376. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und der Glücksspielgesetz-Novelle 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 292/1986, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
und mittels Glücksspielautomaten, die nicht
unter Abs. 2 fallen, sowie Glücksspiele, die nicht in
Form einer Ausspielung durchgeführt werden, dürfen,
soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen,
nur in einer Spielbank (§ 21) durchgeführt
werden. Das Aufstellen von Glücksspielapparaten
und von im ersten Satz genannten Glücksspielautomaten
außerhalb einer Spielbank (§ 21) ist verboten."
1 a. An § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn der Einsatz 5 S nicht übersteigt
und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte
des ,Fadenziehens', ,Stoppelziehens',
,Glücksrades', ,Blinkers', ,Fische- oder Entenangelns',
,Plattenangelns', ,Fische- oder Entenangelns
mit Magneten', ,Plattenangelns mit Magneten',
,Zahlenkesselspiels', ,Zetteltopfspiels' bzw. um diesen
ähnliche Spiele handelt."
2. § 49 Abs. 4 lautet
„(4) Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz
ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion
diese, und in zweiter Instanz der
Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können
sich dabei der Mitwirkung der Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen."
3. § 49 Abs. 5 entfällt.
4. § 50 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol
zuwider ein Glücksspiel durchführt,
Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten
oder sonstige Gegenstände entgegen dem
Verbot des § 4 Abs. 3 außerhalb von Spielbanken
aufstellt oder betreibt, die Bewilligungsbedingungen
eines genehmigten Glücksspieles
nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung
oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung
durchführt;"
5. § 50 Abs. 3 lautet
„(3) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol
eingegriffen wurde, unterliegen dem
Verfall, ausgenommen solche, für die eine Einziehung
nach § 50 b vorgesehen ist."
6. Nach § 50 werden folgende §§ 50 a und 50 b
eingefügt
„§ 50 a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
wegen. Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 den Betreiber
oder den Aufsteller aufzufordern, keine weiteren
Verstöße gegen § 4 Abs. 3 zu begehen, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, daß mit diesen
Gegenständen gegen § 4 Abs. 3 verstoßen
wird, oder
2. Gegenstände entgegen dem Verbot des § 4
Abs. 3 betrieben oder aufgestellt werden.
In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß es
bei Nichtbefolgung zur Beschlagnahme der Gegenstände
für die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens
kommt. Diese Aufforderung ist dem anwesenden
Betreiber oder Aufsteller gegenüber mündlich
zu erteilen; dies ist in einer Niederschrift festzuhalten.
Sind der Betreiber oder der Aufsteller nicht
anwesend, so ist eine schriftliche Aufforderung am
Gerät oder an der Wand unmittelbar in der Nähe
des Gerätes anzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorläufige
Beschlagnahme von Gegenständen, die entgegen
dem Verbot des § 4 Abs. 3 betrieben oder
aufgestellt werden, einschließlich des darin enthaltenen
Geldes und der darin enthaltenen Spielmarken
anzuordnen, wenn die Aufforderung gemäß
Abs. 1, das strafbare Handeln einzustellen, binnen
zwölf Stunden nach persönlicher Mitteilung oder
binnen drei Tagen nach Anbringung der schriftlichen
Aufforderung nicht befolgt oder nicht eingehalten
wird.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters
eine vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen,
die von einer Einziehung bedroht sind, anzuordnen,
wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 oder
Z 2 gegeben ist.
(4) Bei einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß
Abs. 2 oder 3 sind am Aufstellplatz der Eigentümer,
der Betreiber und der Inhaber der Gegenstände in
Form einer öffentlichen Bekanntmachung aufzufordern,
sich binnen vier Wochen bei der Behörde
zu melden. Tritt bei dieser Amtshandlung der
Eigentümer, Betreiber oder Inhaber der Gegenstände
auf, so sind die Gründe der Beschlagnahme
mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift
festzuhalten.
(5) Die Behörde hat unverzüglich einen
Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Der Inhaber
der Gegenstände, der nicht der Betreiber ist, ist verpflichtet,
die Person des Betreibers bekanntzugeben.
Ebenso ist der Betreiber der Gegenstände, der
nicht der Eigentümer ist, verpflichtet, den Eigentümer
bekanntzugeben. Soweit nach der vorläufigen
Beschlagnahme gemäß Abs. 2 oder 3 der Eigentümer,
der Betreiber oder der Inhaber der in
Beschlagnahme genommenen Gegenstände binnen
vier Wochen nicht ermittelt werden können oder
sich keiner von diesen binnen vier Wochen meldet
oder die genannten Personen zwar bekannt, aber
unbekannten Aufenthaltes sind, kann auf die
Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn
im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen
Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(6) Die beschlagnahmten Gegenstände sind im
Zeitpunkt einer erstmaligen rechtskräftigen Bestrafung
wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 dem Betreiber
mit dem Hinweis herauszugeben, daß im Falle
eines nochmaligen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 die
Gegenstände eingezogen werden. Davon ist auch
der Eigentümer, soweit er ermittelbar ist, zu verständigen.
§ 50 b. (1) Gegenstände, die entgegen dem Verbot
des § 4 Abs. 3 außerhalb von Spielbanken
betrieben oder aufgestellt werden, sind zur Verhinderung
weiterer Verstöße gegen § 4 Abs. 3 einzuziehen,
wenn der Täter bereits einmal wegen Verstoßes
gegen § 4 Abs. 3 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1
rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist,
sofern eine bestimmte Person verfolgt werden
kann, in der Regel in dem Bescheid, in dem die
Strafe wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes
ausgesprochen wird, zu treffen. Dieser
Bescheid ist auch all jenen der Behörde bekannten
Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der
Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein
solches geltend machen. Dieser Bescheid kann auch
von den im zweiten Satz genannten Personen,
soweit er die Einziehung betrifft, mit Berufung
angefochten werden. Beschlagnahmtes Geld ist
dem Betreiber auf die Verwaltungsstrafe anzurechnen,
ansonsten zurückzuerstatten.
(3) Gegenstände, mit denen gegen § 4 Abs. 3 verstoßen
wird und auf die eine an der strafbaren
Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche
hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die
betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß
die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer
Handlungen verwendet werden.
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder
bestraft werden, so kann auf die Einziehung selbständig
erkannt werden, wenn Gegenstände entgegen
dem Verbot gemäß § 4 Abs. 3 betrieben werden.
Die Zustellung solcher Bescheide hat durch
öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Auch das
beschlagnahmte Geld geht diesfalls in das Eigentum
des Bundes über."
7. § 56 lautet
„§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) der Bundesminister für Inneres hinsichtlich
des § 48;
b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres
hinsichtlich des § 29 Abs. 2 letzter Satz und
des § 36 Z 1;
c) im übrigen der Bundesminister für Finanzen."
Artikel II
Die Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl.
Nr. 626/1976, wird wie folgt geändert
Artikel III entfällt.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.