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377_1968 AT

377. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßenverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und den Vereinten Nationen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Konferenz der Vereinten Nationen über Straßenverkehr

(Übersetzung)

Im Hinblick darauf, daß auf Einladung der

Österreichischen Bundesregierung und in Verfolg

der Resolutionen 1082 B(XXXIX), 1129

(XLI) und 1203 (XLII) des Wirtschafts- und

Sozialrates die Konferenz der Vereinten Nationen

über Straßenverkehr in Wien vom 7. Oktober

bis 8. November 1968 stattfinden wird,

sind die Regierung und die Vereinten Nationen

wie folgt übereingekommen

I. Räumlichkeiten, Einrichtung, Dienstleistungen

und Bürobedarf

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten geeignete

Räumlichkeiten in der Neuen Hofburg

für die Abhaltung der Konferenz zur Verfügung

stellen. Diese Räumlichkeiten sollen umfassen

zwei große Konferenzräume für Plenarsitzungen

und für Sitzungen des Hauptausschusses der

Konferenz (Festsaal, Neuer Saal) mit entsprechenden

Sitzgelegenheiten für Öffentlichkeit

und Presse; ein kleinerer Konferenzraum (der

Ratssaal) für Sitzungen des Redaktionsausschusses,

des Beglaubigungsausschusses und von Unterausschüssen

sowie Arbeitsgruppen; zwei kleinere

Ausschußräume für geschlossene Sitzungen der

Delegationen; geeignete Arbeitsräume und alle

erforderlichen Einrichtungen für die Presse und

andere Informationsmedien, für die Vervielfältigung

und Verteilung von Dokumenten; geeignete

Büroräume für Beamte und den Stab der

Konferenz; einen öffentlichen Raum mit Informations-

und Empfangsschalter; einen Aufenthaltsraum

für die Delegierten; einen großen

Arbeits- und Aufenthaltsraum für die Übersetzer.

(2) Die Räumlichkeiten werden während der

Konferenzdauer und für jene zusätzliche Zeitdauer

vor der Eröffnung und nach dem Schluß

der Konferenz den Vereinten Nationen zur Verfügung

bleiben, die das Sekretariat der Vereinten

Nationen im Einvernehmen mit der Regierung

für die Vorbereitung und Durchführung aller

in Zusammenhang mit der Konferenz stehender

Angelegenheiten notwendig erachtet.

(3) Die Regierung wird die oben angeführten

Räume und Büros auf ihre Kosten in einer zu

einem klaglosen Ablauf der Konferenz geeigneten

Weise mit Möbeln ausstatten, einrichten

und in gutem Zustand erhalten. Der Festsaal,

Neuer Saal und Ratssaal werden mit Anlagen

für Simultanübersetzung in fünf Sprachen und

mit Einrichtungen zur Tonaufnahme ausgestattet.

Die Regierung wird auch die erforderlichen

Einrichtungen für die Presse und andere Informationsmedien

zur Verfügung stellen.

(4) Die Regierung wird auf ihre Kosten Einrichtungen

wie Vervielfältigungsapparate aller

Art, Schreibmaschinen mit Tastaturen der

erforderlichen Sprachen, Tonbandgeräte und

alle anderen für den klaglosen Ablauf der Konferenz

erforderlichen Geräte zur Verfügung stellen

und in gutem Zustand erhalten.

(5) Die Regierung wird für Einrichtung eines

Bank-, Post-, Telephon- und Telegraphendienstes

sowie eines Restaurants und eines Buffets innerhalb

des Konferenzbereiches Sorge tragen.

(6) Die Regierung wird die Kosten für alle

erforderlichen öffentlichen Dienstleistungen einschließlich

der Kosten für Telephongespräche des

Sekretariats der Konferenz innerhalb Wiens sowie

der Kosten für Telephongespräche und Fernschreiben

zwischen dem Sekretariat der Konferenz

und dem Büro der Vereinten Nationen

in Genf tragen.

(7) Die Vereinten Nationen werden auf ihre

Kosten das gesamte zum angemessenen Ablauf

der Konferenz erforderliche Büromaterial zur

Verfügung stellen.

II. Transportwesen und Unterbringung

(1) Die Regierung wird auf ihre Kosten vier

Personenwagen und vier Stationswagen samt

Fahrern zur Benützung durch Beamte und den

Stab der Konferenz zur Verfügung stellen. Die

Regierung wird auch auf ihre Kosten die erforderlichen

zusätzlichen Transportmittel zur Verbringung

des Personals der Vereinten Nationen

vom Wiener Flughafen zu seinen Hotels und

umgekehrt und wird angemessene Transportmöglichkeiten

zwischen der Hofburg und den

Hotels für den am Abend beschäftigten Stab der

Konferenz sicherstellen.

(2) Die Regierung wird während der Konferenzdauer

Einrichtungen zur Unterstützung

der Delegationen, des Sekretariats, der Presse

und anderer Konferenzteilnehmer für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

III. Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die notwendigen

Polizeikräfte zur Verfügung stellen,

die erforderlich sind, um einen geordneten und

in jeder Hinsicht ungestörten Ablauf der Konferenz

zu gewährleisten. Diese Polizeikräfte

stehen unter der direkten Aufsicht und Überwachung

eines von der Regierung zu bestellenden

höheren Polizeibeamten, der mit dem verantwortlichen

Beamten der Vereinten Nationen

eng zusammenarbeiten wird, um eine entsprechende

Atmosphäre von Sicherheit und

Ruhe zu gewährleisten.

