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376. Verordnung: Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienstverordnung 1999 – ZSRV 1999

Gemäß § 135 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 105/1999, und der Art. 25 und 26 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

BGBl. Nr. 97/1949, wird verordnet

Abschnitt I

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden – soweit sich aus einzelnen Bestimmungen nichts

anderes ergibt – Anwendung auf

1. Vorfälle (Abschnitt II) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes sowie Vorfälle beim

Betrieb österreichischer Zivilluftfahrzeuge auch außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes;

2. Such- und Rettungsfälle (Abschnitt III) innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes, soweit in

dieser Verordnung oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt – soweit sich aus einzelnen ihrer Bestimmungen nichts anderes

ergibt – als

1. Einsatzleiter: zur Leitung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Flugplatzrettungsbereichen (§ 8

Abs. 2) Beauftragte der Zivilflugplatzhalter, die von der Austro Control GmbH oder unter deren

Aufsicht entsprechend zu schulen sind;

2. Flugunfall: Unfälle von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Flugunfall-Untersuchungsgesetzes,

BGBl. I Nr. 105/1999, in der geltenden Fassung;

3. Vorfall: eine Störung oder ein Flugunfall im Sinne dieser Verordnung;

4. Notsender (ELT): ein Gerät, welches nach einem Unfall automatisch oder manuell ausgelöst,

charakteristische Signale auf den dafür vorgesehenen Frequenzen abstrahlt;

5. Notsignal: Signale und Zeichen im Sinne des Anhanges A der Luftverkehrsregeln, BGBl.

Nr. 56/1967, in der geltenden Fassung;

6. Flugnotfälle: jene Vorfälle, bei welchen ein Luftfahrzeug vermisst wird, einen Unfall erlitten hat

oder auf andere Weise in Not geraten ist;

7. Flugplatzbezugspunkt: der Flugplatzbezugspunkt im Sinne des § 1 der ZFV 1972, BGBl. Nr. 313;

8. Flugsicherungsstellen: Flugsicherungsstellen (§ 120 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes), soweit sie

Flugsicherungsbetriebsdienst ausüben;

9. geltende Flugpläne: geltende Flugpläne im Sinne des § 2 der LVR 1967;

10. Herstellerstaaten von Luftfahrzeugen: die für die Zertifizierung von Luftfahrzeugbaumustern

(Ausstellung der Musterzulassung) verantwortlichen Staaten;

11. im Fluge (befindlich): im Fluge im Sinne des § 11 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes;

12. Militärflugplätze: Militärflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes;

13. Militärluftfahrzeuge: Militärluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes;

14. Notlandungen: Notlandungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a des Luftfahrtgesetzes;

15. österreichische Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15

des Luftfahrtgesetzes) sowie nicht in das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes)

einzutragende Zivilluftfahrzeuge, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 beziehungsweise

3 des Luftfahrtgesetzes gegeben wären;

16. Registerstaaten von Luftfahrzeugen: die Staaten, in deren Luftfahrzeugregister die Luftfahrzeuge

eingetragen sind;

17. Staatsluftfahrzeuge: Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 Abs. b des Abkommens über die

Internationale Zivilluftfahrt;

18. Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen: die Staatszugehörigkeit von Luftfahrzeugen im Sinne

des Art. 17 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;

19. Störung: ein anderes Ereignis als ein Flugunfall, das mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges

zusammenhängt und den sicheren Betrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte;

20. verantwortliche Piloten: verantwortliche Piloten im Sinne des § 2 der LVR 1967;

21. Zivilflugplätze: Zivilflugplätze im Sinne des § 60 des Luftfahrtgesetzes; die für Zivilflugplätze

geltenden Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Militärflugplätze Anwendung, soweit das

Bundesministerium für Landesverteidigung die Benützung für Zwecke der Zivilluftfahrt bewilligt

hat;

22. Zivilflugplatzhalter: die Halter von Zivilflugplätzen auf Grund der Zivilflugplatzbewilligungen

beziehungsweise ihre für den in Betracht kommenden Aufgabenbereich bestellten Organe oder

verantwortlichen Vertreter (§ 9 VStG 1991);

23. Zivilluftfahrzeuge: Zivilluftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, einschließlich

ausländischer Staatsluftfahrzeuge;

24. Zivilluftfahrzeughalter: Halter von Zivilluftfahrzeugen im Sinne des § 13 des Luftfahrtgesetzes.

Abschnitt II

Vorfälle

Meldungen

§ 3. (1) Verantwortliche Piloten und Zivilluftfahrzeughalter sind verpflichtet, der Austro Control

GmbH unverzüglich – bei Störungen außerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes spätestens unverzüglich

nach der Rückkehr nach Österreich – alle ihren Betrieb von Zivilluftfahrzeugen beziehungsweise

den Betrieb ihrer Luftfahrzeuge betreffenden Vorfälle zu melden. Zivilflugplatzhalter und Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Austro Control GmbH unverzüglich alle wahrgenommenen

Vorfälle zu melden. Diese Verpflichtungen bestehen ohne Rücksicht darauf, ob bereits

Flugnotmeldungen oder (durch andere Meldepflichtige) Störungsmeldungen erstattet worden sind.

(2) Meldungen haben neben möglichst genauen Angaben über Ort, Zeit, beteiligte und betroffene

Personen sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrteinrichtungen, einschließlich allfälliger Schäden, eine

detaillierte Darstellung des Vorfalles, einschließlich der Vorgeschichte (zum Beispiel Flugverlauf) und

der für allfällige luftfahrtbehördliche Untersuchungen sonst zweckdienlichen Umstände (zum Beispiel

Flugwetter) zu enthalten. Werden von der Austro Control GmbH Formblätter für Störungsmeldungen

veröffentlicht, sind diese Formblätter zu verwenden.

Verzicht auf Meldungen

§ 4. Meldungen können bei folgenden Störungen unterbleiben

1. Störungen, die sich in bloßen Verzögerungen erschöpfen und infolge unrichtiger Annahmen

technischer Gebrechen aufgetreten sind;

2. Störungen, die sich als geringfügig erweisen (zum Beispiel Ausfall einer Kontroll-Lampe) und

die Sicherheit des Flugbetriebes nicht unmittelbar berühren;

3. Störungen, die lediglich darin bestehen, dass ein Flug aus Wettergründen nicht in der

vorgesehenen Weise zu Ende geführt werden kann.

Abschnitt III

Zivilluftfahrt-Such- und Rettungsdienst

Aufgaben des Such- und Rettungsdienstes

§ 5. (1) Der Such- und Rettungsdienst hat die Aufgabe, im österreichischen Hoheitsgebiet in Flugnot

befindliche Zivilluftfahrzeuge zu suchen, die Rettung der Insassen und nach Möglichkeit auch die

Bergung von Post und Fracht zu veranlassen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen benachbarter Staaten

hat er bei deren Such- und Rettungsaktionen mitzuwirken.

(2) Bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge hat der Such- und Rettungsdienst die

unaufschiebbaren Such- und Rettungsmaßnahmen (wie erste Hilfe und Brandbekämpfung) bis zum

Eintreffen des militärischen Such- und Rettungsdienstes zu veranlassen.

Such- und Rettungszentrale

§ 6. Die zusammenfassende Lenkung des Such- und Rettungsdienstes im Sinne dieser Verordnung

obliegt der Austro Control GmbH als Such- und Rettungszentrale.

Mitwirkung am Such- und Rettungsdienst im Allgemeinen

§ 7. (1) Die Flugsicherungsstellen haben bei der Durchführung von Rettungsmaßnahmen mitzuwirken.

(2) Weiters sind bei der Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen, soweit es sich als

notwendig erweist, vor allem

1. die Sicherheitsbehörden um Hilfeleistung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu ersuchen;

2. das Bundesheer nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 79 Abs. 2 Z 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der geltenden Fassung unmittelbar in Anspruch zu nehmen;

3. Hilfs- und Rettungsorganisationen heranzuziehen, deren Zweck die Hilfeleistung bei Elementarereignissen

oder sonstigen Unglücksfällen ist;

4. alle Personen, die hiezu die Möglichkeit haben, besonders die Besatzungen von in der Nähe

befindlichen Luftfahrzeugen, um Aufrechterhaltung der Hörbereitschaft zwecks Nachrichtenübermittlungen

von in Flugnot geratenen Luftfahrzeugen beziehungsweise von funktionsfähig

gebliebenen Sprechfunkgeräten und erforderlichenfalls auch um Hilfeleistung zu ersuchen.

Mitwirkung der Zivilflugplatzhalter am Such- und Rettungsdienst

§ 8. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind zur raschen und wirksamen Durchführung von Such- und

Rettungsmaßnahmen für Luftfahrzeuge, die sich im Flugplatzrettungsbereich (Abs. 2) während der

Betriebszeit des Zivilflugplatzes in Flugnot befinden, verpflichtet.

(2) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat für jeden Zivilflugplatz

einen Flugplatzrettungsbereich entsprechend den Erfordernissen des Flugplatzbetriebes unter

Berücksichtigung der Geländebeschaffenheit innerhalb eines Umkreises von höchstens 8 km um den

Flugplatzbezugspunkt mit Bescheid festzulegen. In diesem Bescheid ist auch vorzuschreiben, dass mit der

Leitung der Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich ein Einsatzleiter zu betrauen ist,

Stellvertreter für den Einsatzleiter zu bestellen sind, und dass der Einsatzleiter (ein Stellvertreter) während

der Betriebszeit des Zivilflugplatzes auf diesem jederzeit erreichbar sein muss. Vor Erlassung dieses

Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Bereitstellung und Einsatz von Geräten und Hilfsmitteln durch die Zivilflugplatzhalter

§ 9. (1) Die Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, während der Betriebszeit auf ihren Flugplätzen

geeignete Rettungs- und Feuerlöschgeräte sowie sonstige Hilfsmittel (wie Sanitätsmaterial, Tragbahren,

Decken und geeignete Nachrichtenmittel) einsatzfähig bereitzuhalten und erforderlichenfalls einzusetzen.

(2) Halter von Flughäfen sind außerdem verpflichtet, eine Flughafenfeuerwehr und eine Sanitätsstelle

einzurichten. Diese müssen über entsprechend geschultes Personal und über die geeignete Ausrüstung

verfügen, besonders auch über geeignete Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge.

(3) Die für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde hat dem Zivilflugplatzhalter

die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt und unter Berücksichtigung des Betriebsumfanges des

betreffenden Flugplatzes erforderliche Ausrüstung im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie das dementsprechend

erforderliche Feuerwehr- und Sanitätspersonal gemäß § 141 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes mit Bescheid

vorzuschreiben. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Austro Control GmbH anzuhören.

Notausrüstungsverzeichnisse der Zivilluftfahrzeughalter

§ 10. (1) Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge haben über die an Bord ihrer Luftfahrzeuge

befindliche Notausrüstung ein Verzeichnis zu führen. In diesem Verzeichnis ist auch zu vermerken, an

welcher Stelle des Luftfahrzeuges gegebenenfalls ein Notsender eingebaut ist.

(2) Gerät ein Zivilluftfahrzeug in Flugnot, so hat dessen Halter der Austro Control GmbH auf

Anforderung dieses Verzeichnis unverzüglich bekannt zu geben.

Meldeplan der Such- und Rettungszentrale

§ 11. (1) Die Austro Control GmbH hat zur Sicherstellung einer raschen und wirksamen Hilfeleistung

bei Flugnotfällen in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden, dem Bundesheer und den für

die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommenden Hilfs- und Rettungsorganisationen

einen Meldeplan zu erstellen.

(2) Der Meldeplan hat jedenfalls zu enthalten

1. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummer sowie die Funkfrequenz der Such- und

Rettungszentrale,

2. die Anschrift, die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie allfälligen Funkfrequenzen

der Dienststellen, Personen und Hilfs- und Rettungsorganisationen, die für die

Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen in Betracht kommen,

3. die Fernsprech-, Fernschreib- und Telefaxnummern sowie Funkfrequenzen der benachbarten

ausländischen Such- und Rettungszentralen,

4. entsprechende Karten des Bundesgebietes, in welchen die Zivilflugplätze, die überwachten

Lufträume und Flugbeschränkungsgebiete eingezeichnet sind,

5. die Vorgangsweise bei der Verständigung von im Flug befindlichen Luftfahrzeugen.

(3) Die im Abs. 2 Z 1 bis 3 bezeichneten Angaben des Meldeplanes sind von der Austro Control

GmbH in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren und den am Such- und Rettungsdienst

mitwirkenden Stellen (§§ 7 und 8) bekannt zu geben.

Einsatzpläne der Zivilflugplatzhalter

§ 12. (1) Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen in Flugplatzrettungsbereichen

sind von den Zivilflugplatzhaltern Einsatzpläne zu erstellen.

(2) Die Einsatzpläne haben zu enthalten

1. die für die Auslösung von Rettungs- und Feuerlöschmaßnahmen vorgesehenen Alarmzeichen

(zum Beispiel Sirenengeheul, Glockenzeichen oder Feuerwerkskörper);

2. den Namen des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

3. die Fernsprechnummer des Zivilflugplatzhalters, des Einsatzleiters und seiner Stellvertreter;

4. die Fernsprech- und Telefaxnummern sowie Anschriften der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle,

der nächstgelegenen Feuerwehr- und Rettungsstellen, Krankenanstalten und niedergelassenen

Ärzte;

5. die Abgrenzung der Aufgaben der nach dem Einsatzplan Mitwirkenden;

6. soweit es unter Bedachtnahme auf den Betriebsumfang des Zivilflugplatzes und die örtlichen

Verhältnisse erforderlich erscheint, eine in Planquadrate unterteilte Karte des Flugplatzrettungsbereiches

(Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 50 000), in welcher die vorhandenen Wasserentnahmestellen

sowie alle Zufahrtswege und natürlichen Bodenerhebungen besonders gekennzeichnet

sein müssen.

(3) Der Einsatzplan bedarf der Genehmigung der zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung

zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Einsatzplan unter Bedachtnahme

auf den Betriebsumfang des betreffenden Zivilflugplatzes und die örtlichen Verhältnisse ein rascher und

wirksamer Einsatz gewährleistet erscheint. Vor der Genehmigung des Einsatzplanes sind die Austro

Control GmbH, die örtlichen Sicherheitsbehörden, die örtlich zuständige Landesregierung und der

Landeskatastrophendienst zu hören.

(4) Der genehmigte Einsatzplan ist vom Zivilflugplatzhalter an einer allgemein zugänglichen,

auffallenden Stelle auf dem Zivilflugplatz anzubringen (anzuschlagen), und allen für die Durchführung

von Such- und Rettungsmaßnahmen im Flugplatzrettungsbereich in Betracht kommenden Stellen

auszufolgen und von diesen zu beachten.

Such- und Rettungsübungen

§ 13. Zur Sicherstellung eines raschen und wirksamen Einsatzes bei Flugnotfällen hat die Austro

Control GmbH in Zusammenarbeit mit den am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen (§ 7 und

8) die im Interesse eines wirksamen Such- und Rettungsdienstes erforderlich erscheinenden Such- und

Rettungsübungen durchzuführen. Diese Übungen sind längstens alle fünf Jahre durchzuführen.

Alarmdienst und Alarmmeldung

§ 14. (1) Erlangen Flugsicherungsstellen davon Kenntnis, dass sich ein Luftfahrzeug in Flugnot

befindet, so haben sie unter Bedachtnahme auf die im § 16 bezeichneten Alarmstufen, die Such- und

Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(2) Ist innerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches ein Luftfahrzeug in Flugnot geraten oder ein

Flugnotfall zu erwarten, haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen während der Betriebszeit des

Flugplatzes zunächst unverzüglich den Einsatzleiter des betreffenden Flugplatzes und sodann die Such-

und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu alarmieren.

(3) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 haben die im Abs. 1 bezeichneten Stellen

mit Hilfe aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zu versuchen, mit dem in Flugnot befindlichen

Luftfahrzeug Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten.

Inhalt der Alarmmeldung

§ 15. Die Alarmmeldung (§ 14) hat womöglich folgende Angaben zu enthalten

1. die Bezeichnung der Alarmstufe (§ 16),

2. die alarmierende Stelle,

3. die Art des Flugnotfalles,

4. Type und Kennzeichen des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges sowie sonstige wesentliche

Angaben aus dem geltenden Flugplan (wie besonders die Anzahl der Personen an Bord), die Zeit,

für die der Betriebsstoffvorrat des Luftfahrzeuges ausreicht,

5. wann, wo und gegebenenfalls auf welcher Funkfrequenz die letzte Meldung von dem Luftfahrzeug

eingelangt ist,

6. die letzte Standortmeldung des Luftfahrzeuges,

7. die Farbe und die besonderen Merkmale des Luftfahrzeuges,

8. welche Maßnahmen von der meldenden Stelle bereits getroffen wurden,

9. auffällige sonstige für Such- und Rettungsmaßnahmen wesentliche Angaben und Hinweise (wie

zum Beispiel über an Bord befindliche gefährliche Güter und dergleichen).

Alarmstufen

§ 16. (1) Die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) ist gegeben, wenn über die Sicherheit eines Luftfahrzeuges

und seiner Insassen Zweifel bestehen, insbesondere wenn

a) über ein Luftfahrzeug 30 Minuten nach einer fälligen Meldung oder 30 Minuten nach dem ersten

erfolglosen Versuch zur Wiederaufnahme der Funkverbindung keine Nachricht vorliegt, oder

b) ein Luftfahrzeug innerhalb von 30 Minuten nach der voraussichtlichen Ankunftszeit nicht

angekommen ist.

(2) Die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) ist gegeben, wenn Besorgnis über die Sicherheit eines

Luftfahrzeuges und seiner Insassen besteht, insbesondere wenn

a) Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 überfälliges Luftfahrzeug

erfolglos verlaufen sind, oder

b) ein Luftfahrzeug nach der Landefreigabe fünf Minuten nach der voraussichtlichen Landezeit

nicht gelandet ist und mit ihm keine Funkverbindung mehr hergestellt werden konnte, oder

c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zwar

beeinträchtigt, aber eine Notlandung nicht wahrscheinlich ist.

(3) Die Alarmstufe 3 (Notstufe) ist gegeben, wenn weitgehende Gewissheit darüber besteht, dass

einem Luftfahrzeug und seinen Insassen schwere und unmittelbare Gefahr droht, und dass sofortige Hilfe

benötigt wird, besonders wenn

a) eingehende Nachforschungen der Flugsicherungsstellen über ein gemäß Abs. 1 oder 2 überfälliges

Luftfahrzeug erfolglos verlaufen sind, oder

b) anzunehmen ist, dass der Betriebsstoffvorrat eines Luftfahrzeuges aufgebraucht ist oder nicht

ausreicht, um es in Sicherheit zu bringen, oder

c) bekannt wird, dass die Betriebssicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeuges so

beeinträchtigt ist, dass eine Notlandung wahrscheinlich ist, oder

d) bekannt wird oder mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Luftfahrzeug im Begriffe ist, eine

Notlandung durchzuführen oder bereits durchgeführt hat.

Flugnotmeldungen

§ 17. (1) Verantwortliche Piloten, Zivilluftfahrzeughalter, Zivilflugplatzhalter und Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, der Such- und Rettungszentrale der Austro Control

GmbH unverzüglich (fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch

möglichen Weise) alle Wahrnehmungen zu melden, die zur Annahme berechtigen, dass sich ein

Luftfahrzeug in Flugnot befindet.

(2) Flugnotmeldungen haben insbesondere zu enthalten

1. das Stichwort „Flugnot“;

2. die Angaben, wann und wo das in Flugnot befindliche Luftfahrzeug gesichtet wurde oder die

Angaben, wann und wo es sich zu dem Zeitpunkt befunden hat, in dem die letzte Nachricht von

ihm eingelangt ist;

3. die Bezeichnung der Art des Flugnotfalles, und

4. sonstige wichtige Umstände, welche die Auffindung des Luftfahrzeuges erleichtern können (zum

Beispiel Angaben über Type und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, über Flugrichtung und

Flughöhe).

(3) Nimmt der Pilot eines Luftfahrzeuges ein Notsignal, ein Such- und Rettungssignal oder eine

Notmeldung eines anderen Luftfahrzeuges auf, so hat er den Empfang zu bestätigen, gegebenenfalls den

Standort dieses Luftfahrzeuges aufzuzeichnen und die Austro Control GmbH im Wege der in Betracht

kommenden Flugsicherungsstelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern er nicht auch die

Bestätigung des Empfanges durch eine Flugsicherungsstelle aufgenommen hat.

Vorbereitung von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 18. (1) Werden Such- und Rettungsmaßnahmen außerhalb eines Flugplatzrettungsbereiches

erforderlich, so hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1. alle hierfür wesentlichen Angaben über das betreffende Luftfahrzeug, insbesondere über Type,

Insassen und Flugplatz einzuholen, soweit diese Angaben nicht aus den Meldungen (§§ 15 und

17) ersichtlich sind,

2. den Flugweg des in Flugnot befindlichen Luftfahrzeuges festzustellen und

3. das Suchgebiet abzugrenzen.

(2) Außerdem hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH

1. wenn die Alarmstufe 1 (Ungewissheitsstufe) gegeben ist, mit den Flugsicherungsstellen und

anderen in Betracht kommenden Stellen Verbindung aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, um

eine rasche Auswertung der einlangenden Meldungen sicherzustellen;

2. wenn die Alarmstufe 2 (Bereitschaftsstufe) gegeben ist, hiervon die für eine allfällige Such- und

Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) zu benachrichtigen;

3. wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, hiervon unverzüglich die für die Such- und

Rettungsaktion in Betracht kommenden Stellen (§ 7) in Kenntnis zu setzen und die Durchführung

der notwendigen Maßnahmen zu veranlassen.

Verständigungen

§ 19. (1) Von jedem Flugnotfall hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH, wenn

die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 18 Abs. 2 Z 3

unverzüglich zu verständigen

1. den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges,

bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,

2. die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint,

3. die Flugunfalluntersuchungsstelle im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, und

zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung

sonst zweckdienlichen Umstände.

(2) Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge

das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge

die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in

Kenntnis zu setzen.

Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

§ 20. Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf

dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet

erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Such-

und Rettungsluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen. Eingesetzte Luftfahrzeuge

haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen.

Einsatz von Such- und Rettungsmannschaften, Rettungsgeräten und Hilfsmitteln

§ 21. (1) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat den Einsatz von Such- und

Rettungsmannschaften zur Auffindung von in Flugnot befindlichen Zivilluftfahrzeugen sowie zur Rettung

der Überlebenden und Bergung von Post und Fracht zu veranlassen, wenn dies geboten erscheint,

besonders wenn Hilfe auf dem Luftweg (zum Beispiel wegen Schlechtwetters) nicht möglich ist. Hierbei

ist das Suchgebiet möglichst genau abzugrenzen.

(2) Gleichzeitig hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH zu veranlassen, dass

von den Such- und Rettungsmannschaften oder auf dem Luftweg geeignete Rettungsgeräte und

Hilfsmittel im erforderlichen Ausmaß zur Unfallstelle gebracht werden.

Meldungen über den Verlauf von Such- und Rettungsmaßnahmen

§ 22. (1) Alle an Such- und Rettungsaktionen mitwirkenden Stellen haben der Such- und

Rettungszentrale der Austro Control GmbH, bei Such- und Rettungsaktionen in Flugplatzrettungsbereichen

den Einsatzleiter, über den Stand der jeweiligen Such- und Rettungsmaßnahmen fernmündlich,

fernschriftlich, per Telefax, per Funk oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zu informieren.

(2) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH oder der Einsatzleiter hat alle am

Such- und Rettungsdienst mitwirkenden und um Hilfeleistung ersuchten Stellen zu verständigen, wenn

ihre Hilfeleistung nicht mehr erforderlich ist.

Sicherstellung von Beweismitteln

§ 23. (1) Die Austro Control GmbH und eingesetzte Such- und Rettungsmannschaften haben darauf

Bedacht zu nehmen, dass keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die gesetzlich vorgesehenen

Untersuchungen erschweren könnten. Von den Rettungsarbeiten abgesehen dürfen an der Unfallstelle

Veränderungen nur vorgenommen werden, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

(2) Andere Veränderungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn die für die gesetzlichen

Untersuchungen zuständigen Stellen sie für zulässig erklärt haben (Freigabe des Bruches).

Such- und Rettungssignale

§ 24. (1) Bei Flugnotfällen sind für die Verständigung zwischen Luftfahrzeuginsassen und Personen

am Boden, so weit eine Funkverbindung nicht möglich ist, optische Zeichen nach den im Anhang dieser

Verordnung kundgemachten Schlüsseln vorgesehen.

(2) Piloten, die ein Zeichen am Boden erkannt und verstanden haben, haben dies durch Signale nach

Punkt 3 des Anhanges dieser Verordnung zu bestätigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen schließen nicht aus, dass jedes andere zweckdienlich

erscheinende Mittel verwendet werden darf.

Abschnitt IV

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Kosten

§ 25. Ob und inwieweit für die Kosten von Such- und Rettungsmaßnahmen Ersatz zu leisten ist,

richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialversicherungs- und Zivilrechts.

Übergangsbestimmung

§ 26. Untersuchungen von Flugunfällen, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben,

sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung weiterzuführen.

In- und Außerkrafttreten

§ 27. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Zivilluftfahrt-Störungsverordnung – ZSV 1978,

BGBl. Nr. 152/1978, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 35/1982 mit Ausnahme ihrer §§ 26 bis 33

außer Kraft. Die §§ 26 bis 33 sind nur mehr auf jene Fälle anzuwenden, die sich vor dem 1. Oktober 1999

ereignet haben.

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