377. Verordnung: Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1960, wird verordnet
§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden
gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
in erster Instanz zuständig
sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die
nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in
folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die
im § 2 dieser Verordnung genannten nachgeordneten
Dienstbehörden übertragen
1. Einrechnung von Zeiten in die provisorische
Dienstzeit,
2. Kündigung provisorischer Beamter,
3. Feststellung, ob ein provisorisches Dienstverhältnis
definitiv geworden ist,
4. Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten
Dienstauftrages zu den Dienstpflichten
zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der
obersten Dienstbehörde oder über deren
Weisung erteilt wurde,
5. Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung
der Amtsverschwiegenheit,
6. Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kuraufenthaltes
oder auf die Dauer der Unterbringung
in einem Genesungsheim,
7. Untersagung einer Nebenbeschäftigung,
8. Untersagung der Verlegung des Wohnsitzes,
9. Zustimmung zur Annahme eines Ehrengeschenkes,
10. Feststellung des Dienstranges,
11. Feststellung des Amtstitels,
12. Feststellung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes
und des Zusatzurlaubes sowie die
Bewilligung des Verbrauches des für das
nächste Kalenderjahr gebührenden Urlaubes,
13. Versetzung von Beamten innerhalb des örtlichen
Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten
Dienstbehörde,
14. Außerdienststellung von Beamten, die sich
um das Mandat eines Abgeordneten für
einen verfassungsmäßigen (allgemeinen) Vertretungskörper
bewerben,
15. Außerdienststellung von Beamten, die Mitglieder
des Nationalrates oder des Bundesrates
geworden sind,
16. Versetzung von Beamten der Dienstklassen I
bis VI, von Richtern der Standesgruppen 1
bis 3, von Staatsanwälten der Standesgruppen
2 und 3 sowie von Lehrern in den Ruhestand,
17. Feststellung des Übertrittes in den dauernden
Ruhestand bei Beamten der Dienstklassen I
bis VI, bei Richtern der Standesgruppen 1
bis 3, bei Staatsanwälten der Standesgruppen
2 und 3 sowie bei Lehrern,
18. Annahme oder Verweigerung der Annahme
einer Austrittserklärung,
19. Feststellung der Entlassung bei strafgerichtlicher
Verurteilung, die den Verlust des
Amtes unmittelbar zur Folge hat,
20. Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung
und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,
Dienstzulagenstufe, Vorrückung,
Aufschiebung, Hemmung und Einstellung der
Vorrückung; Gehalt, Sonderzahlung, Haushaltszulage,
Dienstalterszulage, Abfertigung,
Dienstzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,
Omnibuslenkerzulage, Wachdienstzulage,
Teuerungszulage),
21. Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung,
22. Feststellung des Vorrückungsstichtages,
23. Feststellung der Kürzung und des Entfalles
der Bezüge,
24. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu
Unrecht empfangener Leistungen und Stundung
der Rückzahlung,
25. Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,
26. Feststellung der unmittelbar auf Grund des
Gesetzes gebührenden Mehrleistungsvergütungen,
27. Gewährung von Einmaligen Belohnungen
mit Ausnahme jener für außergewöhnliche
Arbeitsleistungen der Angehörigen der Bundespolizei
und Bundesgendarmerie,
28. Feststellung des Pensionsbeitrages,
29. Gewährung von Bezugsvorschüssen und Geldaushilfen
mit Ausnahme jener für die Angehörigen
der Bundespolizei und Bundesgendarmerie,
30. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Naturalbezüge,
31. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
des Mutterschutzes und der Ersatzleistungen
aus dem Anlaß der Mutterschaft,
32. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten
der Ruhegenußvordienstzeiten
und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,
33. bei Lehrern
a) die Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes
an Schüler der eigenen
Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler
in Kost und Quartier,
b) die Bewilligung eines besonderen Urlaubes
bis zu drei Monaten,
c) die Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen
aus gesundheitlichen Gründen,
d) die Erlassung von Bescheiden betreffend
die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand
„Aktuelle Fachgebiete".
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für
Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten,
der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet.
§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne
des § 1 sind
a) im Bereiche des Bundeskanzleramtes
die Österreichische Staatsdruckerei;
b) im Bereiche des Bundesministeriums für
Inneres
1. die Sicherheitsdirektionen,
2. die Bundespolizeidirektionen und die
Bundespolizeikommissariate,
3. die Landesgendarmeriekommandos,
4. die Gendarmeriezentralschule in Mödling;
c) im Bereiche des Bundesministeriums für
Justiz
1. der Präsident des Obersten Gerichtshofes,
2. die Generalprokuratur,
3. die Präsidenten der Oberlandesgerichte,
4. die Oberstaatsanwaltschaften;
d) im Bereiche des Bundesministeriums für
Unterricht
die Landesschulräte;
e) im Bereiche des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung
1. die Landesinvalidenämter,
2. die Landesarbeitsämter;
f) im Bereiche des Bundesministeriums für
Finanzen
1. die Finanzlandesdirektionen,
2. die Finanzprokuratur,
3. das Postsparkassenamt,
4. die Generaldirektion für die Österreichischen
Salinen,
5. das Hauptmünzamt,
6. das Zentralbesoldungsamt,
7. das Hauptpunzierungs- und Probieramt,
8. die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;
g) im Bereiche des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie
das Österreichische Patentamt;
h) im Bereiche des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
1. die Post- und Telegraphendirektionen,
2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
i) im Bereiche des Bundesministeriums für
Bauten und Technik
1. die Bundesgebäudeverwaltung in Wien,
2. das Bundesstrombauamt,
3. das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
§ 3. (1) Den Vorständen der Dienststellen
— ausgenommen die Vorstände der den nachgeordneten
Dienstbehörden unterstehenden
Dienststellen der Wachekörper — obliegt die
Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten
1. Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des
Erholungsurlaubes und des Zusatzurlaubes, aus
dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderung
der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub
und Bewilligung des Verbrauches des Urlaubes
bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres;
2. Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens
drei Tagen, soweit die Dienststelle nicht
Dienstbehörde ist, gegen nachträgliche Meldung
an die Dienstbehörde;
3. Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens
einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule
(ausgenommen Hochschulen und Kunstakademien),
wenn die Vertretung durch die
übrigen Mitglieder des Lehrkörpers gesichert ist.
Auf diese Lehrer ist Z. 2 nicht anwendbar.
4. Gewährung von freier Zeit, die Personalvertreter,
Mitglieder von Wahlausschüssen und
nach § 22 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, beigezogene Bedienstete
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten benötigen.
(2) Bei den Wachekörpern obliegt die Durchführung
der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten
den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die
Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten
eines Bediensteten, der Vorstand einer Dienststelle
ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung
dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der
Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den
Organisationsvorschriften gehört.
§ 4. (1) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Finanzen gemäß § 2 Abs. 5
dritter Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes
hinsichtlich der Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht,
wird dem Zentralbesoldungsamt übertragen.
(2) Die Zuständigkeit, die dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
gemäß § 2 Abs. 5 dritter Satz des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes hinsichtlich der
Ruhestandsbeamten und der versorgungsberechtigten
Hinterbliebenen zusteht, wird, wenn
Dienstbehörde im Sinne des § 2 Abs. 5 erster
Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes eine Post-
und Telegraphendirektion war, dieser Behörde,
außer diesem Fall jener Post- und Telegraphendirektion
übertragen, in deren Bereich die Partei
ihren Wohnsitz hat.
Klaus Withalm Soronics Klecatsky
Mock Rehor Koren Schleinzer
Mitterer Weiß Prader Waldheim