376. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des LLDG 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner
auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen.
Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien
festgelegt werden können.“
2. § 10 lautet samt Überschrift
„Definitives Dienstverhältnis
§ 10. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Lehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse
erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Lehrers
nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der
Lehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach § 12 Abs. 2 Z 1 oder 4 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, oder
2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, soweit
sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung
wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene
Verwendung des Lehrers Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach
dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der
Lehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne
Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Lehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne
Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene
Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine
Definitivstellung vornehmen.
(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis
zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1
gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit
in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.“
3. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Lehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden
widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt
hat.“
4. § 18 lautet samt Überschrift
„Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18. Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er
den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung
entlassen.“
5. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt
„Sonstige Arten der Verwendung
§ 23a. (1) Der Lehrer kann mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der
Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen
Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines
anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
entsendet werden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer
Dienststelle der Verwaltung (§ 22) anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende
Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis,
eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate
nicht übersteigen.
(4) Erhält der Lehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang
mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach
§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden
Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die
von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und
Zuschüsse gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung
beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen
folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.“
6. § 26 Abs. 5 lautet
„(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen
sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen.
Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.“
7. § 26 Abs. 7 lautet
„(7) Bei der Besetzung der schulfesten Stellen ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls
angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung
sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit
Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche
Auswahlkriterien festgelegt werden können. Lehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der
Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind
bevorzugt zu reihen.“
8. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt
„Schulleiter
§ 26a. (1) Die Bewerber müssen die Erfordernisse des § 26 erfüllen. Sofern die Landesgesetzgebung
Schulgemeinschaftsausschüsse bzw. Schulforen eingerichtet hat, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse
erfüllenden Bewerber dem Schulgemeinschaftsausschuß bzw. dem Schulforum jener Schule, für die
die Bewerbung abgegeben wurde, zu übermitteln. In diesem Fall hat der Schulgemeinschaftsausschuß
bzw. das Schulforum das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete
schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Die Ernennung zum Schulleiter ist vorerst vier Jahre wirksam. Vorangehende Zeiten der Betrauung
mit der Funktion eines Schulleiters sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren in diesen
Vierjahreszeitraum einzurechnen, wenn diese Zeiten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
(3) Nach Ablauf der Befristung gilt die Ernennung auf Dauer, wenn
1. der Schulleiter erfolgreich an einem Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang
teilgenommen hat und
2. die Dienstbehörde dem Schulleiter nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Befristung mitteilt,
daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat. Vor dem Ausspruch der Nichtbewährung
ist die Schulaufsicht zu hören. Sofern landesgesetzlich ein Schulgemeinschaftsausschuß
oder ein Schulforum eingerichtet ist, ist dieser/dieses ebenfalls zu hören, und der Ausspruch der
Nichtbewährung ist nur auf Grund negativer Stellungnahmen beider Gremien zulässig.
Ist landesgesetzlich kein Schulgemeinschaftsausschuß oder Schulforum eingerichtet, hat vor dem Ausspruch
der Nichtbewährung die Schulaufsicht eine begründete Stellungnahme abzugeben.
(4) Endet die Funktion als Schulleiter nach dem Zeitraum gemäß Abs. 2, ohne daß eine Ernennung
auf Dauer erfolgte, so ist er auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor seiner Ernennung unbefristet
innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5) Hatte der Schulleiter im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist
er mit dem Ende der Leitungsfunktion auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener
Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Schulleiter angehört hat.
(6) Die Leitungsfunktion endet bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter;
ferner endet die Leiterfunktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses.“
9. Im § 43 Abs. 4 wird der Ausdruck „sieben Werteinheiten“ durch den Ausdruck „fünf Werteinheiten“
ersetzt.
10. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt
„§ 55a. Bei der Unterrichtserteilung an berufsbildenden mittleren Schulen für Berufstätige, die gemäß
§ 2 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgrundsatzgesetzes für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
BGBl. Nr. 320/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 649/1994 eingerichtet werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden
als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen
sowie vor 17.30 Uhr gehaltene Unterrichtsstunden.“
11. Dem § 65 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Lehrer sein 64. Lebensjahr
vollendet.
(5) Hat der Lehrer einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2
bis 5 und 9 EKUG in Anspruch genommen, ist er nach Wiederantritt des Dienstes, wenn keine Interessen
des Dienstes entgegenstehen,
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz zu betrauen, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet
wurde oder
2. mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle zu betrauen.“
12. § 71 lautet samt Überschrift
„Bericht aus besonderem Anlaß
§ 71. (1) Der Leiter hat über den Lehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Lehrer im
Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate
und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Lehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein
solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme
von Bedeutung ist.
(2) Ist für den Lehrer auf Grund des § 74 Abs. 3 („negative“ Leistung) eine neuerliche Leistungsfeststellung
durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb eines Monats nach Ablauf des
an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Lehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor
der Erstattung des Berichtes mindestens während 13 Wochen Dienst versehen hat. Ein Bericht ist nicht
zu erstatten, wenn der Lehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend
nicht aufweist.
(4) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen,
daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.“
13. Nach § 71 wird folgender § 71a samt Überschrift eingefügt
„Beurteilungszeitraum
§ 71a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist
der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) gilt als Beurteilungszeitraum
der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate
nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.“
14. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Wochen“ durch den Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.
15. § 74 lautet samt Überschrift
„Leistungsfeststellung durch die Behörde
§ 74. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes des Leiters
oder des Antrags des Lehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger
Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate
und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz (Bericht auf Verlangen der Dienst- oder Schulbehörde) kann die
Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2) Eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) ist bis zu einer
neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam. Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß
Abs. 1 Z 1 („überdurchschnittliche“ Leistung) getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung
treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung
des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Gilt für den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung), so ist für
den an den Beurteilungszeitraum nach § 71a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine
neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(4) Wurde über den Lehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 („negative“ Leistung) getroffen
und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für
ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Lehrer den von
ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen
sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw.
des Antrages des Lehrers auf Leistungsfeststellung.
(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung
getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung nachweislich zu verständigen. Er kann
binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.“
16. Nach § 124 werden folgende § 124a, 124b und 124c eingefügt
„§ 124a. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen,
ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden personenbezogenen Daten der in § 1 genannten Lehrer automationsunterstützt zu
verarbeiten. Soweit eine derartige Verarbeitung nicht als Standardverarbeitung im Sinne des § 8 Abs. 3
des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zu melden ist, darf sie erst nach ihrer Registrierung im
Datenverarbeitungsregister aufgenommen werden.
§ 124b. Auf Lehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. September 1996 begonnen
hat, sind die bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter
anzuwenden.
§ 124c. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 69
bis 76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach
den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Lehrer, über die gemäß § 74 Abs. 1 Z 2 die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den
von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September
1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach § 74 Abs. 1 Z 2 gültig ist, die §§ 18 und 69 bis
76 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
17. Nach § 125b wird folgender § 125c eingefügt
„§ 125c. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt
1. § 6 des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975,
2. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.“
18. Dem § 127 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) § 4 Abs. 6, 10 samt Überschrift, § 17 Abs. 3, § 18, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 5 und 7,
§ 26a samt Überschrift, § 43 Abs. 4, § 55a, § 65 Abs. 4 und 5, die §§ 71 und 71a samt Überschriften, § 73
Abs. 2, § 74 samt Überschrift, die §§ 124a bis 124c, § 125c und § 128 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.“
19. Dem § 128 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt
„(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 114
auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen
können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen
werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende
Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.“
Artikel II
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. § 57 Abs. 12 wird wie folgt geändert
„(12) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG
1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und
Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung
gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften
auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.“
2. Dem § 161 wird folgender Abs. 20 angefügt
„(20) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1996 tritt mit 1. September
1996 in Kraft.“