrzeuge,
Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge,
andere Beförderungsmittel
und Container dienen,
anzuführen. Im Falle von
Pest sind die gegen Nagetiere
getroffenen Maßnahmen im ein-
zelnen anzugeben. Wenn es sich
um unter die Regelungen fallende
Krankheiten handelt, die
durch Insekten übertragen werden,
sind die gegen diese Überträger
getroffenen Maßnahmen
ebenfalls im einzelnen anzugeben.
Artikel 7
1. Die Gesundheitsverwaltung
eines Hoheitsgebietes, in dem
ein Infektionsgebiet bestimmt
und gemeldet wurde, hat der
Organisation zu melden, sobald
dieses Gebiet infektionsfrei ist.
2. Ein Infektionsgebiet kann
als infektionsfrei gelten, wenn
alle vorbeugenden Maßnahmen
getroffen und aufrechterhalten
wurden, um das Wiederauftreten
der Krankheit oder ihre
Ausbreitung auf andere Gebiete
zu verhindern, und wenn
a) im Falle von Pest, Cholera
oder Pocken seit dem
Tod, der Genesung oder
der Isolierung des letzten
festgestellten Falles eine
Zeitspanne verstrichen ist,
die mindestens der doppelten
Inkubationszeit der
Krankheit gemäß den
nachstehenden Bestimmungen
entspricht, und
keine epidemiologischen
Anzeichen der Ausbreitung
dieser Krankheit auf
ein angrenzendes Gebiet
vorliegen;
b) i) im Falle von Gelbfieber,
das nicht
durch Aedes aegypti
übertragen wurde,
drei Monate ohne
Anzeichen einer Tätigkeit
des Gelbfiebervirus
verstrichen
sind;
ii) im Falle von Gelbfieber,
das durch
Aedes aegypti übertragen
wurde, nach
Auftreten des letzten
Falles bei Menschen
drei Monate verstrichen
sind oder, sofern
der Aedes aegypti-
Index ständig unter
ein Prozent gehalten
worden ist, ein Monat
verstrichen ist;
c) i) im Falle von Pest bei
Hausnagetieren ein
Monat, seitdem das
letzte infizierte Tier
gefunden oder gefangen
wurde, verstrichen
ist;
ii) im Falle von Pest bei
wildlebenden Nagetieren
drei Monate
verstrichen sind, ohne
daß Anzeichen der
Krankheit in hinreichender
Nähe von
Häfen und Flughäfen
vorlagen, um eine
Bedrohung des internationalen
Verkehrs
zu bilden.
Artikel 8
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation zu
melden
a) die Maßnahmen, deren
Anwendung bei Ankünften
aus einem Infektionsgebiet
sie beschlossen hat,
und die Aufhebung solcher
Maßnahmen, unter
Angabe des Zeitpunktes
der Anwendung oder der
Aufhebung;
b) jede Änderung hinsichtlich
der für internationale Reisen
von ihr geforderten
Impfungen.
2. Jede solche Meldung ist
mittels Telegramm oder Fernschreiben
und, wenn möglich,
noch vor einer solchen Änderung
der Anwendung oder der
Aufhebung einer solchen Maßnahme
zu erstatten.
3. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation einmal
jährlich zu einem von der
Organisation festzusetzenden
Zeitpunkt eine Zusammenstellung
der für internationale Reisen
von ihr geforderten Impfungen
zu übersenden.
4. Jede Gesundheitsverwaltung
hat das Erforderliche zu
veranlassen, um Personen, die
eine Reise planen, in Zusammenarbeit
mit Reisebüros,
Schiffahrtsgesellschaften, Fluggesellschaften
oder auf andere
zweckmäßige Weise über ihre
Anforderungen und alle diesbezüglichen
Änderungen zu informieren.
Artikel 9
Neben den gemäß Artikel 3
bis 8 vorgeschriebenen Meldungen
und Auskünften hat jede
Gesundheitsverwaltung der Organisation
wöchentlich zu senden
a) einen Bericht mittels Telegramm
oder Fernschreiben
über die Anzahl der Erkrankungen
und Todesfälle
an unter die Regelungen
fallenden Krankheiten
während der abgelaufenen
Woche in jeder
an einen Hafen oder Flughafen
angrenzenden Stadt,
einschließlich aller eingeschleppten
oder transferierten
Fälle;
b) einen Bericht mittels Luftpost
über das Nichtauftreten
solcher Erkrankungen
während der in Artikel 7
Absatz 2 lit. a, b und c
angeführten Fristen.
Artikel 10
Jede gemäß Artikel 3 bis 9
erforderliche Meldung und Auskunft
ist von der Gesundheitsverwaltung
über Ersuchen auch
jeder diplomatischen oder konsularischen
Vertretung in dem
Hoheitsgebiet, für das sie zuständig
ist, zu übersenden.
Artikel 11
1. Die Organisation hat allen
Gesundheitsverwaltungen so
bald wie möglich und auf dem
den Umständen entsprechenden
Wege alle epidemiologischen
und sonstigen Auskünfte zu
übermitteln, die sie gemäß Artikel
3 bis 8 und Artikel 9 lit. a
erhalten hat, sowie alle Auskünfte
über das Fehlen irgendwelcher
gemäß Artikel 9 erforderlichen
Berichte. Mitteilungen
dringender Natur sind telegraphisch,
über Fernschreiber oder
telephonisch durchzugeben.
2. Alle der Organisation auf
Grund ihrer Überwachungstätigkeit
zur Verfügung stehenden
zusätzlichen epidemiologischen
Angaben und sonstigen Auskünfte
sind, wenn es zweckdienlich
erscheint, allen Gesundheitsverwaltungen
zur Verfügung zu
stellen.
3. Die Organisation kann mit
Zustimmung der betreffenden
Regierung den Ausbruch einer
unter die Regelungen fallenden
Krankheit, der eine ernste Bedrohung
für Nachbarstaaten
oder für die internationale Gesundheit
darstellt, untersuchen.
Solche Untersuchungen sind auf
die Unterstützung der Regierungen
bei der Organisation geeigneter
Kontrollmaßnahmen
auszurichten und können Studien
einschließen, die von einem
Team an Ort und Stelle durchgeführt
werden.
Artikel 12
Jedem Telegramm, Fernschreiben
oder Telephongespräch,
das auf Grund der Bestimmungen
der Artikel 3 bis 8
und 11 abgesendet beziehungsweise
geführt wird, ist der den
Umständen entsprechende Vorrang
zu gewähren; im Falle
außergewöhnlicher Dringlichkeit,
wenn die Gefahr der Ausbreitung
einer unter die Regelungen
fallenden Krankheit besieht,
ist die höchste Dringlichkeitsstufe
nach den internationalen
Fernmeldevereinbarungen
zu gewahren.
Artikel 13
1. Jeder Staat hat alljährlich
der Organisation gemäß Artikel
62 der Satzung der Organisation
über jeden aufgetretenen
Fall einer unter die Regelungen
fallenden Krankheit, der durch
den internationalen Verkehr
verursacht oder verbreitet worden
ist, sowie die auf Grund
dieser Regelungen getroffenen
oder die Anwendung dieser
Regelungen betreffenden Maßnahmen
Auskunft zu geben.
2. Die Organisation hat unter
Zugrundelegung der gemäß
Abs. 1 erforderlichen Auskünfte,
der durch diese Regelungen vorgeschriebenen
Meldungen und
Berichte sowie aller sonstigen
amtlichen Unterlagen einen
Jahresbericht über die Durchführung
dieser Regelungen und
ihre Auswirkungen auf den
internationalen Verkehr zu erstellen.
3. Die Organisation hat die
epidemiologischen Entwicklungsrichtungen
der unter die Regelungen
fallenden Krankheiten
zu verfolgen und solche Daten
mit Landkarten illustriert, die
die Infektionsgebiete und infektionsfreien
Gebiete der Welt
zeigen, sowie alle anderen im
Rahmen der Überwachungstätigkeit
der Organisation erlangten
Auskünfte mindestens
einmal jährlich zu veröffentlichen.
TEIL III
Gesundheitsorganisation
Artikel 14
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat dafür zu sorgen, daß
Häfen und Flughäfen in ihrem
Hoheitsgebiet eine für die Anwendung
der in diesen Regelungen
vorgesehenen Maßnahmen
geeignete Organisation und
Ausrüstung zur Verfügung haben.
2. Jeder Hafen und Flughafen
muß mit Trinkwasser und
Lebensmitteln versorgt sein, die
ihrer Beschaffenheit und Herkunft
nach vom Standpunkt der
Gesundheitsverwaltung für den
allgemeinen Gebrauch und Genuß
an Land oder an Bord von
Schiffen oder Luftfahrzeugen
zulässig sind. Das Trinkwasser
und die Lebensmittel sind so zu
lagern und zu behandeln, daß
sie vor Verunreinigung verläßlich
geschützt sind. Die Gesundheitsbehörde
hat periodische
Überprüfungen der Ausstattung,
der Einrichtungen und Anlagen
durchzuführen sowie Proben
von Trinkwasser und Lebensmitteln
für Laboratoriumsuntersuchungen
zu entnehmen, um
die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Artikels sicherzustellen.
Hiebei sowie bei anderen
sanitären Maßnahmen sind,
soweit dies bei Vollziehung der
Bestimmungen dieser Regelungen
zweckdienlich ist, die
Grundsätze und Empfehlungen,
die in den von der Organisation
veröffentlichten diesbezüglichen
Richtlinien dargelegt sind, anzuwenden.
3. Jeder Hafen und Flughafen
muß ferner über ein wirksames
System für die unschädliche Beseitigung
der Fäkalien, Abfälle,
Abwässer, verdorbenen Lebensmittel
und anderen die Gesundheit
gefährdenden Stoffe verfügen.
Artikel 15
In möglichst vielen Häfen und
Flughäfen eines Hoheitsgebietes
muß ein organisierter Ärzte-
und Gesundheitsdienst mit dem
entsprechenden Personal und
den entsprechenden Einrichtungen
und Räumlichkeiten, insbesondere
den Möglichkeiten für
die sofortige Isolierung und Betreuung
infizierter Personen, für
die Desinfektion, Entwesung
und Entrattung, für bakteriologische
Untersuchungen, für das
Einfangen und Untersuchen von
Nagetieren auf Pestinfektion,
für die Entnahme von Wasser-
und Lebensmittelproben und
deren Einsendung in ein Laboratorium
zur Untersuchung und
für die sonst nach diesen Regelungen
in Betracht kommenden
Maßnahmen, vorhanden sein.
Artikel 16
Die Gesundheitsbehörde für
jeden Hafen und Flughafen hat
a) alle zweckdienlichen Maßnahmen
zu ergreifen, um
die Flughafeneinrichtungen
von Nagetieren frei zu
halten;
b) alle Anstrengungen zu unternehmen,
um die Hafen-
und Flughafeneinrichtungen
möglichst rattensicher
zu machen.
Artikel 17
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat dafür zu sorgen, daß
eine ausreichende Zahl von
Häfen in ihrem Hoheitsgebiet
über geeignetes Personal für die
Besichtigung von Schiffen zwecks
Ausstellung der in Artikel 54
genannten Zeugnisse über die
Befreiung von der Entrattung
verfügt; die Gesundheitsverwaltung
hat solche Häfen für
diesen Zweck zuzulassen.
2. Die Gesundheitsverwaltung
hat entsprechend dem Umfang
und der Aufteilung des internationalen
Verkehrs in ihrem
Hoheitsgebiet eine Anzahl von
gemäß Abs. 1 zugelassenen Häfen
zu bezeichnen, die über die
erforderlichen Einrichtungen
und das erforderliche Personal
für die Entrattung von Schiffen
zwecks Ausstellung der in Artikel
54 genannten Entrattungszeugnisse
verfügen.
3. Jede Gesundheitsverwaltung,
die Häfen in diesem Sinne
bezeichnet, hat sicherzustellen,
daß Entrattungszeugnisse und
Zeugnisse über die Befreiung
von der Entrattung gemäß den
Bestimmungen der Regelungen
ausgestellt werden.
Artikel 18
Jede Gesundheitsverwaltung
hat jene Flughäfen zu bezeichnen,
die einen Transitraum im
Sinne des Artikels 1 besitzen.
Artikel 19
1. Unter Berücksichtigung des
Umfanges ihres internationalen
Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung
eine Anzahl von
Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet
als Sanitätsflughäfen zu
bezeichnen, vorausgesetzt daß
sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen
entsprechen und die
Voraussetzungen des Artikels 14
erfüllen.
