377. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der
Österreichischen Bundesregierung und in Verfolg
der Resolutionen 1082 B(XXXIX), 1129
(XLI) und 1203 (XLII) des Wirtschafts- und
Sozialrates die Konferenz der Vereinten Nationen
über Straßenverkehr in Wien vom 7. Oktober
bis 8. November 1968 stattfinden wird,
sind die Regierung und die Vereinten Nationen
wie folgt übereingekommen
I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen
und Bürobedarf
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten geeignete
Räumlichkeiten in der Neuen Hofburg
für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung
stellen. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen
zwei große Konferenzräume für Plenarsitzungen
und für Sitzungen des Hauptausschusses der
Konferenz (Festsaal, Neuer Saal) mit entsprechenden
Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit
und Presse; ein kleinerer Konferenzraum (der
Ratssaal) für Sitzungen des Redaktionsausschusses,
des Beglaubigungsausschusses und von Unterausschüssen
sowie Arbeitsgruppen; zwei kleinere
Ausschußräume für geschlossene Sitzungen der
Delegationen; geeignete Arbeitsräume und alle
erforderlichen Einrichtungen für die Presse und
andere Informationsmedien, für die Vervielfältigung
und Verteilung von Dokumenten; geeignete
Büroräume für Beamte und den Stab der
Konferenz; einen öffentlichen Raum mit Informations-
und Empfangsschalter; einen Aufenthaltsraum
für die Delegierten; einen großen
Arbeits- und Aufenthaltsraum für die Übersetzer.
(2) Die Räumlichkeiten werden während der
Konferenzdauer und für jene zusätzliche Zeitdauer
vor der Eröffnung und nach dem Schluß
der Konferenz den Vereinten Nationen zur Verfügung
bleiben, die das Sekretariat der Vereinten
Nationen im Einvernehmen mit der Regierung
für die Vorbereitung und Durchführung aller
in Zusammenhang mit der Konferenz stehender
Angelegenheiten notwendig erachtet.
(3) Die Regierung wird die oben angeführten
Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu
einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten
Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten
und in gutem Zustand erhalten. Der Festsaal,
Neuer Saal und Ratssaal werden mit Anlagen
für Simultanübersetzung in fünf Sprachen und
mit Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet.
Die Regierung wird auch die erforderlichen
Einrichtungen für die Presse und andere Informationsmedien
zur Verfügung stellen.
(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen
wie Vervielfältigungsapparate aller
Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der
erforderlichen Sprachen, Tonbandgeräte und
alle anderen für den klaglosen Ablauf der Konferenz
erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen
und in gutem Zustand erhalten.
(5) Die Regierung wird für Einrichtung eines
Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes
sowie eines Restaurants und eines Buffets innerhalb
des Konferenzbereiches Sorge tragen.
(6) Die Regierung wird die Kosten für alle
erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich
der Kosten für Telephongespräche des
Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie
der Kosten für Telephongespräche und Fernschreiben
zwischen dem Sekretariat der Konferenz
und dem Büro der Vereinten Nationen
in Genf tragen.
(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre
Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf
der Konferenz erforderliche Büromaterial zur
Verfügung stellen.
II. Transportwesen und Unterbringung
(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier
Personenwagen und vier Stationswagen samt
Fahrern zur Benützung durch Beamte und den
Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die
Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen
zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung
des Personals der Vereinten Nationen
vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels und
umgekehrt und wird angemessene Transportmöglichkeiten
zwischen der Hofburg und den
Hotels für den am Abend beschäftigten Stab der
Konferenz sicherstellen.
(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer
Einrichtungen zur Unterstützung
der Delegationen, des Sekretariats, der Presse
und anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
III. Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen
Polizeikräfte zur Verfügung stellen,
die erforderlich sind, um einen geordneten und
in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz
zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte
stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung
eines von der Regierung zu bestellenden
höheren Polizeibeamten, der mit dem verantwortlichen
Beamten der Vereinten Nationen
eng zusammenarbeiten wird, um eine entsprechende
Atmosphäre von Sicherheit und
Ruhe zu gewährleisten.
IV. Sur-place-Personal für die Konferenz
(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
zu den Vereinten Nationen sowie dessen
Stellvertreter namhaft machen, der für die
Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten
Maßnahmen verantwortlich ist.
(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die
Tontechniker und anderes technisches Personal
beistellen, das für das ordentliche Funktionieren
der im Abschnitt I Abs. 3 und 4 erwähnten
Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch
auf ihre Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte
für die Vervielfältigung und Verteilung
der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte
und Hauspersonal wie Amtsdiener,
Boten und Reinigungspersonal sowie die Fahrer
für die in Abschnitt II erwähnten Personen-
und Stationswagen zur Verfügung stellen. Über
Ersuchen der Regierung werden die Vereinten
Nationen einen Teil des in diesem Absatz erwähnten
Personals aufnehmen, und die Regierung
wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen
die Kosten ersetzen.
V. Finanzielle Regelung
Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der
Regierung für die Konferenz zu erbringenden
Leistungen, trägt die Regierung im Sinne der
Resolution 2116 (XX) vom 21. Dezember 1965
der Generalversammlung der Vereinten Nationen
jene auf ungefähr § 75.500 geschätzten zusätzlichen
Kosten der Vereinten Nationen, die
direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die
Konferenz in Wien statt am Sitz des Büros der
Vereinten Nationen in Genf abgehalten wird.
Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen
erfolgt so bald als möglich nach Schluß der Konferenz,
spätestens aber bis zum 31. März 1969.
VI. Haftung
Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen
an Personen oder Sachen in den
in Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung der
in Abschnitt II erwähnten Transportmittel;
c) der Anstellung des in Abschnitt IV erwähnten
Personals entstehen, schad- und klaglos halten.
VII. Privilegien und Immunitäten
(1) Das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem
die Republik Österreich beigetreten ist, wird
hinsichtlich der Konferenz angewendet.
(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die
an der Konferenz teilnehmen, und jenen Beamten
der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz
befaßt sind, werden dieselben Privilegien
und Immunitäten eingeräumt, wie sie in den
Abschnitten 23, 27 und 28 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und den Vereinten
Nationen über den Amtssitz der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle
Entwicklung vom 13. April 1967 vorgesehen
sind.
(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter
von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, genießen dieselben Privilegien
und Immunitäten, wie sie Vertretern von
Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt
werden.
(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen
und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,
die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, genießen dieselben Privilegien und
Immunitäten, die Beamten der Vereinten Nationen
ähnlichen Ranges zustehen.
(5) Die österreichischen Behörden werden dem
folgenden Personenkreis, der an der Konferenz
teilnimmt, keine Hindernisse bei der An- und
Abreise entgegenstellen: Vertretern der Regierungen
und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern der SpezialOrganisationen
und der zwischenstaatlichen Organisationen und
ihren unmittelbaren Familienangehörigen; Angestellten
und Sachverständigen der Vereinten
Nationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;
Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,
die beim Wirtschafts- und Sozialrat
der Vereinten Nationen Beraterstatus haben;
Vertretern der Presse oder anderer Informationsmedien,
die bei den Vereinten Nationen nach
deren Ermessen nach Beratung mit der Regierung
akkreditiert wurden; alle anderen Personen,
die von den Vereinten Nationen zu
offiziellen Aufgaben zur Konferenz eingeladen
werden. Die für diese Personen erforderlichen
Sichtvermerke werden unverzüglich und kostenlos
ausgestellt werden.
(6) Der in Abschnitt I bezeichnete Bereich
stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar, und
der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle
und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.
VIII. Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Übereinkunft zwischen der Regierung und den
Vereinten Nationen abgeändert werden.
(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung
zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,
wenigstens zwei Wochen im voraus, über den
auf Grund dieses Abkommens benötigten genauen
Fassungsraum, die Anzahl und Art der
Einrichtungen in Kenntnis setzen.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage
seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
in Kraft und bleibt während der Dauer der
Konferenz bzw. für jenen Zeitraum gültig,
der zur Abwicklung aller mit der Konferenz
zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich
ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter
der Österreichischen Bundesregierung und der
Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen
in zwei Originalen in englischer Sprache in Wien
am vierundzwanzigsten September 1968 unterzeichnet.
Für die Österreichische Bundesregierung
Waldheim m. p.
Für die Vereinten Nationen
namens des Generalsekretärs
Winspeare-Guicciardi m. p.