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377_1967 AT

377. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 377. Bundesgesetz: Forschungsförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die

Förderung der wissenschaftlichen Forschung im

Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und

Vollziehung Bundessache ist.

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der

weiteren Entwicklung der Wissenschaften in

Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet

ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung" mit dem Sitz in Wien

errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit;

er ist zur Führung des Bundeswappens

berechtigt.

(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche

der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird

ein „Forschungsförderungsfonds der gewerblichen

Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt

eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung

des Bundeswappens berechtigt.

§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen

die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über

a) Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen

Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu

gewähren sind;

b) Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften

und von gesetzlichen Interessenvertretungen

nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer

zuständigen Organe;

c) sonstige Zuwendungen.

ABSCHNITT II

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung

§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung (in diesem Abschnitt im

folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende

Aufgaben

a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner

oder mehrerer natürlicher Pesonen

(Förderungswerber) auf dem Gebiete der

wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1);

die Förderung hat durch den Fonds als

Träger von Privatrechten auf jede geeignete

Weise, insbesondere durch Gewährung

von Förderungsbeiträgen oder Darlehen

für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben,

einschließlich der Ausstattung

mit Forschungseinrichtungen,

wenn diese unmittelbare Bedingung für

ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind,

zu erfolgen;

b) widmungsgemäße Verwaltung der dem

Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

c) jährliche Erstattung eines Berichtes über

die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen

Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen

Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie

ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr

zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich

einer längerfristigen Vorausschau über

die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung,

insbesondere unter Bedachtnahme

auf deren kulturelle, soziale und wirtschaftliche

Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister

für Unterricht bis 1. März eines

jeden Jahres vorzulegen;

d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die

Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung

und ihrer Förderung.

(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen

oder Darlehen von Bedingungen

abhängig machen.

§ 5. Die Organe des Fonds sind

a) die Delegiertenversammlung (§ 6),

b) das Kuratorium (§ 7),

c) das Präsidium (§ 8).

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören

als stimmberechtigte Mitglieder an

a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b) Vertreter der wissenschaftlichen Hochschulen

(§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes,

BGBL Nr. 154/1955, in der jeweils

geltenden Fassung, im folgenden „Hochschulen"

genannt); jede Universität (§ 6

lit. a bis d des Hochschul-Organisations-1

gesetzes) hat je einen Vertreter der naturwissenschaftlichen

und der geisteswissenschaftlichen

Fachrichtungen der Philosophischen

Fakultät und je einen Vertreter der

anderen Fakultäten zu entsenden; die

übrigen Hochschulen mit Fakultätsgliederung

(§ 6 lit. e, f und k des Hochschul-

Organisationsgesetzes) haben je einen Vertreter

jeder Fakultät und die Hochschulen

ohne Fakultätsgliederung (§ 6 lit. g bis j

des Hochschul-Organisationsgesetzes) je

einen Vertreter zu entsenden;

c) je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-

historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen

Klasse der Österreichischen

Akademie der Wissenschaften.

Die in lit. b und c angeführten Vertreter der

Hochschulen und der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften sind für jeweils drei Jahre zu

entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung

ist ein Stellvertreter gleichfalls

für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes

Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine

Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende

Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung

für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für

Unterricht und für Finanzen sowie drei Vertreter

des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen

Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung

mit beratender Stimme an.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt

a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

der Organe des Fonds;

b) die Beschlußfassung über den Bericht nach

§ 4 Abs. 1 lit. c;

c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

und den Rechnungsabschluß;

d) die Wahl des Präsidenten und der beiden

Vizepräsidenten sowie Beschlußfassung über

die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung

an diese Mitglieder des

Präsidiums;

e) die Entsendung der in § 7 Abs. 1 lit. b angeführten

Hochschulvertreter.

(4) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium

mindestens einmal im Jahr einzuberufen,

ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

Sie ist bei Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder

beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt

ihre Beschlüsse, unbeschadet der Bestimmungen

des § 8 Abs. 3, mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

§ 7. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte

Mitglieder an

a) die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);

b) je ein Vertreter jeder Hochschule und der

Österreichischen Akademie der Wissenschaften

(§ 6 Abs. 1 lit. b und c).

Die in lit. b angeführten Mitglieder des Kuratoriums

sind, soweit es sich um Hochschulvertreter

handelt, von der Delegiertenversammlung

aus dem Kreise der ihr angehörenden Vertreter

der betreffenden Hochschulen auf drei Jahre zu

entsenden, wobei mindestens die Hälfte der Vertreter

der Universitäten naturwissenschaftlichen

Fachrichtungen angehören muß. Für jedes der in

lit. b angeführten Mitglieder ist ein Stellvertreter

gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden.

Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter

kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende

Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung

für eine spätere Funktionsperiode ist

zulässig.

(2) Die Vertreter der Bundesministerien für

Unterricht und für Finanzen sowie die drei Vertreter

des Forschungsförderungsfonds der gewerblichen

Wirtschaft (§ 6 Abs. 2) gehören auch

dem Kuratorium mit beratender Stimme an.

(3) Dem Kuratorium obliegt

a) die Entscheidung über die Förderung von

Forschungsvorhaben;

b) die Vorberatung der der Delegiertenversammlung

gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und c

zur Beschlußfassung vorzulegenden Angelegenheiten.

(4) Das Kuratorium ist vom Präsidium bei Bedarf

einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von

mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten

Mitglieder beschlußfähig. Das Kuratorium faßt

seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

§ 8. (1) Dem Präsidium gehören an

a) der Präsident und die zwei Vizepräsidenten;

b) der Vorsitzende der Rektorenkonferenz

(§ 68 des Hochschul-Organisationsgesetzes);

c) der Präsident der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften.

(2) Gehört der Vorsitzende der Rektorenkonferenz

dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a oder

c an, so hat die Rektorenkonferenz für die Ausübung

der Funktion nach Abs. 1 lit. b eines ihrer

Mitglieder als Vertreter zu bestellen. Gehört der

Präsident der Österreichischen Akademie der

Wissenschaften dem Präsidium gemäß Abs. 1 lit. a

oder b an, so hat die Österreichische Akademie

der Wissenschaften für die Ausübung der Funktion

nach Abs. 1 lit. c eines ihrer Mitglieder als

Vertreter zu bestellen.

(3) Der Präsident und die zwei Vizepräsidenten

sind von der Delegiertenversammlung in geheimer

Wahl mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden

stimmberechtigten Mitglieder auf drei

Jahre zu wählen, und zwar der Präsident aus

dem Kreise der Hochschulprofessoren der Hochschulen

mit dem Sitz in Wien, die Vizepräsidenten

aus dem Kreise der Hochschulprofessoren

sämtlicher Hochschulen; mindestens eines dieser

Mitglieder des Präsidiums muß einer technisch-

naturwissenschaftlichen Fachrichtung angehören.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen

Wahlvorschlag erstatten. Wird in zwei Wahlgängen

keine Zweidrittelmehrheit erreicht, so gilt

derjenige Kandidat als gewählt, der in einem

weiteren Wahlgang die meisten Stimmen erhalten

hat.

(4) Dem Präsidium obliegt

a) die Einberufung der Delegiertenversammlung

und des Kuratoriums;

b) die Antragstellung an die Delegiertenversammlung

in den Angelegenheiten des § 6

Abs. 3 lit. a, b und c;

c) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des

Sekretariatspersonals;

d) die Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung

und des Kuratoriums;

e) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

die nicht ausdrücklich der Delegiertenversammlung

oder dem Kuratorium vorbehalten

sind.

(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von

mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Es

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

des Fonds. Er lädt zu den Sitzungen der Organe

des Fonds ein, und zwar zu den Sitzungen der

Delegiertenversammlung und des Kuratoriums

auf Grund entsprechender Beschlüsse des Präsidiums

nach § 8 Abs. 4 lit. a. Der Präsident führt

den Vorsitz in den Organen des Fonds. Im Falle

seiner Verhinderung wird er von dem an Jahren

ältesten, nicht verhinderten Mitglied des Präsidiums

vertreten; die Vizepräsidenten gehen hiebei

den anderen Mitgliedern des Präsidiums

voran.

§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung

aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen,

das nach den Weisungen des Präsidenten tätig

wird.

ABSCHNITT III

Forschungsförderungsfonds der gewerblichen

Wirtschaft

§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds der

gewerblichen Wirtschaft (in diesem Abschnitt im

folgenden „Fonds" genannt) obliegen nachstehende

Aufgaben

a) Förderung von Forschungsvorhaben natürlicher

und juristischer Personen (Förderungswerber);

die Förderung hat durch den

Fonds als Träger von Privatrechten auf

jede geeignete Weise, insbesondere durch

Gewährung von Förderungsbeiträgen oder

Darlehen für bestimmte, genau umschriebene

Forschungsvorhaben, einschließlich der

Herstellung von baulichen Anlagen und

der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen,

wenn diese Anlagen und Forschungseinrichtungen

unmittelbare Bedingung für

bestimmte Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;

b) widmungsgemäße Verwaltung der dem

Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

c) jährliche Erstattung eines Berichtes über

die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen

Kalenderjahr und über die Lage der Forschung

im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft

sowie die auf diesem Gebiet für das

jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden

Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen

Vorausschau über die Bedürfnisse

der Forschung im Bereiche der gewerblichen

Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche, soziale und

kulturelle Bedeutung dieser Angelegenheiten;

der Bericht ist dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie bis

1. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die

Bedeutung der Forschung im Bereiche der

gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung.

(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen

oder Darlehen von Bedingungen

abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben

von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für

den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen

Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten,

der zumindest ein Drittel dieser Kosten betragen

muß. Von einem solchen Beitrag des Förderungswerbers

kann ausnahmsweise abgesehen werden,

wenn er ihm wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

§ 12. Die Organe des Fonds sind

a) das Kuratorium (§ 13),

b) das Präsidium (§ 14).

§ 13. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte

Mitglieder vierundzwanzig Personen

an, von denen fünfzehn von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und je drei vom

Österreichischen Arbeiterkammertag, von der

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

für jeweils drei Jahre zu entsenden

sind. Für jedes stimmberechtigte Mitglied

ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei

Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder

Stellvertreter kann seine Funktion nur durch

drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben;

die Wiederentsendung für eine spätere

Funktionsperiode ist zulässig. Je ein Vertreter

der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und

Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen

sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung

der wissenschaftlichen Forschung gehören dem

Kuratorium mit beratender Stimme an.

(2) Dem Kuratorium obliegt

a) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

für die Fondsverwaltung;

b) die Beschlußfassung über den Bericht nach

§ 11 Abs. 1 lit. c;

c) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag

und den Rechnungsabschluß;

d) die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder

(Stellvertreter) des Präsidiums.

(3) Das Kuratorium ist vom Präsidium mindestens

einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn

es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Kuratorium

ist bei Anwesenheit von mindestens zwei

Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher

Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung

die Stimme des von ihm mit dem Vorsitz

betrauten Vizepräsidenten den Ausschlag.

§ 14. (1) Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte

Mitglieder neun Personen an, die vom

Kuratorium aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt

werden. Sechs Mitglieder sind aus dem

Kreise der von der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft entsandten Kuratoriumsmitglieder,

zwei Mitglieder aus dem Kreise der vom

Österreichischen Arbeiterkammertag und vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten

Kuratoriumsmitglieder und ein Mitglied aus dem

Kreise der von der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs entsandten

Kuratoriumsmitglieder zu wählen. Für jedes

stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter,

der derselben Kurie wie das Mitglied anzugehören

hat, gleichfalls für jeweils drei Jahre zu

wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder des

Präsidiums wählen für drei Jahre aus ihrer Mitte

einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

wobei ein Vizepräsident aus dem Kreise der vom

Österreichischen Arbeiterkammertag und vom

Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten

Kuratoriumsmitglieder zu wählen ist. Die Vertreter

der Bundesministerien für Handel, Gewerbe

und Industrie, für Bauten und Technik

und für Finanzen sowie die drei Vertreter des

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem

Präsidium mit beratender Stimme an.

(2) Dem Präsidium obliegt

a) die Entscheidung über die Förderung von

Forschungsvorhaben;

b) die Antragstellung an das Kuratorium in

den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2;

c) die Einberufung des Kuratoriums;

d) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;

e) die Beschlußfassung in Angelegenheiten des

Sekretariatspersonals;

f) die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

die nicht ausdrücklich dem Kuratorium

vorbehalten sind.

(3) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf

einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von

mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten

Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium faßt

seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

§ 15. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter

des Fonds. Er führt in den Organen des

Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen

der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des

Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden

Beschlusses des Präsidiums nach § 14 Abs. 2 lit. c.

Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung

durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten

vertreten.

§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung

aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen,

das nach den Weisungen des Präsidenten tätig

wird.

ABSCHNITT IV

Österreichischer Forschungsrat

§ 17. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft bilden

zur Erledigung bestimmter gemeinsamer Angelegenheiten

den „Österreichischen Forschungsrat"

(in diesem Abschnitt im folgenden „Forschungsrat"

genannt). Der Forschungsrat besteht aus

folgenden zwei Kurien

a) aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten

des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung,

b) aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten

des Forschungsförderungsfonds der

gewerblichen Wirtschaft.

Für jedes dieser Mitglieder des Forschungsrates

ist vom betreffenden Fonds für jeweils drei Jahre

ein Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung

hat für die unter lit. a genannte Kurie durch die

Delegiertenversammlung (§ 6), für die unter

lit. b genannte Kurie durch das Präsidium (§ 14)

aus dem Kreise der Mitglieder dieser Organe zu

erfolgen.

(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft wechseln jährlich

im Vorsitz des Forschungsrates. Als Vorsitzender

fungiert der Präsident des jeweils den

Vorsitz ausübenden Fonds, als Vorsitzender-

Stellvertreter der Präsident des anderen Fonds.

(3) Der Forschungsrat ist bei Anwesenheit von

mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.

Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit

der anwesenden Mitglieder, doch kann gegen die

Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kurie

kein Beschluß Zustandekommen.

(4) Dem Forschungsrat obliegt

a) Beratung von Empfehlungen der gesetzgebenden

Körperschaften, der Bundesregierung,

der Bundesministerien und der Landesregierungen

in einzelnen Forschungsangelegenheiten

sowie Weiterleitung solcher

Empfehlungen an den zuständigen Fonds,

allenfalls unter Erstattung eigener Empfehlungen;

b) Beratung der Bundesregierung hinsichtlich

des von ihr gemäß § 24 Abs. 3 an den

Nationalrat zu erstattenden umfassenden

Berichtes, insbesondere hinsichtlich der

Festlegung von Förderungsschwerpunkten,

auf die von den beiden Fonds im Rahmen

ihrer Zuständigkeit Bedacht genommen

werden soll;

c) Erstattung von Vorschlägen an die gesetzgebenden

Körperschaften, die Bundesregierung,

die sachlich in Betracht kommenden

Bundesministerien und die Landesregierungen

in Forschungsangelegenheiten, die über

den Aufgabenbereich eines der beiden

Fonds hinausgehen;

d) Entscheidung, welcher der beiden Fonds für

die Behandlung einer bestimmten Forschungsangelegenheit

zuständig ist, sofern

es zwischen den beiden Fonds zu keiner

gütlichen Einigung kommt.

(5) Die Bürogeschäfte des Forschungsrates werden

jeweils vom Sekretariat des den Vorsitz ausübenden

Fonds geführt.

ABSCHNITT V

Gemeinsame Bestimmungen

§ 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft haben in

allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz

in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich

in Betracht kommenden Bundesministerien

auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu

erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun.

(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft haben bei den

einzelnen Förderungsmaßnahmen auf allfällige

Forschungsschwerpunkte, auf die Förderungswürdigkeit

und die Durchführbarkeit der betreffenden

Forschungsvorhaben Bedacht zu nehmen.

Die Förderungswürdigkeit ist dabei vom

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens

für die Entwicklung der Wissenschaften

in Österreich und vom Forschungsförderungfonds

der gewerblichen Wirtschaft nach

der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens

für die gewerbliche Wirtschaft in Österreich

zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln

ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben

nicht oder nicht im notwendigen Umfang

durchgeführt werden könnte. Die Gewährung

eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit

zulässig, als das Förderungsziel nicht auch

durch ein Darlehen erreicht werden kann.

(3) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft haben Vorsorge

für eine geeignete Verbreitung und Verwertung

der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben

zu treffen, soweit nicht aus

Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 5

lit. h des Patentgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128,

in der jeweils geltenden Fassung, eine Geheimhaltung

geboten oder unter Bedachtnahme auf

die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine

Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft haben

die einzelnen Förderungsanträge und die Entwürfe

der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11

Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander

rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen

Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.

§ 20. Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen

Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige

heranzuziehen.

§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung

hat der betreffende Fonds vorzubehalten,

daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder

ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach

Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom

Tage der Auszahlung an mit 2°/o über dem Diskontsatz

der Oesterreichischen Nationalbank zu

verzinsen sind, wenn

a) der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht

oder unvollständig unterrichtet

worden ist oder

b) das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden

des Förderungsempfängers nicht

oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden

ist oder

c) die Förderung widmungswidrig verwendet

wird oder den Erfolg des Vorhabens

sichernde Auflagen oder Bedingungen aus

Verschulden des Förderungsempfängers

nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte

nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht

werden.

(2) Ein Darlehen kann ganz oder teilweise in

einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden,

wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine

solche Umwandlung erreicht werden kann oder

ohne Verschulden des Förderungsempfängers

nicht erreicht werden konnte.

(3) Die widmungsgemäße Verwendung der

Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie

nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu

überprüfen.

(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus

nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft

wurden, sind vom Förderungsempfänger nach

Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere,

durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben

zur Verfügung zu halten. Solche

Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds

veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist

an den Fonds abzuführen.

§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12

und 17 Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch

auf Vergütung der notwendigen Auslagen

und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit

ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den

Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der

wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft

kann eine angemessene Aufwandsentschädigung

gewährt werden.

(2) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17

Abs. 1 angeführten Organe, die Sachverständigen

(§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds

sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung

ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei

Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten

und insbesondere, soweit sie Mitglieder

der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten

Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind

verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes

bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fäl-

len dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige

strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie

haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis

gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch

nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach

Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 23. Die Organe sowie die Dienststellen des

Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen

und die Hochschulen sind verpflichtet,

dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung, dem Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft und dem

Österreichischen Forschungsrat auf Verlangen die

zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer

Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds

und der Österreichische Forschungsrat sind gegenüber

diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten

verpflichtet.

§ 24. (1) Der Bundesminister für Unterricht

hat der Bundesregierung unter Bedachtnahme auf

den in § 4 Abs. 1 lit. c angeführten Bericht bis

zum 1. April eines jeden Jahres einen Bericht

über die Lage und die Bedürfnisse der wissenschaftlichen

Forschung und die sich daraus ergebenden

Notwendigkeiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hat der Bundesregierung unter

Bedachtnahme auf den in § 11 Abs. 1 lit. c angeführten

Bericht bis zum 1. April eines jeden

Jahres einen Bericht über die Lage und die Bedürfnisse

der Forschung im Bereiche der gewerblichen

Wirtschaft und die sich daraus ergebenden

Notwendigkeiten vorzulegen.

(3) Die Bundesregierung legt dem Nationalrat

bis zum 1. Mai des gleichen Jahres einen umfassenden

Bericht über die Lage der Forschung in

Österreich vor, wobei sie auf die Berichte nach

Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen hat. Der Bericht

hat auch die Maßnahmen zu enthalten, die

die Bundesregierung zur Förderung der Forschung

für notwendig erachtet.

§ 25. (1) Wenn zur Förderung der Forschung

unter Bedachtnahme auf die in § 24 Abs. 1 und 2

angeführten Berichte unter anderem die Bereitstellung

von Bundesmitteln notwendig ist, hat

die Bundesregierung diese in den Entwurf des

jeweiligen Bundesfinanzgesetzes aufzunehmen.

Hiebei sind auch die vom Nationalrat zum Bericht

gemäß § 24 Abs. 3 beschlossenen Maßnahmen

zu berücksichtigen.

(2) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 eine zusätzliche

finanzielle Belastung des Bundes bewirken,

hat die Bundesregierung gleichzeitig mit

diesen Maßnahmen zu beantragen, wie der Mehraufwand

zu decken ist.

§ 26. (1) Die erstmalige Einberufung der Delegiertenversammlung

des Fonds zur Förderung

der wissenschaftlichen Forschung obliegt dem

Bundesminister für Unterricht. Den Vorsitz in

der Delegiertenversammlung führt bis zur ersten

Wahl des Präsidenten der Bundesminister für

Unterricht oder der gemäß § 6 Abs. 2 bestellte

Vertreter des Bundesminisieriums für Unterricht.

(2) Die erstmalige Einberufung des in § 13 vorgesehenen

Kuratoriums obliegt dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie. Den

Vorsitz im Kuratorium führt bis zur ersten Wahl

des Präsidenten (§ 14 Abs. 1) der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie oder der

gemäß § 13 Abs. 1 bestellte Vertreter des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und

Industrie.

§ 27. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung wird bei seiner Geschäftsführung

und Gebarung vom Bundesministerium

für Unterricht, der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft vom

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die

Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der

Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen

Ganges der Verwaltung sowie die

Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde

hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht

ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn

sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die

Organe der Fonds sind in einem solchen Falle

verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde

entsprechenden Rechtszustand mit

den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln

unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die

Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung

der Aufsichtsbehörde

a) Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13

Abs. 2 lit. c);

b) Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine

dauernde oder mehrjährige Belastung des

Fonds zum Gegenstand haben;

c) Beschlußfassung über die Geschäftsordnung

(§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a);

d) Gewährung von Förderungsbeiträgen oder

Darlehen, sofern der innerhalb des jeweiligen

Haushaltsjahres zur Zahlung fällig werdende

Betrag im Einzelfall 2 Millionen Schilling

übersteigt.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß

den gesetzlichen Vorschriften entspricht

und im Falle der lit. b oder d überdies mit der

finanziellen Leistungsfähigkeit des Fonds in Einklang

steht.

(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle

über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der

Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu

bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren

Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten

Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten

Auskünfte zu erteilen.

(4) Der Österreichische Forschungsrat wird vom

Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie beaufsichtigt. Die Bestimmungen

der Abs. 1 und 3 sind entsprechend

anzuwenden.

§ 28. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen

Forschung und der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft sind

abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen

Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen

an diese Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

Die durch dieses Bundesgesetz

veranlaßten Schriften und Amtshandlungen

sind von den Stempelgebühren und von

der Bundesverwaltungsabgabe befreit.

(2) Zuschüsse der Fonds, die auf Grund der

ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben gewährt

werden, gelten nicht ab Entgelt im Sinne

des Umsatzsteuergesetzes.

ABSCHNITT VI

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 29. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied eines der in den §§ 5,12 und 17 Abs. 1

angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20)

oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung

der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft

bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung

im berechtigten Interesse eines der beiden

Fonds oder des Österreichischen Forschungsrates

oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt

offenbart oder zu seinem oder eines Dritten

Vorteil verwertet, wird, wenn die Tat nicht nach

einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, wegen Vergehens mit Arrest in der

Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

st betraut

1. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 23,

24 Abs. 3 und 25 die Bundesregierung;

2. hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 1

und der §§ 4 bis 10, 24 Abs. 1 und 26 Abs. 1 das

Bundesministerium für Unterricht;

3. hinsichtlich der Bestimmungen des § 2 Abs. 2

und der §§ 11 bis 16, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 2 das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie;

4. hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 3, 18

bis 22 und 27 Abs. 1 bis 3, soweit der Fonds zur

Förderung der wissenschaftlichen Forschung in

Betracht kommt, das Bundesministerium für

Unterricht, soweit der Forschungsförderungsfonds

der gewerblichen Wirtschaft in Betracht kommt,

das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie;

5. hinsichtlich der Bestimmungen des § 28 das

Bundesministerium für Finanzen und, soweit es

sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt,

das Bundeskanzleramt;

6. hinsichtlich der Bestimmungen des § 29 das

Bundesministerium für Justiz;

7. hinsichtlich des § 17 und des § 27 Abs. 4 das

Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie.

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