2. Jedem Sanitätsflughafen
müssen zur Verfügung stehen
a) ein organisierter ärztlicher
Dienst mit dem entsprechenden
Personal und den
entsprechenden Einrichtungen
und Räumlichkeiten;
b) Einrichtungen für die Beförderung,
Isolierung und
Betreuung von infizierten
oder ansteckungsverdächtigen
Personen;
c) Einrichtungen für wirksame
Desinfektion und
Entwesung, für die Bekämpfung
von Krankheitsüberträgern
und Nagetieren
und für alle sonst
nach diesen Regelungen in
Betracht kommenden Maßnahmen;
d) ein bakteriologisches Laboratorium
oder Einrichtungen
für die Einsendung
verdächtigen Materials an
ein solches Laboratorium;
e) Einrichtungen für die
Impfung gegen Pocken auf
dem Flughafen selbst und
Einrichtungen für die
Impfung gegen Cholera
und Gelbfieber auf dem
Flughafen selbst oder von
ihm aus leicht erreichbar.
Artikel 20
1. Jeder Hafen und das Gebiet
innerhalb des Umkreises
jedes Flughafens sind von Aedes
aegypti in unreifen und ausgewachsenen
Stadien und von
Moskitos, die Überträger von
Malaria und anderen im internationalen
Verkehr epidemiologisch
bedeutsamen Krankheiten
sind, frei zu halten. Zu diesem
Zweck sind aktive Moskito-
Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb
eines Schutzgebietes zu ergreifen,
das rund um den Umkreis
um mindestens 400 Meter
hinausgeht.
2. Innerhalb des Transitraumes
eines Flughafens, der in
einem Gebiet, in dem in Abs. 1
genannte Krankheitsüberträger
vorkommen, oder in unmittelbarer
Nachbarschaft eines solchen
Gebietes gelegen ist, muß
jedes Gebäude, das als Unterkunft
für Menschen oder Tiere
dient, moskitosicher sein.
3. Im Sinne dieses Artikels ist
der Umkreis eines Flughafens
eine Linie, die das Gebiet umgrenzt,
auf dem sich die Flughafengebäude
und die Land- und
Wasserflächen befinden, die für
das Abstellen von Luftfahrzeugen
verwendet werden oder
vorgesehen sind.
4. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation einmal
jährlich Daten darüber zu
liefern, bis zu welchem Ausmaß
ihre Häfen und Flughafen frei
von im internationalen Verkehr
epidemiologisch bedeutsamen
Krankheitsüberträgern sind.
Artikel 21
1. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation zu senden
a) ein Verzeichnis der Häfen
in ihrem Hoheitsgebiet,
die gemäß Artikel 17 zugelassen
sind für die Ausstellung
i) nur von Zeugnissen
über die Befreiung
von der Entrattung;
und
ii) von Entrattungszeugnissen
und Zeugnissen
über die Befreiung
von der Entrattung;
b) ein Verzeichnis der Flughäfen
und der Sanitätsflughäfen
in ihrem Hoheitsgebiet;
c) ein Verzeichnis der mit
einem Transitraum versehenen
Flughäfen in
ihrem Hoheitsgebiet.
2. Die Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation jede nachträgliche
Änderung in den nach
Abs. 1 geforderten Verzeichnissen
zu melden.
3. Die Organisation hat die
auf Grund dieses Artikels erhaltenen
Auskünfte unverzüglich
allen Gesundheitsverwaltungen
zu übermitteln.
Artikel 22
1. Die Organisation hat auf
Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung
nach
Durchführung geeigneter Erhebungen
zu bestätigen, daß ein
Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet
die nach diesen Regelungen
geforderten Bedingungen
erfüllt.
2. Die Organisation hat auf
Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung
nach
Durchführung geeigneter Erhebungen
zu bestätigen, daß der
Transitraum eines Flughafens
in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet
in deren Hoheitsgebiet
die nach den Regelungen geforderten
Voraussetzungen erfüllt.
3. Die Bestätigungen sind von
der Organisation in Zusammenarbeit
mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung
periodisch
zu überprüfen, um sicherzustellen,
daß die geforderten Voraussetzungen
erfüllt sind.
4. In dem Verzeichnis, das die
Organisation gemäß Artikel 21
zu veröffentlichen hat, hat sie
jene Flughäfen anzugeben, für
die eine Bestätigung auf Grund
der Bestimmungen dieses Artikels
ausgestellt wurde.
Artikel 23
1. Ist der Umfang des internationalen
Verkehrs bedeutend
genug und machen es die epidemiologischen
Verhältnisse erforderlich,
sind an den Grenzstellen
der Eisenbahnlinien, der
Straßen und, wo die sanitäre
Kontrolle der Binnenschiffahrt
an der Grenze vorgenommen
wird, auch an den Grenzstellen
der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen
für die Durchführung
der in diesen Regelungen
vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.
2. Jede Gesundheitsverwaltung
hat der Organisation zu
melden, wann und wo solche
Einrichtungen vorgesehen sind.
3. Die Organisation hat die
auf Grund dieses Artikels erhaltenen
Auskünfte unverzüglich
allen Gesundheitsverwaltungen
zu übermitteln.
TEIL IV
Gesundheitliche Maßnahmen
und Verfahren
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 24
Die nach diesen Regelungen
zugelassenen gesundheitlichen
Maßnahmen stellen das Höchstmaß
dessen dar, was ein Staat
zum Schutze seines Hoheitsgebietes
gegen unter die Regelungen
fallende Krankheiten im
Hinblick auf den internationalen
Verkehr fordern darf.
Artikel 25
Gesundheitliche Maßnahmen
sind sofort einzuleiten, ohne
Verzug durchzuführen und
ohne jede Diskriminierung anzuwenden.
Artikel 26
1. Desinfektion, Entwesung,
Entrattung und sonstige sanitäre
Maßnahmen sind so durchzuführen,
daß
a) dadurch niemand ungebührlich
belästigt oder an
seiner Gesundheit geschädigt
wird;
b) an einem Schiff, Luftfahrzeug
oder sonstigen Fahrzeug
oder an deren Betriebseinrichtung
kein
Schaden verursacht wird;
c) jede Feuersgefahr vermieden
wird.
2. Bei der Durchführung solcher
Maßnahmen hinsichtlich
von Frachtgütern, Gepäck,
Containern und anderen Gegenständen
sind alle Vorsichtsmaßnahmen
zu ergreifen, um jede
Beschädigung zu vermeiden.
3. Sind bestimmte Verfahren
und Methoden von der Organisation
empfohlen, sollen diese
angewendet werden.
Artikel 27
1. Die Gesundheitsbehörde
hat auf Antrag dem Frachtführer
gebührenfrei ein Zeugnis
auszustellen, das die auf ein
Schiff, ein Luftfahrzeug, einen
Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug
oder ein anderes Beförderungsmittel
oder einen Container
angewendeten Maßnahmen,
die behandelten Teile des Fahrzeuges,
die angewendeten Methoden
und die Gründe für die
Anwendung der Maßnahmen
anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen
ist dieses Zeugnis auf
Antrag durch eine entsprechende
Eintragung in den Gesundheitsabschnitt
der Allgemeinen
Luftfahrzeug-Erklärung zu
ersetzen.
2. In gleicher Weise hat die
Gesundheitsbehörde auf Antrag
a) jedem Reisenden ein
Zeugnis über das Datum
seiner Ankunft oder Abreise
und die auf ihn und
sein Gepäck angewendeten
Maßnahmen,
b) dem Absender, dem Empfänger
und dem Frachtführer
oder deren jeweiligen
Vertretern ein Zeug-
nis über die auf die Güter
angewendeten Maßnahmen
gebührenfrei auszustellen.
Artikel 28
1. Eine unter Beobachtung
stehende Person darf nicht isoliert
werden und es ist ihr zu
gestatten, sich frei zu bewegen.
Die Gesundheitsbehörde darf
von ihr verlangen, daß sie sich
erforderlichenfalls während der
Dauer der Beobachtung in bestimmten
Zeitabständen bei ihr
meldet. Soweit die Bestimmungen
des Artikels 71 keine Beschränkungen
enthalten, darf
die Gesundheitsbehörde eine
solche Person ferner einer ärztlichen
Untersuchung unterwerfen
und alle für die Feststellung
ihres Gesundheitszustandes erforderlichen
Erhebungen anstellen.
2. Wenn eine unter Beobachtung
stehende Person nach
einem anderen Ort innerhalb
oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes
abreist, hat sie die
Gesundheitsbehörde davon zu
benachrichtigen, die ihrerseits
unverzüglich der Gesundheitsbehörde
des Ortes, nach dem
sich die Person begibt, Meldung
zu erstatten hat. Bei der Ankunft
hat sich die Person bei
dieser Gesundheitsbehörde zu
melden, welche die in Abs. 1
dieses Artikels vorgesehenen
Maßnahmen anwenden darf.
Artikel 29
Außer im Falle eines Notstandes,
der eine schwere Gefahr
für die öffentliche Gesundheit
mit sich bringt, darf einem
Schiff oder Luftfahrzeug, das
nicht mit einer unter die Regelung
fallenden Krankheit verseucht
oder seuchenverdächtig
ist, nicht auf Grund einer anderen
übertragbaren Krankheit
von der Gesundheitsbehörde
eines Hafens oder Flughafens
die Freigabe verweigert werden;
insbesondere darf es nicht daran
gehindert werden, Fracht oder
Vorräte zu löschen oder zu
laden oder Treibstoff oder Wasser
aufzunehmen.
Artikel 30
Die Gesundheitsbehörde darf
alle geeigneten Maßnahmen
treffen, um das Entleeren von
Abwässern und Abfällen, die
die Gewässer eines Hafens,
Flusses oder Kanales verseuchen
könnten, zu verhindern.
KAPITEL II
Gesundheitliche Maßnahmen bei
der Abreise
Artikel 31
1. Die Gesundheitsbehörde
eines Hafens oder Flughafens
oder eines Gebietes, in dem eine
Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten
Maßnahmen zu ergreifen,
um
a) die Abreise einer infizierten
oder ansteckungsverdächtigen
Person zu verhindern;
b) das Einschleppen von
möglichen Erregern oder
Überträgern einer unter
die Regelungen fallenden
Krankheit auf ein Schiff,
in ein Luftfahrzeug, einen
Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug
oder ein anderes
Beförderungsmittel
oder einen Container zu
verhindern.
2. Die Gesundheitsbehörde in
einem Infektionsgebiet darf von
abfahrenden Reisenden ein gültiges
Impfzeugnis verlangen.
3. Die in Abs. 1 dieses Artikels
genannte Gesundheitsbehörde
darf, wenn sie es für notwendig
hält, jede Person vor
Antritt einer internationalen
Reise ärztlich untersuchen. Zeit
und Ort dieser Untersuchung
sind unter Berücksichtigung anderer
Formalitäten so festzusetzen,
daß die Abreise weder behindert
noch verzögert wird.
4. Unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 1 lit. a dieses
Artikels darf einer Person auf
einer internationalen Reise, die
bei der Ankunft unter Beobachtung
gestellt wird, die Fortsetzung
ihrer Reise gestattet werden.
Die Gesundheitsbehörde
hat dies gemäß Artikel 28 auf
raschestem Weg der Gesundheitsbehörde
des Ortes, an den
sich die Person begibt, zu melden.
ARTIKEL III
Gesundheitliche Maßnahmen
zwischen Abfahrts- und Ankunftshäfen
oder -flughäfen
Artikel 32
Aus einem Luftfahrzeug darf
während des Fluges nichts, was
eine übertragbare Krankheit zu
verursachen imstande ist, geworfen
oder fallengelassen werden.
Artikel 33
1. Gesundheitliche Maßnahmen
dürfen von einem Staat
nicht auf ein Schiff angewendet
werden, das seine Hoheitsgewässer
durchfährt, ohne in
einem Hafen oder an der Küste
anzulegen.
2. Legt das Schiff aus irgendeinem
Grund an, dürfen die in
diesem Hoheitsgebiet geltenden
Rechtsvorschriften angewendet
werden, ohne daß jedoch über
die Bestimmungen dieser Regelungen
hinausgegangen werden
darf.
