Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
376_1997 AT

376. Verordnung: Vorläuferstoffeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Vorläuferstoffeverordnung – VorlV

Auf Grund der §§ 17, 18 Abs. 5 und 22 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, wird

verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Vorläuferstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die im Artikel 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung

mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 (§ 2 Z 7) unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten

Stoffe einschließlich Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten.

(2) Nicht als Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Arzneimittel und

2. sonstige Zubereitungen, die Vorläuferstoffe enthalten, sofern sie so zusammengesetzt sind, daß

die in ihnen enthaltenen Vorläuferstoffe nicht ohne weiteres verwendet oder durch leicht

anwendbare Mittel wiedergewonnen werden können.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Ausfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus dem Zollgebiet der Europäischen

Gemeinschaft, für die eine Zollausfuhranmeldung erforderlich ist, in einen Drittstaat,

2. Einfuhr: die körperliche Verbringung von Vorläuferstoffen aus einem Drittstaat in das Zollgebiet

der Europäischen Gemeinschaft,

3. Durchfuhr: die Beförderung von Vorläuferstoffen zwischen Drittstaaten, die nicht Mitgliedstaaten

der Europäischen Gemeinschaft sind, durch das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft, ohne

weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt,

4.Inverkehrsetzen: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in der Europäischen

Gemeinschaft hergestellten oder in den freien Verkehr gebrachten Vorläuferstoffen an Dritte,

5. Wirtschaftsbeteiligte: natürliche oder juristische Personen, die in der Europäischen Gemeinschaft

mit der Herstellung, der Weiterverarbeitung, dem Handel oder der Verteilung von Vorläuferstoffen

befaßt sind oder damit verbundene Tätigkeiten, wie die Vermittlung oder Lagerung von

Vorläuferstoffen, ausüben,

6. Richtlinie 92/109/EWG: die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die

Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von

Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 370/76 vom 19. Dezember

1992, in der jeweils geltenden Fassung,

7.Verordnung (EWG) Nr. 3677/90: die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom

13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten

Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, ABl. Nr. L 357/1 vom 20. Dezember

1990, in der jeweils geltenden Fassung,

8. Verordnung (EWG) Nr. 3769/92: die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom

21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des

Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung

von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, ABl. Nr. L 383/17 vom 29. Dezember 1992, in der

jeweils geltenden Fassung,

9. Verordnung (EG) Nr. 1485/96: Verordnung (EG) Nr. 1485/96 der Kommission vom 26. Juli 1996

über Durchführungsverordnungen zur Richtlinie 92/109/EWG des Rates betreffend Erklärungen

des Kunden über den Verwendungszweck von Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von

Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, ABl. Nr. L 188/28 vom 27. Juli 1996,

in der jeweils geltenden Fassung.

Genehmigung

§ 3. (1) Einer Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales bedarf, wer

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 erzeugen, erwerben oder innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

in Verkehr setzen will.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

1. die zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder einer ärztlichen oder

tierärztlichen Hausapotheke Berechtigten, soweit es sich um apothekenübliche Mengen an

Vorläuferstoffen handelt,

2. die Behörden sowie internationale oder zwischenstaatliche Einrichtungen für den Bereich ihrer

dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Vorläuferstoffen

beauftragten Einrichtungen,

3. wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,

4. gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft

unterliegen.

§ 4. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 ist beim Bundeministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu stellen. Der Antrag hat nachstehende Angaben und Nachweise zu

enthalten

1. den Vor- und Familiennamen oder die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers,

2. den Vor- und Familiennamen sowie den Wohnsitz des gemäß § 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz

Verantwortlichen sowie eine Beschreibung seiner Stellung im Unternehmen des Wirtschaftsbeteiligten,

3. den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine

Tätigkeit ausübt,

4. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätte(n) und Lagerstätte(n) der Vorläuferstoffe nach Ort,

Straße und Hausnummer einschließlich einer Beschreibung der Sicherungen gegen unbefugte

Entnahmen von Vorläuferstoffen,

5. die Bezeichnung der Vorläuferstoffe und die Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesen

Stoffen.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind auf Verlangen des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit

und Soziales mittels beglaubigter Ablichtung der den Angaben zugrundeliegenden Schriftstücke nachzuweisen.

§ 5. (1) Die Genehmigung wird für eine bestimmte natürliche oder juristische Person, für eine

bestimmte Betriebsstätte, für einen bestimmten Vorläuferstoff oder für bestimmte Vorläuferstoffe und für

eine bestimmte Art des Verkehrs oder der Gebarung mit diesem Stoff oder diesen Stoffen erteilt. Sie ist

nicht übertragbar.

(2) Die Genehmigung ist auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß

insbesondere die Bezeichnung des Vorläuferstoffs oder der Vorläuferstoffe, die Art des Verkehrs oder der

Gebarung damit sowie die Lage der Betriebsstätte(n) enthalten.

§ 6. Sofern dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen

oder wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder internationalen Suchtmittelübereinkommen

oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von

Vorläuferstoffen geboten ist, kann die Genehmigung

1. befristet, unter Bedingungen, mit Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder

2. mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder

sonstiger Nebenbestimmungen im Sinne der Ziffer 1 erteilt oder

3. nach ihrer Erteilung, sofern schutzwürdige Interessen des Begünstigten nicht beeinträchtigt

werden, ganz oder teilweise widerrufen werden.

§ 7. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von

zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Diese Frist kann verlängert werden, wenn ein

berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 8. Inhaber einer Genehmigung haben jede Änderung der im § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben

sowie jede zeitweilige oder dauernde Einstellung des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen

dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich mitzuteilen. Bei einer

Änderung hinsichtlich der Art der Vorläuferstoffe oder des Verkehrs oder der Gebarung mit den

Vorläuferstoffen sowie bei Änderungen in der Person oder der Unternehmensform oder der Lage der

Betriebsstätten, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes, ist eine neue Genehmigung zu beantragen.

§ 9. (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

1. kein Bedarf für einen Vorläuferstoff gegeben ist,

2. für die Betriebsstätten ein Verantwortlicher nicht bestellt oder nicht benannt worden ist (§ 4

Abs. 1 Z 2) oder

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche die ihm gemäß

§ 18 Abs. 4 Suchtmittelgesetz obliegenden Aufgaben nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder

4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des

Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen

Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder

Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder

5. keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Vorläuferstoffen vorhanden

sind oder

6. die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen aus anderen

als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn sie der Durchführung von internationalen

Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher

Einrichtungen über die Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen entgegensteht

oder dies wegen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

§ 10. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann für die Dauer von drei Monaten

anordnen, daß der Inhaber einer Genehmigung einen Vorläuferstoff nicht, nur unter bestimmten

Voraussetzungen, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke erzeugen, erwerben,

besitzen in Verkehr setzen, aus-, ein- oder durchführen oder verwenden darf, wenn Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, daß

1. der Vorläuferstoff zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln abgezweigt werden soll oder

2. Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung nicht eingehalten werden und

dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in

erheblichem Maß gefährdet wird.

Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel

§ 11. Auf die nach Artikel 2a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 vorgeschriebene Erlaubnis

für die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Vorläuferstoffen der Kategorie 1 sind die §§ 3 bis 9 und § 10 Z 1

sinngemäß anzuwenden. § 10 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bestimmungen des

Suchtmittelgesetzes oder dieser Verordnung oder einschlägiger unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der

Europäischen Gemeinschaft nicht eingehalten werden und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des

Verkehrs oder der Gebarung mit Vorläuferstoffen in erheblichem Maß gefährdet wird.

Abgabe

§ 12. (1) Vorläuferstoffe der Kategorie 1 dürfen nur abgegeben werden an

1. natürliche oder juristische Personen, sofern sie im Besitz einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1

sind,

2. natürliche oder juristische Personen, sofern sie nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates

der Europäischen Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie

92/109/EWG befugt sind, solche Vorläuferstoffe zu erzeugen, erwerben oder in Verkehr zu

setzen,

3. öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken sowie ärztliche oder tierärztliche Hausapotheken,

4. die sonstigen im § 3 Abs. 2 genannten Behörden und Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von Vorläuferstoffen (§ 2 Z 1).

Erfassung von Betriebsstätten

§ 13. (1) Wer einen Vorläuferstoff der Kategorie 2 erzeugen oder in Verkehr setzen will, hat dem

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen die

Erzeugung oder von denen aus die Inverkehrsetzung stattfindet, sowie jede Änderung dieser Anschriften

unverzüglich zu melden. Dies gilt nicht für Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 Z 1.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestätigt die Meldung nach Abs. 1. Dies

gilt auch im Falle einer Meldung nach Artikel 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90.

