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376. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und der Glücksspielgesetz-Novelle 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und der Glücksspielgesetz-Novelle 1976

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 292/1986, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 3 lautet

„(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

und mittels Glücksspielautomaten, die nicht

unter Abs. 2 fallen, sowie Glücksspiele, die nicht in

Form einer Ausspielung durchgeführt werden, dürfen,

soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen,

nur in einer Spielbank (§ 21) durchgeführt

werden. Das Aufstellen von Glücksspielapparaten

und von im ersten Satz genannten Glücksspielautomaten

außerhalb einer Spielbank (§ 21) ist verboten."

1 a. An § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn der Einsatz 5 S nicht übersteigt

und es sich um die traditionellen Schaustellergeschäfte

des ,Fadenziehens', ,Stoppelziehens',

,Glücksrades', ,Blinkers', ,Fische- oder Entenangelns',

,Plattenangelns', ,Fische- oder Entenangelns

mit Magneten', ,Plattenangelns mit Magneten',

,Zahlenkesselspiels', ,Zetteltopfspiels' bzw. um diesen

ähnliche Spiele handelt."

2. § 49 Abs. 4 lautet

„(4) Für Strafverfahren nach diesem Bundesgesetz

ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde,

im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion

diese, und in zweiter Instanz der

Landeshauptmann zuständig. Diese Behörden können

sich dabei der Mitwirkung der Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen."

3. § 49 Abs. 5 entfällt.

4. § 50 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. den Vorschriften über das Glücksspielmonopol

zuwider ein Glücksspiel durchführt,

Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten

oder sonstige Gegenstände entgegen dem

Verbot des § 4 Abs. 3 außerhalb von Spielbanken

aufstellt oder betreibt, die Bewilligungsbedingungen

eines genehmigten Glücksspieles

nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung

oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung

durchführt;"

5. § 50 Abs. 3 lautet

„(3) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol

eingegriffen wurde, unterliegen dem

Verfall, ausgenommen solche, für die eine Einziehung

nach § 50 b vorgesehen ist."

6. Nach § 50 werden folgende §§ 50 a und 50 b

eingefügt

„§ 50 a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

nach Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

wegen. Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 den Betreiber

oder den Aufsteller aufzufordern, keine weiteren

Verstöße gegen § 4 Abs. 3 zu begehen, wenn

1. der begründete Verdacht besteht, daß mit diesen

Gegenständen gegen § 4 Abs. 3 verstoßen

wird, oder

2. Gegenstände entgegen dem Verbot des § 4

Abs. 3 betrieben oder aufgestellt werden.

In der Aufforderung ist darauf hinzuweisen, daß es

bei Nichtbefolgung zur Beschlagnahme der Gegenstände

für die Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens

kommt. Diese Aufforderung ist dem anwesenden

Betreiber oder Aufsteller gegenüber mündlich

zu erteilen; dies ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Sind der Betreiber oder der Aufsteller nicht

anwesend, so ist eine schriftliche Aufforderung am

Gerät oder an der Wand unmittelbar in der Nähe

des Gerätes anzubringen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vorläufige

Beschlagnahme von Gegenständen, die entgegen

dem Verbot des § 4 Abs. 3 betrieben oder

aufgestellt werden, einschließlich des darin enthaltenen

Geldes und der darin enthaltenen Spielmarken

anzuordnen, wenn die Aufforderung gemäß

Abs. 1, das strafbare Handeln einzustellen, binnen

zwölf Stunden nach persönlicher Mitteilung oder

binnen drei Tagen nach Anbringung der schriftlichen

Aufforderung nicht befolgt oder nicht eingehalten

wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters

eine vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen,

die von einer Einziehung bedroht sind, anzuordnen,

wenn die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 oder

Z 2 gegeben ist.

(4) Bei einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß

Abs. 2 oder 3 sind am Aufstellplatz der Eigentümer,

der Betreiber und der Inhaber der Gegenstände in

Form einer öffentlichen Bekanntmachung aufzufordern,

sich binnen vier Wochen bei der Behörde

zu melden. Tritt bei dieser Amtshandlung der

Eigentümer, Betreiber oder Inhaber der Gegenstände

auf, so sind die Gründe der Beschlagnahme

mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift

festzuhalten.

(5) Die Behörde hat unverzüglich einen

Beschlagnahmebescheid zu erlassen. Der Inhaber

der Gegenstände, der nicht der Betreiber ist, ist verpflichtet,

die Person des Betreibers bekanntzugeben.

Ebenso ist der Betreiber der Gegenstände, der

nicht der Eigentümer ist, verpflichtet, den Eigentümer

bekanntzugeben. Soweit nach der vorläufigen

Beschlagnahme gemäß Abs. 2 oder 3 der Eigentümer,

der Betreiber oder der Inhaber der in

Beschlagnahme genommenen Gegenstände binnen

vier Wochen nicht ermittelt werden können oder

sich keiner von diesen binnen vier Wochen meldet

oder die genannten Personen zwar bekannt, aber

unbekannten Aufenthaltes sind, kann auf die

Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn

im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen

Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(6) Die beschlagnahmten Gegenstände sind im

Zeitpunkt einer erstmaligen rechtskräftigen Bestrafung

wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 dem Betreiber

mit dem Hinweis herauszugeben, daß im Falle

eines nochmaligen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 die

Gegenstände eingezogen werden. Davon ist auch

der Eigentümer, soweit er ermittelbar ist, zu verständigen.

§ 50 b. (1) Gegenstände, die entgegen dem Verbot

des § 4 Abs. 3 außerhalb von Spielbanken

betrieben oder aufgestellt werden, sind zur Verhinderung

weiterer Verstöße gegen § 4 Abs. 3 einzuziehen,

wenn der Täter bereits einmal wegen Verstoßes

gegen § 4 Abs. 3 gemäß § 50 Abs. 1 Z 1

rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist,

sofern eine bestimmte Person verfolgt werden

kann, in der Regel in dem Bescheid, in dem die

Strafe wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes

ausgesprochen wird, zu treffen. Dieser

Bescheid ist auch all jenen der Behörde bekannten

Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der

Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein

solches geltend machen. Dieser Bescheid kann auch

von den im zweiten Satz genannten Personen,

soweit er die Einziehung betrifft, mit Berufung

angefochten werden. Beschlagnahmtes Geld ist

dem Betreiber auf die Verwaltungsstrafe anzurechnen,

ansonsten zurückzuerstatten.

(3) Gegenstände, mit denen gegen § 4 Abs. 3 verstoßen

wird und auf die eine an der strafbaren

Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche

hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die

betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, daß

die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer

Handlungen verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder

bestraft werden, so kann auf die Einziehung selbständig

erkannt werden, wenn Gegenstände entgegen

dem Verbot gemäß § 4 Abs. 3 betrieben werden.

Die Zustellung solcher Bescheide hat durch

öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Auch das

beschlagnahmte Geld geht diesfalls in das Eigentum

des Bundes über."

7. § 56 lautet

„§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) der Bundesminister für Inneres hinsichtlich

des § 48;

b) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres

hinsichtlich des § 29 Abs. 2 letzter Satz und

des § 36 Z 1;

c) im übrigen der Bundesminister für Finanzen."

Artikel II

Die Glücksspielgesetz-Novelle 1976, BGBl.

Nr. 626/1976, wird wie folgt geändert

Artikel III entfällt.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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