Artikel 34
1. Auf ein seuchenfreies Schiff
im Sinne des V. Teiles, das einen
Kanal oder eine andere Wasserstraße
im Hoheitsgebiet eines
Staates auf seinem Weg in einen
Hafen im Hoheitsgebiet eines
anderen Staates durchfährt,
darf, ausgenommen eine ärztliche
Untersuchung, keine gesundheitliche
Maßnahme angewendet
werden. Dies gilt nicht,
wenn ein solches Schiff aus
einem Infektionsgebiet kommt
oder eine Person an Bord hat,
die aus einem Infektionsgebiet
kommt, sofern die Inkubationszeit
der Krankheit, die in dem
Infektionsgebiet herrscht, noch
nicht abgelaufen ist.
2. Die einzige Maßnahme, die
auf ein seuchenfreies Schiff, das
aus einem Infektionsgebiet
kommt oder eine aus einem Infektionsgebiet
kommende Person
an Bord hat, angewendet
werden darf, ist erforderlichenfalls
die Stationierung einer Gesundheitswache
an Bord, um jeden
unerlaubten Verkehr zwischen
dem Schiff und dem Ufer
zu verhindern und die Einhaltung
der Anordnungen nach
Artikel 30 zu überwachen.
3. Die Gesundheitsbehörde
hat jedem solchen Schiff zu gestatten,
unter ihrer Kontrolle
Treibstoff, Wasser und Vorräte
an Bord zu nehmen.
4. Ein verseuchtes oder seuchenverdächtiges
Schiff, das
einen Kanal oder eine andere
Wasserstraße durchfährt, darf
so behandelt werden, als würde
es einen Hafen im betreffenden
Hoheitsgebiet anlaufen.
Artikel 35
Sofern nicht irgendwelche Bestimmungen
in diesen Regelungen,
ausgenommen Artikel 76,
anderes bestimmen, darf außer
der ärztlichen Untersuchung
keine gesundheitliche Maßnahme
angewendet werden auf
a) Passagiere und Besatzungsmitglieder
eines seuchenfreien
Schiffes, die nicht
von Bord gehen;
b) Passagiere und Besatzungsmitglieder
eines seuchenfreien
Luftfahrzeuges auf
der Durchreise durch ein
Hoheitsgebiet, die in
einem Transitraum eines
Flughafens dieses Hoheits-
gebietes bleiben oder die
sich, wenn der Flughafen
noch nicht über einen
Transitraum verfügt, den
von der Gesundheitsbehörde
zur Verhütung der
Ausbreitung der Krankheit
vorgeschriebenen Absonderungsmaßnahmen
unterwerfen; sind solche
Personen genötigt, den
Flughafen, auf dem sie
landen, zu verlassen, nur
um ihre Reise von einem
anderen Flughafen in der
Nähe des ersten Flughafens
fortzusetzen, ist
auf sie keine gesundheitliche
Maßnahme anzuwenden,
wenn der Transfer
unter der Kontrolle der
Gesundheitsbehörden erfolgt.
KAPITEL IV
Gesundheitliche Maßnahmen
bei der Ankunft
Artikel 36
In allen Fällen, in denen es
angebracht ist, haben die Staaten
die Erteilung der Freigabe
an ein Schiff oder Luftfahrzeug
durch Funkspruch zuzulassen,
sofern die Gesundheitsbehörde
des in Aussicht genommenen
Ankunftshafens oder -flughafens
auf Grund der von dem Schiff
oder Luftfahrzeug vor seiner
Ankunft erhaltenen Auskünfte
der Ansicht ist, daß dessen Ankunft
nicht zur Einschleppung
oder Ausbreitung einer unter
die Regelungen fallenden
Krankheit führt.
Artikel 37
1. Die Gesundheitsbehörde
eines Hafens, Flughafens oder
einer Grenzstelle darf jedes
Schiff, Luftfahrzeug, jeden
Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug
oder sonstige Beförderungsmittel
oder jeden Container
sowie jede Person, die auf
einer internationalen Reise ankommen,
bei der Ankunft einer
ärztlichen Untersuchung unterwerfen.
2. Die weiteren gesundheitlichen
Maßnahmen, die auf das
Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug,
das Straßenfahrzeug,
die sonstigen Beförderungsmittel
sowie die Container Anwendung
finden dürfen, haben sich
nach den an Bord während der
Reise bestandenen oder zur Zeit
der ärztlichen Untersuchung bestehenden
Verhältnissen zu richten,
jedoch unbeschadet der
Maßnahmen, die nach diesen
Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug,
einen Eisenbahnzug,
ein Straßenfahrzeug oder andere
Beförderungsmittel sowie
auf einen Container angewendet
werden dürfen, die aus
einem Infektionsgebiet ankommen.
3. Wo für eine Gesundheitsverwaltung
besondere Probleme
bestehen, wodurch eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche
Gesundheit entstehen
könnte, darf die Gesundheitsverwaltung
eine Person auf
einer internationalen Reise dazu
verhalten, bei ihrer Ankunft
ihre Bestimmungsadresse schriftlich
anzugeben.
Artikel 38
Die Anwendung der im
V. Teil vorgesehenen Maßnahmen
im Falle der Ankunft aus
einem Infektionsgebiet, das als
solches durch die betreffende
Gesundheitsverwaltung gemeldet
würde, ist, je nach der Lage
des Falles, auf das Schiff, Luftfahrzeug,
den Eisenbahnzug, das
Straßenfahrzeug oder sonstige
Beförderungsmittel, die Person,
den Container oder Gegenstand,
die aus einem solchen Gebiet
kommen, zu beschränken, vorausgesetzt,
daß die Gesundheitsbehörde
des Infektionsgebietes
alle erforderlichen Maßnahmen
zur Verhütung der Ausbreitung
der Krankheit ergreift und die
in Art. 31 Abs. 1 vorgesehenen
Maßnahmen zur Anwendung
bringt.
Artikel 39
Bei der Ankunft eines Schiffes,
Luftfahrzeuges, Eisenbahn-
zuges, Straßenfahrzeuges oder
anderen Beförderungsmittels
darf eine infizierte Person durch
die Gesundheitsbehörde aus
dem Fahrzeug entfernt und
isoliert werden. Eine solche
Entfernung durch die Gesundheitsbehörde
muß erfolgen,
wenn sie von der für das Beförderungsmittel
verantwortlichen
Person verlangt wird.
Artikel 40
1. Abgesehen von den Bestimmungen
des V. Teiles kann
die Gesundheitsbehörde jede
ansteckungsverdächtige Person
auf einer internationalen Reise,
die mit irgendeinem Beförderungsmittel
aus einem Infektionsgebiet
ankommt, unter
Beobachtung stellen. Eine solche
Beobachtung darf bis zum Ablauf
der im V. Teil angeführten
jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt
werden.
2. Soweit in diesen Regelungen
nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, hat die Isolierung
nur dann an Stelle der
Beobachtung zu treten, wenn
die Gesundheitsbehörde die Gefahr
der Übertragung der Infektion
durch die ansteckungsverdächtige
Person für außergewöhnlich
ernst hält.
Artikel 41
Jede gesundheitliche Maßnahme,
ausgenommen die ärztliche
Untersuchung, darf im folgenden
Hafen oder Flughafen
nur dann wiederholt werden,
wenn
a) nach der Abfahrt eines
Schiffes oder Luftfahrzeuges
von dem Hafen oder
Flughafen, wo die Maßnahmen
angewendet wurden,
sich ein epidemiologisch
bedeutsamer Vorfall
entweder im betreffenden
Hafen oder Flughafen
oder an Bord des Schiffes
oder Luftfahrzeuges ereignet
hat, der eine weitere
Anwendung einer solchen
Maßnahme erforderlich
macht;
b) die Gesundheitsbehörde
des folgenden Hafens oder
Flughafens auf Grund eindeutiger
Anzeichen festgestellt
hat, daß die angewendete
einzelne Maßnahme
tatsächlich nicht
wirksam war.
Artikel 42
Soweit Artikel 80 nichts anderes
bestimmt, darf ein Schiff
oder Luftfahrzeug aus gesundheitlichen
Gründen nicht daran
gehindert werden, einen Hafen
oder Flughafen anzulaufen. Ist
der Hafen oder Flughafen nicht
mit den erforderlichen Einrichtungen
für die Anwendung der
gesundheitlichen Maßnahme ausgestattet,
die nach diesen Regelungen
zulässig und nach Ansicht
der Gesundheitsbehörde
des Hafens oder Flughafens erforderlich
sind, darf ein solches
Schiff oder Luftfahrzeug angewiesen
werden, auf eigene Gefahr
zum nächsten geeigneten
Hafen oder Flughafen weiterzureisen.
Artikel 43
Ein Luftfahrzeug gilt nicht
als aus einem Infektionsgebiet
angekommen, wenn es in einem
solchen Gebiet nur auf einem
Sanitätsflughafen gelandet ist,
der nicht selbst Infektionsgebiet
ist.
Artikel 44
Personen an Bord eines seuchenfreien
Luftfahrzeuges, das
in einem Infektionsgebiet gelandet
ist und dessen Passagiere
und Besatzung sich nach den in
Artikel 35 niedergelegten Bedingungen
gerichtet haben, gelten
nicht als aus einem solchen Gebiet
angekommen.
Artikel 45
1. Soweit in Abs. 2 dieses Artikels
nichts anderes bestimmt
ist, ist jedem Schiff oder Luftfahrzeug,
das nicht bereit ist,
sich den von der Gesundheits-
behörde des Hafens oder Flughafens
gemäß diesen Regelungen
geforderten Maßnahmen
zu unterwerfen, die sofortige
Abreise zu gestatten, doch darf
es im Laufe seiner Reise nicht
in einem anderen Hafen oder
Flughafen desselben Hoheitsgebietes
landen. Einem solchen
Schiff oder Luftfahrzeug ist
trotzdem zu gestatten, unter
Quarantäne Treibstoff, Wasser
und Vorräte an Bord zu nehmen.
Wird bei der ärztlichen
Untersuchung ein solches Schiff
für seuchenfrei befunden, verliert
es nicht die Begünstigung
nach Artikel 34.
2. Einem Schiff oder Luftfahrzeug,
das in einem Hafen oder
Flughafen ankommt, der in
einem Gebiet gelegen ist, in
dem Gelbfieber-Überträger vorhanden
sind, ist unter den folgenden
Umständen die Abfahrt
nicht zu gestatten und es ist den
von der Gesundheitsbehörde
gemäß diesen Regelungen angeordneten
Maßnahmen zu unterwerfen,
wenn
a) das Luftfahrzeug mit
Gelbfieber verseucht ist;
b) das Schiff mit Gelbfieber
verseucht ist, Aedes aegypti
an Bord festgestellt
wurden und die ärztliche
Untersuchung ergibt, daß
eine infizierte Person nicht
rechtzeitig isoliert wurde.
Artikel 46
1. Wenn aus Gründen, für
die den Luftfahrzeugführer
keine Verantwortung trifft, ein
Luftfahrzeug außerhalb eines
Flughafens oder auf einem Flughafen
landet, auf dem die Landung
nicht vorgesehen war, hat
der Luftfahrzeugführer oder
eine andere verantwortliche Person
alle Anstrengungen zu unternehmen,
sich mit der nächstgelegenen
Gesundheitsbehörde
oder irgend einer anderen Behörde
in Verbindung zu setzen.
2. Sobald die Gesundheitsbehörde
von der Landung in
Kenntnis gesetzt wurde, darf
sie die zweckmäßig erscheinenden
Maßnahmen ergreifen, darf
jedoch in keinem Falle über die
nach diesen Regelungen zulässigen
Maßnahmen hinausgehen.
3. Vorbehaltlich des Abs. 5
dieses Artikels und ausgenommen
für Zwecke der Fühlungnahme
mit einer solchen Gesundheitsbehörde
oder anderen
Behörde oder mit Genehmigung
einer solchen Behörde darf
keine Person an Bord des Luftfahrzeuges
den Bereich dieses
Landeplatzes verlassen und kein
Frachtgut aus diesem Bereich
entfernt werden.
4. Sobald die von der Gesundheitsbehörde
angeordneten Maßnahmen
durchgeführt worden
sind, darf das Luftfahrzeug vom.
Standpunkt der gesundheitlichen
Maßnahmen entweder zu dem
Flughafen weiterfliegen, auf dem
seine Landung vorgesehen war,
oder, wenn dies aus technischen
Gründen nicht möglich ist, einen
anderen Flughafen in geeigneter
Lage anfliegen.
