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376_1998 AT

376. Verordnung: Änderung der Bundestheatersicherheitsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Änderung der Bundestheatersicherheitsverordnung

Auf Grund des § 11 des Bundesgesetzes über die Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung

disziplinarrechtlicher sowie theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater

(Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204/1989, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Die Bundestheatersicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 683/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß ein Schließen der Kurtine durch Dekorationen,

Plafond-, Podest- oder Bodenklappenkonstruktionen und Requisiten nicht behindert wird. Massive, über

die Kurtinenfallbahn gebaute Dekorationselemente sind nicht zulässig. Werden in begründeten Ausnahmefällen

über die Fallbahn errichtete Dekorationswände mit einer vertikalen Klappe ausgestattet,

welche von der niedergehenden Kurtine aus dem Fallbahnbereich geschwenkt wird, ist die Klappe so

auszubilden, daß sie für die niedergehende Kurtine kein starres Hindernis bildet („Crashwand“). Als

Material für die Ausbildung der Klappe dürfen ausschließlich nur unbrennbare Leichtschaumplatten oder

ähnliches verwendet werden. Dieses Material sowie die Konstruktionsteile der Klappe müssen so beschaffen

sein, daß bei einer etwaigen Beschädigung (Zerstörung) der Klappe durch die niedergehende Kurtine

keine Gefährdung von Personen entstehen kann. Die vertikalen, tragenden Elemente dieser Klappe

müssen außerhalb der Kurtinenfallbahn angeordnet sein. Das Abstellen von massiven Kurtinenhindernissen

anderer Art im Fallbahnbereich (zB Requisiten usw.; jedoch ausgenommen die in Abs. 5 genannten

Aufbauten) ist nicht gestattet, auch wenn eine allfällige mechanische Entfernung beabsichtigt ist.

Die Fallbahn der Kurtine ist am Bühnenboden durch eine der Kurtinendicke entsprechende Markierung

deutlich zu kennzeichnen.“

2. In § 1 Abs. 5 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze 3 bis 6 eingefügt

„Die Verwendung eines über die Kurtinenfallbahn gebauten Bühnenwagens ist zulässig, wenn die

Konstruktion des Bühnenwagens ausschließlich aus unbrennbaren Materialien besteht. Oberflächenbeläge

müssen am Bühnenwagen satt aufliegen und zumindest der Brennbarkeitsklasse B1 entsprechen.

Allfällige Aufbauten am Bühnenwagen dürfen im Bereich der Kurtinenfallbahn keine Niveauunterschiede

aufweisen. Der Bühnenwagen selbst darf dabei eine Tiefe von 2,50 m nicht überschreiten.“

3. In § 1 Abs. 7 wird folgender Schlußsatz angefügt

„Für einen der beiden Löschposten kann, sofern aus inszenierungstechnischen Gründen nicht anders

möglich, anstelle über eine Sichtöffnung die Beobachtung über einen Farbmonitor erfolgen, wenn dieser

ein ermüdungsfreies Beobachten der Szene zuläßt.“

4. In § 1 Abs. 8 wird der Satzteil „oder von staatlich autorisierten Versuchsanstalten im Sinne des

Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185/1910, durchzuführen“ durch den Satzteil „oder von

akkreditierten Prüf- oder Überwachungsstellen im Sinne des Akkreditierungsgesetzes vom 4. August

1992, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, durchzuführen.“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 9 lautet

„(9) Die Bremse des Kurtinenwindwerkes muß so ausgelegt sein, daß die Kurtine aus der

Senkbewegung mit einem angemessenen Bremsweg zum Stillstand kommt. Die Bremskraft muß durch

geführte Druckfedern oder Gewichte bewirkt werden. Das Bremsmoment muß mindestens doppelt so groß

sein wie das an der Bremse wirkende statische Lastmoment. Das Getriebe der Kurtinenwinde muß

mindestens für die doppelte Nennbelastung ausgelegt sein.“

6. § 1 Abs. 10 lautet

„(10) Bei Zylinderantrieben muß ein unbeabsichtigtes Absinken der Kurtine durch eine

Rohrbruchsicherung verhindert sein. Zylinder, Kolben und Druckleitungen müssen gegen Überdruck

berechnet werden. Als Berechnungsdruck für das Hydrauliksystem Zylinder bis Rohrbruchsicherung ist

der zweifache Betriebsdruck einzusetzen. Handelsübliche Bauteile, zB Rohrverschraubungen, Ventile,

dürfen maximal mit dem 0,5fachen Wert des vom Hersteller angegebenen Nenndruckes beansprucht

werden.“

7. In § 1 Abs. 11 wird in der 7. Zeile anstelle des Begriffes „Bruchlast“ der Begriff „Mindestbruchlast“

eingesetzt.

Der letzte Satz des § 1 Abs. 11 entfällt.

8. § 1 Abs. 12 entfällt.

9. In § 1 Abs. 16 wird der Satzteil „im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1965 idgF BGBl. Nr. 662/1983

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Elektrotechnikverordnung BGBl. Nr. 352/1990 („ÖVE-

Richtlinien“) auszuführen.“ durch den Satzteil „im Sinne des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl.

Nr. 106/1993 in der geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verordnungen auszuführen.“ ersetzt.

10. In § 1 Abs. 17 wird der Satzteil „Der Antrieb der Kurtine muß“ durch den Satzteil „Der Antrieb der

Kurtinenwinde muß“ ersetzt.

11. In § 3 Abs. 5 lit. b werden nach dem Begriff „ÖNORM B 1600“ die Worte „ , Ausgabe August 1994“

eingefügt.

12. In § 3 Abs. 5 lit. c wird der Satzteil „Einrichtungen gemäß ÖNORM A 3010 zu kennzeichnen.“ durch

den Satzteil „Einrichtungen gemäß ÖNORM A 3011 Teil 3, Ausgabe Juni 1982 zu kennzeichnen.“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 6 wird der Begriff „Brenndauer“ durch den Begriff „Leuchtdauer“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 8 wird der Satzteil „Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050, 2. geänderte Ausgabe

März 1963, entsprechen und sind nachweislich jährlich“ durch den Satzteil „Tragbare Feuerlöscher

müssen der Normenserie ÖNORM EN 3, Teil 1, 2, 4 und 5, jeweils Ausgabe August 1996, Teil 3,

Ausgabe Dezember 1995, Teil 6, Ausgabe Juli 1995 und Teil 6 A 1, Ausgabe März 1997 entsprechen und

sind nachweislich in Abständen von zwei Jahren“ ersetzt.

15. Dem § 5 wird folgender neuer Absatz 18 angefügt

„(18) Für den Katastrophenfall sind von allen Direktionen Ablauf- bzw. Evakuierungspläne, die

insbesondere das Verhalten der im Gefahrenfall verantwortlichen Entscheidungsträger regeln, zu

erstellen. Die Erstellung derartiger Pläne ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis

spätestens 1. April 1999 nachzuweisen.“

16. In § 6 Abs. 1 lit. a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Im Burgtheater erfolgt eine Verdoppelung der rechnerisch ermittelten maximal zulässigen Kunststoffmengen,

da der dortige Bühnenbereich durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt ist. Sollten

Plafondkonstruktionen die Wirkungsweise der Sprühflutanlage behindern, ist für weitere Beurteilungen

die (halbe) Menge im Umfang von 23,3 m³ heranzuziehen.“

In § 6 Abs. 1 lit. a. wird im letzten Absatz bei den Kubaturangaben beim Burgtheater statt der Angabe

„23,3 m³“ nunmehr die Angabe „46,6 m³“ eingesetzt.

17. In § 6 Abs. 1 lit. b. wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Im Burgtheater erfolgt eine Verdoppelung der zulässigen Kunststoffmengen, da der dortige Bühnenbereich

durch eine Sprühflutanlage zusätzlich geschützt ist.“

In § 6 Abs. 1 lit. b. wird im zweiten Absatz bei den Gewichtsangaben beim Burgtheater statt der Angabe

„349 kg“ nunmehr die Angabe „698 kg“ eingesetzt.

