377. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die
Förderung der wissenschaftlichen Forschung im
Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache ist.
§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der
weiteren Entwicklung der Wissenschaften in
Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet
ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung" mit dem Sitz in Wien
errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit;
er ist zur Führung des Bundeswappens
berechtigt.
(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche
der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird
ein „Forschungsförderungsfonds der gewerblichen
Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt
eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung
des Bundeswappens berechtigt.
§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen
die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über
a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen
Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu
gewähren sind;
b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften
und von gesetzlichen Interessenvertretungen
nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer
zuständigen Organe;
c) sonstige Zuwendungen.
ABSCHNITT II
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung
§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (in diesem Abschnitt im
folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende
Aufgaben
a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner
oder mehrerer natürlicher Pesonen
(Förderungswerber) auf dem Gebiete der
wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1);
die Förderung hat durch den Fonds als
Träger von Privatrechten auf jede geeignete
Weise, insbesondere durch Gewährung
von Förderungsbeiträgen oder Darlehen
für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben,
einschließlich der Ausstattung
mit Forschungseinrichtungen,
wenn diese unmittelbare Bedingung für
ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind,
zu erfolgen;
b) widmungsgemäße Verwaltung der dem
Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
c) jährliche Erstattung eines Berichtes über
die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen
Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen
Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie
ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr
zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich
einer längerfristigen Vorausschau über
die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung,
insbesondere unter Bedachtnahme
auf deren kulturelle, soziale und wirtschaftliche
Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister
für Unterricht bis 1. März eines
jeden Jahres vorzulegen;
d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung
und ihrer Förderung.
(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen
oder Darlehen von Bedingungen
abhängig machen.
§ 5. Die Organe des Fonds sind
a) die Delegiertenversammlung (§ 6),
b) das Kuratorium (§ 7),
c) das Präsidium (§ 8).
§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören
als stimmberechtigte Mitglieder an
a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);
b) Vertreter der wissenschaftlichen Hochschulen
(§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,
BGBL Nr. 154/1955, in der jeweils
geltenden Fassung, im folgenden „Hochschulen"
genannt); jede Universität (§ 6
lit. a bis d des Hochschul-Organisations-1
gesetzes) hat je einen Vertreter der naturwissenschaftlichen
und der geisteswissenschaftlichen
Fachrichtungen der Philosophischen
Fakultät und je einen Vertreter der
anderen Fakultäten zu entsenden; die
übrigen Hochschulen mit Fakultätsgliederung
(§ 6 lit. e, f und k des Hochschul-
Organisationsgesetzes) haben je einen Vertreter
jeder Fakultät und die Hochschulen
ohne Fakultätsgliederung (§ 6 lit. g bis j
des Hochschul-Organisationsgesetzes) je
einen Vertreter zu entsenden;
c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-
historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen
Klasse der Österreichischen
Akademie der Wissenschaften.
Die in lit. b und c angeführten Vertreter der
Hochschulen und der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften sind für jeweils drei Jahre zu
entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung
ist ein Stellvertreter gleichfalls
für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes
Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine
Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende
Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung
für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für
Unterricht und für Finanzen sowie drei Vertreter
des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen
Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung
mit beratender Stimme an.
(3) Der Delegiertenversammlung obliegt
a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
der Organe des Fonds;
b) die Beschlußfassung über den Bericht nach
§ 4 Abs. 1 lit. c;
c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluß;
d) die Wahl des Präsidenten und der beiden
Vizepräsidenten sowie Beschlußfassung über
die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
an diese Mitglieder des
Präsidiums;
e) die Entsendung der in § 7 Abs. 1 lit. b angeführten
Hochschulvertreter.
(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium
mindestens einmal im Jahr einzuberufen,
ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.
Sie ist bei Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder
beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt
ihre Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen
des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte
Mitglieder an
a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);
b) je ein Vertreter jeder Hochschule und der
Österreichischen Akademie der Wissenschaften
(§ 6 Abs. 1 lit. b und c).
Die in lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums
sind, soweit es sich um Hochschulvertreter
handelt, von der Delegiertenversammlung
aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter
der betreffenden Hochschulen auf drei Jahre zu
entsenden, wobei mindestens die Hälfte der Vertreter
der Universitäten naturwissenschaftlichen
Fachrichtungen angehören muß. Für jedes der in
lit. b angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter
gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden.
Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter
kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende
Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung
für eine spätere Funktionsperiode ist
zulässig.
(2) Die Vertreter der Bundesministerien für
Unterricht und für Finanzen sowie die drei Vertreter
des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen
Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch
dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(3) Dem Kuratorium obliegt
a) die Entscheidung über die Förderung von
Forschungsvorhaben;
b) die Vorberatung der der Delegiertenversammlung
gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c
zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.
(4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf
einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an
a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;
b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz
(§ 68 des Hochschul-Organisationsgesetzes);
c) der Präsident der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften.
(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz
dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder
c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung
der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer
Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der
Präsident der Österreichischen Akademie der
Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a
oder b an, so hat die Österreichische Akademie
der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion
nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als
Vertreter zu bestellen.
(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten
sind von der Delegiertenversammlung in geheimer
Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder auf drei
Jahre zu wählen, und zwar der Präsident aus
dem Kreise der Hochschulprofessoren der Hochschulen
mit dem Sitz in Wien, die Vizepräsidenten
aus dem Kreise der Hochschulprofessoren
sämtlicher Hochschulen; mindestens eines dieser
Mitglieder des Präsidiums muß einer technisch-
naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen
Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen
keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt
derjenige Kandidat als gewählt, der in einem
weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten
hat.
(4) Dem Präsidium obliegt
a) die Einberufung der Delegiertenversammlung
und des Kuratoriums;
b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung
in den Angelegenheiten des § 6
Abs. 3 lit. a, b und c;
c) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des
Sekretariatspersonals;
d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
und des Kuratoriums;
e) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung
oder dem Kuratorium vorbehalten
sind.
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von
mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
des Fonds. Er lädt zu den Sitzungen der Organe
des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der
Delegiertenversammlung und des Kuratoriums
auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums
nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der Präsident führt
den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle
seiner Verhinderung wird er von dem an Jahren
ältesten, nicht verhinderten Mitglied des Präsidiums
vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei
den anderen Mitgliedern des Präsidiums
voran.
§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung
aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen,
das nach den Weisungen des Präsidenten tätig
wird.
ABSCHNITT III
Forschungsförderungsfonds der gewerblichen
Wirtschaft
§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds der
gewerblichen Wirtschaft (in diesem Abschnitt im
folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende
Aufgaben
a) Förderung von Forschungsvorhaben natürlicher
und juristischer Personen (Förderungswerber);
die Förderung hat durch den
Fonds als Träger von Privatrechten auf
jede geeignete Weise, insbesondere durch
Gewährung von Förderungsbeiträgen oder
Darlehen für bestimmte, genau umschriebene
Forschungsvorhaben, einschließlich der
Herstellung von baulichen Anlagen und
der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen,
wenn diese Anlagen und Forschungseinrichtungen
unmittelbare Bedingung für
bestimmte Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;
b) widmungsgemäße Verwaltung der dem
Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
c) jährliche Erstattung eines Berichtes über
die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen
Kalenderjahr und über die Lage der Forschung
im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft
sowie die auf diesem Gebiet für das
jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden
Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen
Vorausschau über die Bedürfnisse
der Forschung im Bereiche der gewerblichen
Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Bedeutung dieser Angelegenheiten;
der Bericht ist dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie bis
1. März eines jeden Jahres vorzulegen;
d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Bedeutung der Forschung im Bereiche der
gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung.
(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen
oder Darlehen von Bedingungen
abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben
von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für
den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen
Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten,
der zumindest ein Drittel dieser Kosten betragen
muß. Von einem solchen Beitrag des Förderungswerbers
kann ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn er ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
§ 12. Die Organe des Fonds sind
a) das Kuratorium (§ 13),
b) das Präsidium (§ 14).
§ 13. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte
Mitglieder vierundzwanzig Personen
an, von denen fünfzehn von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und je drei vom
Österreichischen Arbeiterkammertag, von der
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund
für jeweils drei Jahre zu entsenden
sind. Für jedes stimmberechtigte Mitglied
ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei
Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder
Stellvertreter kann seine Funktion nur durch
drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben;
die Wiederentsendung für eine spätere
Funktionsperiode ist zulässig. Je ein Vertreter
der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und
Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen
sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung gehören dem
Kuratorium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Kuratorium obliegt
a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
für die Fondsverwaltung;
b) die Beschlußfassung über den Bericht nach
§ 11 Abs. 1 lit. c;
c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag
und den Rechnungsabschluß;
d) die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder
(Stellvertreter) des Präsidiums.
(3) Das Kuratorium ist vom Präsidium mindestens
einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn
es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Kuratorium
ist bei Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung
die Stimme des von ihm mit dem Vorsitz
betrauten Vizepräsidenten den Ausschlag.
§ 14. (1) Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte
Mitglieder neun Personen an, die vom
Kuratorium aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt
werden. Sechs Mitglieder sind aus dem
Kreise der von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft entsandten Kuratoriumsmitglieder,
zwei Mitglieder aus dem Kreise der vom
Österreichischen Arbeiterkammertag und vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten
Kuratoriumsmitglieder und ein Mitglied aus dem
Kreise der von der Präsidentenkonferenz der
Landwirtschaftskammern Österreichs entsandten
Kuratoriumsmitglieder zu wählen. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter,
der derselben Kurie wie das Mitglied anzugehören
hat, gleichfalls für jeweils drei Jahre zu
wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Präsidiums wählen für drei Jahre aus ihrer Mitte
einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,
wobei ein Vizepräsident aus dem Kreise der vom
Österreichischen Arbeiterkammertag und vom
Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten
Kuratoriumsmitglieder zu wählen ist. Die Vertreter
der Bundesministerien für Handel, Gewerbe
und Industrie, für Bauten und Technik
und für Finanzen sowie die drei Vertreter des
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem
Präsidium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Präsidium obliegt
a) die Entscheidung über die Förderung von
Forschungsvorhaben;
b) die Antragstellung an das Kuratorium in
den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2;
c) die Einberufung des Kuratoriums;
d) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
e) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des
Sekretariatspersonals;
f) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich dem Kuratorium
vorbehalten sind.
(3) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf
einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von
mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
§ 15. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter
des Fonds. Er führt in den Organen des
Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen
der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des
Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden
Beschlusses des Präsidiums nach § 14 Abs. 2 lit. c.
Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung
durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten
vertreten.
§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung
aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen,
das nach den Weisungen des Präsidenten tätig
wird.
ABSCHNITT IV
Österreichischer Forschungsrat
§ 17. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft bilden
zur Erledigung bestimmter gemeinsamer Angelegenheiten
den „Österreichischen Forschungsrat"
(in diesem Abschnitt im folgenden „Forschungsrat"
genannt). Der Forschungsrat besteht aus
folgenden zwei Kurien
a) aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten
des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung,
b) aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten
des Forschungsförderungsfonds der
gewerblichen Wirtschaft.
Für jedes dieser Mitglieder des Forschungsrates
ist vom betreffenden Fonds für jeweils drei Jahre
ein Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung
hat für die unter lit. a genannte Kurie durch die
Delegiertenversammlung (§ 6), für die unter
lit. b genannte Kurie durch das Präsidium (§ 14)
aus dem Kreise der Mitglieder dieser Organe zu
erfolgen.
(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft wechseln jährlich
im Vorsitz des Forschungsrates. Als Vorsitzender
fungiert der Präsident des jeweils den
Vorsitz ausübenden Fonds, als Vorsitzender-
Stellvertreter der Präsident des anderen Fonds.
(3) Der Forschungsrat ist bei Anwesenheit von
mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, doch kann gegen die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kurie
kein Beschluß Zustandekommen.
(4) Dem Forschungsrat obliegt
a) Beratung von Empfehlungen der gesetzgebenden
Körperschaften, der Bundesregierung,
der Bundesministerien und der Landesregierungen
in einzelnen Forschungsangelegenheiten
sowie Weiterleitung solcher
Empfehlungen an den zuständigen Fonds,
allenfalls unter Erstattung eigener Empfehlungen;
b) Beratung der Bundesregierung hinsichtlich
des von ihr gemäß § 24 Abs. 3 an den
Nationalrat zu erstattenden umfassenden
Berichtes, insbesondere hinsichtlich der
Festlegung von Förderungsschwerpunkten,
auf die von den beiden Fonds im Rahmen
ihrer Zuständigkeit Bedacht genommen
werden soll;
c) Erstattung von Vorschlägen an die gesetzgebenden
Körperschaften, die Bundesregierung,
die sachlich in Betracht kommenden
Bundesministerien und die Landesregierungen
in Forschungsangelegenheiten, die über
den Aufgabenbereich eines der beiden
Fonds hinausgehen;
d) Entscheidung, welcher der beiden Fonds für
die Behandlung einer bestimmten Forschungsangelegenheit
zuständig ist, sofern
es zwischen den beiden Fonds zu keiner
gütlichen Einigung kommt.