5. Der Luftfahrzeugführer
oder eine andere verantwortliche
Person darf solche Notmaßnahmen
treffen, die für die
Gesundheit und Sicherheit der
Passagiere und der Besatzung
erforderlich scheinen.
KAPITEL V
Maßnahmen betreffend die
internationale Beförderung von
Fracht, Waren, Gepäck und Post
Artikel 47
1. Fracht und Waren sind den
in diesen Regelungen vorgesehenen
gesundheitlichen Maßnahmen
nur dann zu unterwerfen,
wenn sie aus Infektionsgebieten
kommen und wenn die
Gesundheitsbehörde Grund zur
Annahme hat, daß die Fracht
und die Waren mit Erregern
einer unter die Regelungen fallenden
Krankheit behaftet sein
oder als Träger für die Ausbreitung
einer solchen Krankheit
dienen können.
2. Abgesehen von den in
Artikel 70 vorgesehenen Maßnahmen
dürfen Waren, ausgenommen
lebende Tiere, im
Transitverkehr ohne Umladung
keinen gesundheitlichen Maßnahmen
unterworfen oder in
einem Hafen, Flughafen oder an
einer Grenzstelle zurückgehalten
werden.
3. Die Ausstellung eines Zeugnisses
über die Desinfektion von
Waren, die Gegenstand des
Handels zwischen zwei Ländern
sind, darf durch bilaterale Vereinbarungen
zwischen den exportierenden
und importierenden
Ländern geregelt werden.
Artikel 48
Außer bei einer infizierten
oder ansteckungsverdächtigen
Person darf das Gepäck nur
dann desinfiziert oder entwest
werden, wenn der Reisende
infektiöses Material oder eine
unter die Regelungen fallende
Krankheit übertragende Insekten
mit sich führt.
Artikel 49
1. Post, Zeitungen, Bücher
und andere Druckwerke dürfen
keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen
unterworfen werden.
2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen
Maßnahmen unterworfen
werden, wenn sie enthalten
a) irgendwelche der in Abs. 1
des Artikels 70 angeführten
Lebensmittel, von
denen die Gesundheitsbehörde
Grund zur Annahme
hat, daß sie aus
einem Cholera-Infektionsgebiet
kommen; oder
b) Wäsche, Bekleidungsstücke
oder Bettzeug, die gebraucht
oder beschmutzt
sind und auf die die Bestimmungen
des V. Teiles
Anwendung finden;
c) infektiöses Material; oder
d) lebende Insekten oder andere
Tiere, die als Überträger
einer menschlichen
Krankheit in Betracht
kommen, wenn eine solche
eingeschleppt wird oder
ausbricht.
Artikel 50
Die Gesundheitsverwaltung
hat soweit als möglich sicherzustellen,
daß Container, die im
internationalen Verkehr auf
Schiene, Straßen, zur See und in
der Luft verwendet werden,
anläßlich der Verpackung von
infektiösem Material, Krankheitsüberträgern
oder Nagetieren
frei gehalten werden.
TEIL V
Besondere Bestimmungen für
die einzelnen unter die Regelungen
fallenden Krankheiten
KAPITEL I
Pest
Artikel 51
Die Inkubationszeit im Sinne
dieser Regelungen beträgt bei
der Pest sechs Tage.
Artikel 52
Eine Schutzimpfung gegen
Pest darf nicht als Bedingung
für den Eintritt einer Person in
ein Hoheitsgebiet gefordert
werden.
Artikel 53
1. Jeder Staat hat alle in
seiner Macht stellenden Mittel
anzuwenden, um die Gefahr der
Verbreitung der Pest durch
Nagetiere und ihre Ektoparasiten
zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung
muß sich
dauernd durch systematisches
Einfangen und regelmäßige Untersuchung
von Nagetieren und
ihren Ektoparasiten über die
Verhältnisse in jedem Gebiet,
besonders in jedem Hafen oder
Flughafen, wo eine Infektion
mit der Nagetierpest oder der
Verdacht einer solchen besteht,
auf dem laufenden halten.
2. Während des Aufenthaltes
eines Schiffes oder Luftfahrzeuges
in einem Hafen oder Flughafen,
der mit Pest verseucht
ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, um das
Einschleppen von Nagetieren an
Bord zu verhindern.
Artikel 54
1. Jedes Schiff ist
a) entweder dauernd in
einem solchen Zustand zu
halten, daß es frei von
Nagetieren und dem Pest-
Überträger ist, oder
b) periodisch zu entratten.
2. Ein Entrattungszeugnis
oder ein Zeugnis über die Befreiung
von der Entrattung
darf nur von der Gesundheitsbehörde
eines für diesen Zweck
gemäß Artikel 17 zugelassenen
Hafens ausgestellt werden. Jedes
solches Zeugnis ist sechs Monate
gültig, doch kann diese Zeit für
ein Schiff, das sich in einen
solchen Hafen begibt, um einen
Monat verlängert werden, wenn
die Entrattung oder Besichtigung,
je nach der Lage des
Falles, dort leichter durchgeführt
werden könnte.
3. Entrattungszeugnisse und
Zeugnisse über die Befreiung
von der Entrattung müssen dem
in Anlage 1 wiedergegebenen
Muster entsprechen.
4. Wird kein gültiges Zeugnis
beigebracht, darf die Gesundheitsbehörde
eines gemäß Artikel
17 zugelassenen Hafens
nach Erhebung und Besichtigung
in folgender Weise vorgehen
a) Handelt es sich um einen
gemäß Artikel 17 Abs. 2
bezeichneten Hafen, darf
die Gesundheitsbehörde
das Schiff entratten oder
die Entrattung unter ihrer
Leitung und Kontrolle anordnen.
In jedem Fall hat
die Gesundheitsbehörde
das technische Verfahren
zu bestimmen, das zur
erfolgreichen Ausrottung
der Nagetiere auf dem
Schiff anzuwenden ist. Die
Entrattung ist so durchzuführen,
daß eine Beschädigung
des Schifies und der
Ladung weitestgehend vermieden
wird, und darf
nicht länger als notwendig
dauern. Soweit dies möglich
ist, ist die Entrattung
vorzunehmen, wenn die
Laderäume leer sind. Bei
einem Schiff, das Ballast
führt, ist die Entrattung
vor dem Beladen vorzunehmen.
Wurde die Entrattung
in befriedigender
Weise durchgeführt, hat
die Gesundheitsbehörde
ein Entrattungszeugnis
auszustellen.
b) In jedem gemäß Artikel 17
zugelassenen Hafen darf
die Gesundheitsbehörde
ein Zeugnis über die Befreiung
von der Entrattung
ausstellen, wenn
sie überzeugt ist, daß das
Schiff frei von Nagetieren
ist. Ein solches Zeugnis
darf nur dann ausgestellt
werden, wenn die Besichtigung
des Schiffes bei
leeren Laderäumen durchgeführt
wurde oder wenn
die Laderäume nur Ballast
oder sonstiges Material
enthalten, das Nagetiere
nicht anzieht und derart
beschaffen oder gelagert
ist, daß eine gründliche
Besichtigung möglich ist.
Für einen Öltanker darf
ein Zeugnis über die Befreiung
von der Entrattung
auch bei vollen
Ladetanks ausgestellt werden.
5. Kann nach den Umständen,
unter denen eine Entrattung
vorgenommen wurde, nach Ansicht
der Gesundheitsbehörde
des Hafens, in dem diese Maßnahme
durchgeführt wurde, ein
befriedigendes Ergebnis nicht
erzielt werden, hat die Gesundheitsbehörde
auf dem vorhandenen
Entrattungszeugnis einen
diesbezüglichen Vermerk zu
machen.
Artikel 55
Wenn unter außerordentlichen
epidemiologischen Umständen
der Verdacht besteht, daß Nagetiere
an Bord vorhanden sind,
darf ein Luftfahrzeug entwest
und entrattet werden.
Artikel 56
Vor Antritt einer internationalen
Reise von einem Gebiet
aus, in dem eine Lungenpestepidemie
herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige
Person für
die Dauer von sechs Tagen, gerechnet
ab dem letzten Tag, an
dem sie der Infektion ausgesetzt
war, der Isolierung zu unterwerfen.
Artikel 57
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug
gilt bei der Ankunft als
verseucht, wenn
a) es einen Fall von Pest an
Bord hat;
b) ein pestinfiziertes Nagetier
an Bord gefunden
wird.
Ein Schiff gilt ferner als verseucht,
wenn ein Fall von Pest
später als sechs Tage nach der
Einschiffung vorgekommen ist.
2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft
als seuchenverdächtig,
wenn
a) es zwar keinen Fall von
Pest an Bord hat, ein solcher
aber an Bord innerhalb
der ersten sechs Tage
nach der Einschiffung vorgekommen
ist;
b) eine ungewöhnlich hohe
Sterblichkeit unter den
Nagetieren an Bord festgestellt
wurde und die
Ursache dafür noch unbekannt
ist;
c) es eine Person an Bord
hat, die der Gefahr der
Ansteckung mit Lungenpest
ausgesetzt war und
nicht den Vorkehrungen
des Artikels 56 unterzogen
wurde.
3. Selbst wenn ein Schiff oder
Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet
ankommt oder eine
Person an Bord hat, die aus
einem Infektionsgebiet kommt,
gilt es bei der Ankunft als
seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde
bei der ärztlichen
Untersuchung überzeugt
hat, daß die in den Absätzen 1
und 2 dieses Artikels angeführten
Voraussetzungen nicht bestehen.
Artikel 58
1. Bei der Ankunft eines verseuchten
oder seuchenverdächtigen
Schiffes oder eines verseuchten
Luftfahrzeuges dürfen von
der Gesundheitsbehörde folgende
Maßnahmen angewendet
werden
a) Entwesung jeder ansteckungsverdächtigen
Person
und deren Beobachtung
für die Dauer von höchstens
sechs Tagen, gerechnet
ab dem Tag der Ankunft;
b) Entwesung und erforderlichenfalls
Desinfektion
i) des Gepäcks einer infizierten
oder ansteckungsverdächtigen
Person; und
ii) aller sonstigen Gegenstände,
z. B. des gebrauchten
Bettzeugs
oder der gebrauchten
Wäsche, sowie aller
Teile des Schiffes oder
Luftfahrzeuges, die als
mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind.
2. Bei der Ankunft eines
Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels,
die eine an Lungenpest
erkrankte Person an Bord
haben, oder wenn an Bord eines
Schiffes innerhalb des Zeitraumes
von sechs Tagen vor
seiner Ankunft ein Fall von
Lungenpest vorgekommen ist,
darf die Gesundheitsbehörde,
zusätzlich zu den nach Abs. 1
dieses Artikels vorgesehenen
Maßnahmen, die Passagiere und
die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges,
Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges oder sonstigen
Beförderungsmittels für die
Dauer von sechs Tagen, gerechnet
ab dem letzten Tag, an dem
sie der Infektion ausgesetzt
waren, der Isolierung unterwerfen.
3. Besteht an Bord eines
Schiffes oder in dessen Containern
die Nagetierpest, ist es
nach der in Artikel 54 vorgesehenen
Art und Weise zu entwesen
und zu entratten, erforderlichenfalls
unter Quarantäne,
wobei die folgenden Vorkehrungen
zu treffen sind
a) Die Entrattung ist durchzuführen,
sobald die Laderäume
geleert sind;
b) es dürfen eine oder mehrere
vorläufige Entrattungen
eines Schiffes vor oder
während der Entladung
vorgenommen werden, um
das Entkommen infizierter
Nagetiere zu verhindern;
c) ist die vollständige Vernichtung
der Nagetiere
nicht gewährleistet, weil
nur ein Teil der Ladung
zu löschen ist, darf ein
Schiff nicht am Löschen
dieses Teiles gehindert
werden; die Gesundheitsbehörde
darf jedoch alle
Maßnahmen treffen, einschließlich
das Schiff unter
Quarantäne zu stellen, die
sie zur Verhinderung des
Entkommens infizierter
Nagetiere für erforderlich
hält.
4. Wird an Bord eines Luftfahrzeuges
ein mit Pest infiziertes
Nagetier gefunden, ist das
Luftfahrzeug zu entwesen und
zu entratten, wenn erforderlich
unter Quarantäne.
Artikel 59
Ein Schiff gilt nicht mehr als
verseucht oder seuchenverdächtig
und ein Luftfahrzeug gilt
nicht mehr als verseucht, wenn
die von der Gesundheitsbehörde
gemäß Artikel 39 und 58 angewendeten
Maßnahmen wirksam
durchgeführt worden sind oder
wenn sich die Gesundheitsbehörde
davon überzeugt hat, daß
die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit
unter den Nagetieren
nicht durch Pest bedingt ist.
Dem Schiff oder Luftfahrzeug
ist daraufhin die Freigabe zu
erteilen.
Artikel 60
Einem seuchenfreien Schiff
oder Luftfahrzeug ist bei der
Ankunft die Freigabe zu erteilen,
wenn es jedoch aus einem
Infektionsgebiet ankommt, darf
die Gesundheitsbehörde
a) jede ansteckungsverdächtige
Person, die von Bord
geht, für die Dauer von
höchstens sechs Tagen, gerechnet
ab dem Tag, an
dem das Schiff oder Luftfahrzeug
das Infektionsgebiet
verlassen hat, unter
Beobachtung stellen;
b) die Vernichtung der Nagetiere
an Bord eines Schiffes
und die Entwesung in
außergewöhnlichen Fällen
und aus triftigen Gründen,
die dem Schiffsführer
schriftlich mitzuteilen sind,
verlangen.
Artikel 61
Wird bei der Ankunft eines
Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges
ein Fall von Pest
festgestellt, dürfen von der
Gesundheitsbehörde die in Artikel
39 und Artikel 58 Abs. 1
und 2 vorgesehenen Maßnahmen
getroffen werden, wobei
alle Teile des Eisenbahnzuges
oder Straßenfahrzeuges, die als
mit Krankheitskeimen behaftet
anzusehen sind, zu entwesen
und erforderlichenfalls zu desinfizieren
sind.
KAPITEL II
Cholera
Artikel 62
Die Inkubationszeit im Sinne
dieser Regelungen beträgt bei
Cholera fünf Tage.
Artikel 63
1. Der Besitz eines gültigen
Cholera-Impfzeugnisses ist von
der Gesundheitsbehörde bei der
Anwendung der in diesen Regelungen
vorgesehenen Maßnahmen
zu berücksichtigen.
2. Cholera-Impfstoffe, die für
die Impfung internationaler
Reisender verwendet werden,
haben den von der Organisation
aufgestellten Anforderungen zu
entsprechen.
3. Die Gesundheitsbehörde
darf die folgenden Maßnahmen
auf eine Person auf einer internationalen
Reise anwenden, die
innerhalb der Inkubationszeit
aus einem Infektionsgebiet gekommen
ist
a) Ist diese Person im Besitze
eines gültigen Cholera-
Impfzeugnisses, darf sie
für die Dauer von höchstens
fünf Tagen, ab dem
Tag ihrer Abreise aus dem
Infektionsgelbiet gerechnet,
unter Beobachtung gestellt
werden;
b) ist sie nicht im Besitz eines
solchen Zeugnisses, darf sie
für den gleichen Zeitraum
der Isolierung unterworfen
werden.
4. Jede Gesundheitsverwaltung
darf die in diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen treffen,
unabhängig davon, ob in ihrem
Hoheitsgebiet eine Cholerainfektion
vorkommt oder nicht.
Artikel 64
1. Ein Schiff gilt als verseucht,
wenn es bei der Ankunft einen
Cholerafall an Bord hat oder
wenn ein Cholerafall innerhalb
von fünf Tagen vor der Ankunft
vorgekommen ist.
2. Ein Schiff gilt als seuchenverdächtig,
wenn zwar während
der Reise an Bord ein Cholerafall
vorgekommen ist, in den
letzten fünf Tagen vor der Ankunft
sich jedoch kein neuer
Fall mehr ereignet hat.
3. Ein Luftfahrzeug gilt als
verseucht, wenn es bei der Ankunft
einen Cholerafall an Bord
hat. Es gilt als seuchenverdächtig,
wenn wahrend der Reise
ein Cholerafall an Bord vorgekommen
ist, der Kranke jedoch
bereits ausgeladen wurde.
4. Selbst wenn ein Schiff oder
ein Luftfahrzeug aus einem
Infektionsgebiet kommt oder
eine Person an Bord hat, die
aus einem Infektionsgebiet
kommt, gilt es als seuchenfrei,
wenn die Gesundheitsbehörde
sich bei der ärztlichen Untersuchung
davon überzeugt hat,
daß während der Reise kein
Cholerafall vorgekommen ist.
Artikel 65
1. Bei der Ankunft eines verseuchten
Schiffes oder Luftfahrzeuges
dürfen von der Gesundheitsbehörde
folgende Maßnahmen
getroffen werden
a) für einen Zeitraum von
höchstens fünf Tagen, ab
dem Zeitpunkt der Ausschiffung
gerechnet, die
Beobachtung der Passagiere
oder Mitglieder der
Besatzung, die ein gültiges
Cholera-Impfzeugnis vorlegen,
und die Isolierung
aller anderen Personen,
die von Bord gehen;
b) Desinfektion
i) des Gepäcks aller
infizierten oder ansteckungsverdächtigen
Personen; und
ii) aller sonstigen Gegenstände,
z. B. gebrauchtes
Bettzeug
oder gebrauchte Wäsche,
sowie aller Teile
des Schiffes oder
Luftfahrzeuges, die als
mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind.
2. Menschliche Ausscheidungen,
Abwässer einschließlich des
Bilgewassers, Abfälle und alle
Gegenstände, die als mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind, dürfen nicht ohne vorherige
Desinfektion entleert
oder entladen werden. Die Gesundheitsbehörde
hat für deren
sichere Beseitigung zu sorgen.
Artikel 66
1. Bei der Ankunft eines seuchenverdächtigen
Schiffes oder
Luftfahrzeuges dürfen von der
Gesundheitsbehörde die in Artikel
65 Abs. 1 lit. b und c sowie
Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen
angewendet werden.
2. Ferner dürfen, sofern nicht
die in Artikel 63 Abs. 3 lit. b
vorgesehene Maßnahme Anwendung
findet, alle Passagiere oder
Mitglieder der Besatzung für
die Dauer von fünf Tagen, ab
dem Tag der Ankunft gerechnet,
unter Beobachtung gestellt
werden.
Artikel 67
Ein Schiff oder Luftfahrzeug
gilt nicht mehr als verseucht
oder seuchenverdächtig, wenn
die gemäß Artikel 39 bzw. 65
und 66 von der Gesundheitsbehörde
getroffenen Maßnahmen
wirksam durchgeführt
worden sind. Dem Schiff oder
Luftfahrzeug ist sodann die
Freigabe zu erteilen.
Artikel 68
Einem seuchenfreien Schiff
oder Luftfahrzeug ist bei der
Ankunft die Freigabe zu erteilen;
wenn es aus einem Infektionsgebiet
gekommen ist, darf
die Gesundheitsbehörde jedoch
auch alle Passagiere oder Mitglieder
der Besatzung, die von
Bord gehen, die in Artikel 63
vorgesehenen Maßnahmen anwenden.
Artikel 69
Wird bei der Ankunft eines
Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges
oder anderer Beförderungsmittel
ein Cholerafall
entdeckt, dürfen von der Gesundheitsbehörde
folgende Maßnahmen
getroffen werden
a) Für einen Zeitraum von
höchstens fünf Tagen, ab
dem Tag der Ankunft gerechnet,
die Beobachtung
aller Passagiere oder Mitglieder
der Besatzung, die
ein gültiges Cholera-
Impfzeugnis vorlegen, und
Isolierung aller übrigen
Personen, die von Bord
gehen;
b) Desinfektion
i) des Gepäcks der infizierten
Person und
erforderlichenfalls der
ansteckungsverdächtigen
Personen; und
ii) jedes anderen Gegenstandes,
z. B. gebrauchtes
Bettzeug
oder gebrauchte Wäsche,
und aller Teile
des Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels,
die als
mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind.
Artikel 70
1. Bei der Ankunft eines verseuchten
oder seuchenverdächtigen
Schiffes oder Luftfahrzeuges,
eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges
oder sonstigen
Beförderungsmittels, in dem ein
Cholerafall entdeckt wurde,
oder eines Schiffes, Luftfahrzeuges,
Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels,
das aus einem
Infektionsgebiet kommt, darf
die Gesundheitsbehörde Proben
von Lebensmitteln einschließlich
Fischen, Schalentieren, Obst,
Gemüse oder Getränken für
Untersuchungen mit Kulturen
entnehmen, außer solche Lebensmittel
und Getränke sind in
keimundurchlässigen Behältnissen
und die Gesundheitsbehörde
hat keinen Grund zur Annahme,
daß sie mit Krankheitskeimen
behaftet sind; die Gesundheitsbehörde
darf ferner das Ausladen
verbieten oder alle jene
Gegenstände entfernen, die als
mit Krankheitskeimen behaftet
befunden werden. Werden solche
Lebensmittel oder Getränke
entfernt, sind Vorkehrungen für
deren sichere Beseitigung zu
treffen.
2. Bilden solche Lebensmittel
oder Getränke, die zur Entladung
bestimmt sind, einen Bestandteil
der Ladung im Laderaum
eines Schiffes oder im
Frachtraum eines Luftfahrzeuges
oder in einem Container,
steht die Befugnis zu deren Entfernung
nur der Gesundheitsbehörde
des Hafens oder Flughafens
zu, wo diese Lebensmittel
oder Getränke zu entladen sind.
3. Der Führer eines Luftfahrzeuges
und der Schiffsführer
halben das Recht, die Entfernung
solcher Lebensmittel oder Getränke
zu verlangen.
Artikel 71
1. Niemand darf gezwungen
werden, an sich einen Analabstrich
vornehmen zu lassen.
2. Eine Person auf einer internationalen
Reise, die innerhalb
der Inkubationszeit für Cholera
aus einem Infektionsgebiet gekommen
ist und Anzeichen der
Cholera aufweist, darf verhalten
werden, sich einer Stuhluntersuchung
zu unterziehen.
KAPITEL III
Gelbfieber
Artikel 72
Die Inkubationszeit im Sinne
dieser Regelungen beträgt für
Gelbfieber sechs Tage.
Artikel 73
1. Eine Schutzimpfung gegen
Gelbfieber darf von allen Personen
verlangt werden, die ein
Infektionsgebiet auf einer internationalen
Reise verlassen.
2. Ist eine solche Person im
Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses,
das noch nicht Gültigkeit
erlangt hat, darf ihr
trotzdem die Abreise gestattet
werden, jedoch sind bei der Ankunft
auf sie die Vorkehrungen
nach Artikel 75 anzuwenden.
3. Eine Person, die im Besitz
eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses
ist, darf auch dann
nicht als ansteckungsverdächtig
behandelt werden, wenn sie aus
einem Infektionsgebiet gekommen
ist.
4. Der Gelbfieber-Impfstoff
muß von der Organisation zugelassen
sein, die Impfstelle muß
von der Gesundheitsverwaltung
jenes Hoheitsgebietes, in dem sie
gelegen ist, bestimmt worden
sein. Die Organisation hat sich
zu überzeugen, daß die für diesen
Zweck verwendeten Impfstoffe
auch immer die entsprechende
Beschaffenheit aufweisen.
Artikel 74
1. Jede in einem Hafen oder
Flughafen, der in einem Infektionsgebiet
gelegen ist, beschäftigte
Person und jedes Mitglied
der Besatzung eines Schiffes
oder Luftfahrzeuges, das einen
solchen Hafen benützt, muß im
Besitz eines gültigen Gelbfieber-
Impfzeugnisses sein.
2. Jedes Luftfahrzeug, das
einen in einem Infektionsgebiet
gelegenen Flughafen verläßt, ist
gemäß Artikel 26 unter Anwendung
der von der Organisation
empfohlenen Methoden zu entwesen;
nähere Angaben über die
Entwesung sind in den Gesundheitsabschnitt
der Allgemeinen
Luftfahrzeug-Erklärung aufzunehmen,
wenn nicht von der
Gesundheitsbehörde des Ankunfts-
Flughafens auf diesen
Abschnitt der Allgemeinen Luft-
fahrzeug-Erklärung verzichtet
wird. Die (beteiligten Staaten
haben die Entwesung eines
Luftfahrzeuges mittels des genehmigten
Dampf-Entwesungsverfahrens
während des Fluges
zuzulassen.
3. Jedes Schiff, das einen Hafen
in einem Gebiet, in dem
Aedes aegypti noch vorkommen,
verläßt und sich in ein Gebiet
begibt, in dem Aedes aegypti
ausgerottet wurden, ist von
Aedes aegypti in ihren unreifen
und ausgewachsenen Stadien
freizuhalten.