18. In § 6 Abs. 1 lit. g. wird nach dem Wort „verpackt“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und

folgender Satzteil angefügt: „oder in Bereichen gelagert, die durch eine Sprühflutanlage geschützt

werden. (zB Burgtheater).“

19. Dem § 6 wird folgender Abs. 17 angefügt

„(17) Die Verwendung von Isopropylalkohol oder Mischungen dieses Alkohols mit Wasser (zB

Pyrofluid) als Brennstoff im Zusammenhang mit Feuereffekten ist gestattet, wenn das Trägermaterial für

den Brennstoff selbst unbrennbar ausgeführt ist (zB Keramikfaserelemente), keine Nachtränkung des

Trägermaterials mit Brennstoff während der Vorstellung erfolgt und die Gesamtmenge des gleichzeitig

auf der Bühne eingesetzten Alkohols bzw. der Alkohol-Wasser-Mischung nicht mehr als einen Liter

beträgt und die Dauer der einzelnen Feuereffekte nicht mehr als 15 Minuten beträgt.“

20. § 8 Abs. 3 lit. d lautet

„d) das Nichtfunktionieren der Schließeinrichtung der Kurtine und jener Mechanismen, welche

allfällige Dekorationen, Bühnenwagen, Klappen bei Bühnenschrägen, Plafonds usw. aus der

Fallbahn zu entfernen haben,“

21. In § 8 Abs. 4 erhalten die beiden ersten Absätze die Kennzeichnung „lit. a“ vorgesetzt.

In § 8 Abs. 4 wird nach dem zweiten Absatz, der mit der Zeile „Schloßtheater: 1 Löschmeister, 1 Löschposten“

endet, folgende lit. b eingefügt

„b) Unter den Voraussetzungen, daß

– die volle Funktionsfähigkeit der bestehenden Sicherheitseinrichtungen während der

gesamten Aufführungsdauer gegeben ist, wobei die Brandmeldeanlage für den Bühnenbereich

mindestens bis zur hauseigenen Brandmeldezentrale aktiviert bleiben muß,

– eine ausreichende direkte Beobachtungsmöglichkeit der Spielfläche durch Löschposten

(allenfalls mittels Monitor entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs. 7) besteht, und

– keine besonderen oder sehr umfangreichen Feuereffekte eingesetzt werden,

kann eine Reduktion der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr im nachstehenden Ausmaß

erfolgen

Staatsoper: Reduktion um 1 Löschposten

Burgtheater: Reduktion um 2 Löschposten

Volksoper: Reduktion um 1 Löschposten

Erfolgt eine Reduktion von Löschposten auf dem Schnürboden, so ist ein ungehindertes

Wechseln des verbleibenden Löschpostens auf dem Schnürboden von einer auf die andere

Bühnenhausseite zu gewährleisten.“

Im letzten Satz des § 8 Abs. 4 lit. b (neu) werden zwei Klammerausdrücke eingefügt, so daß dieser

nunmehr lautet

„In der Staatsoper, im Burgtheater und in der Volksoper kann (auch bei reduzierter

Löschmannschaft) jeweils ein Löschposten durch einen Angehörigen des Publikumsdienstes

(Hydrantenwärter) ersetzt werden, sofern dieser für seine Aufgabe eingeschult wurde.“

22. § 8 Abs. 5 wird neu formuliert und lautet nunmehr

„(5) Wird die Brandmeldeanlage der Unterbühne in der Volksoper aus inszenierungstechnischen

Gründen vom TUS-Anschluß weggeschaltet (die sofortige direkte Verbindung zur städtischen Feuerwehr

unterbrochen), ist dieser Bereich durch einen zusätzlichen Löschposten abzusichern.“

23. In § 12 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende neue Sätze eingefügt

„Kann der Sicherheitsbeirat nicht rechtzeitig eine Empfehlung aussprechen, so kann die Behörde in

dringenden und begründeten Fällen derartige Abweichungen bzw. Ausnahmen vorerst bewilligen. Nach

Vorliegen der Empfehlung des Sicherheitsbeirates ist seitens der Behörde umgehend festzustellen, ob die

bewilligten Abweichungen bzw. Ausnahmen weiterhin in Geltung belassen werden.“

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