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377. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969 — DVV. 1969

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1960, wird verordnet

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden

gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

in erster Instanz zuständig

sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die

nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in

folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die

im § 2 dieser Verordnung genannten nachgeordneten

Dienstbehörden übertragen

1. Einrechnung von Zeiten in die provisorische

Dienstzeit,

2. Kündigung provisorischer Beamter,

3. Feststellung, ob ein provisorisches Dienstverhältnis

definitiv geworden ist,

4. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten

Dienstauftrages zu den Dienstpflichten

zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der

obersten Dienstbehörde oder über deren

Weisung erteilt wurde,

5. Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung

der Amtsverschwiegenheit,

6. Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kuraufenthaltes

oder auf die Dauer der Unterbringung

in einem Genesungsheim,

7. Untersagung einer Nebenbeschäftigung,

8. Untersagung der Verlegung des Wohnsitzes,

9. Zustimmung zur Annahme eines Ehrengeschenkes,

10. Feststellung des Dienstranges,

11. Feststellung des Amtstitels,

12. Feststellung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes

und des Zusatzurlaubes sowie die

Bewilligung des Verbrauches des für das

nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes,

13. Versetzung von Beamten innerhalb des örtlichen

Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten

Dienstbehörde,

14. Außerdienststellung von Beamten, die sich

um das Mandat eines Abgeordneten für

einen verfassungsmäßigen (allgemeinen) Vertretungskörper

bewerben,

15. Außerdienststellung von Beamten, die Mitglieder

des Nationalrates oder des Bundesrates

geworden sind,

16. Versetzung von Beamten der Dienstklassen I

bis VI, von Richtern der Standesgruppen 1

bis 3, von Staatsanwälten der Standesgruppen

2 und 3 sowie von Lehrern in den Ruhestand,

17. Feststellung des Übertrittes in den dauernden

Ruhestand bei Beamten der Dienstklassen I

bis VI, bei Richtern der Standesgruppen 1

bis 3, bei Staatsanwälten der Standesgruppen

2 und 3 sowie bei Lehrern,

18. Annahme oder Verweigerung der Annahme

einer Austrittserklärung,

19. Feststellung der Entlassung bei strafgerichtlicher

Verurteilung, die den Verlust des

Amtes unmittelbar zur Folge hat,

20. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung

und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,

Dienstzulagenstufe, Vorrückung,

Aufschiebung, Hemmung und Einstellung der

Vorrückung; Gehalt, Sonderzahlung, Haushaltszulage,

Dienstalterszulage, Abfertigung,

Dienstzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,

Omnibuslenkerzulage, Wachdienstzulage,

Teuerungszulage),

21. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung,

22. Feststellung des Vorrückungsstichtages,

23. Feststellung der Kürzung und des Entfalles

der Bezüge,

24. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu

Unrecht empfangener Leistungen und Stundung

der Rückzahlung,

25. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

26. Feststellung der unmittelbar auf Grund des

Gesetzes gebührenden Mehrleistungsvergütungen,

27. Gewährung von Einmaligen Belohnungen

mit Ausnahme jener für außergewöhnliche

Arbeitsleistungen der Angehörigen der Bundespolizei

und Bundesgendarmerie,

28. Feststellung des Pensionsbeitrages,

29. Gewährung von Bezugsvorschüssen und Geldaushilfen

mit Ausnahme jener für die Angehörigen

der Bundespolizei und Bundesgendarmerie,

30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

der Naturalbezüge,

31. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

des Mutterschutzes und der Ersatzleistungen

aus dem Anlaß der Mutterschaft,

32. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

der Ruhegenußvordienstzeiten

und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

33. bei Lehrern

a) die Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes

an Schüler der eigenen

Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler

in Kost und Quartier,

b) die Bewilligung eines besonderen Urlaubes

bis zu drei Monaten,

c) die Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen

aus gesundheitlichen Gründen,

d) die Erlassung von Bescheiden betreffend

die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand

„Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für

Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten,

der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet.

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne

des § 1 sind

a) im Bereiche des Bundeskanzleramtes

die Österreichische Staatsdruckerei;

b) im Bereiche des Bundesministeriums für

Inneres

1. die Sicherheitsdirektionen,

2. die Bundespolizeidirektionen und die

Bundespolizeikommissariate,

3. die Landesgendarmeriekommandos,

4. die Gendarmeriezentralschule in Mödling;

c) im Bereiche des Bundesministeriums für

Justiz

1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

2. die Generalprokuratur,

3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

4. die Oberstaatsanwaltschaften;

d) im Bereiche des Bundesministeriums für

Unterricht

die Landesschulräte;

e) im Bereiche des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung

1. die Landesinvalidenämter,

2. die Landesarbeitsämter;

f) im Bereiche des Bundesministeriums für

Finanzen

1. die Finanzlandesdirektionen,

2. die Finanzprokuratur,

3. das Postsparkassenamt,

4. die Generaldirektion für die Österreichischen

Salinen,

5. das Hauptmünzamt,

6. das Zentralbesoldungsamt,

7. das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

8. die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

g) im Bereiche des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie

das Österreichische Patentamt;

h) im Bereiche des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

1. die Post- und Telegraphendirektionen,

2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

i) im Bereiche des Bundesministeriums für

Bauten und Technik

1. die Bundesgebäudeverwaltung in Wien,

2. das Bundesstrombauamt,

3. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.

§ 3. (1) Den Vorständen der Dienststellen

— ausgenommen die Vorstände der den nachgeordneten

Dienstbehörden unterstehenden

Dienststellen der Wachekörper — obliegt die

Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten

1. Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des

Erholungsurlaubes und des Zusatzurlaubes, aus

dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderung

der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub

und Bewilligung des Verbrauches des Urlaubes

bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres;

2. Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens

drei Tagen, soweit die Dienststelle nicht

Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung

an die Dienstbehörde;

3. Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens

einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule

(ausgenommen Hochschulen und Kunstakademien),

wenn die Vertretung durch die

übrigen Mitglieder des Lehrkörpers gesichert ist.

Auf diese Lehrer ist Z. 2 nicht anwendbar.

4. Gewährung von freier Zeit, die Personalvertreter,

Mitglieder von Wahlausschüssen und

nach § 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, beigezogene Bedienstete

zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten benötigen.

(2) Bei den Wachekörpern obliegt die Durchführung

der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten

den nachgeordneten Dienstbehörden.

(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die

Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten

eines Bediensteten, der Vorstand einer Dienststelle

ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung

dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der

Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den

Organisationsvorschriften gehört.

§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Finanzen gemäß § 2 Abs. 5

dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes

hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht,

wird dem Zentralbesoldungsamt übertragen.

(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der

Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten

Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn

Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 5 erster

Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post-

und Telegraphendirektion war, dieser Behörde,

außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion

übertragen, in deren Bereich die Partei

ihren Wohnsitz hat.

Klaus Withalm Soronics Klecatsky

Mock Rehor Koren Schleinzer

Mitterer Weiß Prader Waldheim

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