4. Jedes Luftfahrzeug, das
einen Flughafen verläßt, auf
dem Aedes aegypti noch vorkommen,
und sich in ein Gebiet
begibt, in dem Aedes aegypti
ausgerottet wurden, ist gemäß
Artikel 26 unter Anwendung
der von der Organisation empfohlenen
Methoden zu entwesen.
Artikel 75
Die Gesundheitsbehörde in
einem Gebiet, wo Überträger
von Gelbfieber vorkommen,
darf die Isolierung einer Person
auf einer internationalen Reise,
die aus einem Infektionsgebiet
gekommen ist und kein gültiges
Gelbfieber-Impfzeugnis vorlegen
kann, anordnen, bis ihr Impfzeugnis
Gültigkeit erlangt oder
auf die Dauer von höchstens
sechs Tagen, ab dem Tage gerechnet,
an dem sie zuletzt einer
möglichen Infektionsgefahr ausgesetzt
war, je nachdem welche
Frist kürzer ist.
Artikel 76
1. Eine Person, die aus einem
Infektionsgebiet kommt und
nicht in der Lage ist, ein gültiges
Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen,
und die eine internationale
Reise nach einem in
einem Gebiet, wo Überträger
von Gelbfieber vorkommen, gelegenen
Flughafen fortsetzen
muß, in dem die Möglichkeiten
für die in Artikel 35 vorgesehene
Absonderung noch nicht
bestehen, darf durch Vereinbarung
zwischen den Gesundheitsverwaltungen
der Hoheitsgebiete,
in denen die betreffenden
Flughäfen liegen, während der
in Artikel 75 vorgesehenen
Dauer daran gehindert werden,
einen Flughafen zu verlassen,
auf dem solche Möglichkeiten
bestehen.
2. Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen
haben die
Organisation von jeder solchen
Vereinbarung und ihrer Beendigung
zu verständigen. Die Organisation
hat diese Auskünfte
unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen
zu übermitteln.
Artikel 77
1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft
als verseucht, wenn es
einen Gelbfieber-Fall an Bord
hat oder wenn ein solcher Fall
an Bord während der Reise vorgekommen
ist. Es gilt als seuchenverdächtig,
wenn es ein Infektionsgebiet
früher als sechs
Tage vor der Ankunft verlassen
hat oder wenn bei der Ankunft
innerhalb von 30 Tagen nach
Verlassen eines solchen Gebietes
die Gesundheitsbehörde an Bord
Aedes aegypti oder andere
Überträger von Gelbfieber feststellt.
Jedes andere Schiff gilt als
seuchenfrei.
2. Ein Luftfahrzeug gilt bei
der Ankunft als verseucht, wenn
es einen Gelbfieber-Fall an Bord
hat. Es gilt als seuchenverdächtig,
wenn die Gesundheitsbehörde
das Ergebnis einer gemäß
Artikel 74 Abs. 2 durchgeführten
Entwesung als ungenügend
ansieht und lebende Moskitos
an Bord des Luftfahrzeuges
feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug
gilt als seuchenfrei.
Artikel 78
1. Bei der Ankunft eines verseuchten
oder seuchenverdächtigen
Schiffes dürfen von der Gesundheitsbehörde
folgende Maßnahmen
angewendet werden
a) In einem Gebiet, in dem
Überträger von Gelbfieber
vorkommen, die in Artikel
75 vorgesehenen Maßnahmen
auf jeden Passagier
und jedes Mitglied der
Besatzung, die von Bord
gehen und nicht im Besitz
eines gültigen Gelbfieber-
Impfzeugnisses sind;
b) Besichtigung des Schiffes
oder Luftfahrzeuges und
Vernichtung aller Aedes
aegypti oder sonstigen
Überträger von Gelbfieber
an Bord; in einem Gebiet,
in dem Überträger von
Gelbfieber vorkommen,
darf das Schiff, bevor solche
Maßnahmen durchgeführt
sind, verhalten werden,
mindestens 400 Meter
vom Land entfernt zu
bleiben.
2. Das Schiff oder Luftfahrzeug
gilt nicht mehr als verseucht
oder seuchenverdächtig,
wenn die von der Gesundheitsbehörde
gemäß Artikel 39 und
Abs. 1 dieses Artikels getroffenen
Maßnahmen wirksam
durchgeführt worden sind; es
ist ihm daraufhin die Freigabe
zu erteilen.
Artikel 79
Bei der Ankunft eines seuchenfreien
Schiffes oder Luftfahrzeuges,
das aus einem Infektionsgelbiet
kommt, dürfen die
in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen
Maßnahmen angewendet
werden. Dem Schiff oder
Luftfahrzeug ist daraufhin die
Freigabe zu erteilen.
Artikel 80
Ein Staat darf die Landung
eines Lüftfahrzeuges auf einem
Sanitätsflughafen in seinem
Hoheitsgebiet nicht verbieten,
wenn die in Artikel 74 Abs. 2
vorgesehenen Maßnahmen Anwendung
finden; jedoch darf in
einem Gebiet, in dem Überträger
von Gelbfieber vorkommen,
ein aus einem Infektionsgelbiet
kommendes Luftfahrzeug
nur auf den von dem Staat für
diesen Zweck bestimmten Flughäfen
landen.
Artikel 81
Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels
in einem Gebiet, in dem
Gelbfieber-Überträger vorkommen,
dürfen von der Gesundheitsbehörde
folgende Maßnahmen
angeordnet werden
a) Isolierung gemäß Artikel
75 jeder Person, die
aus einem Infektionsgebiet
kommt und nicht in
der Lage ist, ein gültiges
Gelbfieber-Impfzeugnis
vorzulegen;
b) Entwesung eines Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels,
wenn
sie aus einem Infektionsgebiet
gekommen sind.
Artikel 82
In einem Gebiet, in dem
Gelbfieber-Überträger vorkommen,
hat die in Artikel 39 und
in diesem Kapitel vorgesehene
Isolierung in moskitosicheren
Unterkünften zu erfolgen.
KAPITEL IV
Pocken
Artikel 83
Die Inkubationszeit im Sinne
dieser Regelungen beträgt für
Pocken 14 Tage.
Artikel 84
1. Die Gesundheitsverwaltung
darf bei der Ankunft von jeder
Person auf einer internationalen
Reise, die nicht den ausreichenden
Nachweis der Immunität
infolge früherer Pockenerkrankung
führen kann, ein gültiges
Pocken-Impfzeugnis verlangen.
Jede solche Person, die kein
solches Zeugnis vorlegen kann,
darf geimpft oder, wenn sie die
Impfung verweigert, für höchstens
14 Tage, gerechnet ab dem
Tag ihrer Abreise aus dem
letzten vor der Ankunft besuch-
ten Hoheitsgebiet, unter Beobachtung
gestellt werden.
2. Eine Person auf einer
internationalen Reise, die während
des Zeitraumes von 14 Tagen
vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet
besucht hat und
nach Ansicht der Gesundheitsbehörde
nicht durch Impfung oder
eine frühere Erkrankung genügend
immun gegen Pocken ist,
darf geimpft, unter Beobachtung
gestellt oder geimpft und dann
unter Beobachtung gestellt werden;
verweigert sie die Impfung,
darf sie isoliert werden. Die
Dauer der Beobachtung oder
Isolierung darf höchstens 14
Tage, ab dem Tag ihrer Abreise
aus dem Infektionsgebiet gerechnet,
dauern. Ein gültiges
Pocken-Impfzeugnis gilt als
Nachweis einer ausreichenden
Immunisierung.
3. Jede Gesundheitsverwaltung
darf die in diesem Artikel vorgesehenen
Maßnahmen anwenden,
unabhängig davon, ob eine
Pockeninfektion: in ihrem Gebiet
vorkommt oder nicht.
Artikel 85
1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug
gilt als verseucht, wenn es
bei der Ankunft einen Pockenfall
an Bord hat oder wenn ein
solcher Fall an Bord während
der Reise vorgekommen ist.
2. Jedes andere Schiff oder
Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei,
auch wenn sich ansteckungsverdächtige
Personen an Bord befinden;
jedoch darf jede ansteckungsverdächtige
Person, die
von Bord geht, den in Artikel
86 vorgesehenen Maßnahmen
unterworfen werden.
Artikel 86
1. Bei der Ankunft eines verseuchten
Schiffes oder Luftfahrzeuges
a) hat die Gesundheitsbehörde
alle Personen an
Bord, die nach ihrer Ansicht
nicht ausreichend
immun gegen Pocken sind,
zur Impfung aufzufordern;
b) darf die Gesundheitsbehörde
jede von Bord gegangene
Person für die
Dauer von höchstens 14
Tagen, seitdem sie zuletzt
der Ansteckungsgefahr
ausgesetzt war, isolieren
oder unter Beobachtung
stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde
die früheren
Impfungen der betreffenden
Person und die
Möglichkeiten der Ansteckung,
denen sie ausgesetzt
war, bei der Bestimmung
der Dauer einer
solchen Isolierung oder
Beobachtung zu berücksichtigen;
c) hat die Gesundheitsbehörde
zu desinfizieren
i) alles Gepäck jeder infizierten
Person; und
ii) alles sonstige Gepäck
und alle sonstigen
Gegenstände, wie gebrauchtes
Bettzeug
oder gebrauchte Wäsche,
sowie alle Teile
des Schiffes oder Luftfahrzeuges,
die als
mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind.
2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug
gilt so lange als verseucht,
bis alle infizierten Personen entfernt
und die von der Gesundheitsbehörde
gemäß Abs. 1 dieses
Artikels angeordneten Maßnahmen
wirksam durchgeführt
worden sind. Dem Schiff oder
Luftfahrzeug ist sodann die
Freigabe zu erteilen.
Artikel 87
Einem seuchenfreien Schiff
oder Luftfahrzeug ist bei der
Ankunft, auch wenn es aus
einem Infektionsgebiet gekommen
ist, die Freigabe zu erteilen.
Artikel 88
Wird bei der Ankunft eines
Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges
oder anderen Beförderungsmittels
ein Pockenfall entdeckt,
ist die infizierte Person zu entfernen
und es sind die Bestimmungen
des Artikels 86 Abs. 1
anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit
oder Isolierungszeit
vom Tag der Ankunft an zu
rechnen ist; die Desinfektion ist
auf alle Teile des Eisenbahnzuges,
Straßenfahrzeuges oder
sonstigen Beförderungsmittels
anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen
behaftet anzusehen
sind.
TEIL VI
Gesundheitsdokumente
Artikel 89
Gesundheitspässe mit oder
ohne Sichtvermerk oder irgendwelche
andere Zeugnisse, wie
immer sie bezeichnet werden
mögen, über die gesundheitlichen
Verhältnisse in einem
Hafen oder Flughafen, dürfen
von einem Schiff oder Luftfahrzeug
nicht verlangt werden.
Artikel 90
1. Der Führer eines Seeschiffes,
das eine internationale
Reise durchführt, hat vor der
Ankunft im ersten Anlaufhafen
eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand
an Bord festzustellen
und, falls die Gesundheitsverwaltung
nicht darauf
verzichtet, nach der Ankunft
eine Seegesundheitserklärung
auszufüllen und der Gesundheitsbehörde
dieses Hafens zu
übergäben; befindet sich ein
Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung
von diesem
gegenzuzeichnen.
2. Der Schiffsführer und,
wenn ein solcher an Bord ist,
der Schiffsarzt haben jede von
der Gesundheitsbehörde über
die gesundheitlichen Verhältnisse
an Bord während der
Reise verlangte Auskunft zu erteilen.
3. Eine Seegesundheitserklärung
hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen
Muster zu entsprechen.
4. Die Gesundheitsverwaltung
kann sich dafür entscheiden,
a) entweder bei allen ankommenden
Schiffen auf die
Vorlage der Seegesundheitserklärung
zu verzichten,
oder
b) diese nur dann zu verlangen,
wenn das Schiff aus
bestimmten Gebieten
kommt oder wenn eine
Auskunft über Erkrankungen
oder Todesfälle an
Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung
die Schiffahrtsunternehmungen
davon in
Kenntnis zu setzen.
