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377_1970 AT

377. Verordnung: Umlegung von Teilen der Katschberg Straße, der Salzachtal Straße und der Wolfgangsee Straße auf neu herzustellende bzw. neu hergestellte Straßentrassen sowie Auflassung von Teilen der Katschberg und der Wolfgangsee Straße als Bundesstraße

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Umlegung von Teilen der Katschberg Straße, der Salzachtal Straße und der Wolfgangsee Straße auf neu herzustellende bzw. neu hergestellte Straßentrassen sowie Auflassung von Teilen der Katschberg und der Wolfgangsee Straße als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Die Straßenteilstücke der Katschberg Straße

werden von km 45,630 (alt) bis km 46,510

(alt) und von

km 46,700 (alt) bis km 49,870 (alt)

im Bereich der Gemeinde St. Michael auf die neu

hergestellten Straßenteilstücke umgelegt und die

für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteilstücke als Bundesstraße aufgelassen.

2. Das Straßenteilstück der Salzachtal Straße

wird

a) im Bereich der Stadtgemeinde Salzburg von

der „Fürbergstraße" auf die neu hergestellte

Trasse über die „Eberhard Fuggerstraße"

umgelegt und das hiedurch für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene

Straßenteilstück als Bundesstraße aufgelassen;

b) das Straßenteilstück der Salzachtal Straße

wird von km 44,900 (alt) bis km 49,000

(alt) im Bereich der Gemeinde Werfen auf

eine neu herzustellende Straßentrasse umgelegt.

Diese verläuft nach Begradigung

zweier Bogen im Abschnitt von km 44,900

(alt) bis km 45,300 (alt), bis km 46,600

(alt) in unmittelbarem Bereich der bestehenden

Trasse und ab km 46,600 (alt) in

einem Abstand bis zu 40 m östlich von

dieser. Bei km 48,100 (alt) erreicht sie

die alte Trasse der Salzachtal Straße, welche

sie in der Folge mehrfach kreuzt. Bei

km 49,000 (alt) bindet sie endgültig in

die bestehende Trasse der Salzachtal Straße

ein, nachdem sie unmittelbar vorher durch

ein Verkehrsbauwerk mit der Autobahnabfahrt

Werfen verbunden worden ist.

3. Das Straßenteilstück der Wolfgangsee Straße

wird von

km 33,000 (alt) bis km 35,520 (alt),

km 36,380 (alt) bis km 37,510 (alt),

km 39,530 (alt) bis km 40,160 (alt) und

km 40,250 (alt) bis km 41,300 (alt)

auf neu hergestellte Straßenteilstücke umgelegt

und die hiedurch für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteilstücke als

Bundesstraße aufgelassen.

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