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377_1971 AT

377. Zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung — Internationale Gesundheitsregelungen

(Übersetzung)

25. Juli 1969

INTERNATIONALE

GESUNDHEITSREGELUNGEN

Die zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung,

unter Berücksichtigung der

Empfehlungen des Ausschusses

für Internationale Quarantäne

in seinem fünfzehnten Bericht,

Band A, betreffend die eingehende

Überprüfung der Internationalen

Sanitätsregelungen;

unter Hinweis darauf, daß

der Ausschuß für Internationale

Quarantäne die in seinem vierzehnten

Bericht, Band II, niedergelegten

Grundsätze nochmals

bekräftigte;

unter Hinweis auch darauf,

daß die Stellungnahmen der

Mitgliedstaaten vom Ausschuß

für Internationale Quarantäne

in seiner fünfzehnten Tagung

durchberaten wurden, bei der

der Entwurf der Internationalen

Gesundheitsregelungen, die die

bestehenden Internationalen

Sanitätsregelungen ersetzen sollen,

vorbereitet wurde,

1. spricht den Mitgliedern des

Ausschusses für ihre Arbeit

volle Anerkennung aus; und

2. beschließt am fünfundzwanzigsten

Juli 1969 die dieser Resolution

angeschlossenen Internationalen

Gesundheitsregelungen

samt Anlagen 1 bis 6, betreffend

Formblätter und Zeugnisse,

und die hiebei anzuwendenden

Vorschriften.

Internationale

Gesundheitsregelungen

TEIL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Für die Anwendung dieser

Regelungen —

„Aedes aegypti-Index"

bezeichnet das prozentuale

Verhältnis zwischen der

Anzahl der Häuser in einem bestimmten

genau umschriebenen

Gebiet, in denen Brutstätten

von Aedes aegypti in den

Räumlichkeiten selbst oder auf

dem dazugehörigen Gelände tatsächlich

gefunden wurden, und

der Gesamtzahl der in diesem

Gebiet überprüften Häuser;

„Aerosol-Zerstäuber"

bezeichnet einen Zerstäuber,

der eine komprimierte chemische

Verbindung enthält und

bei geöffnetem Ventil insektenvernichtendes

Aerosol erzeugt;

„Luftfahrzeug" bezeichnet

ein Luftfahrzeug, das

eine internationale Reise durchführt;

„Flughafen" bezeichnet

einen Flughafen, der von dem

Staat, in dessen Hoheitsgebiet

er liegt, als Ankunfts- oder Abfahrtsflughafen

für den internationalen

Luftverkehr bezeichnet

wird;

„Ankunft" eines Schiffes,

eines Luftfahrzeuges, eines

Eisenbahnzuges oder eines Straßenfahrzeuges

bedeutet —

a) bei einem Seeschiff die Ankunft

in einem Hafen;

b) bei einem Luftfahrzeug

die Ankunft in einem

Flughafen;

c) bei einem Binnenschiff die

Ankunft entweder in

einem Hafen oder an

einer Grenzstelle, je nach

den geographischen Bedingungen

und den Verträgen

und Vereinbarun-

gen zwischen den betreffenden

Staaten gemäß Artikel

98 oder auf Grund

der im Ankunftsgebiet

geltenden Rechtsvorschriften;

d) bei einem Eisenbahnzug

oder einem Straßenfahrzeug

die Ankunft an einer

Grenzstelle;

„Gepäck" bezeichnet die

persönliche Habe eines Reisenden

oder eines Mitgliedes der

Besatzung;

„Container (Fracht-

Container)" bezeichnet

einen Gegenstand der Transportausrüstung

—

a) dauerhafter Art und demnach

festigkeitsmäßig für

wiederholte Verwendung

geeignet;

b) eigens zur Vereinfachung

der Güterbeförderung

ohne jeweiliges Umladen

des Transportgutes selbst

im Rahmen einer oder

verschiedener Transportarten

konstruiert;

c) ausgestattet mit Vorrichtungen,

die seine einfache

Handhabung, insbesondere

seine Verlegung von

einer Transportart zu

einer anderen, gestatten;

d) so konstruiert, daß er

leicht zu be- und entladen

ist.

Der Begriff „Container

(Fracht-Containe r)"

umfaßt nicht Fahrzeuge oder

konventionelle Verpackungen;

„Besatzung" bezeichnet

das Dienstpersonal eines Schiffes,

eines Luftfahrzeuges, eines

Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges

oder eines anderen

Beförderungsmittels ;

„Tag" bezeichnet einen Zeitraum

von vierundzwanzig

Stunden;

„Transitraum" bezeichnet

ein in Verbindung mit

einem Flughafen errichtetes besonderes

Gebiet, das von der zuständigen

Gesundheitsbehörde

genehmigt ist, ihrer unmittelbaren

Aufsicht untersteht und

der Erleichterung des direkten

Durchgangsverkehrs, insbesondere

der abgesonderten Unterbringung

der Reisenden und

der Mitglieder der Besatzung

bei einer Unterbrechung der

Luftreise dient, ohne daß diese

den Flughafen verlassen;

„Generaldirektor" bezeichnet

den Generaldirektor

der Organisation;

„unter die Regelungen

fallende Krankheiten

(quarantänepflichtige

Krankheiten)

sind Cholera einschließlich

der durch den El Tor vibrio

hervorgerufenen Cholera, Pest,

Pocken einschließlich Variola

minor (Alastrim) und Gelbfieber;

„Entwesung" bezeichnet

die Durchführung aller Maßnahmen,

um die in Schiffen, Luftfahrzeugen,

Eisenbahnzügen,

Straßenfahrzeugen oder anderen

Beförderungsmitteln und in

Containern befindlichen Insekten,

die Überträger menschlicher

Krankheiten sind, zu vernichten;

„Epidemie" bezeichnet

die Ausbreitung einer unter die

Regelungen fallenden Krankheit

durch Vervielfachung der

Fälle in einem Gebiet;

„F r e i g a b e" bezeichnet die

Erlaubnis für ein Schiff, einen

Hafen anzulaufen, die Ladung

zu löschen und den Betrieb im

Hafen aufzunehmen, beziehungsweise

für ein Luftfahrzeug,

nach der Landung zu entladen

und den Betrieb im Flughafen

aufzunehmen;

„Gesundheitsverwaltung"

bezeichnet die in einem

gesamten Hoheitsgebiet, auf das

diese Regelungen Anwendung

finden, für die Durchführung

der darin vorgesehenen gesundheitlichen

Maßnahmen verantwortliche

staatliche Behörde;

„Gesundheitsbehörde"

bezeichnet die in ihrem

Wirkungsbereich für die durch

diese Regelungen zugelassenen

oder vorgeschriebenen geeigneten

gesundheitlichen Maßnahmen

unmittelbar verantwortliche

Behörde;

„eingeschleppter

Fall" bezeichnet eine infizierte

Person, die auf einer internationalen

Reise eintrifft;

„Infektionsgebiet" ist

ein nach epidemiologischen Gesichtspunkten

durch die Gesundheitsverwaltung

bei der Anzeige

der Krankheit in ihrem Land

bestimmtes Gebiet, das nicht

mit Grenzen von Verwaltungsbezirken

übereinstimmen muß.

Es ist jener Teil ihres Hoheitsgebietes,

der wegen der Bevölkerungsstruktur,

der Dichte und

Mobilität der Bevölkerung und

beziehungsweise oder der potentiellen

Krankheitsüberträger

und tierischen Reservoirs die

Übertragung der angezeigten

Krankheit fördern könnte;

„infizierte Person"

bezeichnet eine Person, die an

einer unter die Regelungen fallenden

Krankheit leidet oder bei

der es sich nachträglich erweist,

daß sie im Inkubationsstadium

einer solchen Krankheit stand;

„während des Fluges"

bezeichnet die Zeitspanne

zwischen dem Schließen der Türen

eines Luftfahrzeuges vor

dem Abheben und ihrem Öffnen

bei der Ankunft;

„unter Quarantäne"

bezeichnet jene Lage oder jenen

Zustand, während welcher Maßnahmen

durch eine Gesundheitsbefhörde

hinsichtlich eines

Schiffes, eines Luftfahrzeuges,

eines Eisenbahnzuges, eines Straßenfahrzeuges,

eines sonstigen

Beförderungsmittels oder eines

Containers getroffen werden,

um die Verbreitung der Krankheit,

der Krankheitsreservoirs

oder der Krankheitsüberträger

vom Quarantäneobjekt aus zu

verhindern;

„internationale Reise"

bedeutet —

a) bei einem Schiff oder

einem Luftfahrzeug eine

Reise zwischen Häfen

oder Flughäfen in den Hoheitsgebieten

von mehr als

einem Staat oder eine

Reise zwischen Häfen oder

Flughäfen in dem Hoheitsgebiet

oder den Hoheitsgebieten

desselben

Staates, wenn das Schiff

oder Luftfahrzeug auf

seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet

irgendeines

anderen Staates in Berührung

kommt, jedoch nur

hinsichtlich dieser Berührung;

b) bei einer Person eine Reise,

die mit einer Einreise

in das Hoheitsgebiet eines

Staates verbunden ist, das

nicht dasjenige des Staates

ist, in dem diese Person

die Reise antritt;

„Isolierung" bezeichnet,

sofern dieser Ausdruck auf eine

Personengruppe angewendet

wird, die Absonderung dieser

Person oder Personengruppe

von anderen Personen, mit Ausnahme

des diensthabenden Gesundheitspersonals,

und zwar

derart, daß dadurch die Ausbreitung

der Infektion verhindert

wird;

„ärztiliche Untersuchung"

umfaßt den Besuch

und die Besichtigung eines

Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels

und eines Containers und

die vorläufige Untersuchung von

Personen einschließlich Überprüfung

der Impfzeugnisse,

schließt aber nicht die regelmäßig

wiederkehrende Besichtigung

eines Schiffes zur Feststellung

ein, ob die Notwendigkeit einer

Entrattung gegeben ist;

„Organisation" bezeichnet

die Weltgesundheitsorganisation;

„Hafen" bezeichnet einen

See- oder Binnenhafen;

„S c h i f f" bezeichnet ein

Seeschiff oder ein Binnenschiff,

das eine internationale Reise

durchführt;

„ansteckungsverdächtige

Person" bezeichnet

eine Person, von der

die Gesundheitsbehörde annimmt,

daß sie der Infektion

durch eine unter die Regelungen

fallende Krankheit ausgesetzt

war und diese Krankheit

weiterzuverbreiten vermag;

„transferierter Fall"

bezeichnet eine infizierte Person,

die in einem anderen Gebiet,

das der Zuständigkeit derselben

Gesundheitsverwaltung

untersteht, infiziert wurde;

„gültiges Zeugnis" bezeichnet,

wenn es im Zusammenhang

mit der Impfung verwendet

wird, ein Zeugnis gemäß

den in den Anlagen 2, 3 oder

4 enthaltenen Vorschriften und

Mustern.

TEIL II

Meldungen und epidemiologische

Auskünfte

Artikel 2

Für die Anwendung dieser

Regelungen erkennt jeder Staat

das Recht der Organisation an,

mit der Gesundheitsverwaltung

seines Hoheitsgebietes oder seiner

Hoheitsgebiete unmittelbar

in Verbindung zu treten. Jede

von der Organisation an die Gesundheitsverwaltung

gesandte

Meldung oder Auskunft gilt als

an den Staat gesandt, und jede

von der Gesundheitsverwaltung

übersandte Meldung oder Auskunft

gilt als von dem Staat

übersandt.

Artikel 3

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation mittels

Telegramm oder Fernschreiben

binnen vierundzwanzig

Stunden, nachdem sie davon

Kenntnis erhalten hat, zu melden,

daß der erste Fall einer

unter die Regelungen fallenden

Krankheit, der weder ein eingeschleppter

noch ein transferierter

Fall ist, in ihrem Hoheitsgebiet

aufgetreten ist, und in-

nerhalb weiterer vierundzwanzig

Stunden das Infektionsgebiet

zu melden.

2. Jede Gesundheitsverwaltung

hat ferner der Organisation

mittels Telegramm oder

Fernschreiben binnen vierundzwanzig

Stunden, nachdem sie

davon Kenntnis erhalten hat, zu

melden

a) daß ein oder mehrere

Fälle einer unter die Regelungen

fallenden Krankheit

in ein Gebiet eingeschleppt

oder transferiert

wurden, das nicht Infektionsgebiet

ist; die Meldung

hat alle zur Verfügung

stehenden Auskünfte

über die Herkunft der Infektion

zu enthalten;

b) daß ein Schiff oder ein

Luftfahrzeug mit einem

oder mehreren Fällen

einer unter die Regelungen

fallenden Krankheit

an Bord angekommen ist;

die Meldung hat den Namen

des Schiffes oder die

Flugnummer des Luftfahrzeuges,

seine vorhergehenden

und nachfolgenden

Anlauf- oder Landehäfen

und die gesundheitlichen

Maßnahmen zu enthalten,

die hinsichtlich des Schiffes

oder Luftfahrzeuges allenfalls

ergriffen wurden.

3. Das auf Grund einer verläßlichen

klinischen Diagnose

derart gemeldete Vorliegen

einer Krankheit ist sobald wie

möglich, soweit es die Mittel gestatten,

durch Laboratoriumsmethoden

nachzuweisen; das

Ergebnis ist der Organisation

mittels Telegramm oder Fernschreiben

unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 4

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat über in irgendeinem

Teil ihres Hoheitsgebietes nachgewiesene

Vorkommen des

Gelbfiebervirus einschließlich des

in Moskitos oder in anderen

Vertebraten als Menschen gefundenen

Virus oder des Pest-

bazillus der Organisation unverzüglich

Meldung zu erstatten

und die Ausdehnung des betroffenen

Gebietes bekanntzugeben.

2. Gesundheitsverwaltungen

halben bei einer Meldung von

Nagetierpest zwischen Pest bei

wild lebenden Nagetieren und

Pest bei Hausnagetieren zu unterscheiden

und im Falle der

ersteren die epidemiologischen

Umstände und das betroffene

Gebiet zu bezeichnen.

Artikel 5

Jede gemäß Artikel 3 Abs. 1

vorgeschriebene Meldung ist unverzüglich

durch Auskünfte

über den Ursprung und die

Form der Krankheit, die Anzahl

der Erkrankungen und Todesfälle,

die für die Ausbreitung

der Krankheit maßgebenden

Umstände und die getroffenen

vorbeugenden Maßnahmen zu

ergänzen.

Artikel 6

1. Während einer Epidemie

sind die gemäß Artikel 3 und

Artikel 5 vorgeschriebenen Meldungen

und Auskünfte durch

weitere Mitteilungen zu ergänzen,

die in regelmäßigen Zeitabständen

der Organisation zu

übersenden sind.

2. Diese Mitteilungen haben

so häufig und so eingehend wie

möglich zu sein. Die Anzahl der

Erkrankungen und Todesfälle

ist mindestens einmal wöchentlich

mitzuteilen. Ferner sind die

zur Verhütung der Ausbreitung

der Krankheit getroffenen Vorsichtsmaßnahmen,

insbesondere

die Maßnahmen, die der Verhütung

der Ausbreitung der

Krankheit auf andere Hoheitsgebiete

durch das Infektionsgebiet

verlassende Schiffe, Luftfahrzeuge,

Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge,

andere Beförderungsmittel

und Container dienen,

anzuführen. Im Falle von

Pest sind die gegen Nagetiere

getroffenen Maßnahmen im ein-

zelnen anzugeben. Wenn es sich

um unter die Regelungen fallende

Krankheiten handelt, die

durch Insekten übertragen werden,

sind die gegen diese Überträger

getroffenen Maßnahmen

ebenfalls im einzelnen anzugeben.

Artikel 7

1. Die Gesundheitsverwaltung

eines Hoheitsgebietes, in dem

ein Infektionsgebiet bestimmt

und gemeldet wurde, hat der

Organisation zu melden, sobald

dieses Gebiet infektionsfrei ist.

2. Ein Infektionsgebiet kann

als infektionsfrei gelten, wenn

alle vorbeugenden Maßnahmen

getroffen und aufrechterhalten

wurden, um das Wiederauftreten

der Krankheit oder ihre

Ausbreitung auf andere Gebiete

zu verhindern, und wenn

a) im Falle von Pest, Cholera

oder Pocken seit dem

Tod, der Genesung oder

der Isolierung des letzten

festgestellten Falles eine

Zeitspanne verstrichen ist,

die mindestens der doppelten

Inkubationszeit der

Krankheit gemäß den

nachstehenden Bestimmungen

entspricht, und

keine epidemiologischen

Anzeichen der Ausbreitung

dieser Krankheit auf

ein angrenzendes Gebiet

vorliegen;

b) i) im Falle von Gelbfieber,

das nicht

durch Aedes aegypti

übertragen wurde,

drei Monate ohne

Anzeichen einer Tätigkeit

des Gelbfiebervirus

verstrichen

sind;

ii) im Falle von Gelbfieber,

das durch

Aedes aegypti übertragen

wurde, nach

Auftreten des letzten

Falles bei Menschen

drei Monate verstrichen

sind oder, sofern

der Aedes aegypti-

Index ständig unter

ein Prozent gehalten

worden ist, ein Monat

verstrichen ist;

c) i) im Falle von Pest bei

Hausnagetieren ein

Monat, seitdem das

letzte infizierte Tier

gefunden oder gefangen

wurde, verstrichen

ist;

ii) im Falle von Pest bei

wildlebenden Nagetieren

drei Monate

verstrichen sind, ohne

daß Anzeichen der

Krankheit in hinreichender

Nähe von

Häfen und Flughäfen

vorlagen, um eine

Bedrohung des internationalen

Verkehrs

zu bilden.

Artikel 8

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation zu

melden

a) die Maßnahmen, deren

Anwendung bei Ankünften

aus einem Infektionsgebiet

sie beschlossen hat,

und die Aufhebung solcher

Maßnahmen, unter

Angabe des Zeitpunktes

der Anwendung oder der

Aufhebung;

b) jede Änderung hinsichtlich

der für internationale Reisen

von ihr geforderten

Impfungen.

2. Jede solche Meldung ist

mittels Telegramm oder Fernschreiben

und, wenn möglich,

noch vor einer solchen Änderung

der Anwendung oder der

Aufhebung einer solchen Maßnahme

zu erstatten.

3. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation einmal

jährlich zu einem von der

Organisation festzusetzenden

Zeitpunkt eine Zusammenstellung

der für internationale Reisen

von ihr geforderten Impfungen

zu übersenden.

4. Jede Gesundheitsverwaltung

hat das Erforderliche zu

veranlassen, um Personen, die

eine Reise planen, in Zusammenarbeit

mit Reisebüros,

Schiffahrtsgesellschaften, Fluggesellschaften

oder auf andere

zweckmäßige Weise über ihre

Anforderungen und alle diesbezüglichen

Änderungen zu informieren.

Artikel 9

Neben den gemäß Artikel 3

bis 8 vorgeschriebenen Meldungen

und Auskünften hat jede

Gesundheitsverwaltung der Organisation

wöchentlich zu senden

a) einen Bericht mittels Telegramm

oder Fernschreiben

über die Anzahl der Erkrankungen

und Todesfälle

an unter die Regelungen

fallenden Krankheiten

während der abgelaufenen

Woche in jeder

an einen Hafen oder Flughafen

angrenzenden Stadt,

einschließlich aller eingeschleppten

oder transferierten

Fälle;

b) einen Bericht mittels Luftpost

über das Nichtauftreten

solcher Erkrankungen

während der in Artikel 7

Absatz 2 lit. a, b und c

angeführten Fristen.

Artikel 10

Jede gemäß Artikel 3 bis 9

erforderliche Meldung und Auskunft

ist von der Gesundheitsverwaltung

über Ersuchen auch

jeder diplomatischen oder konsularischen

Vertretung in dem

Hoheitsgebiet, für das sie zuständig

ist, zu übersenden.

Artikel 11

1. Die Organisation hat allen

Gesundheitsverwaltungen so

bald wie möglich und auf dem

den Umständen entsprechenden

Wege alle epidemiologischen

und sonstigen Auskünfte zu

übermitteln, die sie gemäß Artikel

3 bis 8 und Artikel 9 lit. a

erhalten hat, sowie alle Auskünfte

über das Fehlen irgendwelcher

gemäß Artikel 9 erforderlichen

Berichte. Mitteilungen

dringender Natur sind telegraphisch,

über Fernschreiber oder

telephonisch durchzugeben.

2. Alle der Organisation auf

Grund ihrer Überwachungstätigkeit

zur Verfügung stehenden

zusätzlichen epidemiologischen

Angaben und sonstigen Auskünfte

sind, wenn es zweckdienlich

erscheint, allen Gesundheitsverwaltungen

zur Verfügung zu

stellen.

3. Die Organisation kann mit

Zustimmung der betreffenden

Regierung den Ausbruch einer

unter die Regelungen fallenden

Krankheit, der eine ernste Bedrohung

für Nachbarstaaten

oder für die internationale Gesundheit

darstellt, untersuchen.

Solche Untersuchungen sind auf

die Unterstützung der Regierungen

bei der Organisation geeigneter

Kontrollmaßnahmen

auszurichten und können Studien

einschließen, die von einem

Team an Ort und Stelle durchgeführt

werden.

Artikel 12

Jedem Telegramm, Fernschreiben

oder Telephongespräch,

das auf Grund der Bestimmungen

der Artikel 3 bis 8

und 11 abgesendet beziehungsweise

geführt wird, ist der den

Umständen entsprechende Vorrang

zu gewähren; im Falle

außergewöhnlicher Dringlichkeit,

wenn die Gefahr der Ausbreitung

einer unter die Regelungen

fallenden Krankheit besieht,

ist die höchste Dringlichkeitsstufe

nach den internationalen

Fernmeldevereinbarungen

zu gewahren.

Artikel 13

1. Jeder Staat hat alljährlich

der Organisation gemäß Artikel

62 der Satzung der Organisation

über jeden aufgetretenen

Fall einer unter die Regelungen

fallenden Krankheit, der durch

den internationalen Verkehr

verursacht oder verbreitet worden

ist, sowie die auf Grund

dieser Regelungen getroffenen

oder die Anwendung dieser

Regelungen betreffenden Maßnahmen

Auskunft zu geben.

2. Die Organisation hat unter

Zugrundelegung der gemäß

Abs. 1 erforderlichen Auskünfte,

der durch diese Regelungen vorgeschriebenen

Meldungen und

Berichte sowie aller sonstigen

amtlichen Unterlagen einen

Jahresbericht über die Durchführung

dieser Regelungen und

ihre Auswirkungen auf den

internationalen Verkehr zu erstellen.

3. Die Organisation hat die

epidemiologischen Entwicklungsrichtungen

der unter die Regelungen

fallenden Krankheiten

zu verfolgen und solche Daten

mit Landkarten illustriert, die

die Infektionsgebiete und infektionsfreien

Gebiete der Welt

zeigen, sowie alle anderen im

Rahmen der Überwachungstätigkeit

der Organisation erlangten

Auskünfte mindestens

einmal jährlich zu veröffentlichen.

TEIL III

Gesundheitsorganisation

Artikel 14

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat dafür zu sorgen, daß

Häfen und Flughäfen in ihrem

Hoheitsgebiet eine für die Anwendung

der in diesen Regelungen

vorgesehenen Maßnahmen

geeignete Organisation und

Ausrüstung zur Verfügung haben.

2. Jeder Hafen und Flughafen

muß mit Trinkwasser und

Lebensmitteln versorgt sein, die

ihrer Beschaffenheit und Herkunft

nach vom Standpunkt der

Gesundheitsverwaltung für den

allgemeinen Gebrauch und Genuß

an Land oder an Bord von

Schiffen oder Luftfahrzeugen

zulässig sind. Das Trinkwasser

und die Lebensmittel sind so zu

lagern und zu behandeln, daß

sie vor Verunreinigung verläßlich

geschützt sind. Die Gesundheitsbehörde

hat periodische

Überprüfungen der Ausstattung,

der Einrichtungen und Anlagen

durchzuführen sowie Proben

von Trinkwasser und Lebensmitteln

für Laboratoriumsuntersuchungen

zu entnehmen, um

die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Artikels sicherzustellen.

Hiebei sowie bei anderen

sanitären Maßnahmen sind,

soweit dies bei Vollziehung der

Bestimmungen dieser Regelungen

zweckdienlich ist, die

Grundsätze und Empfehlungen,

die in den von der Organisation

veröffentlichten diesbezüglichen

Richtlinien dargelegt sind, anzuwenden.

3. Jeder Hafen und Flughafen

muß ferner über ein wirksames

System für die unschädliche Beseitigung

der Fäkalien, Abfälle,

Abwässer, verdorbenen Lebensmittel

und anderen die Gesundheit

gefährdenden Stoffe verfügen.

Artikel 15

In möglichst vielen Häfen und

Flughäfen eines Hoheitsgebietes

muß ein organisierter Ärzte-

und Gesundheitsdienst mit dem

entsprechenden Personal und

den entsprechenden Einrichtungen

und Räumlichkeiten, insbesondere

den Möglichkeiten für

die sofortige Isolierung und Betreuung

infizierter Personen, für

die Desinfektion, Entwesung

und Entrattung, für bakteriologische

Untersuchungen, für das

Einfangen und Untersuchen von

Nagetieren auf Pestinfektion,

für die Entnahme von Wasser-

und Lebensmittelproben und

deren Einsendung in ein Laboratorium

zur Untersuchung und

für die sonst nach diesen Regelungen

in Betracht kommenden

Maßnahmen, vorhanden sein.

Artikel 16

Die Gesundheitsbehörde für

jeden Hafen und Flughafen hat

a) alle zweckdienlichen Maßnahmen

zu ergreifen, um

die Flughafeneinrichtungen

von Nagetieren frei zu

halten;

b) alle Anstrengungen zu unternehmen,

um die Hafen-

und Flughafeneinrichtungen

möglichst rattensicher

zu machen.

Artikel 17

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat dafür zu sorgen, daß

eine ausreichende Zahl von

Häfen in ihrem Hoheitsgebiet

über geeignetes Personal für die

Besichtigung von Schiffen zwecks

Ausstellung der in Artikel 54

genannten Zeugnisse über die

Befreiung von der Entrattung

verfügt; die Gesundheitsverwaltung

hat solche Häfen für

diesen Zweck zuzulassen.

2. Die Gesundheitsverwaltung

hat entsprechend dem Umfang

und der Aufteilung des internationalen

Verkehrs in ihrem

Hoheitsgebiet eine Anzahl von

gemäß Abs. 1 zugelassenen Häfen

zu bezeichnen, die über die

erforderlichen Einrichtungen

und das erforderliche Personal

für die Entrattung von Schiffen

zwecks Ausstellung der in Artikel

54 genannten Entrattungszeugnisse

verfügen.

3. Jede Gesundheitsverwaltung,

die Häfen in diesem Sinne

bezeichnet, hat sicherzustellen,

daß Entrattungszeugnisse und

Zeugnisse über die Befreiung

von der Entrattung gemäß den

Bestimmungen der Regelungen

ausgestellt werden.

Artikel 18

Jede Gesundheitsverwaltung

hat jene Flughäfen zu bezeichnen,

die einen Transitraum im

Sinne des Artikels 1 besitzen.

Artikel 19

1. Unter Berücksichtigung des

Umfanges ihres internationalen

Verkehrs hat jede Gesundheitsverwaltung

eine Anzahl von

Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet

als Sanitätsflughäfen zu

bezeichnen, vorausgesetzt daß

sie den in Abs. 2 genannten Bedingungen

entsprechen und die

Voraussetzungen des Artikels 14

erfüllen.

2. Jedem Sanitätsflughafen

müssen zur Verfügung stehen

a) ein organisierter ärztlicher

Dienst mit dem entsprechenden

Personal und den

entsprechenden Einrichtungen

und Räumlichkeiten;

b) Einrichtungen für die Beförderung,

Isolierung und

Betreuung von infizierten

oder ansteckungsverdächtigen

Personen;

c) Einrichtungen für wirksame

Desinfektion und

Entwesung, für die Bekämpfung

von Krankheitsüberträgern

und Nagetieren

und für alle sonst

nach diesen Regelungen in

Betracht kommenden Maßnahmen;

d) ein bakteriologisches Laboratorium

oder Einrichtungen

für die Einsendung

verdächtigen Materials an

ein solches Laboratorium;

e) Einrichtungen für die

Impfung gegen Pocken auf

dem Flughafen selbst und

Einrichtungen für die

Impfung gegen Cholera

und Gelbfieber auf dem

Flughafen selbst oder von

ihm aus leicht erreichbar.

Artikel 20

1. Jeder Hafen und das Gebiet

innerhalb des Umkreises

jedes Flughafens sind von Aedes

aegypti in unreifen und ausgewachsenen

Stadien und von

Moskitos, die Überträger von

Malaria und anderen im internationalen

Verkehr epidemiologisch

bedeutsamen Krankheiten

sind, frei zu halten. Zu diesem

Zweck sind aktive Moskito-

Bekämpfungsmaßnahmen innerhalb

eines Schutzgebietes zu ergreifen,

das rund um den Umkreis

um mindestens 400 Meter

hinausgeht.

2. Innerhalb des Transitraumes

eines Flughafens, der in

einem Gebiet, in dem in Abs. 1

genannte Krankheitsüberträger

vorkommen, oder in unmittelbarer

Nachbarschaft eines solchen

Gebietes gelegen ist, muß

jedes Gebäude, das als Unterkunft

für Menschen oder Tiere

dient, moskitosicher sein.

3. Im Sinne dieses Artikels ist

der Umkreis eines Flughafens

eine Linie, die das Gebiet umgrenzt,

auf dem sich die Flughafengebäude

und die Land- und

Wasserflächen befinden, die für

das Abstellen von Luftfahrzeugen

verwendet werden oder

vorgesehen sind.

4. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation einmal

jährlich Daten darüber zu

liefern, bis zu welchem Ausmaß

ihre Häfen und Flughafen frei

von im internationalen Verkehr

epidemiologisch bedeutsamen

Krankheitsüberträgern sind.

Artikel 21

1. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation zu senden

a) ein Verzeichnis der Häfen

in ihrem Hoheitsgebiet,

die gemäß Artikel 17 zugelassen

sind für die Ausstellung

i) nur von Zeugnissen

über die Befreiung

von der Entrattung;

und

ii) von Entrattungszeugnissen

und Zeugnissen

über die Befreiung

von der Entrattung;

b) ein Verzeichnis der Flughäfen

und der Sanitätsflughäfen

in ihrem Hoheitsgebiet;

c) ein Verzeichnis der mit

einem Transitraum versehenen

Flughäfen in

ihrem Hoheitsgebiet.

2. Die Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation jede nachträgliche

Änderung in den nach

Abs. 1 geforderten Verzeichnissen

zu melden.

3. Die Organisation hat die

auf Grund dieses Artikels erhaltenen

Auskünfte unverzüglich

allen Gesundheitsverwaltungen

zu übermitteln.

Artikel 22

1. Die Organisation hat auf

Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung

nach

Durchführung geeigneter Erhebungen

zu bestätigen, daß ein

Sanitätsflughafen in deren Hoheitsgebiet

die nach diesen Regelungen

geforderten Bedingungen

erfüllt.

2. Die Organisation hat auf

Antrag der betreffenden Gesundheitsverwaltung

nach

Durchführung geeigneter Erhebungen

zu bestätigen, daß der

Transitraum eines Flughafens

in einem Gelbfieber-Infektionsgebiet

in deren Hoheitsgebiet

die nach den Regelungen geforderten

Voraussetzungen erfüllt.

3. Die Bestätigungen sind von

der Organisation in Zusammenarbeit

mit der betreffenden Gesundheitsverwaltung

periodisch

zu überprüfen, um sicherzustellen,

daß die geforderten Voraussetzungen

erfüllt sind.

4. In dem Verzeichnis, das die

Organisation gemäß Artikel 21

zu veröffentlichen hat, hat sie

jene Flughäfen anzugeben, für

die eine Bestätigung auf Grund

der Bestimmungen dieses Artikels

ausgestellt wurde.

Artikel 23

1. Ist der Umfang des internationalen

Verkehrs bedeutend

genug und machen es die epidemiologischen

Verhältnisse erforderlich,

sind an den Grenzstellen

der Eisenbahnlinien, der

Straßen und, wo die sanitäre

Kontrolle der Binnenschiffahrt

an der Grenze vorgenommen

wird, auch an den Grenzstellen

der Binnenschiffahrtswege Einrichtungen

für die Durchführung

der in diesen Regelungen

vorgesehenen Maßnahmen einzusetzen.

2. Jede Gesundheitsverwaltung

hat der Organisation zu

melden, wann und wo solche

Einrichtungen vorgesehen sind.

3. Die Organisation hat die

auf Grund dieses Artikels erhaltenen

Auskünfte unverzüglich

allen Gesundheitsverwaltungen

zu übermitteln.

TEIL IV

Gesundheitliche Maßnahmen

und Verfahren

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 24

Die nach diesen Regelungen

zugelassenen gesundheitlichen

Maßnahmen stellen das Höchstmaß

dessen dar, was ein Staat

zum Schutze seines Hoheitsgebietes

gegen unter die Regelungen

fallende Krankheiten im

Hinblick auf den internationalen

Verkehr fordern darf.

Artikel 25

Gesundheitliche Maßnahmen

sind sofort einzuleiten, ohne

Verzug durchzuführen und

ohne jede Diskriminierung anzuwenden.

Artikel 26

1. Desinfektion, Entwesung,

Entrattung und sonstige sanitäre

Maßnahmen sind so durchzuführen,

daß

a) dadurch niemand ungebührlich

belästigt oder an

seiner Gesundheit geschädigt

wird;

b) an einem Schiff, Luftfahrzeug

oder sonstigen Fahrzeug

oder an deren Betriebseinrichtung

kein

Schaden verursacht wird;

c) jede Feuersgefahr vermieden

wird.

2. Bei der Durchführung solcher

Maßnahmen hinsichtlich

von Frachtgütern, Gepäck,

Containern und anderen Gegenständen

sind alle Vorsichtsmaßnahmen

zu ergreifen, um jede

Beschädigung zu vermeiden.

3. Sind bestimmte Verfahren

und Methoden von der Organisation

empfohlen, sollen diese

angewendet werden.

Artikel 27

1. Die Gesundheitsbehörde

hat auf Antrag dem Frachtführer

gebührenfrei ein Zeugnis

auszustellen, das die auf ein

Schiff, ein Luftfahrzeug, einen

Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug

oder ein anderes Beförderungsmittel

oder einen Container

angewendeten Maßnahmen,

die behandelten Teile des Fahrzeuges,

die angewendeten Methoden

und die Gründe für die

Anwendung der Maßnahmen

anzuführen hat. Bei Luftfahrzeugen

ist dieses Zeugnis auf

Antrag durch eine entsprechende

Eintragung in den Gesundheitsabschnitt

der Allgemeinen

Luftfahrzeug-Erklärung zu

ersetzen.

2. In gleicher Weise hat die

Gesundheitsbehörde auf Antrag

a) jedem Reisenden ein

Zeugnis über das Datum

seiner Ankunft oder Abreise

und die auf ihn und

sein Gepäck angewendeten

Maßnahmen,

b) dem Absender, dem Empfänger

und dem Frachtführer

oder deren jeweiligen

Vertretern ein Zeug-

nis über die auf die Güter

angewendeten Maßnahmen

gebührenfrei auszustellen.

Artikel 28

1. Eine unter Beobachtung

stehende Person darf nicht isoliert

werden und es ist ihr zu

gestatten, sich frei zu bewegen.

Die Gesundheitsbehörde darf

von ihr verlangen, daß sie sich

erforderlichenfalls während der

Dauer der Beobachtung in bestimmten

Zeitabständen bei ihr

meldet. Soweit die Bestimmungen

des Artikels 71 keine Beschränkungen

enthalten, darf

die Gesundheitsbehörde eine

solche Person ferner einer ärztlichen

Untersuchung unterwerfen

und alle für die Feststellung

ihres Gesundheitszustandes erforderlichen

Erhebungen anstellen.

2. Wenn eine unter Beobachtung

stehende Person nach

einem anderen Ort innerhalb

oder außerhalb desselben Hoheitsgebietes

abreist, hat sie die

Gesundheitsbehörde davon zu

benachrichtigen, die ihrerseits

unverzüglich der Gesundheitsbehörde

des Ortes, nach dem

sich die Person begibt, Meldung

zu erstatten hat. Bei der Ankunft

hat sich die Person bei

dieser Gesundheitsbehörde zu

melden, welche die in Abs. 1

dieses Artikels vorgesehenen

Maßnahmen anwenden darf.

Artikel 29

Außer im Falle eines Notstandes,

der eine schwere Gefahr

für die öffentliche Gesundheit

mit sich bringt, darf einem

Schiff oder Luftfahrzeug, das

nicht mit einer unter die Regelung

fallenden Krankheit verseucht

oder seuchenverdächtig

ist, nicht auf Grund einer anderen

übertragbaren Krankheit

von der Gesundheitsbehörde

eines Hafens oder Flughafens

die Freigabe verweigert werden;

insbesondere darf es nicht daran

gehindert werden, Fracht oder

Vorräte zu löschen oder zu

laden oder Treibstoff oder Wasser

aufzunehmen.

Artikel 30

Die Gesundheitsbehörde darf

alle geeigneten Maßnahmen

treffen, um das Entleeren von

Abwässern und Abfällen, die

die Gewässer eines Hafens,

Flusses oder Kanales verseuchen

könnten, zu verhindern.

KAPITEL II

Gesundheitliche Maßnahmen bei

der Abreise

Artikel 31

1. Die Gesundheitsbehörde

eines Hafens oder Flughafens

oder eines Gebietes, in dem eine

Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten

Maßnahmen zu ergreifen,

um

a) die Abreise einer infizierten

oder ansteckungsverdächtigen

Person zu verhindern;

b) das Einschleppen von

möglichen Erregern oder

Überträgern einer unter

die Regelungen fallenden

Krankheit auf ein Schiff,

in ein Luftfahrzeug, einen

Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug

oder ein anderes

Beförderungsmittel

oder einen Container zu

verhindern.

2. Die Gesundheitsbehörde in

einem Infektionsgebiet darf von

abfahrenden Reisenden ein gültiges

Impfzeugnis verlangen.

3. Die in Abs. 1 dieses Artikels

genannte Gesundheitsbehörde

darf, wenn sie es für notwendig

hält, jede Person vor

Antritt einer internationalen

Reise ärztlich untersuchen. Zeit

und Ort dieser Untersuchung

sind unter Berücksichtigung anderer

Formalitäten so festzusetzen,

daß die Abreise weder behindert

noch verzögert wird.

4. Unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 1 lit. a dieses

Artikels darf einer Person auf

einer internationalen Reise, die

bei der Ankunft unter Beobachtung

gestellt wird, die Fortsetzung

ihrer Reise gestattet werden.

Die Gesundheitsbehörde

hat dies gemäß Artikel 28 auf

raschestem Weg der Gesundheitsbehörde

des Ortes, an den

sich die Person begibt, zu melden.

ARTIKEL III

Gesundheitliche Maßnahmen

zwischen Abfahrts- und Ankunftshäfen

oder -flughäfen

Artikel 32

Aus einem Luftfahrzeug darf

während des Fluges nichts, was

eine übertragbare Krankheit zu

verursachen imstande ist, geworfen

oder fallengelassen werden.

Artikel 33

1. Gesundheitliche Maßnahmen

dürfen von einem Staat

nicht auf ein Schiff angewendet

werden, das seine Hoheitsgewässer

durchfährt, ohne in

einem Hafen oder an der Küste

anzulegen.

2. Legt das Schiff aus irgendeinem

Grund an, dürfen die in

diesem Hoheitsgebiet geltenden

Rechtsvorschriften angewendet

werden, ohne daß jedoch über

die Bestimmungen dieser Regelungen

hinausgegangen werden

darf.

Artikel 34

1. Auf ein seuchenfreies Schiff

im Sinne des V. Teiles, das einen

Kanal oder eine andere Wasserstraße

im Hoheitsgebiet eines

Staates auf seinem Weg in einen

Hafen im Hoheitsgebiet eines

anderen Staates durchfährt,

darf, ausgenommen eine ärztliche

Untersuchung, keine gesundheitliche

Maßnahme angewendet

werden. Dies gilt nicht,

wenn ein solches Schiff aus

einem Infektionsgebiet kommt

oder eine Person an Bord hat,

die aus einem Infektionsgebiet

kommt, sofern die Inkubationszeit

der Krankheit, die in dem

Infektionsgebiet herrscht, noch

nicht abgelaufen ist.

2. Die einzige Maßnahme, die

auf ein seuchenfreies Schiff, das

aus einem Infektionsgebiet

kommt oder eine aus einem Infektionsgebiet

kommende Person

an Bord hat, angewendet

werden darf, ist erforderlichenfalls

die Stationierung einer Gesundheitswache

an Bord, um jeden

unerlaubten Verkehr zwischen

dem Schiff und dem Ufer

zu verhindern und die Einhaltung

der Anordnungen nach

Artikel 30 zu überwachen.

3. Die Gesundheitsbehörde

hat jedem solchen Schiff zu gestatten,

unter ihrer Kontrolle

Treibstoff, Wasser und Vorräte

an Bord zu nehmen.

4. Ein verseuchtes oder seuchenverdächtiges

Schiff, das

einen Kanal oder eine andere

Wasserstraße durchfährt, darf

so behandelt werden, als würde

es einen Hafen im betreffenden

Hoheitsgebiet anlaufen.

Artikel 35

Sofern nicht irgendwelche Bestimmungen

in diesen Regelungen,

ausgenommen Artikel 76,

anderes bestimmen, darf außer

der ärztlichen Untersuchung

keine gesundheitliche Maßnahme

angewendet werden auf

a) Passagiere und Besatzungsmitglieder

eines seuchenfreien

Schiffes, die nicht

von Bord gehen;

b) Passagiere und Besatzungsmitglieder

eines seuchenfreien

Luftfahrzeuges auf

der Durchreise durch ein

Hoheitsgebiet, die in

einem Transitraum eines

Flughafens dieses Hoheits-

gebietes bleiben oder die

sich, wenn der Flughafen

noch nicht über einen

Transitraum verfügt, den

von der Gesundheitsbehörde

zur Verhütung der

Ausbreitung der Krankheit

vorgeschriebenen Absonderungsmaßnahmen

unterwerfen; sind solche

Personen genötigt, den

Flughafen, auf dem sie

landen, zu verlassen, nur

um ihre Reise von einem

anderen Flughafen in der

Nähe des ersten Flughafens

fortzusetzen, ist

auf sie keine gesundheitliche

Maßnahme anzuwenden,

wenn der Transfer

unter der Kontrolle der

Gesundheitsbehörden erfolgt.

KAPITEL IV

Gesundheitliche Maßnahmen

bei der Ankunft

Artikel 36

In allen Fällen, in denen es

angebracht ist, haben die Staaten

die Erteilung der Freigabe

an ein Schiff oder Luftfahrzeug

durch Funkspruch zuzulassen,

sofern die Gesundheitsbehörde

des in Aussicht genommenen

Ankunftshafens oder -flughafens

auf Grund der von dem Schiff

oder Luftfahrzeug vor seiner

Ankunft erhaltenen Auskünfte

der Ansicht ist, daß dessen Ankunft

nicht zur Einschleppung

oder Ausbreitung einer unter

die Regelungen fallenden

Krankheit führt.

Artikel 37

1. Die Gesundheitsbehörde

eines Hafens, Flughafens oder

einer Grenzstelle darf jedes

Schiff, Luftfahrzeug, jeden

Eisenbahnzug, jedes Straßenfahrzeug

oder sonstige Beförderungsmittel

oder jeden Container

sowie jede Person, die auf

einer internationalen Reise ankommen,

bei der Ankunft einer

ärztlichen Untersuchung unterwerfen.

2. Die weiteren gesundheitlichen

Maßnahmen, die auf das

Schiff, Luftfahrzeug, den Eisenbahnzug,

das Straßenfahrzeug,

die sonstigen Beförderungsmittel

sowie die Container Anwendung

finden dürfen, haben sich

nach den an Bord während der

Reise bestandenen oder zur Zeit

der ärztlichen Untersuchung bestehenden

Verhältnissen zu richten,

jedoch unbeschadet der

Maßnahmen, die nach diesen

Regelungen auf ein Schiff, Luftfahrzeug,

einen Eisenbahnzug,

ein Straßenfahrzeug oder andere

Beförderungsmittel sowie

auf einen Container angewendet

werden dürfen, die aus

einem Infektionsgebiet ankommen.

3. Wo für eine Gesundheitsverwaltung

besondere Probleme

bestehen, wodurch eine schwerwiegende

Gefahr für die öffentliche

Gesundheit entstehen

könnte, darf die Gesundheitsverwaltung

eine Person auf

einer internationalen Reise dazu

verhalten, bei ihrer Ankunft

ihre Bestimmungsadresse schriftlich

anzugeben.

Artikel 38

Die Anwendung der im

V. Teil vorgesehenen Maßnahmen

im Falle der Ankunft aus

einem Infektionsgebiet, das als

solches durch die betreffende

Gesundheitsverwaltung gemeldet

würde, ist, je nach der Lage

des Falles, auf das Schiff, Luftfahrzeug,

den Eisenbahnzug, das

Straßenfahrzeug oder sonstige

Beförderungsmittel, die Person,

den Container oder Gegenstand,

die aus einem solchen Gebiet

kommen, zu beschränken, vorausgesetzt,

daß die Gesundheitsbehörde

des Infektionsgebietes

alle erforderlichen Maßnahmen

zur Verhütung der Ausbreitung

der Krankheit ergreift und die

in Art. 31 Abs. 1 vorgesehenen

Maßnahmen zur Anwendung

bringt.

Artikel 39

Bei der Ankunft eines Schiffes,

Luftfahrzeuges, Eisenbahn-

zuges, Straßenfahrzeuges oder

anderen Beförderungsmittels

darf eine infizierte Person durch

die Gesundheitsbehörde aus

dem Fahrzeug entfernt und

isoliert werden. Eine solche

Entfernung durch die Gesundheitsbehörde

muß erfolgen,

wenn sie von der für das Beförderungsmittel

verantwortlichen

Person verlangt wird.

Artikel 40

1. Abgesehen von den Bestimmungen

des V. Teiles kann

die Gesundheitsbehörde jede

ansteckungsverdächtige Person

auf einer internationalen Reise,

die mit irgendeinem Beförderungsmittel

aus einem Infektionsgebiet

ankommt, unter

Beobachtung stellen. Eine solche

Beobachtung darf bis zum Ablauf

der im V. Teil angeführten

jeweiligen Inkubationszeit fortgesetzt

werden.

2. Soweit in diesen Regelungen

nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist, hat die Isolierung

nur dann an Stelle der

Beobachtung zu treten, wenn

die Gesundheitsbehörde die Gefahr

der Übertragung der Infektion

durch die ansteckungsverdächtige

Person für außergewöhnlich

ernst hält.

Artikel 41

Jede gesundheitliche Maßnahme,

ausgenommen die ärztliche

Untersuchung, darf im folgenden

Hafen oder Flughafen

nur dann wiederholt werden,

wenn

a) nach der Abfahrt eines

Schiffes oder Luftfahrzeuges

von dem Hafen oder

Flughafen, wo die Maßnahmen

angewendet wurden,

sich ein epidemiologisch

bedeutsamer Vorfall

entweder im betreffenden

Hafen oder Flughafen

oder an Bord des Schiffes

oder Luftfahrzeuges ereignet

hat, der eine weitere

Anwendung einer solchen

Maßnahme erforderlich

macht;

b) die Gesundheitsbehörde

des folgenden Hafens oder

Flughafens auf Grund eindeutiger

Anzeichen festgestellt

hat, daß die angewendete

einzelne Maßnahme

tatsächlich nicht

wirksam war.

Artikel 42

Soweit Artikel 80 nichts anderes

bestimmt, darf ein Schiff

oder Luftfahrzeug aus gesundheitlichen

Gründen nicht daran

gehindert werden, einen Hafen

oder Flughafen anzulaufen. Ist

der Hafen oder Flughafen nicht

mit den erforderlichen Einrichtungen

für die Anwendung der

gesundheitlichen Maßnahme ausgestattet,

die nach diesen Regelungen

zulässig und nach Ansicht

der Gesundheitsbehörde

des Hafens oder Flughafens erforderlich

sind, darf ein solches

Schiff oder Luftfahrzeug angewiesen

werden, auf eigene Gefahr

zum nächsten geeigneten

Hafen oder Flughafen weiterzureisen.

Artikel 43

Ein Luftfahrzeug gilt nicht

als aus einem Infektionsgebiet

angekommen, wenn es in einem

solchen Gebiet nur auf einem

Sanitätsflughafen gelandet ist,

der nicht selbst Infektionsgebiet

ist.

Artikel 44

Personen an Bord eines seuchenfreien

Luftfahrzeuges, das

in einem Infektionsgebiet gelandet

ist und dessen Passagiere

und Besatzung sich nach den in

Artikel 35 niedergelegten Bedingungen

gerichtet haben, gelten

nicht als aus einem solchen Gebiet

angekommen.

Artikel 45

1. Soweit in Abs. 2 dieses Artikels

nichts anderes bestimmt

ist, ist jedem Schiff oder Luftfahrzeug,

das nicht bereit ist,

sich den von der Gesundheits-

behörde des Hafens oder Flughafens

gemäß diesen Regelungen

geforderten Maßnahmen

zu unterwerfen, die sofortige

Abreise zu gestatten, doch darf

es im Laufe seiner Reise nicht

in einem anderen Hafen oder

Flughafen desselben Hoheitsgebietes

landen. Einem solchen

Schiff oder Luftfahrzeug ist

trotzdem zu gestatten, unter

Quarantäne Treibstoff, Wasser

und Vorräte an Bord zu nehmen.

Wird bei der ärztlichen

Untersuchung ein solches Schiff

für seuchenfrei befunden, verliert

es nicht die Begünstigung

nach Artikel 34.

2. Einem Schiff oder Luftfahrzeug,

das in einem Hafen oder

Flughafen ankommt, der in

einem Gebiet gelegen ist, in

dem Gelbfieber-Überträger vorhanden

sind, ist unter den folgenden

Umständen die Abfahrt

nicht zu gestatten und es ist den

von der Gesundheitsbehörde

gemäß diesen Regelungen angeordneten

Maßnahmen zu unterwerfen,

wenn

a) das Luftfahrzeug mit

Gelbfieber verseucht ist;

b) das Schiff mit Gelbfieber

verseucht ist, Aedes aegypti

an Bord festgestellt

wurden und die ärztliche

Untersuchung ergibt, daß

eine infizierte Person nicht

rechtzeitig isoliert wurde.

Artikel 46

1. Wenn aus Gründen, für

die den Luftfahrzeugführer

keine Verantwortung trifft, ein

Luftfahrzeug außerhalb eines

Flughafens oder auf einem Flughafen

landet, auf dem die Landung

nicht vorgesehen war, hat

der Luftfahrzeugführer oder

eine andere verantwortliche Person

alle Anstrengungen zu unternehmen,

sich mit der nächstgelegenen

Gesundheitsbehörde

oder irgend einer anderen Behörde

in Verbindung zu setzen.

2. Sobald die Gesundheitsbehörde

von der Landung in

Kenntnis gesetzt wurde, darf

sie die zweckmäßig erscheinenden

Maßnahmen ergreifen, darf

jedoch in keinem Falle über die

nach diesen Regelungen zulässigen

Maßnahmen hinausgehen.

3. Vorbehaltlich des Abs. 5

dieses Artikels und ausgenommen

für Zwecke der Fühlungnahme

mit einer solchen Gesundheitsbehörde

oder anderen

Behörde oder mit Genehmigung

einer solchen Behörde darf

keine Person an Bord des Luftfahrzeuges

den Bereich dieses

Landeplatzes verlassen und kein

Frachtgut aus diesem Bereich

entfernt werden.

4. Sobald die von der Gesundheitsbehörde

angeordneten Maßnahmen

durchgeführt worden

sind, darf das Luftfahrzeug vom.

Standpunkt der gesundheitlichen

Maßnahmen entweder zu dem

Flughafen weiterfliegen, auf dem

seine Landung vorgesehen war,

oder, wenn dies aus technischen

Gründen nicht möglich ist, einen

anderen Flughafen in geeigneter

Lage anfliegen.

5. Der Luftfahrzeugführer

oder eine andere verantwortliche

Person darf solche Notmaßnahmen

treffen, die für die

Gesundheit und Sicherheit der

Passagiere und der Besatzung

erforderlich scheinen.

KAPITEL V

Maßnahmen betreffend die

internationale Beförderung von

Fracht, Waren, Gepäck und Post

Artikel 47

1. Fracht und Waren sind den

in diesen Regelungen vorgesehenen

gesundheitlichen Maßnahmen

nur dann zu unterwerfen,

wenn sie aus Infektionsgebieten

kommen und wenn die

Gesundheitsbehörde Grund zur

Annahme hat, daß die Fracht

und die Waren mit Erregern

einer unter die Regelungen fallenden

Krankheit behaftet sein

oder als Träger für die Ausbreitung

einer solchen Krankheit

dienen können.

2. Abgesehen von den in

Artikel 70 vorgesehenen Maßnahmen

dürfen Waren, ausgenommen

lebende Tiere, im

Transitverkehr ohne Umladung

keinen gesundheitlichen Maßnahmen

unterworfen oder in

einem Hafen, Flughafen oder an

einer Grenzstelle zurückgehalten

werden.

3. Die Ausstellung eines Zeugnisses

über die Desinfektion von

Waren, die Gegenstand des

Handels zwischen zwei Ländern

sind, darf durch bilaterale Vereinbarungen

zwischen den exportierenden

und importierenden

Ländern geregelt werden.

Artikel 48

Außer bei einer infizierten

oder ansteckungsverdächtigen

Person darf das Gepäck nur

dann desinfiziert oder entwest

werden, wenn der Reisende

infektiöses Material oder eine

unter die Regelungen fallende

Krankheit übertragende Insekten

mit sich führt.

Artikel 49

1. Post, Zeitungen, Bücher

und andere Druckwerke dürfen

keinerlei gesundheitlichen Maßnahmen

unterworfen werden.

2. Postpakete dürfen nur gesundheitlichen

Maßnahmen unterworfen

werden, wenn sie enthalten

a) irgendwelche der in Abs. 1

des Artikels 70 angeführten

Lebensmittel, von

denen die Gesundheitsbehörde

Grund zur Annahme

hat, daß sie aus

einem Cholera-Infektionsgebiet

kommen; oder

b) Wäsche, Bekleidungsstücke

oder Bettzeug, die gebraucht

oder beschmutzt

sind und auf die die Bestimmungen

des V. Teiles

Anwendung finden;

c) infektiöses Material; oder

d) lebende Insekten oder andere

Tiere, die als Überträger

einer menschlichen

Krankheit in Betracht

kommen, wenn eine solche

eingeschleppt wird oder

ausbricht.

Artikel 50

Die Gesundheitsverwaltung

hat soweit als möglich sicherzustellen,

daß Container, die im

internationalen Verkehr auf

Schiene, Straßen, zur See und in

der Luft verwendet werden,

anläßlich der Verpackung von

infektiösem Material, Krankheitsüberträgern

oder Nagetieren

frei gehalten werden.

TEIL V

Besondere Bestimmungen für

die einzelnen unter die Regelungen

fallenden Krankheiten

KAPITEL I

Pest

Artikel 51

Die Inkubationszeit im Sinne

dieser Regelungen beträgt bei

der Pest sechs Tage.

Artikel 52

Eine Schutzimpfung gegen

Pest darf nicht als Bedingung

für den Eintritt einer Person in

ein Hoheitsgebiet gefordert

werden.

Artikel 53

1. Jeder Staat hat alle in

seiner Macht stellenden Mittel

anzuwenden, um die Gefahr der

Verbreitung der Pest durch

Nagetiere und ihre Ektoparasiten

zu verhindern. Seine Gesundheitsverwaltung

muß sich

dauernd durch systematisches

Einfangen und regelmäßige Untersuchung

von Nagetieren und

ihren Ektoparasiten über die

Verhältnisse in jedem Gebiet,

besonders in jedem Hafen oder

Flughafen, wo eine Infektion

mit der Nagetierpest oder der

Verdacht einer solchen besteht,

auf dem laufenden halten.

2. Während des Aufenthaltes

eines Schiffes oder Luftfahrzeuges

in einem Hafen oder Flughafen,

der mit Pest verseucht

ist, sind besondere Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, um das

Einschleppen von Nagetieren an

Bord zu verhindern.

Artikel 54

1. Jedes Schiff ist

a) entweder dauernd in

einem solchen Zustand zu

halten, daß es frei von

Nagetieren und dem Pest-

Überträger ist, oder

b) periodisch zu entratten.

2. Ein Entrattungszeugnis

oder ein Zeugnis über die Befreiung

von der Entrattung

darf nur von der Gesundheitsbehörde

eines für diesen Zweck

gemäß Artikel 17 zugelassenen

Hafens ausgestellt werden. Jedes

solches Zeugnis ist sechs Monate

gültig, doch kann diese Zeit für

ein Schiff, das sich in einen

solchen Hafen begibt, um einen

Monat verlängert werden, wenn

die Entrattung oder Besichtigung,

je nach der Lage des

Falles, dort leichter durchgeführt

werden könnte.

3. Entrattungszeugnisse und

Zeugnisse über die Befreiung

von der Entrattung müssen dem

in Anlage 1 wiedergegebenen

Muster entsprechen.

4. Wird kein gültiges Zeugnis

beigebracht, darf die Gesundheitsbehörde

eines gemäß Artikel

17 zugelassenen Hafens

nach Erhebung und Besichtigung

in folgender Weise vorgehen

a) Handelt es sich um einen

gemäß Artikel 17 Abs. 2

bezeichneten Hafen, darf

die Gesundheitsbehörde

das Schiff entratten oder

die Entrattung unter ihrer

Leitung und Kontrolle anordnen.

In jedem Fall hat

die Gesundheitsbehörde

das technische Verfahren

zu bestimmen, das zur

erfolgreichen Ausrottung

der Nagetiere auf dem

Schiff anzuwenden ist. Die

Entrattung ist so durchzuführen,

daß eine Beschädigung

des Schifies und der

Ladung weitestgehend vermieden

wird, und darf

nicht länger als notwendig

dauern. Soweit dies möglich

ist, ist die Entrattung

vorzunehmen, wenn die

Laderäume leer sind. Bei

einem Schiff, das Ballast

führt, ist die Entrattung

vor dem Beladen vorzunehmen.

Wurde die Entrattung

in befriedigender

Weise durchgeführt, hat

die Gesundheitsbehörde

ein Entrattungszeugnis

auszustellen.

b) In jedem gemäß Artikel 17

zugelassenen Hafen darf

die Gesundheitsbehörde

ein Zeugnis über die Befreiung

von der Entrattung

ausstellen, wenn

sie überzeugt ist, daß das

Schiff frei von Nagetieren

ist. Ein solches Zeugnis

darf nur dann ausgestellt

werden, wenn die Besichtigung

des Schiffes bei

leeren Laderäumen durchgeführt

wurde oder wenn

die Laderäume nur Ballast

oder sonstiges Material

enthalten, das Nagetiere

nicht anzieht und derart

beschaffen oder gelagert

ist, daß eine gründliche

Besichtigung möglich ist.

Für einen Öltanker darf

ein Zeugnis über die Befreiung

von der Entrattung

auch bei vollen

Ladetanks ausgestellt werden.

5. Kann nach den Umständen,

unter denen eine Entrattung

vorgenommen wurde, nach Ansicht

der Gesundheitsbehörde

des Hafens, in dem diese Maßnahme

durchgeführt wurde, ein

befriedigendes Ergebnis nicht

erzielt werden, hat die Gesundheitsbehörde

auf dem vorhandenen

Entrattungszeugnis einen

diesbezüglichen Vermerk zu

machen.

Artikel 55

Wenn unter außerordentlichen

epidemiologischen Umständen

der Verdacht besteht, daß Nagetiere

an Bord vorhanden sind,

darf ein Luftfahrzeug entwest

und entrattet werden.

Artikel 56

Vor Antritt einer internationalen

Reise von einem Gebiet

aus, in dem eine Lungenpestepidemie

herrscht, ist jede ansteckungsverdächtige

Person für

die Dauer von sechs Tagen, gerechnet

ab dem letzten Tag, an

dem sie der Infektion ausgesetzt

war, der Isolierung zu unterwerfen.

Artikel 57

1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug

gilt bei der Ankunft als

verseucht, wenn

a) es einen Fall von Pest an

Bord hat;

b) ein pestinfiziertes Nagetier

an Bord gefunden

wird.

Ein Schiff gilt ferner als verseucht,

wenn ein Fall von Pest

später als sechs Tage nach der

Einschiffung vorgekommen ist.

2. Ein Schiff gilt bei der Ankunft

als seuchenverdächtig,

wenn

a) es zwar keinen Fall von

Pest an Bord hat, ein solcher

aber an Bord innerhalb

der ersten sechs Tage

nach der Einschiffung vorgekommen

ist;

b) eine ungewöhnlich hohe

Sterblichkeit unter den

Nagetieren an Bord festgestellt

wurde und die

Ursache dafür noch unbekannt

ist;

c) es eine Person an Bord

hat, die der Gefahr der

Ansteckung mit Lungenpest

ausgesetzt war und

nicht den Vorkehrungen

des Artikels 56 unterzogen

wurde.

3. Selbst wenn ein Schiff oder

Luftfahrzeug aus einem Infektionsgebiet

ankommt oder eine

Person an Bord hat, die aus

einem Infektionsgebiet kommt,

gilt es bei der Ankunft als

seuchenfrei, wenn sich die Gesundheitsbehörde

bei der ärztlichen

Untersuchung überzeugt

hat, daß die in den Absätzen 1

und 2 dieses Artikels angeführten

Voraussetzungen nicht bestehen.

Artikel 58

1. Bei der Ankunft eines verseuchten

oder seuchenverdächtigen

Schiffes oder eines verseuchten

Luftfahrzeuges dürfen von

der Gesundheitsbehörde folgende

Maßnahmen angewendet

werden

a) Entwesung jeder ansteckungsverdächtigen

Person

und deren Beobachtung

für die Dauer von höchstens

sechs Tagen, gerechnet

ab dem Tag der Ankunft;

b) Entwesung und erforderlichenfalls

Desinfektion

i) des Gepäcks einer infizierten

oder ansteckungsverdächtigen

Person; und

ii) aller sonstigen Gegenstände,

z. B. des gebrauchten

Bettzeugs

oder der gebrauchten

Wäsche, sowie aller

Teile des Schiffes oder

Luftfahrzeuges, die als

mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind.

2. Bei der Ankunft eines

Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels,

die eine an Lungenpest

erkrankte Person an Bord

haben, oder wenn an Bord eines

Schiffes innerhalb des Zeitraumes

von sechs Tagen vor

seiner Ankunft ein Fall von

Lungenpest vorgekommen ist,

darf die Gesundheitsbehörde,

zusätzlich zu den nach Abs. 1

dieses Artikels vorgesehenen

Maßnahmen, die Passagiere und

die Besatzung des Schiffes, Luftfahrzeuges,

Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges oder sonstigen

Beförderungsmittels für die

Dauer von sechs Tagen, gerechnet

ab dem letzten Tag, an dem

sie der Infektion ausgesetzt

waren, der Isolierung unterwerfen.

3. Besteht an Bord eines

Schiffes oder in dessen Containern

die Nagetierpest, ist es

nach der in Artikel 54 vorgesehenen

Art und Weise zu entwesen

und zu entratten, erforderlichenfalls

unter Quarantäne,

wobei die folgenden Vorkehrungen

zu treffen sind

a) Die Entrattung ist durchzuführen,

sobald die Laderäume

geleert sind;

b) es dürfen eine oder mehrere

vorläufige Entrattungen

eines Schiffes vor oder

während der Entladung

vorgenommen werden, um

das Entkommen infizierter

Nagetiere zu verhindern;

c) ist die vollständige Vernichtung

der Nagetiere

nicht gewährleistet, weil

nur ein Teil der Ladung

zu löschen ist, darf ein

Schiff nicht am Löschen

dieses Teiles gehindert

werden; die Gesundheitsbehörde

darf jedoch alle

Maßnahmen treffen, einschließlich

das Schiff unter

Quarantäne zu stellen, die

sie zur Verhinderung des

Entkommens infizierter

Nagetiere für erforderlich

hält.

4. Wird an Bord eines Luftfahrzeuges

ein mit Pest infiziertes

Nagetier gefunden, ist das

Luftfahrzeug zu entwesen und

zu entratten, wenn erforderlich

unter Quarantäne.

Artikel 59

Ein Schiff gilt nicht mehr als

verseucht oder seuchenverdächtig

und ein Luftfahrzeug gilt

nicht mehr als verseucht, wenn

die von der Gesundheitsbehörde

gemäß Artikel 39 und 58 angewendeten

Maßnahmen wirksam

durchgeführt worden sind oder

wenn sich die Gesundheitsbehörde

davon überzeugt hat, daß

die ungewöhnlich hohe Sterblichkeit

unter den Nagetieren

nicht durch Pest bedingt ist.

Dem Schiff oder Luftfahrzeug

ist daraufhin die Freigabe zu

erteilen.

Artikel 60

Einem seuchenfreien Schiff

oder Luftfahrzeug ist bei der

Ankunft die Freigabe zu erteilen,

wenn es jedoch aus einem

Infektionsgebiet ankommt, darf

die Gesundheitsbehörde

a) jede ansteckungsverdächtige

Person, die von Bord

geht, für die Dauer von

höchstens sechs Tagen, gerechnet

ab dem Tag, an

dem das Schiff oder Luftfahrzeug

das Infektionsgebiet

verlassen hat, unter

Beobachtung stellen;

b) die Vernichtung der Nagetiere

an Bord eines Schiffes

und die Entwesung in

außergewöhnlichen Fällen

und aus triftigen Gründen,

die dem Schiffsführer

schriftlich mitzuteilen sind,

verlangen.

Artikel 61

Wird bei der Ankunft eines

Eisenbahnzuges oder Straßenfahrzeuges

ein Fall von Pest

festgestellt, dürfen von der

Gesundheitsbehörde die in Artikel

39 und Artikel 58 Abs. 1

und 2 vorgesehenen Maßnahmen

getroffen werden, wobei

alle Teile des Eisenbahnzuges

oder Straßenfahrzeuges, die als

mit Krankheitskeimen behaftet

anzusehen sind, zu entwesen

und erforderlichenfalls zu desinfizieren

sind.

KAPITEL II

Cholera

Artikel 62

Die Inkubationszeit im Sinne

dieser Regelungen beträgt bei

Cholera fünf Tage.

Artikel 63

1. Der Besitz eines gültigen

Cholera-Impfzeugnisses ist von

der Gesundheitsbehörde bei der

Anwendung der in diesen Regelungen

vorgesehenen Maßnahmen

zu berücksichtigen.

2. Cholera-Impfstoffe, die für

die Impfung internationaler

Reisender verwendet werden,

haben den von der Organisation

aufgestellten Anforderungen zu

entsprechen.

3. Die Gesundheitsbehörde

darf die folgenden Maßnahmen

auf eine Person auf einer internationalen

Reise anwenden, die

innerhalb der Inkubationszeit

aus einem Infektionsgebiet gekommen

ist

a) Ist diese Person im Besitze

eines gültigen Cholera-

Impfzeugnisses, darf sie

für die Dauer von höchstens

fünf Tagen, ab dem

Tag ihrer Abreise aus dem

Infektionsgelbiet gerechnet,

unter Beobachtung gestellt

werden;

b) ist sie nicht im Besitz eines

solchen Zeugnisses, darf sie

für den gleichen Zeitraum

der Isolierung unterworfen

werden.

4. Jede Gesundheitsverwaltung

darf die in diesem Artikel vorgesehenen

Maßnahmen treffen,

unabhängig davon, ob in ihrem

Hoheitsgebiet eine Cholerainfektion

vorkommt oder nicht.

Artikel 64

1. Ein Schiff gilt als verseucht,

wenn es bei der Ankunft einen

Cholerafall an Bord hat oder

wenn ein Cholerafall innerhalb

von fünf Tagen vor der Ankunft

vorgekommen ist.

2. Ein Schiff gilt als seuchenverdächtig,

wenn zwar während

der Reise an Bord ein Cholerafall

vorgekommen ist, in den

letzten fünf Tagen vor der Ankunft

sich jedoch kein neuer

Fall mehr ereignet hat.

3. Ein Luftfahrzeug gilt als

verseucht, wenn es bei der Ankunft

einen Cholerafall an Bord

hat. Es gilt als seuchenverdächtig,

wenn wahrend der Reise

ein Cholerafall an Bord vorgekommen

ist, der Kranke jedoch

bereits ausgeladen wurde.

4. Selbst wenn ein Schiff oder

ein Luftfahrzeug aus einem

Infektionsgebiet kommt oder

eine Person an Bord hat, die

aus einem Infektionsgebiet

kommt, gilt es als seuchenfrei,

wenn die Gesundheitsbehörde

sich bei der ärztlichen Untersuchung

davon überzeugt hat,

daß während der Reise kein

Cholerafall vorgekommen ist.

Artikel 65

1. Bei der Ankunft eines verseuchten

Schiffes oder Luftfahrzeuges

dürfen von der Gesundheitsbehörde

folgende Maßnahmen

getroffen werden

a) für einen Zeitraum von

höchstens fünf Tagen, ab

dem Zeitpunkt der Ausschiffung

gerechnet, die

Beobachtung der Passagiere

oder Mitglieder der

Besatzung, die ein gültiges

Cholera-Impfzeugnis vorlegen,

und die Isolierung

aller anderen Personen,

die von Bord gehen;

b) Desinfektion

i) des Gepäcks aller

infizierten oder ansteckungsverdächtigen

Personen; und

ii) aller sonstigen Gegenstände,

z. B. gebrauchtes

Bettzeug

oder gebrauchte Wäsche,

sowie aller Teile

des Schiffes oder

Luftfahrzeuges, die als

mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind.

2. Menschliche Ausscheidungen,

Abwässer einschließlich des

Bilgewassers, Abfälle und alle

Gegenstände, die als mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind, dürfen nicht ohne vorherige

Desinfektion entleert

oder entladen werden. Die Gesundheitsbehörde

hat für deren

sichere Beseitigung zu sorgen.

Artikel 66

1. Bei der Ankunft eines seuchenverdächtigen

Schiffes oder

Luftfahrzeuges dürfen von der

Gesundheitsbehörde die in Artikel

65 Abs. 1 lit. b und c sowie

Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen

angewendet werden.

2. Ferner dürfen, sofern nicht

die in Artikel 63 Abs. 3 lit. b

vorgesehene Maßnahme Anwendung

findet, alle Passagiere oder

Mitglieder der Besatzung für

die Dauer von fünf Tagen, ab

dem Tag der Ankunft gerechnet,

unter Beobachtung gestellt

werden.

Artikel 67

Ein Schiff oder Luftfahrzeug

gilt nicht mehr als verseucht

oder seuchenverdächtig, wenn

die gemäß Artikel 39 bzw. 65

und 66 von der Gesundheitsbehörde

getroffenen Maßnahmen

wirksam durchgeführt

worden sind. Dem Schiff oder

Luftfahrzeug ist sodann die

Freigabe zu erteilen.

Artikel 68

Einem seuchenfreien Schiff

oder Luftfahrzeug ist bei der

Ankunft die Freigabe zu erteilen;

wenn es aus einem Infektionsgebiet

gekommen ist, darf

die Gesundheitsbehörde jedoch

auch alle Passagiere oder Mitglieder

der Besatzung, die von

Bord gehen, die in Artikel 63

vorgesehenen Maßnahmen anwenden.

Artikel 69

Wird bei der Ankunft eines

Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges

oder anderer Beförderungsmittel

ein Cholerafall

entdeckt, dürfen von der Gesundheitsbehörde

folgende Maßnahmen

getroffen werden

a) Für einen Zeitraum von

höchstens fünf Tagen, ab

dem Tag der Ankunft gerechnet,

die Beobachtung

aller Passagiere oder Mitglieder

der Besatzung, die

ein gültiges Cholera-

Impfzeugnis vorlegen, und

Isolierung aller übrigen

Personen, die von Bord

gehen;

b) Desinfektion

i) des Gepäcks der infizierten

Person und

erforderlichenfalls der

ansteckungsverdächtigen

Personen; und

ii) jedes anderen Gegenstandes,

z. B. gebrauchtes

Bettzeug

oder gebrauchte Wäsche,

und aller Teile

des Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels,

die als

mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind.

Artikel 70

1. Bei der Ankunft eines verseuchten

oder seuchenverdächtigen

Schiffes oder Luftfahrzeuges,

eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges

oder sonstigen

Beförderungsmittels, in dem ein

Cholerafall entdeckt wurde,

oder eines Schiffes, Luftfahrzeuges,

Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels,

das aus einem

Infektionsgebiet kommt, darf

die Gesundheitsbehörde Proben

von Lebensmitteln einschließlich

Fischen, Schalentieren, Obst,

Gemüse oder Getränken für

Untersuchungen mit Kulturen

entnehmen, außer solche Lebensmittel

und Getränke sind in

keimundurchlässigen Behältnissen

und die Gesundheitsbehörde

hat keinen Grund zur Annahme,

daß sie mit Krankheitskeimen

behaftet sind; die Gesundheitsbehörde

darf ferner das Ausladen

verbieten oder alle jene

Gegenstände entfernen, die als

mit Krankheitskeimen behaftet

befunden werden. Werden solche

Lebensmittel oder Getränke

entfernt, sind Vorkehrungen für

deren sichere Beseitigung zu

treffen.

2. Bilden solche Lebensmittel

oder Getränke, die zur Entladung

bestimmt sind, einen Bestandteil

der Ladung im Laderaum

eines Schiffes oder im

Frachtraum eines Luftfahrzeuges

oder in einem Container,

steht die Befugnis zu deren Entfernung

nur der Gesundheitsbehörde

des Hafens oder Flughafens

zu, wo diese Lebensmittel

oder Getränke zu entladen sind.

3. Der Führer eines Luftfahrzeuges

und der Schiffsführer

halben das Recht, die Entfernung

solcher Lebensmittel oder Getränke

zu verlangen.

Artikel 71

1. Niemand darf gezwungen

werden, an sich einen Analabstrich

vornehmen zu lassen.

2. Eine Person auf einer internationalen

Reise, die innerhalb

der Inkubationszeit für Cholera

aus einem Infektionsgebiet gekommen

ist und Anzeichen der

Cholera aufweist, darf verhalten

werden, sich einer Stuhluntersuchung

zu unterziehen.

KAPITEL III

Gelbfieber

Artikel 72

Die Inkubationszeit im Sinne

dieser Regelungen beträgt für

Gelbfieber sechs Tage.

Artikel 73

1. Eine Schutzimpfung gegen

Gelbfieber darf von allen Personen

verlangt werden, die ein

Infektionsgebiet auf einer internationalen

Reise verlassen.

2. Ist eine solche Person im

Besitz eines Gelbfieber-Impfzeugnisses,

das noch nicht Gültigkeit

erlangt hat, darf ihr

trotzdem die Abreise gestattet

werden, jedoch sind bei der Ankunft

auf sie die Vorkehrungen

nach Artikel 75 anzuwenden.

3. Eine Person, die im Besitz

eines gültigen Gelbfieber-Impfzeugnisses

ist, darf auch dann

nicht als ansteckungsverdächtig

behandelt werden, wenn sie aus

einem Infektionsgebiet gekommen

ist.

4. Der Gelbfieber-Impfstoff

muß von der Organisation zugelassen

sein, die Impfstelle muß

von der Gesundheitsverwaltung

jenes Hoheitsgebietes, in dem sie

gelegen ist, bestimmt worden

sein. Die Organisation hat sich

zu überzeugen, daß die für diesen

Zweck verwendeten Impfstoffe

auch immer die entsprechende

Beschaffenheit aufweisen.

Artikel 74

1. Jede in einem Hafen oder

Flughafen, der in einem Infektionsgebiet

gelegen ist, beschäftigte

Person und jedes Mitglied

der Besatzung eines Schiffes

oder Luftfahrzeuges, das einen

solchen Hafen benützt, muß im

Besitz eines gültigen Gelbfieber-

Impfzeugnisses sein.

2. Jedes Luftfahrzeug, das

einen in einem Infektionsgebiet

gelegenen Flughafen verläßt, ist

gemäß Artikel 26 unter Anwendung

der von der Organisation

empfohlenen Methoden zu entwesen;

nähere Angaben über die

Entwesung sind in den Gesundheitsabschnitt

der Allgemeinen

Luftfahrzeug-Erklärung aufzunehmen,

wenn nicht von der

Gesundheitsbehörde des Ankunfts-

Flughafens auf diesen

Abschnitt der Allgemeinen Luft-

fahrzeug-Erklärung verzichtet

wird. Die (beteiligten Staaten

haben die Entwesung eines

Luftfahrzeuges mittels des genehmigten

Dampf-Entwesungsverfahrens

während des Fluges

zuzulassen.

3. Jedes Schiff, das einen Hafen

in einem Gebiet, in dem

Aedes aegypti noch vorkommen,

verläßt und sich in ein Gebiet

begibt, in dem Aedes aegypti

ausgerottet wurden, ist von

Aedes aegypti in ihren unreifen

und ausgewachsenen Stadien

freizuhalten.

4. Jedes Luftfahrzeug, das

einen Flughafen verläßt, auf

dem Aedes aegypti noch vorkommen,

und sich in ein Gebiet

begibt, in dem Aedes aegypti

ausgerottet wurden, ist gemäß

Artikel 26 unter Anwendung

der von der Organisation empfohlenen

Methoden zu entwesen.

Artikel 75

Die Gesundheitsbehörde in

einem Gebiet, wo Überträger

von Gelbfieber vorkommen,

darf die Isolierung einer Person

auf einer internationalen Reise,

die aus einem Infektionsgebiet

gekommen ist und kein gültiges

Gelbfieber-Impfzeugnis vorlegen

kann, anordnen, bis ihr Impfzeugnis

Gültigkeit erlangt oder

auf die Dauer von höchstens

sechs Tagen, ab dem Tage gerechnet,

an dem sie zuletzt einer

möglichen Infektionsgefahr ausgesetzt

war, je nachdem welche

Frist kürzer ist.

Artikel 76

1. Eine Person, die aus einem

Infektionsgebiet kommt und

nicht in der Lage ist, ein gültiges

Gelbfieber-Impfzeugnis vorzulegen,

und die eine internationale

Reise nach einem in

einem Gebiet, wo Überträger

von Gelbfieber vorkommen, gelegenen

Flughafen fortsetzen

muß, in dem die Möglichkeiten

für die in Artikel 35 vorgesehene

Absonderung noch nicht

bestehen, darf durch Vereinbarung

zwischen den Gesundheitsverwaltungen

der Hoheitsgebiete,

in denen die betreffenden

Flughäfen liegen, während der

in Artikel 75 vorgesehenen

Dauer daran gehindert werden,

einen Flughafen zu verlassen,

auf dem solche Möglichkeiten

bestehen.

2. Die beteiligten Gesundheitsverwaltungen

haben die

Organisation von jeder solchen

Vereinbarung und ihrer Beendigung

zu verständigen. Die Organisation

hat diese Auskünfte

unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen

zu übermitteln.

Artikel 77

1. Ein Schiff gilt bei der Ankunft

als verseucht, wenn es

einen Gelbfieber-Fall an Bord

hat oder wenn ein solcher Fall

an Bord während der Reise vorgekommen

ist. Es gilt als seuchenverdächtig,

wenn es ein Infektionsgebiet

früher als sechs

Tage vor der Ankunft verlassen

hat oder wenn bei der Ankunft

innerhalb von 30 Tagen nach

Verlassen eines solchen Gebietes

die Gesundheitsbehörde an Bord

Aedes aegypti oder andere

Überträger von Gelbfieber feststellt.

Jedes andere Schiff gilt als

seuchenfrei.

2. Ein Luftfahrzeug gilt bei

der Ankunft als verseucht, wenn

es einen Gelbfieber-Fall an Bord

hat. Es gilt als seuchenverdächtig,

wenn die Gesundheitsbehörde

das Ergebnis einer gemäß

Artikel 74 Abs. 2 durchgeführten

Entwesung als ungenügend

ansieht und lebende Moskitos

an Bord des Luftfahrzeuges

feststellt. Jedes andere Luftfahrzeug

gilt als seuchenfrei.

Artikel 78

1. Bei der Ankunft eines verseuchten

oder seuchenverdächtigen

Schiffes dürfen von der Gesundheitsbehörde

folgende Maßnahmen

angewendet werden

a) In einem Gebiet, in dem

Überträger von Gelbfieber

vorkommen, die in Artikel

75 vorgesehenen Maßnahmen

auf jeden Passagier

und jedes Mitglied der

Besatzung, die von Bord

gehen und nicht im Besitz

eines gültigen Gelbfieber-

Impfzeugnisses sind;

b) Besichtigung des Schiffes

oder Luftfahrzeuges und

Vernichtung aller Aedes

aegypti oder sonstigen

Überträger von Gelbfieber

an Bord; in einem Gebiet,

in dem Überträger von

Gelbfieber vorkommen,

darf das Schiff, bevor solche

Maßnahmen durchgeführt

sind, verhalten werden,

mindestens 400 Meter

vom Land entfernt zu

bleiben.

2. Das Schiff oder Luftfahrzeug

gilt nicht mehr als verseucht

oder seuchenverdächtig,

wenn die von der Gesundheitsbehörde

gemäß Artikel 39 und

Abs. 1 dieses Artikels getroffenen

Maßnahmen wirksam

durchgeführt worden sind; es

ist ihm daraufhin die Freigabe

zu erteilen.

Artikel 79

Bei der Ankunft eines seuchenfreien

Schiffes oder Luftfahrzeuges,

das aus einem Infektionsgelbiet

kommt, dürfen die

in Artikel 78 Abs. 1 lit. b vorgesehenen

Maßnahmen angewendet

werden. Dem Schiff oder

Luftfahrzeug ist daraufhin die

Freigabe zu erteilen.

Artikel 80

Ein Staat darf die Landung

eines Lüftfahrzeuges auf einem

Sanitätsflughafen in seinem

Hoheitsgebiet nicht verbieten,

wenn die in Artikel 74 Abs. 2

vorgesehenen Maßnahmen Anwendung

finden; jedoch darf in

einem Gebiet, in dem Überträger

von Gelbfieber vorkommen,

ein aus einem Infektionsgelbiet

kommendes Luftfahrzeug

nur auf den von dem Staat für

diesen Zweck bestimmten Flughäfen

landen.

Artikel 81

Bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels

in einem Gebiet, in dem

Gelbfieber-Überträger vorkommen,

dürfen von der Gesundheitsbehörde

folgende Maßnahmen

angeordnet werden

a) Isolierung gemäß Artikel

75 jeder Person, die

aus einem Infektionsgebiet

kommt und nicht in

der Lage ist, ein gültiges

Gelbfieber-Impfzeugnis

vorzulegen;

b) Entwesung eines Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels,

wenn

sie aus einem Infektionsgebiet

gekommen sind.

Artikel 82

In einem Gebiet, in dem

Gelbfieber-Überträger vorkommen,

hat die in Artikel 39 und

in diesem Kapitel vorgesehene

Isolierung in moskitosicheren

Unterkünften zu erfolgen.

KAPITEL IV

Pocken

Artikel 83

Die Inkubationszeit im Sinne

dieser Regelungen beträgt für

Pocken 14 Tage.

Artikel 84

1. Die Gesundheitsverwaltung

darf bei der Ankunft von jeder

Person auf einer internationalen

Reise, die nicht den ausreichenden

Nachweis der Immunität

infolge früherer Pockenerkrankung

führen kann, ein gültiges

Pocken-Impfzeugnis verlangen.

Jede solche Person, die kein

solches Zeugnis vorlegen kann,

darf geimpft oder, wenn sie die

Impfung verweigert, für höchstens

14 Tage, gerechnet ab dem

Tag ihrer Abreise aus dem

letzten vor der Ankunft besuch-

ten Hoheitsgebiet, unter Beobachtung

gestellt werden.

2. Eine Person auf einer

internationalen Reise, die während

des Zeitraumes von 14 Tagen

vor ihrer Ankunft ein Infektionsgebiet

besucht hat und

nach Ansicht der Gesundheitsbehörde

nicht durch Impfung oder

eine frühere Erkrankung genügend

immun gegen Pocken ist,

darf geimpft, unter Beobachtung

gestellt oder geimpft und dann

unter Beobachtung gestellt werden;

verweigert sie die Impfung,

darf sie isoliert werden. Die

Dauer der Beobachtung oder

Isolierung darf höchstens 14

Tage, ab dem Tag ihrer Abreise

aus dem Infektionsgebiet gerechnet,

dauern. Ein gültiges

Pocken-Impfzeugnis gilt als

Nachweis einer ausreichenden

Immunisierung.

3. Jede Gesundheitsverwaltung

darf die in diesem Artikel vorgesehenen

Maßnahmen anwenden,

unabhängig davon, ob eine

Pockeninfektion: in ihrem Gebiet

vorkommt oder nicht.

Artikel 85

1. Ein Schiff oder Luftfahrzeug

gilt als verseucht, wenn es

bei der Ankunft einen Pockenfall

an Bord hat oder wenn ein

solcher Fall an Bord während

der Reise vorgekommen ist.

2. Jedes andere Schiff oder

Luftfahrzeug gilt als seuchenfrei,

auch wenn sich ansteckungsverdächtige

Personen an Bord befinden;

jedoch darf jede ansteckungsverdächtige

Person, die

von Bord geht, den in Artikel

86 vorgesehenen Maßnahmen

unterworfen werden.

Artikel 86

1. Bei der Ankunft eines verseuchten

Schiffes oder Luftfahrzeuges

a) hat die Gesundheitsbehörde

alle Personen an

Bord, die nach ihrer Ansicht

nicht ausreichend

immun gegen Pocken sind,

zur Impfung aufzufordern;

b) darf die Gesundheitsbehörde

jede von Bord gegangene

Person für die

Dauer von höchstens 14

Tagen, seitdem sie zuletzt

der Ansteckungsgefahr

ausgesetzt war, isolieren

oder unter Beobachtung

stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde

die früheren

Impfungen der betreffenden

Person und die

Möglichkeiten der Ansteckung,

denen sie ausgesetzt

war, bei der Bestimmung

der Dauer einer

solchen Isolierung oder

Beobachtung zu berücksichtigen;

c) hat die Gesundheitsbehörde

zu desinfizieren

i) alles Gepäck jeder infizierten

Person; und

ii) alles sonstige Gepäck

und alle sonstigen

Gegenstände, wie gebrauchtes

Bettzeug

oder gebrauchte Wäsche,

sowie alle Teile

des Schiffes oder Luftfahrzeuges,

die als

mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind.

2. Ein Schiff oder Luftfahrzeug

gilt so lange als verseucht,

bis alle infizierten Personen entfernt

und die von der Gesundheitsbehörde

gemäß Abs. 1 dieses

Artikels angeordneten Maßnahmen

wirksam durchgeführt

worden sind. Dem Schiff oder

Luftfahrzeug ist sodann die

Freigabe zu erteilen.

Artikel 87

Einem seuchenfreien Schiff

oder Luftfahrzeug ist bei der

Ankunft, auch wenn es aus

einem Infektionsgebiet gekommen

ist, die Freigabe zu erteilen.

Artikel 88

Wird bei der Ankunft eines

Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges

oder anderen Beförderungsmittels

ein Pockenfall entdeckt,

ist die infizierte Person zu entfernen

und es sind die Bestimmungen

des Artikels 86 Abs. 1

anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit

oder Isolierungszeit

vom Tag der Ankunft an zu

rechnen ist; die Desinfektion ist

auf alle Teile des Eisenbahnzuges,

Straßenfahrzeuges oder

sonstigen Beförderungsmittels

anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen

behaftet anzusehen

sind.

TEIL VI

Gesundheitsdokumente

Artikel 89

Gesundheitspässe mit oder

ohne Sichtvermerk oder irgendwelche

andere Zeugnisse, wie

immer sie bezeichnet werden

mögen, über die gesundheitlichen

Verhältnisse in einem

Hafen oder Flughafen, dürfen

von einem Schiff oder Luftfahrzeug

nicht verlangt werden.

Artikel 90

1. Der Führer eines Seeschiffes,

das eine internationale

Reise durchführt, hat vor der

Ankunft im ersten Anlaufhafen

eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand

an Bord festzustellen

und, falls die Gesundheitsverwaltung

nicht darauf

verzichtet, nach der Ankunft

eine Seegesundheitserklärung

auszufüllen und der Gesundheitsbehörde

dieses Hafens zu

übergäben; befindet sich ein

Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung

von diesem

gegenzuzeichnen.

2. Der Schiffsführer und,

wenn ein solcher an Bord ist,

der Schiffsarzt haben jede von

der Gesundheitsbehörde über

die gesundheitlichen Verhältnisse

an Bord während der

Reise verlangte Auskunft zu erteilen.

3. Eine Seegesundheitserklärung

hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen

Muster zu entsprechen.

4. Die Gesundheitsverwaltung

kann sich dafür entscheiden,

a) entweder bei allen ankommenden

Schiffen auf die

Vorlage der Seegesundheitserklärung

zu verzichten,

oder

b) diese nur dann zu verlangen,

wenn das Schiff aus

bestimmten Gebieten

kommt oder wenn eine

Auskunft über Erkrankungen

oder Todesfälle an

Bord zu erteilen ist.

In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung

die Schiffahrtsunternehmungen

davon in

Kenntnis zu setzen.

Artikel 91

1. Der Luftfahrzeugführer

oder sein bevollmächtigter Vertreter

hat bei der Landung am

ersten Flughafen in einem

Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt

der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung,

der mit dem

in Anlage 6 wiedergegebenen

Muster übereinstimmen muß,

auszufüllen und der Gesundheitsbehörde

dieses Flughafens

zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung

nicht darauf

verzichtet.

2. Der Luftfahrzeugführer

oder sein bevollmächtigter Vertreter

hat jede von der Gesundheitsbehörde

über die gesundheitlichen

Verhältnisse an Bord

während der Reise verlangte

Auskunft zu geben.

3. Die Gesundheitsverwaltung

kann sich dafür entscheiden,

a) entweder bei allen ankommenden

Luftfahrzeugen

auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes

der

Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung

zu verzichten,

oder

b) diese nur dann zu verlangen,

wenn das Luftfahrzeug

aus bestimmten Ge-

bieten kommt oder wenn

eine Auskunft über Erkrankungen

oder Todesfälle

an Bord zu erteilen

ist.

In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung

die Luftfahrtunternehmungen

davon in

Kenntnis zu setzen.

Artikel 92

1. Die in den Anlagen 1, 2,

3 und 4 wiedergegebenen Zeugnisse

sind in englischer und

französischer Sprache zu drucken.

Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes

darf hinzugefügt

werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels

genannten Zeugnisse sind

in englischer oder französischer

Sprache auszufüllen. Die zusätzliche

Ausfüllung in einer

anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.

3. Internationale Impfzeugnisse

sind von einem praktizierenden

Arzt eigenhändig zu

unterschreiben; seine Stampiglie

gilt nicht als Ersatz für seine

Unterschrift.

4. Internationale Impfzeugnisse

sind Einzelzeugnisse und

dürfen unter keinen Umständen

als Sammelzeugnisse verwendet

werden. Für Kinder sind getrennte

Zeugnisse auszustellen.

5. Von den in den Anlagen 2,

3 und 4 wiedergegebenen Mustern

für Zeugnisse darf nicht

abgewichen werden und darauf

keine Photographie angebracht

werden.

6. Ein Elternteil oder der

Vormund hat das internationale

Impfzeugnis zu unterschreiben,

wenn das Kind nicht schreiben

kann. Die Unterschrift eines

Analphabeten hat in der gewöhnten

Art durch sein Handzeichen

und durch die Bestätigung

durch eine andere Person

zu erfolgen, daß dies das Handzeichen

der betreffenden Person

ist.

7. Ist der Impfarzt der Meinung,

daß die Impfung aus

medizinischen Gründen kontraindiziert

ist, hat er die Gründe

für diese Meinung der betreffenden

Person schriftlich in englischer

oder französischer Sprache

zu bescheinigen, was die

Gesundheitsbehörden berücksichtigen

sollen.

Artikel 93

Ein von Streitkräften einem

aktiven Mitglied dieser Streitkräfte

ausgestelltes Impfdokument

ist als internationales

Zeugnis entsprechend dem in

Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen

Formblatt anzuerkennen,

wenn es

a) im wesentlichen dieselbe

ärztliche Auskunft, wie sie

durch ein solches Formblatt

verlangt wird, enthält

und

b) in englischer oder französischer

Sprache eine Erklärung

enthält, aus der die

Art und der Zeitpunkt

der Impfung und die Tatsache,

daß es gemäß diesem

Artikel ausgestellt ist, ersichtlich

sind.

Artikel 94

Im internationalen Verkehr

darf kein anderes als ein in diesen

Regelungen vorgesehenes

Gesundheitsdokument verlangt

werden.

TEIL VII

Gebühren

Artikel 95

1. Von der Gesundheitsbehörde

darf keine Gebühr vorgeschrieben

werden für

a) eine ärztliche Untersuchung,

die in diesen Regelungen

vorgesehen ist,

oder eine zusätzliche bakteriologische

oder sonstige

Untersuchung, die erforderlich

werden kann, um

den Gesundheitszustand

der untersuchten Person

festzustellen;

b) die Impfung einer Person

bei der Ankunft und jedes

Zeugnis hierüber.

2. Werden für die Anwendung

der in diesen Regelungen

vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen

die in Absatz 1 dieses

Artikels genannten Maßnahmen,

Gebühren vorgeschrieben,

so darf in jedem Hoheitsgebiet

nur ein einziger Tarif für solche

Gebühren bestehen und jede

Gebühr muß

a) diesem Tarif entsprechen;

b) mäßig sein und darf die

tatsächlichen Kosten des

geleisteten Dienstes nicht

übersteigen;

c) ohne Unterschied der Nationalität,

des Wohnsitzes

oder des Aufenthaltsortes

der betreffenden Person,

oder der Nationalität,

Flagge, Registrierung oder

Eigentumsverhältnisse des

Schiffes, Luftfahrzeuges,

Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges

oder sonstigen

Beförderungsmittels oder

Containers eingehoben

werden. Insbesondere darf

kein Unterschied zwischen

Inländern und Ausländern,

inländischen und

ausländischen Schiffen,

Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen,

Straßenfahrzeugen

oder sonstigen Beförderungsmitteln

und

Containern gemacht werden.

3. Die für die Übermittlung

einer Meldung über den Rundfunk

gemäß den Bestimmungen

dieser Regelungen eingehobene

Gebühr darf die normale Gebühr

für Rundfunkdurchsagen

nicht übersteigen.

4. Der Tarif und jede Abänderung

desselben ist mindestens

zehn Tage vor Inkrafttreten zu

veröffentlichen und unverzüglich

der Organisation bekanntzugeben.

TEIL VIII

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 96

1. Jedes Luftfahrzeug, das

einen Flughafen verläßt, der in

einem Gebiet gelegen ist, in

dem Malaria oder eine andere

durch Moskitos verursachte

Krankheit übertragen wird, in

dem gegen Insektizide resistente

Überträger-Moskitos vorhanden

sind oder in dem eine Überträgerart

vorhanden ist, die in

dem Gebiet, in dem der Bestimmungs-

Flughafen gelegen ist,

ausgerottet worden ist, ist mittels

der von der Organisation

empfohlenen Methoden gemäß

Artikel 26 zu entwesen. Die

beteiligten Staaten haben die

Entwesung nach dem genehmigten

Dampfentwesungsverfahren

während des Fluges zuzulassen.

Jedes Schiff, das einen Hafen in

einem Gebiet verläßt, in dem

die oben genannten Verhältnisse

herrschen, ist von den genannten

Moskitos in ihren unreifen

und ausgewachsenen Stadien

frei zu halten.

2. Bei der Ankunft auf einem

Flughafen in einem Gebiet, in

dem sich Malaria oder eine andere

durch Moskitos verursachte

Krankheit durch eingeschleppte

Überträger entwickeln könnte

oder in dem eine Überträgerart

ausgerottet worden ist, die in

dem Gebiet herrscht, in dem

der Abfahrtsflughafen gelegen

ist, darf das in Absatz 1 dieses

Artikels näher bezeichnete Flugzeug

gemäß Artikel 26 entwest

werden, wenn die Gesundheitsbehörde

nicht über ausreichende

Beweise verfügt, daß die Entwesung

gemäß Absatz 1 dieses

Artikels ausgeführt worden ist.

Jedes Schiff, das in einem Hafen

ankommt, in dem die oben genannten

Verhältnisse herrschen,

ist unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde

zu behandeln,

um es von den genannten Moskitos

in ihren unreifen und ausgewachsenen

Stadien zu befreien.

3. Soweit es durchführbar

und wo es zweckmäßig ist, sind

Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge

und sonstige Beförderungsmittel,

Container oder

Schiffe, die für den internationalen

Küstenverkehr oder für

den internationalen Verkehr auf

Binnenwasserstraßen verwendet

werden, von Insekten, die

menschliche Krankheiten übertragen,

frei zu halten.

Artikel 97

1. Ein- und Auswanderer,

umherziehende Personen, Saisonarbeiter

oder Personen, die

an regelmäßig wiederkehrenden

Massenzusammenkünften teilnehmen,

und alle Schiffe, insbesondere

kleine Schiffe für den

internationalen Küstenverkehr,

Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge,

Straßenfahrzeuge oder sonstige

Beförderungsmittel, die solche

Personen befördern, dürfen zusätzlichen

gesundheitlichen Maßnahmen

entsprechend den

Rechtsvorschriften der beteiligten

Staaten und den zwischen

solchen beteiligten Staaten getroffenen

Übereinkommen unterworfen

werden.

2. Jeder Staat hat der Organisation

die Bestimmungen solcher

Rechtsvorschriften oder

Übereinkommen zu melden.

3. Der Hygienestandard auf

Schiffen und Luftfahrzeugen, die

Personen zu regelmäßig wiederkehrenden

Massenzusammenkünften

befördern, darf nicht

schlechter als der von der Organisation

empfohlene sein.

Artikel 98

1. Zwischen zwei oder mehreren

Staaten, die infolge ihrer

gesundheitlichen, sozialen oder

wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse

gemeinsame Interessen

haben, dürfen besondere Ver-

träge oder Vereinbarungen geschlossen

werden, um die Anwendung

dieser Regelungen zu

erleichtern, insbesondere im

Hinblick auf

a) den direkten und raschen

Austausch epidemiologischer

Auskünfte zwischen

benachbarten Hoheitsgebieten;

b) die beim internationalen

Küstenverkehr und beim

internationalen Verkehr

auf Binnenwasserstraßen

einschließlich der Binnenseen

anzuwendenden gesundheitlichen

Maßnahmen;

c) die bei angrenzenden Hoheitsgebieten

an ihrer gemeinsamen

Grenze anzuwendenden

gesundheitlichen

Maßnahmen;

d) die Zusammenfassung von

zwei oder mehreren Hoheitsgebieten

zu einem Gebiet

zum Zwecke der Anwendung

von gesundheitlichen

Maßnahmen gemäß

diesen Regelungen;

e) Vereinbarungen über die

Beförderung infizierter

Personen mit für diesen

Zweck besonders ausgestatteten

Beförderungsmitteln.

2. Die Verträge oder Vereinbarungen

gemäß Absatz 1 dieses

Artikels dürfen nicht im Widerspruch

zu den Bestimmungen

dieser Regelungen stehen.

3. Die Staaten haben die Organisation

von jedem solchen

Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung,

die sie abschließen,

zu verständigen. Die Organisation

hat solche Verträge oder

Vereinbarungen unverzüglich

allen Gesundheitsverwaltungen

bekanntzugeben.

TEIL IX

Schlußbestimmungen

Artikel 99

1. Diese Regelungen ersetzen,

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 101 und der nachstehend

vorgesehenen Ausnahmen,

zwischen den durch diese

Regelung gebundenen Staaten

sowie zwischen diesen Staaten

und der Organisation die Bestimmungen

folgender internationaler

Sanitätsabkommen, Regelungen

und ähnlicher Übereinkommen

a) Internationales Sanitäts-

Abkommen, unterzeichnet

in Paris am 3. Dezember

1903;

b) Panamerikanisches Sanitäts-

Abkommen, unterzeichnet

in Washington am

14. Oktober 1905;

c) Internationales Sanitäts-

Abkommen, unterzeichnet

in Paris am 17. Jänner

1912;

d) Internationales Sanitäts-

Abkommen, unterzeichnet

in Paris am 21. Juni 1926;

e) Internationales Sanitäts-

Abkommen für die Luftfahrt,

unterzeichnet im

Haag am 12. April 1933;

f) Internationales Übereinkommen

über die Abschaffung

der Gesundheitspässe,

unterzeichnet in

Paris am 22. Dezember

1934;

g) Internationales Übereinkommen

über die Abschaffung

der Konsulatssichtvermerke

auf den

Gesundheitspässen, unterzeichnet

in Paris am

22. Dezember 1934;

h) Abkommen zur Abänderung

des Internationalen

Sanitäts-Afokommens vom

21. Juni 1926, unterzeichnet

in Paris am 31. Oktober

1938;

i) Internationales Sanitäts-

Abkommen von 1944 zur

Abänderung des Internationalen

Sanitäts-Abkommens

vom 21. Juni 1926,

zur Unterzeichnung aufgelegt

in Washington am

15. Dezember 1944;

j) Internationales Sanitäts-

Abkommen für die Luftfahrt

von 1944 zur Abänderung

des Internationalen

Sanitäts-Abkommens

vom 12. April 1933, zur

Unterzeichnung aufgelegt

in Washington am 15. Dezember

1944;

k) Protokoll vom 23. April

1946 zur Verlängerung des

Internationalen Sanitäts-

Abkommens von 1944,

unterzeichnet in Washington;

l) Protokoll vom 23. April

1946 zur Verlängerung

des Internationalen Sanitäts-

Abkommens für die

Luftfahrt von 1944, unterzeichnet

in Washington;

m) Internationale Sanitätsregelungen

1951 und die

Zusatzregelungen von

1955, 1956, 1960, 1963

und 1965.

2. Der in Havanna am

14. November 1924 unterzeichnete

Panamerikanische Codex

des Gesundheitswesens bleibt,

mit Ausnahme der Artikel 2,

9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62,

für die der einschlägige Teil des

ersten Absatzes dieses Artikels

gilt, in Kraft.

Artikel 100

1. Die gemäß Artikel 22 der

Verfassung der Organisation

vorgesehene Frist für die Ablehnung

oder für Vorbehalte beträgt

neun Monate, von dem

Tag an gerechnet, an dem der

Generaldirektor die Annahme

dieser Vorschriften durch die

Weltgesundheitsversammlung

bekanntgibt.

2. Diese Frist kann durch

eine Mitteilung an den Generaldirektor

für überseeische oder

sonstige fernere Hoheitsgebiete,

für deren internationale Beziehungen

ein Staat verantwortlich

ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt

werden.

3. Jede Ablehnung oder jeder

Vorbehalt, die nach Ablauf der

in den Absätzen 1 oder 2 dieses

Artikels erwähnten Fristen beim

Generaldirektor einlangen, sind

rechtsunwirksam.

Artikel 101

1. Macht ein Staat zu diesen

Regelungen einen Vorbehalt,

wird dieser erst dann gültig,

wenn er von der Weltgesundheitsversammlung

angenommen

ist; diese Regelungen treten bezüglich

dieses Staates in Kraft,

sobald der erwähnte Vorbehalt

von der Versammlung angenommen

wurde oder, wenn die Versammlung

dem Vorbehalt aus

dem Grund widerspricht, weil

er den Charakter und das Ziel

dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt,

nachdem der Vorbehalt

zurückgezogen worden

ist.

2. Die teilweise Ablehnung

dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.

3. Die Weltgesundheitsversammlung

darf als Voraussetzung

für die Annahme eines

Vorbehaltes von dem betreffenden

Staat die Zusage verlangen,

daß er alle Verpflichtungen

oder die auf den Gegenstand des

Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen,

die er auf Grund

der bestehenden in Artikel 99

angeführten Abkommen, Regelungen

und ähnlichen Übereinkommen

vorher übernommen

hat, weiterhin erfüllt.

4. Macht ein Staat einen Vorbehalt,

der nach Auffassung der

Weltgesundheitsversammlung

eine Verpflichtung oder mehrere

Verpflichtungen, die von einem

Staat nach den bestehenden in

Artikel 99 angeführten Abkommen,

Regelungen und ähnlichen

Übereinkommen übernommen

worden sind, nur unwesentlich

beeinträchtigt, so darf die Versammlung

diesen Vorbehalt annehmen,

ohne als Voraussetzung

seiner Annahme eine Zusage

der Art, wie sie in Absatz 3

dieses Artikels genannt ist, zu

verlangen.

5. Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung

einem

Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt

nachher nicht zurückgezogen,

so treten diese Regelungen

bezüglich des Staates, der

diesen Vorbehalt gemacht hat,

nicht in Kraft. Alle bestehenden

in Artikel 99 genannten

Abkommen, Regelungen und

ähnlichen Übereinkommen,

denen dieser Staat bereits angehört,

bleiben infolgedessen, soweit

sie diesen Staat betreffen,

in Kraft.

Artikel 102

Eine Ablehnung oder ein Vorbehalt

oder ein Teil eines Vorbehaltes

kann durch eine Meldung

an den Generaldirektor

jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 103

1. Diese Regelungen treten

am 1. Jänner 1971 in Kraft.

2. Jeder Staat, der nach diesem

Zeitpunkt der Organisation

beitritt und nicht bereits durch

diese Regelungen gebunden ist,

kann innerhalb einer Frist von

drei Monaten nach dem Tage

seines Beitrittes zur Organisation

diese Regelungen ablehnen

oder einen Vorbehalt zu diesen

Regelungen machen. Werden

diese Regelungen nicht abgelehnt,

so treten sie bezüglich

dieses Staates, vorbehaltlich der

Bestimmungen des Artikels 101,

mit dem Ablauf der genannten

Frist in Kraft.

Artikel 104

1. Ein Staat, der nicht Mitglied

der Organisation ist, aber

irgendwelchen der in Artikel 99

genannten Abkommen, Regelungen

oder ähnlichen Übereinkommen

angehört oder dem der

Generaldirektor die Annahme

dieser Regelungen durch die

Weltgesundheitsversammlung

gemeldet hat, kann Vertragspartei

bezüglich dieser Regelungen

dadurch werden, daß er dem

Generaldirektor ihre Annahme

meldet; diese Annahme wird,

vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten

dieser Regelungen

oder, wenn die Annahme nach

diesem Zeitpunkt gemeldet

wird, drei Monate nach dem

Einlangen der Meldung von der

Annahme beim Generaldirektor

wirksam.

2. Für die Durchführung dieser

Regelungen finden die Artikel

23, 33, 62, 63 und 64 der

Verfassung der Organisation auf

alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung,

die diesen Regelungen

beitreten.

3. Ein Nichtmitgliedstaat, der

Vertragspartei dieser Regelungen

geworden ist, kann jederzeit

mittels einer an den Generaldirektor

zu richtenden

Mitteilung, die sechs Monate

nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor

wirksam wird,

seine Teilnahme an diesen Regelungen

zurückziehen. Der

Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen

hat, hat von dem

erwähnten Zeitpunkt an die

Vorschriften der in Artikel 99

angeführten Abkommen, Regelungen

und ähnlichen Übereinkommen,

denen er vorher angehörte,

anzuwenden.

Artikel 105

Der Generaldirektor hat allen

Mitgliedern und assoziierten

Mitgliedern sowie anderen Vertragsparteien

der in Artikel 99

angeführten Abkommen, Regelungen

und ähnlichen Übereinkommen

die Annahme dieser

Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung

zu melden.

Der Generaldirektor hat

ferner diesen Staaten sowie

allen anderen Staaten, die diesen

Regelungen beigetreten

sind, etwaige Zusatzregelungen

zur Änderung oder Ergänzung

dieser Regelungen, alle bei ihm

gemäß Artikel 100, 102, 103

beziehungsweise 104 eingegangenen

Meldungen und alle von der

Weltgesundheitsversammlung

gemäß Artikel 101 getroffenen

Entscheidungen zu melden.

Artikel 106

1. Alle Fragen oder Streitigkeiten

über die Auslegung oder

Anwendung dieser Regelungen

oder etwaiger Zusatzregelungen

können von jedem betroffenen

Staat dem Generaldirektor unterbreitet

werden, der die Beilegung

der Frage oder Streitigkeit

zu versuchen hat. Wird eine

solche Frage oder Streitigkeit

nicht in dieser Weise beigelegt,

so hat der Generaldirektor von

sich aus oder auf Antrag eines

betroffenen Staates die Frage

oder Streitigkeit dem zuständigen

Ausschuß oder sonstigen

Organ der Organisation zur

Prüfung zu überweisen.

2. Jeder betroffene Staat ist

berechtigt, vor diesem Ausschuß

oder sonstigen Organ vertreten

zu sein.

3. Eine Streitigkeit, die auf

diese Weise nicht beigelegt worden

ist, kann durch schriftlichen

Antrag eines betroffenen

Staates vor den Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung

gebracht werden.

Artikel 107

1. Der englische und der

französische Text dieser Regelungen

sind gleichermaßen

authentisch.

2. Der Originaltext dieser Regelungen

ist im Archiv der Organisation

zu hinterlegen. Beglaubigte

Abschriften sind vom

Generaldirektor allen Mitgliedern

und assoziierten Mitgliedern

sowie den anderen Vertragsparteien

der in Artikel 99

angeführten Abkommen, Regelungen

und ähnlichen Übereinkommen

zu übersenden. Nach

Inkrafttreten dieser Regelungen

hat der Generaldirektor dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen beglaubigte Abschriften

zur Registrierung gemäß

Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen zu übersenden.

ZU URKUND DESSEN

haben wir zu Boston, am 25. Juli

1969 gezeichnet.

W.H. Stewart

Präsident der 22. Weltgesundheitsversammlung

M. G. Candau

Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Allgemeine Erklärung

für Luftfahrzeuge

Abschnitt über Gesundheit

Die vorliegenden Regelungen sind gemäß ihrem Art. 103 Abs. 1 am 1. Jänner 1971 in Kraft

getreten.

Den Internationalen Gesundheitsregelungen gehören folgende Staaten an

Afghanistan

Albanien

Algerien

Äquatorial-Guinea

Argentinien

Äthiopien

Bahrain

Barbados

Belgien

Birma

Bolivien

Brasilien

Bulgarien

Bundesrepublik Deutschland

Burundi

Ceylon

Chile

China (Republik)

Costa Rica

Cypern

Dahomey

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

Elfenbeinküste

El Salvador

Finnland

Frankreich

Gabon

Ghana

Griechenland

Guatemala

Guayana

Guinea

Haiti

Honduras

Indien

Indonesien

Irak

Iran

Irland

Island

Israel

Italien

Jamaika

Japan

Volksrepublik Jemen

Jemen

Jordanien

Jugoslawien

Kambodscha

Kamerun

Kanada

Katar

Kenia

Kolumbien

Demokratische Republik Kongo

Volksrepublik Kongo

Korea

Kuba

Kuweit

Laos

Lesotho

Libanon

Liberia

Libyen

Liechtenstein

Luxemburg

Madagaskar

Malawi

Malaysia

Malediven

Mali

Malta

Marokko

Mauretanien

Mauritius

Mexiko

Monaco

Mongolei

Nepal

Neuseeland

Nicaragua

Niederlande (einschl. Surinam)

Niger

Nigeria

Norwegen

Obervolta

Österreich

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Portugal

Rumänien

Rwanda

Sambia

Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Senegal

Sierra Leone

Somalia

Sowjetunion

Spanien

Sudan

Syrien

Tansania

Thailand

Togo

Trinidad und Tobago

Tschad

Tschechoslowakei

Tunesien

Türkei

Uganda

Ukraine

Ungarn

Uruguay

Venezuela

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten

Vietnam

Weißrußland

Westsamoa

Zentralafrikanische Republik

Nachstehende Staaten haben Vorbehalte zu den Internationalen Gesundheitsregelungen eingebracht

Kuba

Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1

Die Regierung Kubas behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom

Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1

gemeldet worden ist.

Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der

Regelungen angenommen.

Indien

Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 4 Abs. 1

Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, das ganze Hoheitsgebiet eines Landes als vom

Gelbfieber verseucht zu betrachten, sobald Gelbfieber gemäß Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 4 Abs. 1

gemeldet worden ist.

Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der

Regelungen angenommen.

Artikel 7 Abs. 2 lit. b

Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Gebiet fortgesetzt als vom Gelbfieber verseucht

anzusehen, solange nicht endgültig feststeht, daß in diesem Gebiet die Gelbfieberinfektion

gänzlich abgeklungen ist.

Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der

Regelungen angenommen.

Artikel 43

Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, ein Flugzeug, das nach einem Flug über verseuchtem

Gebiet auf einem Sanitätsflughafen gelandet ist, der nicht selbst ein Infektionsgebiet ist,

bei der Ankunft unverzüglich zu entwesen, falls eine nicht geimpfte Person aus dem in der Umgebung

gelegenen Infektionsgebiet das Flugzeug bestiegen hat und falls das Flugzeug Indien innerhalb

eines Zeitraumes erreicht, währenddessen die Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Person

die Gelbfieberinfektion verbreitet. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Flugzeuge, die mit einem genehmigten

Dampfentwesungssystem ausgestattet sind, das zwangsweise betrieben wird.

Dieser Vorbehalt wurde für den Zeitraum von drei Jahren vom Datum des Inkrafttretens der

Regelungen angenommen.

Artikel 44

Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikels 75 auf an

Bord eines auf dem Hoheitsgebiet Indiens landenden Flugzeuges befindlichen Passagiere und Besatzungsmitglieder

anzuwenden, die bei der Durchreise durch einen in einem Gelbfieberinfektionsgebiet

gelegenen Flugplatz, der nicht mit einem Transitraum ausgestattet ist, gekommen sind.

Artikel 94

Die Regierung Indiens behält sich das Recht vor, von Personen, die im Verlauf einer internationalen

Reise auf dem Luftweg ankommen oder zur Durchreise auf seinem Hoheitsgebiet landen

und unter die Bestimmungen des Artikels 76 Abs. 1 fallen, Auskunft darüber zu verlangen, wo sie

sich während der letzten sechs Tage vor der Landung aufgehalten haben.

Surinam

Artikel 17 Abs. 2 und Artikel 58

Die Gesundheitsverwaltung Surinams behält sich das Recht vor, keinen Hafen, der gemäß

Artikel 17 Abs. 1 zur Ausstellung von Zeugnissen über die Befreiung von der Entrattung zugelassen

wurde, als Hafen zu bezeichnen, der über die für die Entrattung von Schiffen zwecks Ausstellung

der in Artikel 54 genannten Entrattungszeugnisse erforderliche Einrichtung und das hiefür

erforderliche Personal verfügt, sowie ein Schiff nicht zu entratten, das unter die Bestimmungen des

Artikels 58 Abs. 3 lit. a oder b oder Abs. 4 fällt.

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