Artikel 91
1. Der Luftfahrzeugführer
oder sein bevollmächtigter Vertreter
hat bei der Landung am
ersten Flughafen in einem
Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt
der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung,
der mit dem
in Anlage 6 wiedergegebenen
Muster übereinstimmen muß,
auszufüllen und der Gesundheitsbehörde
dieses Flughafens
zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung
nicht darauf
verzichtet.
2. Der Luftfahrzeugführer
oder sein bevollmächtigter Vertreter
hat jede von der Gesundheitsbehörde
über die gesundheitlichen
Verhältnisse an Bord
während der Reise verlangte
Auskunft zu geben.
3. Die Gesundheitsverwaltung
kann sich dafür entscheiden,
a) entweder bei allen ankommenden
Luftfahrzeugen
auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes
der
Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung
zu verzichten,
oder
b) diese nur dann zu verlangen,
wenn das Luftfahrzeug
aus bestimmten Ge-
bieten kommt oder wenn
eine Auskunft über Erkrankungen
oder Todesfälle
an Bord zu erteilen
ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung
die Luftfahrtunternehmungen
davon in
Kenntnis zu setzen.
Artikel 92
1. Die in den Anlagen 1, 2,
3 und 4 wiedergegebenen Zeugnisse
sind in englischer und
französischer Sprache zu drucken.
Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes
darf hinzugefügt
werden.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Zeugnisse sind
in englischer oder französischer
Sprache auszufüllen. Die zusätzliche
Ausfüllung in einer
anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
3. Internationale Impfzeugnisse
sind von einem praktizierenden
Arzt eigenhändig zu
unterschreiben; seine Stampiglie
gilt nicht als Ersatz für seine
Unterschrift.
4. Internationale Impfzeugnisse
sind Einzelzeugnisse und
dürfen unter keinen Umständen
als Sammelzeugnisse verwendet
werden. Für Kinder sind getrennte
Zeugnisse auszustellen.
5. Von den in den Anlagen 2,
3 und 4 wiedergegebenen Mustern
für Zeugnisse darf nicht
abgewichen werden und darauf
keine Photographie angebracht
werden.
6. Ein Elternteil oder der
Vormund hat das internationale
Impfzeugnis zu unterschreiben,
wenn das Kind nicht schreiben
kann. Die Unterschrift eines
Analphabeten hat in der gewöhnten
Art durch sein Handzeichen
und durch die Bestätigung
durch eine andere Person
zu erfolgen, daß dies das Handzeichen
der betreffenden Person
ist.
7. Ist der Impfarzt der Meinung,
daß die Impfung aus
medizinischen Gründen kontraindiziert
ist, hat er die Gründe
für diese Meinung der betreffenden
Person schriftlich in englischer
oder französischer Sprache
zu bescheinigen, was die
Gesundheitsbehörden berücksichtigen
sollen.
Artikel 93
Ein von Streitkräften einem
aktiven Mitglied dieser Streitkräfte
ausgestelltes Impfdokument
ist als internationales
Zeugnis entsprechend dem in
Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen
Formblatt anzuerkennen,
wenn es
a) im wesentlichen dieselbe
ärztliche Auskunft, wie sie
durch ein solches Formblatt
verlangt wird, enthält
und
b) in englischer oder französischer
Sprache eine Erklärung
enthält, aus der die
Art und der Zeitpunkt
der Impfung und die Tatsache,
daß es gemäß diesem
Artikel ausgestellt ist, ersichtlich
sind.
Artikel 94
Im internationalen Verkehr
darf kein anderes als ein in diesen
Regelungen vorgesehenes
Gesundheitsdokument verlangt
werden.
TEIL VII
Gebühren
Artikel 95
1. Von der Gesundheitsbehörde
darf keine Gebühr vorgeschrieben
werden für
a) eine ärztliche Untersuchung,
die in diesen Regelungen
vorgesehen ist,
oder eine zusätzliche bakteriologische
oder sonstige
Untersuchung, die erforderlich
werden kann, um
den Gesundheitszustand
der untersuchten Person
festzustellen;
b) die Impfung einer Person
bei der Ankunft und jedes
Zeugnis hierüber.
2. Werden für die Anwendung
der in diesen Regelungen
vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen
die in Absatz 1 dieses
Artikels genannten Maßnahmen,
Gebühren vorgeschrieben,
so darf in jedem Hoheitsgebiet
nur ein einziger Tarif für solche
Gebühren bestehen und jede
Gebühr muß
a) diesem Tarif entsprechen;
b) mäßig sein und darf die
tatsächlichen Kosten des
geleisteten Dienstes nicht
übersteigen;
c) ohne Unterschied der Nationalität,
des Wohnsitzes
oder des Aufenthaltsortes
der betreffenden Person,
oder der Nationalität,
Flagge, Registrierung oder
Eigentumsverhältnisse des
Schiffes, Luftfahrzeuges,
Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges
oder sonstigen
Beförderungsmittels oder
Containers eingehoben
werden. Insbesondere darf
kein Unterschied zwischen
Inländern und Ausländern,
inländischen und
ausländischen Schiffen,
Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen,
Straßenfahrzeugen
oder sonstigen Beförderungsmitteln
und
Containern gemacht werden.
3. Die für die Übermittlung
einer Meldung über den Rundfunk
gemäß den Bestimmungen
dieser Regelungen eingehobene
Gebühr darf die normale Gebühr
für Rundfunkdurchsagen
nicht übersteigen.
4. Der Tarif und jede Abänderung
desselben ist mindestens
zehn Tage vor Inkrafttreten zu
veröffentlichen und unverzüglich
der Organisation bekanntzugeben.
TEIL VIII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 96
1. Jedes Luftfahrzeug, das
einen Flughafen verläßt, der in
einem Gebiet gelegen ist, in
dem Malaria oder eine andere
durch Moskitos verursachte
Krankheit übertragen wird, in
dem gegen Insektizide resistente
Überträger-Moskitos vorhanden
sind oder in dem eine Überträgerart
vorhanden ist, die in
dem Gebiet, in dem der Bestimmungs-
Flughafen gelegen ist,
ausgerottet worden ist, ist mittels
der von der Organisation
empfohlenen Methoden gemäß
Artikel 26 zu entwesen. Die
beteiligten Staaten haben die
Entwesung nach dem genehmigten
Dampfentwesungsverfahren
während des Fluges zuzulassen.
Jedes Schiff, das einen Hafen in
einem Gebiet verläßt, in dem
die oben genannten Verhältnisse
herrschen, ist von den genannten
Moskitos in ihren unreifen
und ausgewachsenen Stadien
frei zu halten.
2. Bei der Ankunft auf einem
Flughafen in einem Gebiet, in
dem sich Malaria oder eine andere
durch Moskitos verursachte
Krankheit durch eingeschleppte
Überträger entwickeln könnte
oder in dem eine Überträgerart
ausgerottet worden ist, die in
dem Gebiet herrscht, in dem
der Abfahrtsflughafen gelegen
ist, darf das in Absatz 1 dieses
Artikels näher bezeichnete Flugzeug
gemäß Artikel 26 entwest
werden, wenn die Gesundheitsbehörde
nicht über ausreichende
Beweise verfügt, daß die Entwesung
gemäß Absatz 1 dieses
Artikels ausgeführt worden ist.
Jedes Schiff, das in einem Hafen
ankommt, in dem die oben genannten
Verhältnisse herrschen,
ist unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde
zu behandeln,
um es von den genannten Moskitos
in ihren unreifen und ausgewachsenen
Stadien zu befreien.
3. Soweit es durchführbar
und wo es zweckmäßig ist, sind
Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge
und sonstige Beförderungsmittel,
Container oder
Schiffe, die für den internationalen
Küstenverkehr oder für
den internationalen Verkehr auf
Binnenwasserstraßen verwendet
werden, von Insekten, die
menschliche Krankheiten übertragen,
frei zu halten.
Artikel 97
1. Ein- und Auswanderer,
umherziehende Personen, Saisonarbeiter
oder Personen, die
an regelmäßig wiederkehrenden
Massenzusammenkünften teilnehmen,
und alle Schiffe, insbesondere
kleine Schiffe für den
internationalen Küstenverkehr,
Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge,
Straßenfahrzeuge oder sonstige
Beförderungsmittel, die solche
Personen befördern, dürfen zusätzlichen
gesundheitlichen Maßnahmen
entsprechend den
Rechtsvorschriften der beteiligten
Staaten und den zwischen
solchen beteiligten Staaten getroffenen
Übereinkommen unterworfen
werden.
2. Jeder Staat hat der Organisation
die Bestimmungen solcher
Rechtsvorschriften oder
Übereinkommen zu melden.
3. Der Hygienestandard auf
Schiffen und Luftfahrzeugen, die
Personen zu regelmäßig wiederkehrenden
Massenzusammenkünften
befördern, darf nicht
schlechter als der von der Organisation
empfohlene sein.
Artikel 98
1. Zwischen zwei oder mehreren
Staaten, die infolge ihrer
gesundheitlichen, sozialen oder
wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse
gemeinsame Interessen
haben, dürfen besondere Ver-
träge oder Vereinbarungen geschlossen
werden, um die Anwendung
dieser Regelungen zu
erleichtern, insbesondere im
Hinblick auf
a) den direkten und raschen
Austausch epidemiologischer
Auskünfte zwischen
benachbarten Hoheitsgebieten;
b) die beim internationalen
Küstenverkehr und beim
internationalen Verkehr
auf Binnenwasserstraßen
einschließlich der Binnenseen
anzuwendenden gesundheitlichen
Maßnahmen;
c) die bei angrenzenden Hoheitsgebieten
an ihrer gemeinsamen
Grenze anzuwendenden
gesundheitlichen
Maßnahmen;
d) die Zusammenfassung von
zwei oder mehreren Hoheitsgebieten
zu einem Gebiet
zum Zwecke der Anwendung
von gesundheitlichen
Maßnahmen gemäß
diesen Regelungen;
e) Vereinbarungen über die
Beförderung infizierter
Personen mit für diesen
Zweck besonders ausgestatteten
Beförderungsmitteln.
2. Die Verträge oder Vereinbarungen
gemäß Absatz 1 dieses
Artikels dürfen nicht im Widerspruch
zu den Bestimmungen
dieser Regelungen stehen.
3. Die Staaten haben die Organisation
von jedem solchen
Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung,
die sie abschließen,
zu verständigen. Die Organisation
hat solche Verträge oder
Vereinbarungen unverzüglich
allen Gesundheitsverwaltungen
bekanntzugeben.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 99
1. Diese Regelungen ersetzen,
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 101 und der nachstehend
vorgesehenen Ausnahmen,
zwischen den durch diese
Regelung gebundenen Staaten
sowie zwischen diesen Staaten
und der Organisation die Bestimmungen
folgender internationaler
Sanitätsabkommen, Regelungen
und ähnlicher Übereinkommen
a) Internationales Sanitäts-
Abkommen, unterzeichnet
in Paris am 3. Dezember
1903;
b) Panamerikanisches Sanitäts-
Abkommen, unterzeichnet
in Washington am
14. Oktober 1905;
c) Internationales Sanitäts-
Abkommen, unterzeichnet
in Paris am 17. Jänner
1912;
d) Internationales Sanitäts-
Abkommen, unterzeichnet
in Paris am 21. Juni 1926;
e) Internationales Sanitäts-
Abkommen für die Luftfahrt,
unterzeichnet im
Haag am 12. April 1933;
f) Internationales Übereinkommen
über die Abschaffung
der Gesundheitspässe,
unterzeichnet in
Paris am 22. Dezember
1934;
g) Internationales Übereinkommen
über die Abschaffung
der Konsulatssichtvermerke
auf den
Gesundheitspässen, unterzeichnet
in Paris am
22. Dezember 1934;
h) Abkommen zur Abänderung
des Internationalen
Sanitäts-Afokommens vom
21. Juni 1926, unterzeichnet
in Paris am 31. Oktober
1938;
i) Internationales Sanitäts-
Abkommen von 1944 zur
Abänderung des Internationalen
Sanitäts-Abkommens
vom 21. Juni 1926,
zur Unterzeichnung aufgelegt
in Washington am
15. Dezember 1944;
j) Internationales Sanitäts-
Abkommen für die Luftfahrt
von 1944 zur Abänderung
des Internationalen
Sanitäts-Abkommens
vom 12. April 1933, zur
Unterzeichnung aufgelegt
in Washington am 15. Dezember
1944;
k) Protokoll vom 23. April
1946 zur Verlängerung des
Internationalen Sanitäts-
Abkommens von 1944,
unterzeichnet in Washington;
l) Protokoll vom 23. April
1946 zur Verlängerung
des Internationalen Sanitäts-
Abkommens für die
Luftfahrt von 1944, unterzeichnet
in Washington;
m) Internationale Sanitätsregelungen
1951 und die
Zusatzregelungen von
1955, 1956, 1960, 1963
und 1965.
2. Der in Havanna am
14. November 1924 unterzeichnete
Panamerikanische Codex
des Gesundheitswesens bleibt,
mit Ausnahme der Artikel 2,
9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62,
für die der einschlägige Teil des
ersten Absatzes dieses Artikels
gilt, in Kraft.
Artikel 100
1. Die gemäß Artikel 22 der
Verfassung der Organisation
vorgesehene Frist für die Ablehnung
oder für Vorbehalte beträgt
neun Monate, von dem
Tag an gerechnet, an dem der
Generaldirektor die Annahme
dieser Vorschriften durch die
Weltgesundheitsversammlung
bekanntgibt.
2. Diese Frist kann durch
eine Mitteilung an den Generaldirektor
für überseeische oder
sonstige fernere Hoheitsgebiete,
für deren internationale Beziehungen
ein Staat verantwortlich
ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt
werden.
3. Jede Ablehnung oder jeder
Vorbehalt, die nach Ablauf der
in den Absätzen 1 oder 2 dieses
Artikels erwähnten Fristen beim
Generaldirektor einlangen, sind
rechtsunwirksam.
Artikel 101
1. Macht ein Staat zu diesen
Regelungen einen Vorbehalt,
wird dieser erst dann gültig,
wenn er von der Weltgesundheitsversammlung
angenommen
ist; diese Regelungen treten bezüglich
dieses Staates in Kraft,
sobald der erwähnte Vorbehalt
von der Versammlung angenommen
wurde oder, wenn die Versammlung
dem Vorbehalt aus
dem Grund widerspricht, weil
er den Charakter und das Ziel
dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt,
nachdem der Vorbehalt
zurückgezogen worden
ist.
2. Die teilweise Ablehnung
dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.
3. Die Weltgesundheitsversammlung
darf als Voraussetzung
für die Annahme eines
Vorbehaltes von dem betreffenden
Staat die Zusage verlangen,
daß er alle Verpflichtungen
oder die auf den Gegenstand des
Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen,
die er auf Grund
der bestehenden in Artikel 99
angeführten Abkommen, Regelungen
und ähnlichen Übereinkommen
vorher übernommen
hat, weiterhin erfüllt.
4. Macht ein Staat einen Vorbehalt,
der nach Auffassung der
Weltgesundheitsversammlung
eine Verpflichtung oder mehrere
Verpflichtungen, die von einem
Staat nach den bestehenden in
Artikel 99 angeführten Abkommen,
Regelungen und ähnlichen
Übereinkommen übernommen
worden sind, nur unwesentlich
beeinträchtigt, so darf die Versammlung
diesen Vorbehalt annehmen,
ohne als Voraussetzung
seiner Annahme eine Zusage
der Art, wie sie in Absatz 3
dieses Artikels genannt ist, zu
verlangen.
5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung
einem
Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt
nachher nicht zurückgezogen,
so treten diese Regelungen
bezüglich des Staates, der
diesen Vorbehalt gemacht hat,
nicht in Kraft. Alle bestehenden
in Artikel 99 genannten
Abkommen, Regelungen und
ähnlichen Übereinkommen,
denen dieser Staat bereits angehört,
bleiben infolgedessen, soweit
sie diesen Staat betreffen,
in Kraft.
Artikel 102
Eine Ablehnung oder ein Vorbehalt
oder ein Teil eines Vorbehaltes
kann durch eine Meldung
an den Generaldirektor
jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 103
1. Diese Regelungen treten
am 1. Jänner 1971 in Kraft.
2. Jeder Staat, der nach diesem
Zeitpunkt der Organisation
beitritt und nicht bereits durch
diese Regelungen gebunden ist,
kann innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach dem Tage
seines Beitrittes zur Organisation
diese Regelungen ablehnen
oder einen Vorbehalt zu diesen
Regelungen machen. Werden
diese Regelungen nicht abgelehnt,
so treten sie bezüglich
dieses Staates, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Artikels 101,
mit dem Ablauf der genannten
Frist in Kraft.
Artikel 104
1. Ein Staat, der nicht Mitglied
der Organisation ist, aber
irgendwelchen der in Artikel 99
genannten Abkommen, Regelungen
oder ähnlichen Übereinkommen
angehört oder dem der
Generaldirektor die Annahme
dieser Regelungen durch die
Weltgesundheitsversammlung
gemeldet hat, kann Vertragspartei
bezüglich dieser Regelungen
dadurch werden, daß er dem
Generaldirektor ihre Annahme
meldet; diese Annahme wird,
vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten
dieser Regelungen
oder, wenn die Annahme nach
diesem Zeitpunkt gemeldet
wird, drei Monate nach dem
Einlangen der Meldung von der
Annahme beim Generaldirektor
wirksam.
2. Für die Durchführung dieser
Regelungen finden die Artikel
23, 33, 62, 63 und 64 der
Verfassung der Organisation auf
alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung,
die diesen Regelungen
beitreten.
3. Ein Nichtmitgliedstaat, der
Vertragspartei dieser Regelungen
geworden ist, kann jederzeit
mittels einer an den Generaldirektor
zu richtenden
Mitteilung, die sechs Monate
nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor
wirksam wird,
seine Teilnahme an diesen Regelungen
zurückziehen. Der
Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen
hat, hat von dem
erwähnten Zeitpunkt an die
Vorschriften der in Artikel 99
angeführten Abkommen, Regelungen
und ähnlichen Übereinkommen,
denen er vorher angehörte,
anzuwenden.
Artikel 105
Der Generaldirektor hat allen
Mitgliedern und assoziierten
Mitgliedern sowie anderen Vertragsparteien
der in Artikel 99
angeführten Abkommen, Regelungen
und ähnlichen Übereinkommen
die Annahme dieser
Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung
zu melden.
Der Generaldirektor hat
ferner diesen Staaten sowie
allen anderen Staaten, die diesen
Regelungen beigetreten
sind, etwaige Zusatzregelungen
zur Änderung oder Ergänzung
dieser Regelungen, alle bei ihm
gemäß Artikel 100, 102, 103
beziehungsweise 104 eingegangenen
Meldungen und alle von der
Weltgesundheitsversammlung
gemäß Artikel 101 getroffenen
Entscheidungen zu melden.
Artikel 106
1. Alle Fragen oder Streitigkeiten
über die Auslegung oder
Anwendung dieser Regelungen
oder etwaiger Zusatzregelungen
können von jedem betroffenen
Staat dem Generaldirektor unterbreitet
werden, der die Beilegung
der Frage oder Streitigkeit
zu versuchen hat. Wird eine
solche Frage oder Streitigkeit
nicht in dieser Weise beigelegt,
so hat der Generaldirektor von
sich aus oder auf Antrag eines
betroffenen Staates die Frage
oder Streitigkeit dem zuständigen
Ausschuß oder sonstigen
Organ der Organisation zur
Prüfung zu überweisen.
2. Jeder betroffene Staat ist
berechtigt, vor diesem Ausschuß
oder sonstigen Organ vertreten
zu sein.
3. Eine Streitigkeit, die auf
diese Weise nicht beigelegt worden
ist, kann durch schriftlichen
Antrag eines betroffenen
Staates vor den Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung
gebracht werden.
Artikel 107
1. Der englische und der
französische Text dieser Regelungen
sind gleichermaßen
authentisch.
2. Der Originaltext dieser Regelungen
ist im Archiv der Organisation
zu hinterlegen. Beglaubigte
Abschriften sind vom
Generaldirektor allen Mitgliedern
und assoziierten Mitgliedern
sowie den anderen Vertragsparteien
der in Artikel 99
angeführten Abkommen, Regelungen
und ähnlichen Übereinkommen
zu übersenden. Nach
Inkrafttreten dieser Regelungen
hat der Generaldirektor dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen beglaubigte Abschriften
zur Registrierung gemäß
Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen zu übersenden.
ZU URKUND DESSEN
haben wir zu Boston, am 25. Juli
1969 gezeichnet.
W.H. Stewart
Präsident der 22. Weltgesundheitsversammlung
M. G. Candau
Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Allgemeine Erklärung
für Luftfahrzeuge
Abschnitt über Gesundheit
Die vorliegenden Regelungen sind gemäß ihrem Art. 103 Abs. 1 am 1. Jänner 1971 in Kraft
getreten.
Den Internationalen Gesundheitsregelungen gehören folgende Staaten an
Afghanistan
Albanien
Algerien
Äquatorial-Guinea
Argentinien
Äthiopien
Bahrain
Barbados
Belgien
Birma
Bolivien
Brasilien
Bulgarien
Bundesrepublik Deutschland
Burundi
Ceylon
Chile
China (Republik)
Costa Rica
Cypern
Dahomey
Dänemark
Dominikanische Republik
Ecuador
Elfenbeinküste
El Salvador
Finnland
Frankreich
Gabon
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guayana
Guinea
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran
Irland
Island
Israel
Italien
Jamaika
Japan
Volksrepublik Jemen
Jemen
Jordanien
Jugoslawien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Katar
Kenia
Kolumbien
Demokratische Republik Kongo
Volksrepublik Kongo
Korea
Kuba
Kuweit
Laos
Lesotho
Libanon
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Malta
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mexiko
Monaco
Mongolei
Nepal
Neuseeland
Nicaragua
Niederlande (einschl. Surinam)
Niger
Nigeria
Norwegen
Obervolta
Österreich
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Rumänien
Rwanda
Sambia
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Sierra Leone
Somalia
Sowjetunion
Spanien
Sudan
Syrien
Tansania
Thailand
Togo
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechoslowakei
Tunesien
Türkei
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigtes Königreich
Vereinigte Staaten
Vietnam
Weißrußland
Westsamoa
Zentralafrikanische Republik
Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Internationalen Gesundheitsregelungen eingebracht
Kuba
Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1
Die Regierung Kubas behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom
Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1
gemeldet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der
Regelungen angenommen.
Indien
Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom
Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1
gemeldet worden ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der
Regelungen angenommen.
Artikel 7 Abs. 2 lit. b
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Gebiet fortgesetzt als vom Gelbfieber verseucht
anzusehen, solange nicht endgültig feststeht, daß in diesem Gebiet die Gelbfieberinfektion
gänzlich abgeklungen ist.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der
Regelungen angenommen.
Artikel 43
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Flugzeug, das nach einem Flug über verseuchtem
Gebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der nicht selbst ein Infektionsgebiet ist,
bei der Ankunft unverzüglich zu entwesen, falls eine nicht geimpfte Person aus dem in der Umgebung
gelegenen Infektionsgebiet das Flugzeug bestiegen hat und falls das Flugzeug Indien innerhalb
eines Zeitraumes erreicht, währenddessen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Person
die Gelbfieberinfektion verbreitet. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Flugzeuge, die mit einem genehmigten
Dampfentwesungssystem ausgestattet sind, das zwangsweise betrieben wird.
Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der
Regelungen angenommen.
Artikel 44
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 75 auf an
Bord eines auf dem Hoheitsgebiet Indiens landenden Flugzeuges befindlichen Passagiere und Besatzungsmitglieder
anzuwenden, die bei der Durchreise durch einen in einem Gelbfieberinfektionsgebiet
gelegenen Flugplatz, der nicht mit einem Transitraum ausgestattet ist, gekommen sind.
Artikel 94
Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, von Personen, die im Verlauf einer internationalen
Reise auf dem Luftweg ankommen oder zur Durchreise auf seinem Hoheitsgebiet landen
und unter die Bestimmungen des Artikels 76 Abs. 1 fallen, Auskunft darüber zu verlangen, wo sie
sich während der letzten sechs Tage vor der Landung aufgehalten haben.
Surinam
Artikel 17 Abs. 2 und Artikel 58
Die Gesundheitsverwaltung Surinams behält sich das Recht vor, keinen Hafen, der gemäß
Artikel 17 Abs. 1 zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung zugelassen
wurde, als Hafen zu bezeichnen, der über die für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung
der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse erforderliche Einrichtung und das hiefür
erforderliche Personal verfügt, sowie ein Schiff nicht zu entratten, das unter die Bestimmungen des
Artikels 58 Abs. 3 lit. a oder b oder Abs. 4 fällt.