376. Verordnung: 48. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, wird verordnet
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert mit der Verordnung
BGBl. II Nr. 414/2001, wird wie folgt geändert
1. § 1b lautet
„§ 1b. (1) Omnibusse, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge und Spezialkraftwagen müssen eine Motorleistung
von mindestens 5 kW für je 1000 kg ihres höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und des
höchsten zulässigen Gesamtgewichtes der Anhänger, die mit ihnen gezogen werden dürfen, erreichen;
dies gilt jedoch nicht für Heeresfahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr
als 30 km/h.
(2) Die Motorleistung von Selbstzündungs- und Fremdzündungsmotoren ist nach der Richtlinie
80/1269/EWG, Anhang I, in der Fassung 1999/99/EG, ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 32, zu
bestimmen. Für Fahrzeuge gemäß § 1d Abs. 1 Z 4 kann die Motorleistung auch nach der ECE-Regelung
Nr. 24 bestimmt werden. Die Motorleistung von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen ist nach der
Richtlinie 95/1/EG, Anhang II, in der Fassung 2002/41/EG, ABl. Nr. L 133 vom 18. Mai 2002, S 17, zu
bestimmen. Für Fahrzeuge, die nicht unter den Geltungsbereich der oben genannten Vorschriften fallen,
ist die ÖNORM V 5003 vom 1. Oktober 1990 anzuwenden.“
2. Nach § 1d Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen
sowie anderer Arbeitsmaschinen –, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
70/220/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie in der
Fassung 2001/100/EG entsprechen. Fahrzeuge oder Motoren für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 88/77/EWG fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften
dieser Richtlinie in der Fassung 2001/27/EG entsprechen.“
3. § 4 Abs. 3a und 3b lauten
„(3a) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 30, BGBl.
Nr. 540/1979, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
(3b) Nach ihrer Bauart den Bestimmungen der Richtlinie 92/23/EWG in der Fassung der Richtlinie
2001/43/EG, ABl. Nr. L 211 vom 4. August 2001, S 25, oder der ECE-Regelung Nr. 54, BGBl.
Nr. 457/1983, unterliegende Reifen müssen den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.“
4. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Jedes Kraftfahrzeug und jedes Kraftfahrzeug mit Anhänger müssen sich in einer Kreisringfläche
mit einem Außenradius von 12,50 m (Wendekreis im Sinne des § 2 Z 37c KFG 1967) und einem Innenradius
von 5,30 m bewegen können. Bei Omnibussen ist zusätzlich bei stehendem Fahrzeug auf dem
Boden eine Linie entlang der senkrechten Ebene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises gerichtete
Fahrzeugseite tangiert. Bei Gelenkbussen müssen die zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausgerichtet
sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeausbewegung in die oben beschriebene Kreisringfläche
ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die senkrechte Ebene hinausragen.“
5. § 6a samt Überschrift entfällt.
6. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen
der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl.
Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen.
Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas
und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.“
7. § 25d lautet
„§ 25d. (1) Die Abmessungen, die technische Beschaffenheit, die optische Gestaltung, die Rückstrahlwerte
und die anzuwendenden Prüfmethoden sowie das Entgelt für die einzelnen Typen von Kennzeichentafeln
bestimmen sich nach Anlage 5e.
(2) Als mit dem Fahrzeug dauernd fest verbunden im Sinne des § 49 Abs. 7 KFG 1967 gilt auch eine
Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter, mit dem
jedenfalls der Beanspruchung im normalen Fahrbetrieb entsprochen wird.“
8. § 26 Abs. 4 lit. d entfällt.
9. § 26 Abs. 4 lit. e lautet
„e) für Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich der Post bestimmt sind, ............ PT,“
10. § 26a Abs. 3 lautet
„(3) An vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen muss hinten annähernd lotrecht und senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges in einem Abstand von mindestens 40 cm zur Fahrbahnoberfläche eine
kreisrunde weiße, retroreflektierende Tafel (oder ein Aufkleber) mit schwarzer Aufschrift „45“ angebracht
sein. Der Durchmesser muss mindestens 15 cm betragen. Die Rückstrahlwirkung der weißen Teile
der Tafel (des Aufklebers) muss mindestens den in Anlage 5e Kapitel B.2.5.1. für die Farbe Weiß angegebenen
Werten entsprechen. Die Aufschrift muss in einer Strichstärke von mindestens 10 mm und einer
Höhe von mindestens 110 mm oder in verbreiteter Strichbreite von durchschnittlich 13 mm und einer
Höhe von mindestens 75 mm ausgeführt sein.“
11. In § 27a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8
angefügt
„8. Kroatien.“
12. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Aufbauten von Omnibussen dürfen nur aus nicht brennbaren und nicht gefährliche Splitter bildenden
Baustoffen bestehen. Die Festigkeit der Aufbaustruktur muss dem Anhang IV der Richtlinie
2001/85/EG über besondere Vorschriften zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz, ABl. Nr. L 42 vom 13. Februar 2002, S 1, entsprechen.“
13. § 41 samt Überschrift lautet
„Ausstiege, Innenausstattung und Sitze für beförderte Personen in Omnibussen
§ 41. (1) Einstiegstufen an Türöffnungen von Omnibussen müssen gleitsicher sein. Griffstangen
müssen so angeordnet sein, dass sie beim Ein- und Aussteigen schon vor dem Betreten der Stufen sicher
und bequem erreicht werden können. Ausstiege von Omnibussen müssen hinsichtlich Anzahl, Anordnung,
Mindestabmessungen und der technischen Anforderungen den Vorschriften des Anhangs I Z 7.6.
der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
(2) Sitze in Omnibussen müssen so angeordnet sein, dass ein durchlaufender Gang in der Längsrichtung
des Fahrzeuges frei bleibt. Die Türen müssen von diesem Gang aus unbehindert zugänglich sein.