(5) Die Bürogeschäfte des Forschungsrates werden
jeweils vom Sekretariat des den Vorsitz ausübenden
Fonds geführt.
ABSCHNITT V
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft haben in
allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz
in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich
in Betracht kommenden Bundesministerien
auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu
erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun.
(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft haben bei den
einzelnen Förderungsmaßnahmen auf allfällige
Forschungsschwerpunkte, auf die Förderungswürdigkeit
und die Durchführbarkeit der betreffenden
Forschungsvorhaben Bedacht zu nehmen.
Die Förderungswürdigkeit ist dabei vom
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens
für die Entwicklung der Wissenschaften
in Österreich und vom Forschungsförderungfonds
der gewerblichen Wirtschaft nach
der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens
für die gewerbliche Wirtschaft in Österreich
zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln
ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben
nicht oder nicht im notwendigen Umfang
durchgeführt werden könnte. Die Gewährung
eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit
zulässig, als das Förderungsziel nicht auch
durch ein Darlehen erreicht werden kann.
(3) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft haben Vorsorge
für eine geeignete Verbreitung und Verwertung
der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben
zu treffen, soweit nicht aus
Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 5
lit. h des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128,
in der jeweils geltenden Fassung, eine Geheimhaltung
geboten oder unter Bedachtnahme auf
die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine
Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.
§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft haben
die einzelnen Förderungsanträge und die Entwürfe
der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11
Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander
rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen
Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.
§ 20. Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen
Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige
heranzuziehen.
§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung
hat der betreffende Fonds vorzubehalten,
daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder
ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach
Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom
Tage der Auszahlung an mit 2°/o über dem Diskontsatz
der Oesterreichischen Nationalbank zu
verzinsen sind, wenn
a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht
oder unvollständig unterrichtet
worden ist oder
b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden
des Förderungsempfängers nicht
oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden
ist oder
c) die Förderung widmungswidrig verwendet
wird oder den Erfolg des Vorhabens
sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
Verschulden des Förderungsempfängers
nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte
nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht
werden.
(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in
einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,
wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine
solche Umwandlung erreicht werden kann oder
ohne Verschulden des Förderungsempfängers
nicht erreicht werden konnte.
(3) Die widmungsgemäße Verwendung der
Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie
nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu
überprüfen.
(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus
nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft
wurden, sind vom Förderungsempfänger nach
Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere,
durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben
zur Verfügung zu halten. Solche
Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds
veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist
an den Fonds abzuführen.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12
und 17 Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch
auf Vergütung der notwendigen Auslagen
und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit
ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den
Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft
kann eine angemessene Aufwandsentschädigung
gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17
Abs. 1 angeführten Organe, die Sachverständigen
(§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds
sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung
ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei
Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten
und insbesondere, soweit sie Mitglieder
der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten
Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind
verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes
bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fäl-
len dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige
strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie
haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis
gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch
nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach
Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 23. Die Organe sowie die Dienststellen des
Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen
und die Hochschulen sind verpflichtet,
dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung, dem Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft und dem
Österreichischen Forschungsrat auf Verlangen die
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer
Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds
und der Österreichische Forschungsrat sind gegenüber
diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten
verpflichtet.
§ 24. (1) Der Bundesminister für Unterricht
hat der Bundesregierung unter Bedachtnahme auf
den in § 4 Abs. 1 lit. c angeführten Bericht bis
zum 1. April eines jeden Jahres einen Bericht
über die Lage und die Bedürfnisse der wissenschaftlichen
Forschung und die sich daraus ergebenden
Notwendigkeiten vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hat der Bundesregierung unter
Bedachtnahme auf den in § 11 Abs. 1 lit. c angeführten
Bericht bis zum 1. April eines jeden
Jahres einen Bericht über die Lage und die Bedürfnisse
der Forschung im Bereiche der gewerblichen
Wirtschaft und die sich daraus ergebenden
Notwendigkeiten vorzulegen.