IV. Sur-place-Personal für die Konferenz

(1) Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

zu den Vereinten Nationen sowie dessen

Stellvertreter namhaft machen, der für die

Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten

Maßnahmen verantwortlich ist.

(2) Die Regierung wird auf ihre Kosten die

Tontechniker und anderes technisches Personal

beistellen, das für das ordentliche Funktionieren

der im Abschnitt I Abs. 3 und 4 erwähnten

Geräte erforderlich ist. Die Regierung wird auch

auf ihre Kosten, soweit erforderlich, Arbeitskräfte

für die Vervielfältigung und Verteilung

der Dokumente, Konferenzfunktionäre, Bürohilfskräfte

und Hauspersonal wie Amtsdiener,

Boten und Reinigungspersonal sowie die Fahrer

für die in Abschnitt II erwähnten Personen-

und Stationswagen zur Verfügung stellen. Über

Ersuchen der Regierung werden die Vereinten

Nationen einen Teil des in diesem Absatz erwähnten

Personals aufnehmen, und die Regierung

wird in diesen Fällen den Vereinten Nationen

die Kosten ersetzen.

V. Finanzielle Regelung

Zusätzlich zu den oben erwähnten, von der

Regierung für die Konferenz zu erbringenden

Leistungen, trägt die Regierung im Sinne der

Resolution 2116 (XX) vom 21. Dezember 1965

der Generalversammlung der Vereinten Nationen

jene auf ungefähr § 75.500 geschätzten zusätzlichen

Kosten der Vereinten Nationen, die

direkt oder indirekt daraus entstehen, daß die

Konferenz in Wien statt am Sitz des Büros der

Vereinten Nationen in Genf abgehalten wird.

Die Rückzahlung an die Vereinten Nationen

erfolgt so bald als möglich nach Schluß der Konferenz,

spätestens aber bis zum 31. März 1969.

VI. Haftung

Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal bezüglich a) Schäden und Beschädigungen

an Personen oder Sachen in den

in Abschnitt I angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung der

in Abschnitt II erwähnten Transportmittel;

c) der Anstellung des in Abschnitt IV erwähnten

Personals entstehen, schad- und klaglos halten.

VII. Privilegien und Immunitäten

(1) Das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen, dem

die Republik Österreich beigetreten ist, wird

hinsichtlich der Konferenz angewendet.

(2) Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die

an der Konferenz teilnehmen, und jenen Beamten

der Vereinten Nationen, die mit der Konferenz

befaßt sind, werden dieselben Privilegien

und Immunitäten eingeräumt, wie sie in den

Abschnitten 23, 27 und 28 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und den Vereinten

Nationen über den Amtssitz der Organisation

der Vereinten Nationen für industrielle

Entwicklung vom 13. April 1967 vorgesehen

sind.

(3) Die an der Konferenz teilnehmenden Vertreter

von Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, genießen dieselben Privilegien

und Immunitäten, wie sie Vertretern von

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eingeräumt

werden.

(4) Die Beobachter der SpezialOrganisationen

und anderer zwischenstaatlicher Organisationen,

die zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, genießen dieselben Privilegien und

Immunitäten, die Beamten der Vereinten Nationen

ähnlichen Ranges zustehen.

(5) Die österreichischen Behörden werden dem

folgenden Personenkreis, der an der Konferenz

teilnimmt, keine Hindernisse bei der An- und

Abreise entgegenstellen: Vertretern der Regierungen

und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern der SpezialOrganisationen

und der zwischenstaatlichen Organisationen und

ihren unmittelbaren Familienangehörigen; Angestellten

und Sachverständigen der Vereinten

Nationen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen;

Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

die beim Wirtschafts- und Sozialrat

der Vereinten Nationen Beraterstatus haben;

Vertretern der Presse oder anderer Informationsmedien,

die bei den Vereinten Nationen nach

deren Ermessen nach Beratung mit der Regierung

akkreditiert wurden; alle anderen Personen,

die von den Vereinten Nationen zu

offiziellen Aufgaben zur Konferenz eingeladen

werden. Die für diese Personen erforderlichen

Sichtvermerke werden unverzüglich und kostenlos

ausgestellt werden.

(6) Der in Abschnitt I bezeichnete Bereich

stellt Gebiet der Vereinten Nationen dar, und

der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der Kontrolle

und unter der Hoheit der Vereinten Nationen.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Übereinkunft zwischen der Regierung und den

Vereinten Nationen abgeändert werden.

(2) Die Vereinten Nationen werden die Regierung

zu gegebener Zeit rechtzeitig schriftlich,

wenigstens zwei Wochen im voraus, über den

auf Grund dieses Abkommens benötigten genauen

Fassungsraum, die Anzahl und Art der

Einrichtungen in Kenntnis setzen.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Tage

seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsteile

in Kraft und bleibt während der Dauer der

Konferenz bzw. für jenen Zeitraum gültig,

der zur Abwicklung aller mit der Konferenz

zusammenhängenden Angelegenheiten erforderlich

ist.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter

der Österreichischen Bundesregierung und der

Vereinten Nationen das vorliegende Abkommen

in zwei Originalen in englischer Sprache in Wien

am vierundzwanzigsten September 1968 unterzeichnet.

Für die Österreichische Bundesregierung

Waldheim m. p.

Für die Vereinten Nationen

namens des Generalsekretärs

Winspeare-Guicciardi m. p.

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