Sitze von Omnibussen müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen
gewachsen sind. Die Innenausstattung, insbesondere der Zugang zu den Ausstiegen, und die Gänge sowie
die Anordnung der Sitze für beförderte Personen in Omnibussen müssen den Vorschriften des Anhangs I
der Richtlinie 2001/85/EG entsprechen.
(3) Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M3 mit mehr als 22 Sitzplätzen für beförderte Personen, die weder
für Stehplätze ausgelegt sind, noch für die Benutzung im städtischen Verkehr (Stadtbusse) bestimmt
sind, müssen die für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe den Anhängen der Richtlinie
95/28/EG, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung
bestimmter Kraftfahrzeugklassen entsprechen.“
14. §§ 42, 43, 44 und 46 samt Überschriften entfallen.
15. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Für Omnibusanhänger gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 3, der §§ 40, 41, 47 und 48.“
16. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen
gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und
Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.“
17. § 52 Abs. 5 lit. a lautet
„a) diese Gegenstände dürfen zusammen mit dem Fahrzeug eine Breite von 3 m und eine Länge von
12 m nicht überschreiten, wobei bei Anbaugeräten mit einer Arbeitsbreite von zirka 3 m die
Transportbreite auch bis zu 3,30 m betragen darf, wenn die Fahrten bei Tageslicht und ausreichender
Sicht durchgeführt werden und auf engen und kurvenreichen Straßen ein Begleitfahrzeug
zur Absicherung vorausfährt;“
18. § 54 Abs. 2 lautet
„(2) Auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen sind die Bestimmungen
des § 52 Abs. 1, 3, 4 erster Satz, 5, 5a und 6 sinngemäß anzuwenden, wobei nur bei landwirtschaftlichen
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und landwirtschaftlichen Anhänger-Arbeitsmaschinen unter Anwendung
der Regelung des § 52 Abs. 5 lit. a auch eine Breite von 3,30 m zulässig ist. Bei selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen darf jedoch, wenn die sinngemäße Anwendung dieser Bestimmungen mit einer wesentlichen
Verminderung der Wirksamkeit der im § 14 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten
Scheinwerfer verbunden wäre,
1. der Abstand der obersten Punkte der Lichtaustrittsflächen der Scheinwerfer von der Fahrbahn bis
zu 220 cm betragen; wenn dieser Abstand jedoch 135 cm übersteigt, müssen die Scheinwerfer so
gegen die Fahrbahn geneigt sein, dass die Hell-Dunkel-Grenze des mit ihnen ausgestrahlten Abblendlichtes
30 m vor dem Scheinwerfer auf der Fahrbahn auftrifft;
2. der Abstand der vordersten Punkte der Scheinwerfer von den vordersten Punkten des Fahrzeuges
50 cm überschreiten, wenn die im § 52 Abs. 6 Z 1 lit. b angeführten Winkelangaben eingehalten
sind.“
19. § 54a Abs. 7 lautet
„(7) Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L
hat nach Anhang I der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung 2002/41/EG, ABl. Nr. L 133 vom 18. Mai
2002, S 17, zu erfolgen.“
20. In § 58 Abs. 1 Z 3 entfällt im einleitenden Wortlaut die Wortfolge „oder von Schülern“.
21. In § 58 Abs. 1 Z 3 lit. c entfällt die Wortfolge „und Autostraßen“.
22. § 61 Abs. 8 lautet
„(8) Beim Ziehen von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden
darf, mit Omnibussen, Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen und Spezialkraftwagen muss der Motor
des Zugfahrzeuges für je 1000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges
und der Anhänger eine Motorleistung von mindestens 5 kW erreichen. Beim Ziehen von Anhängern,
mit denen eine Geschwindigkeit von 30 km/h überschritten werden darf, außer solchen unbeladenen Anhängern,
die zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt sind,
mit Lastkraftwagen mit einer beschränkten Ladefläche, die ausschließlich oder vorwiegend zum Ziehen
von Anhängern auf für den Fahrzeugverkehr bestimmten Landflächen bestimmt sind, muss der Motor des
Zugfahrzeuges für je 1000 kg der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Zugfahrzeuges
und der Anhänger eine Leistung von mindestens 2 kW erreichen.“
23. Im § 62 Abs. 4 wird der Wert „10000 kg“ ersetzt durch den Wert „18000 kg“.
24. § 64b samt Überschrift lautet
„Fahrschulausbildung
§ 64b. (1) Dem Fahrschüler sind durch die theoretische und die praktische Ausbildung in der Fahrschule
jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die es ihm ermöglichen, sich mit einem Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr vorschriftsgemäß, sicher und umweltbewusst zu verhalten und die ihn in die Lage
versetzen, die angestrebte Lenkberechtigung zu erwerben.
(2) Die Fahrschulausbildung besteht, sofern im Folgenden nichts Abweichendes festgelegt ist, aus
einem theoretischen und einem praktischen Teil, in welchem die Inhalte der jeweiligen Lehrpläne zu
vermitteln sind. Der Lehrstoff ist auf Unterrichtseinheiten aufzuteilen. Eine Unterrichtseinheit beträgt
50 Minuten. Zwischen den Unterrichtseinheiten ist eine Pause von zehn Minuten zu halten. Unterrichtseinheiten
können aus pädagogischen Gründen ohne Auswirkung auf die Gesamtdauer auch geteilt oder
verkürzt werden. Höchstens zwei Unterrichtseinheiten können zusammengefasst werden, wobei anschließend
dann eine Pause von mindestens 20 Minuten einzuhalten ist.
(3) Die theoretische Ausbildung für alle Klassen von Lenkberechtigungen hat nach dem in der Anlage
10a enthaltenen Lehrplan im Ausmaß der dort jeweils angegebenen Mindestunterrichtszeiten zu erfolgen.
Lehrvorträge sind durch Vorführungen und Übungen, insbesondere auch anhand geeigneten Anschauungsmaterials
und geeigneter Modelle (§ 64a Abs. 3) zu ergänzen. Pro Tag dürfen nicht mehr als
vier Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten vermittelt werden. Diese sind auf mindestens 14 Kalendertage
zu verteilen, wobei am Tag der Fahrprüfung kein Unterricht mehr stattfinden darf und die Fahrprüfung
frühestens erst nach 14 Kalendertagen ab dem Beginn der Ausbildung abgelegt werden darf. Versäumt
ein Fahrschüler einzelne Unterrichtseinheiten aus entschuldbaren Gründen, so können ihm die versäumten
Lehrinhalte auch in Form von Einzelunterricht vermittelt werden. Dies kann allenfalls auch in kürzerer
Zeit (weniger Unterrichtseinheiten) erfolgen, ist aber jedenfalls in den zu führenden Aufzeichnungen
festzuhalten und zu begründen.
(4) Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen
und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes
sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 26 Unterrichtseinheiten aufzuteilen,
bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil
zu absolvieren. Bei Ausdehnungen gelten die Vorgaben des Abs. 3 hinsichtlich der Aufteilung auf mindestens
14 Kalendertage nicht. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage
10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten aufzuteilen
1. Klasse A 8 Unterrichtseinheiten (UE)
2. Klasse B 6 UE
3. Klasse B+E 4 UE
4. Klasse C1 8 UE
5. Klasse C 10 UE
6. Klasse C (Ausdehnung von C1) 4 UE
7. Klasse C+E/C1+E, D+E 6 UE
8. Klasse D (Ausdehnung von B) 12 UE
9. Klasse D (Ausdehnung von C) 4 UE
10. Klasse F 8 UE
(5) Die praktische Ausbildung hat durch Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Aufsicht eines Besitzers
eines Fahrlehrerausweises zu erfolgen
1. für die Klasse A auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan;
2. für die Klasse B nach dem in der Anlage 10c enthaltenen Lehrplan und
3. für die Klasse C/C1 sowie C+E/C1+E nach dem in der Anlage 10g enthaltenen Lehrplan.
Sie hat jedenfalls Nachtfahrten, Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet) und Fahrten
im Schnellverkehr (wie Autobahn, Autostraße) zu umfassen. Erfolgt die Ausbildung für mehrere
Klassen gleichzeitig, so ist es ausreichend, wenn die Nachtfahrten nur hinsichtlich einer Klasse durchgeführt
werden. Nachtfahrten sind bei Ausdehnungen nicht erforderlich. Bei der Ausbildung mit Kraftwa-
gen darf ein Fahrlehrer gleichzeitig immer nur einen Kandidaten ausbilden. Mit der praktischen Ausbildung
für die Klasse C darf erst nach Abschluss der Hauptschulung gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung
für die Klasse B (Anlage 10f) begonnen werden. Pro Tag dürfen Schülern beim Lenken eines
Kraftfahrzeuges nicht mehr als vier Unterrichtseinheiten vermittelt werden.
(6) Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt
1. Klasse A auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
2. Klasse B 18 UE
3. Klasse B+E 20 UE, davon 18 B, 2 E
4. Klassen B und C/C1 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1
5. Klassen B und C/C1+E 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 E
6. Klassen B und D 20 UE, davon 8 B, 12 D
7. Klassen B und C/C1 und D 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D
8. Klassen B und C/C1+E und D 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D, 4 E
9. Klassen B und F 22 UE, davon 18 B, 4 F
10. Klasse F 4 UE
Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, D oder die Unterklasse C1 darf erst nach Abschluss
der Hauptschulung im Ausmaß von sechs Unterrichtseinheiten gemäß dem Lehrplan für die Mindestschulung
für die Klasse B (Anlage 10f) begonnen werden. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im
Ausmaß von zwei Unterrichtseinheiten hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen
C, D oder die Unterklasse C1 zu erfolgen.
(7) Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B oder C/C1 auf bestimmte andere
Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung
Ausdehnung von der
1. Klasse B auf die Klasse B+E 2 Unterrichtseinheiten (UE)
2. Klasse B auf die Klasse C/C1 8 UE
3. Klasse B auf die Klassen C/C1+E 10 UE, davon 6 C/C1, 4 E
4. Klasse B auf die Klasse D 8 UE
5. Klasse B auf die Klasse D+E 10 UE, davon 6 D, 4 E,
6. Klasse B auf die Klassen C/C1 und D 16 UE, davon 8 C/C1, 8 D
7. Klasse B auf die Klassen C/C1+E und D 18 UE, davon 6 C/C1, 8 D, 4 E
8. Klasse B auf die Klasse F 4 UE
9. Klasse C1 auf die Klasse C 4 UE
10. Klasse C1 auf die Klasse C1+E 3 UE
11. Klasse C1+E auf die Klasse C+E 6 UE, davon 3 C, 3 E
12. Klasse C1 auf die Klasse D 4 UE
13. Klasse C1 auf die Klasse D+E 8 UE, davon 4 D, 4 E
14. Klasse C auf die Klasse C+E 4 UE
15. Klasse C auf die Klasse D 4 UE
16. Klasse C auf die Klasse D+E 8 UE, davon 4 D, 4 E
17. Klasse D auf die Klasse D+E 4 UE
(8) Der Ausbildungsgang ist für jeden Fahrschüler in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten; diese
Aufzeichnungen sind drei Jahre lang nach Abschluss der Ausbildung aufzubewahren und der Behörde auf
Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(9) Bei einer Übertretung der Abs. 1 bis 8 ist auch ein Verfahren zur Prüfung der Vertrauenswürdigkeit
gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 einzuleiten.“
25. § 66 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Gutachtertätigkeit zur Erstattung der von der Behörde eingeholten Gutachten gebühren
den gemäß den §§ 124 bis 127 des Kraftfahrgesetzes 1967 bestellten Sachverständigen folgende Vergütungen
im Sinne des § 129 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967
1. für ein gemäß § 29 Abs. 3 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von
a) Omnibussen ....................................................................................................................... 64 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen .............................................................................. 32 €
c) Krafträdern oder Anhängern............................................................................................... 16 €
2. bei Gutachten nach Z 1, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für
jede weitere Ausführungsform eines
a) Omnibusses........................................................................................................................ 32 €
b) nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen ............................................................................... 6 €
c) Kraftrades oder Anhängers................................................................................................. 4 €
3. für ein gemäß § 31 Abs. 2 und 5, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 4 oder § 96 Abs. 3 KFG 1967
erstattetes Gutachten über
a) einen Omnibus.................................................................................................................... 26 €
b) einen nicht unter lit. a fallenden Kraftwagen...................................................................... 10 €
c) ein Kraftrad oder einen Anhänger ...................................................................................... 10 €
4. für ein gemäß § 28a KFG 1967 iV mit § 21b erstattetes Gutachten für die Erteilung einer
EG-Betriebserlaubnis für eine Fahrzeugtype nach
a) den Richtlinien 70/156/EWG oder 74/150/EWG............................................................... 64 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede
weitere Ausführungsform................................................................................................... 12 €
b) der Richtlinie 92/61/EWG.................................................................................................. 32 €
bei Gutachten, die sich auf mehrere Ausführungsformen einer Type beziehen, für jede
weitere Ausführungsform .................................................................................................. 8 €
5. für ein gemäß § 35 KFG 1967 erstattetes Gutachten über eine Type von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
Sturzhelmen und Warneinrichtungen, bei Scheinwerfern, Leuchten
und Rückstrahlern für jede Lichtart,
a) wenn das Gutachten auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die
Annahme einheitlicher Bedingungen ür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung,
BGBl. Nr. 177/1971, erstellt wurde.......................................................................... 64 €
b) wenn das Gutachten für die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer
Genehmigungen bestimmt ist oder wenn das Gutachten auf anderer als in lit. a angeführter
Grundlage erstellt wurde......................................................................................... 12 €
6. für ein gemäß § 35 KFG 1967 in Verbindung mit § 21e erstattetes Gutachten über eine
Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder selbständigen technischen Einheiten
nach einer Einzelrichtlinie............................................................................................ 64 €
7. für ein gemäß § 116 Abs. 3 KFG 1967 erstattetes Gutachten darüber, ob eine Person die
Lehrbefähigung für die in Betracht kommende Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen
besitzt
a) als Fahrschullehrer je Klasse.............................................................................................. 100 €
b) als Fahrlehrer je Klasse ...................................................................................................... 79 €
8. für ein gemäß § 116 Abs. 4 KFG 1967 erstattetes Ergänzungsgutachten über die Lehrbefähigung
einer Person hinsichtlich einer weiteren Klasse oder Unterklasse von Fahrzeugen.... 50 €.
Wird das Gutachten gemäß Z 7 oder Z 8 von mehreren Sachverständigen gemeinsam erstattet, so ist die
Vergütung auf diese aufzuteilen.“
26. Nach § 68 wird folgender § 69 samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen
§ 69. (1) § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge,
die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(2) § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit
mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg und N1 Gruppen II und III, die
vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(3) § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem
4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelas-
sen werden. Reifen, die nicht dem § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen,
dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge
der Klasse M1 mit einer Nennbreite von
1. mehr als 185 mm und nicht mehr als 215 mm erst ab 30. September 2010 und
2. mehr als 215 mm erst ab 30. September 2011 gilt.
(4) § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-
Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-
Kraft-Treten die ser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften
entsprechen.
(6) § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 gelten nicht für Fahrzeuge,
deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen
Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals
zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung
BGBl. II Nr. 376/2002 nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals
zum Verkehr zugelassen werden.
(7) Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002
entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein
Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter
aufrecht.
(8) Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln,
die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 entsprechen, nicht mehr ausgefolgt
werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung
ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb
der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige
Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt
bekommen.“
27. Nach § 70 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 7 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. Oktober 2002, jedoch nicht vor dem
der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag in Kraft. Anlage 5e in der Fassung
BGBl. II Nr. 376/2002 tritt mit 1. November 2002 in Kraft. § 1d Abs. 1a in der Fassung BGBl. II
Nr. 376/2002 tritt hinsichtlich Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse
von mehr als 2500 kg und N1 Gruppen II und III mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 64b und Anlage
10a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind auf die Ausbildung
von Kandidaten anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem
1. Jänner 2003 bei der Behörde eingebracht haben. Anlage 9a in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 tritt
mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 1b Abs. 2 und § 54a Abs. 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten mit
1. Juli 2003 in Kraft. § 4 Abs. 3a und 3b in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002 treten hinsichtlich der
Genehmigung von Reifentypen mit 4. August 2003 und hinsichtlich der Genehmigung von Fahrzeugtypen
mit 4. Februar 2004 in Kraft. § 40 Abs. 1, § 41 und § 49 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002
treten mit 13. Februar 2004 in Kraft. §§ 42, 43, 44, 46 und Anlage 7 treten mit 13. Februar 2004 außer
Kraft.“
28. Anlage 5e lautet
„Anlage 5e
(zu § 25d)
Kennzeichentafeln
Inhaltsverzeichnis
A. Kennzeichentafelarten und -formate
A.1. Maße und Schriftfelder
A.1.1. EU-Emblem
A.2. Inhalte der Felder
A.2.1. Herstellerzeichen
A.2.2. Wappenplaketten
A.2.3. Ablaufvignette
A.3. Form und Größe der Schriftzeichen
B. Materialien und Prüfeigenschaften
B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln
B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
B.2.1. Folie
B.2.2. Prägefähigkeit
B.2.3. Prägung
B.2.4. Technische Prüfungsbedingungen
B.2.4.1. Prüfstücke
B.2.4.2. Durchführung der Prüfung
B.2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln
B.2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit
B.2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)
B.2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)
B.2.4.3.4. Biegefestigkeit
B.2.4.3.5. Wasserfestigkeit
B.2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit
B.2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin
B.2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)
B.2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)
B.2.4.3.10. Künstliche Alterung (DIN 53387)
B.2.5. Optische Wirkung
B.2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie
B.2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften
B.3. Qualität und Garantie
C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln
A. Kennzeichentafelarten und Formate
A.1. Maße und Schriftfelder
Bei Nachbestellungen von Wunschkennzeichen für Motorräder als Muster VII in Landeshauptstädten mit
sechs Vormerkzeichen steht die erste Stelle des Vormerkzeichens in der oberen Zeile nach dem Wappen
und die restlichen fünf Stellen des Vormerkzeichens in der unteren Zeile.
Überstellungskennzeichen ÜKT einzeilig, Maße wie Muster IV
Überstellungskennzeichen ÜKT zweizeilig, Maße wie Muster V
A.2. Inhalte der Felder
Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muss graphisch ausgewogen sein und soll zwischen
8 und 15 mm betragen, wobei zwischen benachbarten Schriftzeichen eingetragenen Zahlen die
zweckmäßigen Abstände in Millimeter angegeben;
zwischen Buchstaben- und Ziffernblock ist – ausgenommen im Schriftfeld H – möglichst das
Eineinhalbfache des größten im Vormerkzeichen auftretenden Schriftzeichenabstandes einzuhalten. Die
Buchstaben und Ziffern sind unter Ausnutzung der Kennzeichenfelder so anzuordnen, dass sich gute
Lesbarkeit und ein harmonisches, wenigstens annähernd symmetrisch liegendes Schriftbild ergeben; bei
kurzem Schriftbild auf Tafeln nach Muster I, Ia sind die Schriftzeichen im Tafelmittelfeld anzuordnen.
A.2.1. Herstellerzeichen
Das Herstellerzeichen besteht aus einer vereinfachten Darstellung des Bundeswappens mit der Umschrift
„Republik Österreich” in Blockbuchstaben mit mindestens 1 mm Höhe und mit der dem Kennzeichentafelhersteller
verliehenen Kontrollnummer unterhalb der Umschrift. Wappen und Kontrollnummer müssen
von einer elliptischen Prägeleiste mit den Hauptdurchmessern 12 mm × 18 mm umgeben sein.
A.2.2. Wappenplaketten
Die Wappenplakette für GKT und MRT muss aus einer durchsichtigen, mit transluszentem Druck versehenen
Folie bestehen. Sie muss thermisch auf die Grundfolie der Kennzeichen einzeilig und zweizeilig
unlösbar aufgebracht werden. Die Wappenplakette für ÜKT, VZT, PKT und AAT muss aus einer retroreflektierenden
mit transluszierenden Siebdruck versehener selbstklebenden Kunststofffolie bestehen.
Die Wappen sind nach den Darstellungen in transluszierendem Druck herzustellen; wobei die Farben den
nachstehenden einschlägigen Vorschriften über Ausführung und Führung des Staatswappens und der
Landeswappen entsprechen müssen
Dabei tritt an die Stelle: der Farbe die Farbe
Silber Weiß
Gold Gelb
Abmessungen und Aussehen der Wappen und der Schriftzeichen sind gemäß den beim Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegenden Mustern zu gestalten.
A.2.3. Ablaufvignette
Format : 50 mm × 61 mm
Auf den Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen ist der Aufdruck „gültig bis“ bzw. „valid until“
anzubringen und Raum für die aufzuklebende Etikette freizulassen; diese ist mit dem Ablaufdatum zu
lochen. Die Etikette ist dann auf die Kennzeichentafel an der dafür vorgesehenen Stelle aufzukleben.
Material der Ablaufvignette: Selbstklebende, retroreflektierende, mit Wasserzeichen versehene Kunststofffolie.
A.3. Form und Größe der Schriftzeichen
Schriftzeichen für Felder A, C, D, E, L, M
Schriftzeichen für Felder AI, CI, DI, EI
Schriftzeichen für Felder F, G, H, K
Schriftzeichen für Felder L, M (nur bei mehr als vier Vormerkzeichen)
Die Stirnseite der hochgeprägten Schriftzeichen muss so mit geeigneter schwarzer biegefester thermischer
Beschichtungsfolie versehen sein, dass die auf den geprägten Schriftzeichen vorhandenen schwarzen
Flächen folgende Maße (in mm, Toleranz + 0,5 / – 1,0 mm) ergeben
MFT
Die weißen Flächen an den Stirnseiten der hochgeprägten Schriftzeichen müssen folgende Maße (in mm,
Toleranz +/– 0,5 mm) ergeben: Randbreite: 5 mm
Schriftzeichen in den Kennzeichenfeldern Strichbreite Schrifthöhe Schriftzeichenbreite
Muster VI
B. Materialien und Prüfeigenschaften
B.1. Beschaffenheit der Kennzeichentafeln
Die Ausführung der einzelnen Kennzeichentafelarten muss den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie aufliegenden Mustern entsprechen.
Die Ecken der Tafeln müssen mit einem Radius von 7 mm abgerundet sein.
Platinen
Die Kennzeichentafeln müssen aus viertelhartem Blech aus A1 99,5 G 9 nach DIN 1783 mit einer Dicke
von 1,0 mm bestehen.
Randstreifen
Die weißen Kennzeichen müssen entlang ihren Längsrändern mit je zwei im Abstand von 2,8 mm voneinander
liegenden parallelen roten Randstreifen mit einer Breite von je 2,8 mm versehen sein. Der außen
liegende rote Randstreifen darf nicht weiter als 3,5 mm vom Rand der Tafel entfernt liegen. Die Farbe der
Randstreifen und das EU-Emblem bei Muster I, III und VII muss entweder in die Grundfolie mit eingearbeitet
oder fachgerecht thermisch aufgebracht und unter den in Pkt. B 2.4.3 angeführten Voraussetzungen
gewährleistet sein.
B.2. Grundfolie für Kennzeichentafeln
B 2.1. Folie
Die Folien müssen retroreflektierend und PVC-frei sein und auf einer Seite eine haltbare, druckempfindliche
und selbstklebende Beschichtung aufweisen.
Die katadioptrisch wirkenden Elemente der Folie müssen in einer transparenten Kunstharzschicht liegen.
Ist die Folie mit Schutzzeichen ausgerüstet, so müssen diese vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie anerkannt sein. Sie müssen in der rückstrahlenden Schicht der Folie eingebracht sein
und dürfen nicht durch chemische oder physikalische Einflüsse trennbar sein, ohne diese zu zerstören. Sie
müssen während der gesamten Lebensdauer der Kennzeichentafeln sichtbar sein. Die Abstände zwischen
benachbarten Schutzzeichen dürfen in einer Richtung gemessen 110 mm, in der dazu senkrechten Richtung
gemessen 80 mm nicht übersteigen.
Nach dem Aufbringen der Grundfolie auf eine für die Herstellung von Kennzeichentafeln geeignete Platine
darf die Grundfolie von der Platine nicht mehr als Ganzes abnehmbar sein. Die Grundfolie muss auch
nach der Verarbeitung der Platine eine glatte Oberfläche aufweisen und frei von Poren, Rissen, Schuppen
oder Flecken sein. Die Grundfolie muss den im Punkt B 2.5 sowie Punkt B3 angegebenen Anforderungen
entsprechen.
An den Längsseiten der Kennzeichentafeln kann zwischen dem Rand der Grundfolie und dem Tafelrand
ein metallisch blanker Überstand von 0,5 mm +/– 0,25 mm vorhanden sein. Die Grundfolie muss auf der
gesamten beschichteten Fläche blasen- und rissfrei aufliegen. Auf der Grundfolie muss eine Plakette mit
dem zum Kennzeichen gehörenden Wappen (Wappenplakette) angebracht sein.
B 2.2. Prägefähigkeit
Die Grundfolie muss nach dem Aufbringen auf sauberen, korrosionsfreien Platinen schlag- und biegefest
sein. Die aufgebrachte Folie muss bis zu einer Höhe von 2,0 mm prägefähig sein.
B 2.3. Prägung
Der Außenrand der Kennzeichentafeln muss mit einer umlaufenden Hochprägeleiste mit ebener Stirnfläche
mit einer Breite von mindestens 10 mm versehen sein. Innerhalb dieser Leiste muss ein planes
Schriftfeld für die Aufnahme des Kennzeichens in Hochprägung vorhanden sein.
Die Höhe der Hochprägung über dem tiefsten Punkt des Schriftfeldes muss beim Rand mindestens
1,2 mm betragen und darf 1,5 mm nicht übersteigen, bei Schriftzeichen mindestens 1,4 mm und höchstens
2,0 mm. Im Schriftfeld muss außerhalb der Schriftzeichenprägungen die deutliche, mindestens 0,2 mm
hohe Hochprägung des Herstellerzeichens angebracht sein.
B 2.4. Technische Prüfungsbedingungen
B 2.4.1. Prüfstücke
Für die Prüfung sind je zehn Kennzeichentafeln (Prüfmuster) der geprüften Ausführungen sowie zwei
ungeprägte Platinen für Messungen zu verwenden. Von jeder Prüfung und vor Messungen müssen die
Muster 24 Stunden bei + 23 °C +/– 5 !C und 50% +/– 10% Luftfeuchtigkeit konditioniert werden.
(DIN 50014)
B 2.4.2. Durchführung der Prüfung
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann jederzeit Stichproben der Serienherstellung
entnehmen und auf Kosten des Herstellers die Prüfung auf Einhaltung der Lieferbedingungen
veranlassen. Die entnommenen Kennzeichentafeln sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie zu überlassen. Jedenfalls ist nach jeder Neuerteilung einer Ermächtigung zur Herstellung
von Kennzeichentafeln eine Prüfung von Kennzeichenmustern aller Arten und Typen im genannten Sinne
vor Erstauslieferung an die beliehenen Versicherer oder Behörden durchzuführen. Ohne vollständig ordnungsgemäßes
Prüfergebnis darf keine Auslieferung erfolgen.
B 2.4.3. Prüfungsverfahren für Kennzeichentafeln
B 2.4.3.1. Temperaturbeständigkeit
Ein Prüfmuster muss den folgenden Bedingungen in der genannten Reihenfolge ausgesetzt werden
a) sieben aufeinander folgende Stunden einer Temperatur von 65° +/– 2 °C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit
von 10% +/– 5%;
b) eine Stunde einer Temperatur von 23 °C +/– 5 °C und 50% +/– 10% relative Luftfeuchtigkeit
(Normalbedingungen nach DIN 50014);
c) 15 aufeinander folgende Stunden einer Temperatur von – 20 °C +/– 2 °C.
Am Ende dieser Prüfung darf das Prüfmuster keine Risse, Blasen, nennenswerte Verfärbungen, Ablösungen
oder Veränderungen zeigen.
B 2.4.3.2. Haftung der Folien (DIN 53151)
Ein Prüfmuster ist eine Stunde einer Temperatur von –20 °C +/– 2 °C auszusetzen.
Anschließend ist nach einer Stunde bei 23 °C +/– 5 °C die Haftfestigkeit der Grundfolie auf dem Untergrund,
die Haftfestigkeit der Heißprägefolie auf der Grundfolie, der Wappenplakette und zutreffendenfalls
des thermisch aufgebrachten EU-Emblems auf der Grundfolie durch Gitterschnitt bei 3 mm Schneideabstand
zu prüfen.
Es muss ein Gitterschnitt von höchstens Gt2A erreicht werden.
B 2.4.3.3. Schlagfestigkeit (DIN 5115)
Ein Prüfmuster ist mit der reflektierenden Seite nach oben auf eine 12,5 mm dicke Stahlplatte zu legen.
Eine Stahlkugel von 25 mm Durchmesser wird aus einer Höhe von 2 m im freien Fall auf eine ungeprägte
Stelle des Musters fallen gelassen. Der Aufschlagpunkt muss mindestens 8 mm von Rand- und Prägekanten
entfernt sein. Es dürfen außerhalb eines Umkreises von 5 mm keine Risse oder Ablösungen vom Untergrund
auftreten.
B 2.4.3.4. Biegefestigkeit
Die ungeprägte Stelle eines Prüfmusters muss unter Normalbedingungen mit dem retroreflektierenden
Material nach außen in einem Winkel von 90° über einem Metalldorn mit 50 mm Durchmesser gebogen
werden. Es dürfen keine Risse auftreten.
B 2.4.3.5. Wasserfestigkeit
Ein Prüfmuster ist 24 Stunden in destilliertes oder entionisiertes Wasser bei 23 °C +/– 5 °C einzutauchen
und danach 48 Stunden bei normaler Raumtemperatur zu trocknen. Nach Beendigung dieser Prüfung darf
das Prüfmuster keine Anzeichen von Beeinträchtigung zeigen, die seine Funktionstüchtigkeit mindern.
B 2.4.3.6. Reinigungsfähigkeit
Auf ein Prüfmuster ist eine Mischung aus 98 Gewichtsteilen Schmieröl und zwei Teilen Graphit aufzutragen.
Danach muss die Reinigung der retroreflektierenden Oberfläche durch Abwischen mit alphatischen
Lösungsmitteln (zB N-Heptan) und anschließend mit einem neutralen Waschmittel ohne Beschädigung
möglich sein.
B 2.4.3.7. Widerstandsfähigkeit gegen Benzin
Ein Buchstaben und Ziffern enthaltener Teil eines Prüfmusters ist für eine Minute in Testbenzin, bestehend
aus 70 Vol. % N-Heptan und 30 Vol. % Toluol, einzutauchen.
Nach Entfernen aus dem Benzinbad und Ablüften wird die Oberfläche geprüft.
Das Prüfmuster darf keine Veränderung zeigen, die seine Wirkung mindern.
B 2.4.3.8. Salzsprühtest (DIN 50021)
Das Prüfmuster muss zweimal 22 Stunden im Salzsprühtest geprüft werden, mit einer Unterbrechung von
zwei Stunden bei Normalbedingungen. Der Salznebel ist mit einem Testgerät durch Versprühen einer
Salzlösung von fünf Gewichtsteilen Natriumchlorid in 95 Teilen destilliertem Wasser bei 35 °C +/– 2 °C
gleichmäßig auf das Prüfstück aufzubringen. Nach Durchführung der Prüfung ist das Muster mit Wasser
zu waschen, mit einem Tuch zu trocknen und anschließend zu beurteilen.
Bei Betrachtung aus einer Entfernung von 2 m dürfen folgende Mängel nicht auftreten: Blasenbildung,
Korrosionserscheinungen, Veränderung der Farbe oder des Glanzes sowie erkennbare Ablösungen, die
die Wirkungen der Kennzeichentafel beeinträchtigen.
B 2.4.3.9. Verstärkte Industrieatmosphäre (DIN 50018)
Ein Prüfmuster ist der Schwefeldioxyd-Prüfung mit zwei Liter SO2 je 300 Liter
Prüfvolumen je Zyklus zu unterziehen.
Prüfdauer: zwei Zyklen zu je 24 Stunden.
Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen auftreten, die die Funktionstüchtigkeit des Prüfmusters mindern.
B 2.4.3.10. Künstliche Alterung
Ein Prüfmuster ist in einem Prüfgerät gefiltert Xenon-Bestrahlung und Beregnung auszusetzen.
Prüfdauer: 480 Stunden Hell/Dunkel-Wechselbetrieb
Prüfzyklus: 25 Minuten regenfreies Intervall
fünf Minuten Beregnung
Temperatur: 30–40 °C.
Relative Luftfeuchtigkeit im Prüfraum: 50%
Danach müssen die spezifischen Rückstrahlwerte innerhalb der in Tabelle 1 angegebenen Grenzen liegen.
Der Leuchtdichtefaktor darf 80% des Wertes aus Tabelle 2 nicht unterschreiten.
B 2.5. Optische Wirkung
B 2.5.1. Rückstrahlwirkung der Folie
Die spezifischen Rückstrahlwerte von beschichteten ungeprägten Platinen müssen bei Messungen mit
CIE-Normlichtart A, einem Beobachtungswinkel von 1/3° und bei in der gleichen Ebene befindlichen
Anleucht- und Beobachtungswinkeln (CIE-Bericht Nr. 54 „Retroreflexion – Definition und Messung“
1982) im Anlieferungszustand folgenden Werten entsprechen
TABELLE 1
Nach Bewitterung in Anlehnung an ISO 7591/1982, Abs. 16 dürfen die in Tabelle 1 angegebenen Mindestrückstrahlwerte
um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
Innerhalb von fünf Jahren dürfen die spezifischen Rückstrahlwerte der Grundfolie die in Tabelle 1 angegebenen
Mindestwerte um nicht mehr als 50% unterschritten werden.
B 2.5.2. Colorimetrische Eigenschaften
Bei Messungen nach den Richtlinien der CIE-Publikation Nr. 15 (1971) und bei Beleuchtung der Folienoberfläche
mit CIE-Normlichtart D 65 bei einem Anleuchtwinkel von 45° zur Normalen (45/0° – Geometrie,
2° Beobachter) muss die Farbe der zwischen den roten Randstreifen liegenden Flächen der Grundfolie
in dem in Tabelle 2 angeführten Farbbereich liegen und darf die Folie in diesem Bereich den in der
Tabelle 2 angegebenen Mindestleuchtdichtefaktor nicht unterschreiten.
TABELLE 2
Das Rot der Randstreifen der Grundfolie muss bei dieser Beleuchtung dem RAL-Farbton 3019 Reflexfarben RAL-F74 zum Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung, Bornheimerstraße 180, 5300 Bonn. entsprechen
(Sichtprüfung)
B.3. Qualität und Garantie
Anforderungen an die Hersteller
1. Die Hersteller sind verpflichtet, die Kennzeichentafeln mit den Materialien und den technischen Einrichtungen
herzustellen, die den Bedingungen des Herstellungsverfahren entsprechen. Beabsichtigte Änderungen
im Herstellungsverfahren oder bei den Materialien bedürfen der vorherigen Genehmigung
durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
2. Der Hersteller übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Kennzeichen laut Vorschriften dieser
Verordnung ordnungsgemäß hergestellt werden und dass bei sachgemäßer Verwendung unter normalen
Klimabedingungen die technischen Werte fünf Jahre im geforderten Ausmaß erhalten bleiben.
Er verpflichtet sich, die Republik Österreich diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
Die Erfüllung der Gewährleistung ist entsprechend (zB Gemeinschaftshaftung, Bankgarantie, Nachweis
der entsprechenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ) sicherzustellen und nachzuweisen.
Als nicht sachgemäße Verwendung gelten insbesondere mechanische Beschädigungen, Reinigung mit
anderen als Autopflegemitteln ohne Scheuerwirkung, die häufige Verwendung von Dampfreinigungseinrichtungen,
die Reinigung mit trockenen Putzlappen, die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges
abseits von Straße mit fester Fahrbahn (zB Baustellen- und insbesondere Straßenbaufahrzeuge), die Verwendung
von anderen Teerentfernern als solchen auf Leicht- oder Reinbenzinbasis. Hierauf ist in der vom
Kennzeichentafelhersteller jeder ausgelieferten Kennzeichentafel/jedem Kennzeichentafelsatz (bestehend
aus mehreren Tafeln mit gleichem Kennzeichen) beizugebenden Gebrauchsanleitung hinzuweisen.
C. Entgelte für Typen von Kennzeichentafeln
1. Gewöhnliche Kennzeichentafeln (GKT) nach § 49 Abs. 4 Z 1 KFG 1967; retroreflektierend,
PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster I und hintere Tafel nach Muster I oder
III ........................................................................................................................................ 18,— €
– Einzeltafel nach Muster I, oder III ...................................................................................... 9,— €
2. Kennzeichentafeln für Probekennzeichen (PKT), retroreflektierend, PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster Ia hintere Tafel nach Muster Ia, oder
IIIa....................................................................................................................................... 16,70 €
– Einzeltafel nach Muster Ia, oder IIIa................................................................................... 8,35 €
3. Kennzeichentafeln für Überstellungskennzeichen (ÜKT), retroreflektierend, PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 17,40 €
– Einzeltafel nach Muster IV oder V ..................................................................................... 8,70 €
4. Kennzeichentafeln für vorübergehend zugelassene Fahrzeuge (VZT), retroreflektierend,
PVC-frei
– Garnitur, zweiteilig, vordere Tafel nach Muster IV, hintere Tafel nach Muster IV oder V 17,40 €
– Einzeltafel nach Muster IV oder V ..................................................................................... 8,70 €
5. Kennzeichentafeln für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (AAT) gemäß § 49
Abs. 3 KFG; retroreflektierend, PVC-frei
– Einzeltafel nach Muster Ia oder IIIa.................................................................................... 8,50 €
6. Kennzeichentafel für Motorräder (MRT) retroreflektierend, PVC-frei, Muster VII ............... 9,80 €
7. Kennzeichentafel für Motorfahrräder (MFT) retroreflektierend, PVC-frei, Muster VI........... 5,50 €
8. Kennzeichentafeln für Motorfahrräder (MFT), retroreflektierend, PVC-frei als Probe und
vorübergehend zugelassenes Fahrzeug Muster VI .................................................................. 5,50 €.“
29. Anlage 7 entfällt.
30. Anlage 9a lautet
Anlage 9a (§ 63c)
31. Anlage 10a lautet
„Anlage 10a
(zu § 64b Abs. 3 und 4)
Lehrinhalte für die theoretische Ausbildung
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1: Basis – Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
Kapitel 2: Theoretische Lehrinhalte Klasse A
Kapitel 3: Theoretische Lehrinhalte Klasse B
Kapitel 4: Theoretische Lehrinhalte Klasse B+E
Kapitel 5: Theoretische Lehrinhalte Klasse C1
Kapitel 6: Theoretische Lehrinhalte Klasse C
Kapitel 7: Theoretische Lehrinhalte Klasse C (Ausdehnung von C1)
Kapitel 8: Theoretische Lehrinhalte Klasse C+E/C1+E, D+E
Kapitel 9: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von B)
Kapitel 10: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von C)
Kapitel 11: Theoretische Lehrinhalte Klasse F
1. Basis-Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen (26 Unterrichtseinheiten)
2. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse A (8 Unterrichtseinheiten)
3. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse B (6 Unterrichtseinheiten)
4. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse B+E (4 Unterrichtseinheiten)
5. Theoretische Lehrinhalte für die Unterklasse C1 (8 Unterrichtseinheiten)
6. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse C (Zehn Unterrichtseinheiten)
7. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse C (Ausdehnung von C1; 4 Unterrichtseinheiten)
8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen C+E und D+E sowie die Unterklasse C1+E (6 Unterrichtseinheiten)
9. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von B; 12 Unterrichtseinheiten)
10. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von C; 4 Unterrichtseinheiten)
11. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse F (8 Unterrichtseinheiten)