(3) Die Bundesregierung legt dem Nationalrat
bis zum 1. Mai des gleichen Jahres einen umfassenden
Bericht über die Lage der Forschung in
Österreich vor, wobei sie auf die Berichte nach
Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen hat. Der Bericht
hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die
die Bundesregierung zur Förderung der Forschung
für notwendig erachtet.
§ 25. (1) Wenn zur Förderung der Forschung
unter Bedachtnahme auf die in § 24 Abs. 1 und 2
angeführten Berichte unter anderem die Bereitstellung
von Bundesmitteln notwendig ist, hat
die Bundesregierung diese in den Entwurf des
jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.
Hiebei sind auch die vom Nationalrat zum Bericht
gemäß § 24 Abs. 3 beschlossenen Maßnahmen
zu berücksichtigen.
(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche
finanzielle Belastung des Bundes bewirken,
hat die Bundesregierung gleichzeitig mit
diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand
zu decken ist.
§ 26. (1) Die erstmalige Einberufung der Delegiertenversammlung
des Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung obliegt dem
Bundesminister für Unterricht. Den Vorsitz in
der Delegiertenversammlung führt bis zur ersten
Wahl des Präsidenten der Bundesminister für
Unterricht oder der gemäß § 6 Abs. 2 bestellte
Vertreter des Bundesminisieriums für Unterricht.
(2) Die erstmalige Einberufung des in § 13 vorgesehenen
Kuratoriums obliegt dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie. Den
Vorsitz im Kuratorium führt bis zur ersten Wahl
des Präsidenten (§ 14 Abs. 1) der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie oder der
gemäß § 13 Abs. 1 bestellte Vertreter des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und
Industrie.
§ 27. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung wird bei seiner Geschäftsführung
und Gebarung vom Bundesministerium
für Unterricht, der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft vom
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die
Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der
Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Ganges der Verwaltung sowie die
Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde
hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht
ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn
sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die
Organe der Fonds sind in einem solchen Falle
verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde
entsprechenden Rechtszustand mit
den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln
unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die
Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde
a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13
Abs. 2 lit. c);
b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine
dauernde oder mehrjährige Belastung des
Fonds zum Gegenstand haben;
c) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
(§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a);
d) Gewährung von Förderungsbeiträgen oder
Darlehen, sofern der innerhalb des jeweiligen
Haushaltsjahres zur Zahlung fällig werdende
Betrag im Einzelfall 2 Millionen Schilling
übersteigt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß
den gesetzlichen Vorschriften entspricht
und im Falle der lit. b oder d überdies mit der
finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds in Einklang
steht.
(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle
über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der
Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren
Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten
Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten
Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Österreichische Forschungsrat wird vom
Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie beaufsichtigt. Die Bestimmungen
der Abs. 1 und 3 sind entsprechend
anzuwenden.
§ 28. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung und der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft sind
abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen
Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen
an diese Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.
Die durch dieses Bundesgesetz
veranlaßten Schriften und Amtshandlungen
sind von den Stempelgebühren und von
der Bundesverwaltungsabgabe befreit.
(2) Zuschüsse der Fonds, die auf Grund der
ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben gewährt
werden, gelten nicht ab Entgelt im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes.
ABSCHNITT VI
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 29. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied eines der in den §§ 5,12 und 17 Abs. 1
angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20)
oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft
bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung
im berechtigten Interesse eines der beiden
Fonds oder des Österreichischen Forschungsrates
oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt
offenbart oder zu seinem oder eines Dritten
Vorteil verwertet, wird, wenn die Tat nicht nach
einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest in der
Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
st betraut
1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 23,
24 Abs. 3 und 25 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 1
und der §§ 4 bis 10, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 das
Bundesministerium für Unterricht;
3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 2
und der §§ 11 bis 16, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie;
4. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3, 18
bis 22 und 27 Abs. 1 bis 3, soweit der Fonds zur
Förderung der wissenschaftlichen Forschung in
Betracht kommt, das Bundesministerium für
Unterricht, soweit der Forschungsförderungsfonds
der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommt,
das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie;
5. hinsichtlich der Bestimmungen des § 28 das
Bundesministerium für Finanzen und, soweit es
sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt,
das Bundeskanzleramt;
6. hinsichtlich der Bestimmungen des § 29 das
Bundesministerium für Justiz;
7. hinsichtlich des § 17 und des § 27 Abs. 4 das
Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie.