376. Verordnung: Änderung der Bundestheatersicherheitsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung
disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater
(Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Die Bundestheatersicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 683/1992, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen,
Plafond-, Podest- oder Bodenklappenkonstruktionen und Requisiten nicht behindert wird. Massive, über
die Kurtinenfallbahn gebaute Dekorationselemente sind nicht zulässig. Werden in begründeten Ausnahmefällen
über die Fallbahn errichtete Dekorationswände mit einer vertikalen Klappe ausgestattet,
welche von der niedergehenden Kurtine aus dem Fallbahnbereich geschwenkt wird, ist die Klappe so
auszubilden, daß sie für die niedergehende Kurtine kein starres Hindernis bildet („Crashwand“). Als
Material für die Ausbildung der Klappe dürfen ausschließlich nur unbrennbare Leichtschaumplatten oder
ähnliches verwendet werden. Dieses Material sowie die Konstruktionsteile der Klappe müssen so beschaffen
sein, daß bei einer etwaigen Beschädigung (Zerstörung) der Klappe durch die niedergehende Kurtine
keine Gefährdung von Personen entstehen kann. Die vertikalen, tragenden Elemente dieser Klappe
müssen außerhalb der Kurtinenfallbahn angeordnet sein. Das Abstellen von massiven Kurtinenhindernissen
anderer Art im Fallbahnbereich (zB Requisiten usw.; jedoch ausgenommen die in Abs. 5 genannten
Aufbauten) ist nicht gestattet, auch wenn eine allfällige mechanische Entfernung beabsichtigt ist.
Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung
deutlich zu kennzeichnen.“
2. In § 1 Abs. 5 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt
„Die Verwendung eines über die Kurtinenfallbahn gebauten Bühnenwagens ist zulässig, wenn die
Konstruktion des Bühnenwagens ausschließlich aus unbrennbaren Materialien besteht. Oberflächenbeläge
müssen am Bühnenwagen satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechen.
Allfällige Aufbauten am Bühnenwagen dürfen im Bereich der Kurtinenfallbahn keine Niveauunterschiede
aufweisen. Der Bühnenwagen selbst darf dabei eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten.“
3. In § 1 Abs. 7 wird folgender Schlußsatz angefügt
„Für einen der beiden Löschposten kann, sofern aus inszenierungstechnischen Gründen nicht anders
möglich, anstelle über eine Sichtöffnung die Beobachtung über einen Farbmonitor erfolgen, wenn dieser
ein ermüdungsfreies Beobachten der Szene zuläßt.“
4. In § 1 Abs. 8 wird der Satzteil „oder von staatlich autorisierten Versuchsanstalten im Sinne des
Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185/1910, durchzuführen“ durch den Satzteil „oder von
akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstellen im Sinne des Akkreditierungsgesetzes vom 4. August
1992, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, durchzuführen.“ ersetzt.
5. § 1 Abs. 9 lautet
„(9) Die Bremse des Kurtinenwindwerkes muß so ausgelegt sein, daß die Kurtine aus der
Senkbewegung mit einem angemessenen Bremsweg zum Stillstand kommt. Die Bremskraft muß durch
geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden. Das Bremsmoment muß mindestens doppelt so groß
sein wie das an der Bremse wirkende statische Lastmoment. Das Getriebe der Kurtinenwinde muß
mindestens für die doppelte Nennbelastung ausgelegt sein.“
6. § 1 Abs. 10 lautet
„(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch eine
Rohrbruchsicherung verhindert sein. Zylinder, Kolben und Druckleitungen müssen gegen Überdruck
berechnet werden. Als Berechnungsdruck für das Hydrauliksystem Zylinder bis Rohrbruchsicherung ist
der zweifache Betriebsdruck einzusetzen. Handelsübliche Bauteile, zB Rohrverschraubungen, Ventile,
dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert des vom Hersteller angegebenen Nenndruckes beansprucht
werden.“
7. In § 1 Abs. 11 wird in der 7. Zeile anstelle des Begriffes „Bruchlast“ der Begriff „Mindestbruchlast“
eingesetzt.
Der letzte Satz des § 1 Abs. 11 entfällt.
8. § 1 Abs. 12 entfällt.
9. In § 1 Abs. 16 wird der Satzteil „im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1965 idgF BGBl. Nr. 662/1983
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Elektrotechnikverordnung BGBl. Nr. 352/1990 („ÖVE-
Richtlinien“) auszuführen.“ durch den Satzteil „im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl.
Nr. 106/1993 in der geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verordnungen auszuführen.“ ersetzt.
10. In § 1 Abs. 17 wird der Satzteil „Der Antrieb der Kurtine muß“ durch den Satzteil „Der Antrieb der
Kurtinenwinde muß“ ersetzt.
11. In § 3 Abs. 5 lit. b werden nach dem Begriff „ÖNORM B 1600“ die Worte „ , Ausgabe August 1994“
eingefügt.
12. In § 3 Abs. 5 lit. c wird der Satzteil „Einrichtungen gemäß ÖNORM A 3010 zu kennzeichnen.“ durch
den Satzteil „Einrichtungen gemäß ÖNORM A 3011 Teil 3, Ausgabe Juni 1982 zu kennzeichnen.“ ersetzt.
13. In § 4 Abs. 6 wird der Begriff „Brenndauer“ durch den Begriff „Leuchtdauer“ ersetzt.
14. In § 5 Abs. 8 wird der Satzteil „Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050, 2. geänderte Ausgabe
März 1963, entsprechen und sind nachweislich jährlich“ durch den Satzteil „Tragbare Feuerlöscher
müssen der Normenserie ÖNORM EN 3, Teil 1, 2, 4 und 5, jeweils Ausgabe August 1996, Teil 3,
Ausgabe Dezember 1995, Teil 6, Ausgabe Juli 1995 und Teil 6 A 1, Ausgabe März 1997 entsprechen und
sind nachweislich in Abständen von zwei Jahren“ ersetzt.
15. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 18 angefügt
„(18) Für den Katastrophenfall sind von allen Direktionen Ablauf- bzw. Evakuierungspläne, die
insbesondere das Verhalten der im Gefahrenfall verantwortlichen Entscheidungsträger regeln, zu
erstellen. Die Erstellung derartiger Pläne ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis
spätestens 1. April 1999 nachzuweisen.“
16. In § 6 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Im Burgtheater erfolgt eine Verdoppelung der rechnerisch ermittelten maximal zulässigen Kunststoffmengen,
da der dortige Bühnenbereich durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt ist. Sollten
Plafondkonstruktionen die Wirkungsweise der Sprühflutanlage behindern, ist für weitere Beurteilungen
die (halbe) Menge im Umfang von 23,3 m³ heranzuziehen.“
In § 6 Abs. 1 lit. a. wird im letzten Absatz bei den Kubaturangaben beim Burgtheater statt der Angabe
„23,3 m³“ nunmehr die Angabe „46,6 m³“ eingesetzt.
17. In § 6 Abs. 1 lit. b. wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt
„Im Burgtheater erfolgt eine Verdoppelung der zulässigen Kunststoffmengen, da der dortige Bühnenbereich
durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt ist.“
In § 6 Abs. 1 lit. b. wird im zweiten Absatz bei den Gewichtsangaben beim Burgtheater statt der Angabe
„349 kg“ nunmehr die Angabe „698 kg“ eingesetzt.
18. In § 6 Abs. 1 lit. g. wird nach dem Wort „verpackt“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgender Satzteil angefügt: „oder in Bereichen gelagert, die durch eine Sprühflutanlage geschützt
werden. (zB Burgtheater).“
19. Dem § 6 wird folgender Abs. 17 angefügt
„(17) Die Verwendung von Isopropylalkohol oder Mischungen dieses Alkohols mit Wasser (zB
Pyrofluid) als Brennstoff im Zusammenhang mit Feuereffekten ist gestattet, wenn das Trägermaterial für
den Brennstoff selbst unbrennbar ausgeführt ist (zB Keramikfaserelemente), keine Nachtränkung des
Trägermaterials mit Brennstoff während der Vorstellung erfolgt und die Gesamtmenge des gleichzeitig
auf der Bühne eingesetzten Alkohols bzw. der Alkohol-Wasser-Mischung nicht mehr als einen Liter
beträgt und die Dauer der einzelnen Feuereffekte nicht mehr als 15 Minuten beträgt.“
20. § 8 Abs. 3 lit. d lautet
„d) das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche
allfällige Dekorationen, Bühnenwagen, Klappen bei Bühnenschrägen, Plafonds usw. aus der
Fallbahn zu entfernen haben,“
21. In § 8 Abs. 4 erhalten die beiden ersten Absätze die Kennzeichnung „lit. a“ vorgesetzt.
In § 8 Abs. 4 wird nach dem zweiten Absatz, der mit der Zeile „Schloßtheater: 1 Löschmeister, 1 Löschposten“
endet, folgende lit. b eingefügt
„b) Unter den Voraussetzungen, daß
– die volle Funktionsfähigkeit der bestehenden Sicherheitseinrichtungen während der
gesamten Aufführungsdauer gegeben ist, wobei die Brandmeldeanlage für den Bühnenbereich
mindestens bis zur hauseigenen Brandmeldezentrale aktiviert bleiben muß,
– eine ausreichende direkte Beobachtungsmöglichkeit der Spielfläche durch Löschposten
(allenfalls mittels Monitor entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 7) besteht, und
– keine besonderen oder sehr umfangreichen Feuereffekte eingesetzt werden,
kann eine Reduktion der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr im nachstehenden Ausmaß
erfolgen
Staatsoper: Reduktion um 1 Löschposten
Burgtheater: Reduktion um 2 Löschposten
Volksoper: Reduktion um 1 Löschposten
Erfolgt eine Reduktion von Löschposten auf dem Schnürboden, so ist ein ungehindertes
Wechseln des verbleibenden Löschpostens auf dem Schnürboden von einer auf die andere
Bühnenhausseite zu gewährleisten.“
Im letzten Satz des § 8 Abs. 4 lit. b (neu) werden zwei Klammerausdrücke eingefügt, so daß dieser
nunmehr lautet
„In der Staatsoper, im Burgtheater und in der Volksoper kann (auch bei reduzierter
Löschmannschaft) jeweils ein Löschposten durch einen Angehörigen des Publikumsdienstes
(Hydrantenwärter) ersetzt werden, sofern dieser für seine Aufgabe eingeschult wurde.“
22. § 8 Abs. 5 wird neu formuliert und lautet nunmehr
„(5) Wird die Brandmeldeanlage der Unterbühne in der Volksoper aus inszenierungstechnischen
Gründen vom TUS-Anschluß weggeschaltet (die sofortige direkte Verbindung zur städtischen Feuerwehr
unterbrochen), ist dieser Bereich durch einen zusätzlichen Löschposten abzusichern.“
23. In § 12 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende neue Sätze eingefügt
„Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in
dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach
Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die
bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden.“