Aufzeichnungen

§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der

Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende

Aufzeichnungen zu führen

1. die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;

2. Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge

und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil

des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);

3. Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in

Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich

gemacht werden.

(3) Abs. 1 gilt auch für die nach § 3 Abs. 2 Berechtigten.

(4) Verpflichtete nach Abs. 1 haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe

ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung,

die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.

(5) Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab

Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren

und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe

unmittelbar zur Verfügung zu halten.

(6) Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn

sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten

1. mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener

Frist lesbar gemacht werden können.

(7) Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Abs. 6) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu

unterschreiben und während der im Abs. 5 genannten Frist aufzubewahren.

(8) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen

der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich

1. Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,

2. Essigsäureanhydrid 20,0 l,

3. Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder

4. Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg

je Abgabe nicht übersteigen.

Kennzeichnung

§ 15. (1) Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sind beim Inverkehrsetzen unter Verwendung der im

Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 angegebenen Bezeichnungen zu kennzeichnen. Bei

Zubereitungen ist der im Anhang angegebenen Bezeichnung das Wort „Enthält“ voranzustellen. Die

Kennzeichnung hat in deutlich lesbarer Schrift in deutscher Sprache und auf dauerhafte Weise zu

erfolgen. Andere Sprachen oder handelsübliche Kennzeichnungen können zusätzlich verwendet werden.

Allfällige Kennzeichnungspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Abs. 1 ist auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Vorläuferstoffen bei der Ein-, Aus- oder

Durchfuhr nach Artikel 2 Z 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 entsprechend anzuwenden.

Quartalsbericht

§ 16. (1) Inhaber einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder einer Bestätigung nach § 13 Abs. 2, ferner

Berechtigte gemäß § 3 Abs. 2 sowie Inhaber einer Genehmigung (Erlaubnis) für den Drittlandshandel

gemäß § 11 oder einer Bestätigung gemäß Art. 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 sind

verpflichtet, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales getrennt für jede Betriebsstätte und

für jeden Vorläuferstoff der Kategorien 1 und 2 die jeweilige Menge zu melden, die

1. eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,

2. ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern und Nummer der Ausfuhrgenehmigungen,

3. abgegeben wurde.

(2) Auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind der Name und die

Anschrift des jeweiligen Erwerbers sowie die an ihn abgegebene Menge anzugeben.

(3) Inhaber einer Genehmigung nach den Artikeln 5 Abs. 3 oder 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 3677/90 sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Anzahl der

getätigten Ausfuhren sowie getrennt für jede Betriebsstätte und für jeden Vorläuferstoff der

entsprechenden Kategorie die jeweilige Menge nach Absatz 1 Z 2 zu melden.

(4) Makler, Kommissionäre und andere Geschäftsvermittler sind verpflichtet, dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales bei Geschäftsvorgängen, an denen sie mitgewirkt haben, alle

weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die Art und Menge der Vorläuferstoffe der Kategorien 1 und 2 sowie das

Datum ihrer eigenen Mitwirkung zu melden.

(5) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind

1. bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge oder das Volumen und

2. bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.

(6) Die Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit

und Soziales spätestens zwei Wochen nach dem Ende jedes Kalendervierteljahres für das vorangangene

Kalendervierteljahr schriftlich zu erstatten.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die gemäß den Abs. 1 bis 5

erhaltenen Daten einschließlich personenbezogener Daten nur für Zwecke der Überwachung des Verkehrs

und der Gebarung mit Vorläuferstoffen verarbeiten und an die dafür zuständigen Stellen übermitteln.

Insbesondere dürfen die Daten an die Sicherheits- und Zollbehörden sowie an internationale oder

zwischenstaatliche Einrichtungen und ausländische Behörden übermittelt werden, soweit diese die Daten

zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung

mit Vorläuferstoffen benötigen.

Formblätter

§ 17. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für Ausfuhrgenehmigungen

gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 Formblätter mit fortlaufender Seriennumerierung

aufzulegen. Inhalt und Form der Formblätter haben dem Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zu

entsprechen.

Schluß- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 18. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →