376. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/
1986 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung
und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle
(Sonderabfallgesetz — SAG)".
2. § 1 Abs. 1 Z 11 lautet
„11. Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeinbildender
höherer Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit,
aa und lit. b sublit, cc des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962) und
berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen
(§ 3 Abs. 2 lit. a sublit, bb und lit. b sublit,
bb und cc des Schulorganisationsgesetzes
BGBl. Nr. 242/1962) ausgeübt werden;"
3. § 1 Abs. 1 Z 15 lautet
„15. den Betrieb von Krankenanstalten (§ 1 des
Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/
1957) und Kuranstalten (§ 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes
über natürliche Heilvorkommen
und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958), soweit
dabei Abfälle anfallen, deren unschädliche
Beseitigung aus Gründen der Volksgesundheit
geboten ist;"
4. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 16 bis 25
angefügt
„16. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute
(§ 61 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern,
Bundeskammer) durchgeführt
werden;
17. Tätigkeiten im Rahmen des Post- und Fernmeldewesens
(Postgesetz, BGBl. Nr. 58/
1957, und Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/
1949);
18. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten
(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt
werden;
19. Tätigkeiten der Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes
1984, BGBl. Nr. 373);
20. Tätigkeiten der Dentisten (§§ 1 Abs. 2 und 2
des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949);
21. Tätigkeiten im Rahmen des Plasmapheresegesetzes,
BGBl. Nr. 427/1975;
22. Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz betreffend
die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen Dienste
und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, unterliegen;
23. Tätigkeiten, die dem Hebammengesetz,
BGBl. Nr. 3/1964, unterliegen;
24. Tätigkeiten der Tierärzte (§ 1 des Tierärztegesetzes,
BGBl. Nr. 16/1975);
25. den Betrieb von öffentlichen Apotheken (§ 1
des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907),
ärztlichen Hausapotheken (§ 29 des Apothekengesetzes),
tierärztlichen Hausapotheken
(§ 34 des Apothekengesetzes) und Anstaltsapotheken
(§ 35 des Apothekengesetzes)."
5. § 1 Abs. 2 lautet
„(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters unbeschadet
einer Bewilligungspflicht nach anderen
Rechtsvorschriften die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr von Sonderabfällen."
6. § 1 Abs. 4 Z 4 lautet
„4. Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des
Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in
der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme
von Ablagerungen;"
7. § 1 Abs. 5 lautet
„(5) Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und
das Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt."
8. Im § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
9. § 6 lautet
„§ 6. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung
betrauten Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen
Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und
Gebäude zu betreten und zu besichtigen sowie
Kontrollen vorzunehmen. Betriebe dürfen, soweit
nicht Gefahr im Verzug ist, nur während der
Betriebszeiten besichtigt und kontrolliert werden.
Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der
Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens
beim Betreten der Liegenschaft oder des
Betriebes zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug
und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft
noch der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter
erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
erforderlich ist, haben Sonderabfallbesitzer
oder deren Beauftragte den mit der Vollziehung
betrauten Behörden sowie den von diesen herangezogenen
Sachverständigen das Betreten und
Besichtigen der Grundstücke und Gebäude zu
ermöglichen sowie den Anordnungen dieser
Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung
und über die Betriebsweise von Maschinen
und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben
Sonderabfallbesitzer oder deren Beauftragte, frühere
Sonderabfallbesitzer und die gegenwärtigen
und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten
von Grundstücken, auf denen sich Sonderabfall
befindet, die notwendigen Auskünfte zu geben,
notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls
Einblick in die Aufzeichnungen über den
Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen
zu gewähren.
(3) Die Behörden gemäß Abs. 1 sind befugt, Proben
von Sonderabfällen sowie von beweglichen
Sachen, bei denen die Vermutung besteht, daß sie
Sonderabfälle sind, in einer für Zwecke der Untersuchung
notwendigen Menge entschädigungslos zu
entnehmen.
(4) Die Organe haben bei der Vollziehung
gemäß Abs. 1 und 2 jede nicht unbedingt erforderliche
Störung oder Behinderung des Betriebes zu
vermeiden."
9 a. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde hat, soweit dies im öffentlichen
Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die schadlose
Beseitigung von Sonderabfällen und des durch
sie verunreinigten Bodens innerhalb angemessener
Frist durch Bescheid aufzutragen."
9 b. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Im Fall des § 9 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen
Bescheid von Amts wegen innerhalb von zwei
Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen."
9 c. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen des § 9
Abs. 3 insbesondere für die unverzügliche 'Wegbringung
vom Amtsplatz des Zollamtes."
10. Die Überschrift des § 8 lautet
„Haftung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Abfallmengen"
11. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr
im Zwischenauslandsverkehr im Sinn der zollgesetzlichen
Vorschriften, von Sonderabfällen nach
Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung
der Einfuhrbewilligung ist der Landeshauptmann
des Bundeslandes, in dem die Sonderabfälle
erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst
behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner
jener Bundesländer, durch die die Sonderabfälle
transportiert werden sollen, anzuhören. Die
Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der
zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten
Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen."
11 a. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt
„(3) Hat das Grenzeintrittszollamt im Zuge der
Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, daß
eine bewegliche Sache Sonderabfall ist, und wird
eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Bestätigung
nach § 9 b Abs. 1 Z 3 nicht vorgelegt, so hat es vor
der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag
zu veranlassen, daß ein Verfahren nach § 7 Abs. 3
durchgeführt wird, es sei denn, daß die Sendung
unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht
wird."
12. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a und 9 b eingefügt
„§ 9 a. (1) Die Ausfuhr von gefährlichen Sonderabfällen
(§ 16) bedarf der Bewilligung des Bundesministers
für Umwelt, Jugend und Familie.
(2) Die Bewilligung kann unbeschadet des Abs. 4
aus entsorgungspolitischen Gründen versagt werden.
Dabei ist insbesondere auf
1. die Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit,
2. die umweltpolitische Vertretbarkeit der beabsichtigten
Entsorgung im Ausland und
3. die völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen
hinsichtlich der grenzüberschreitenden Transporte
von Sonderabfällen
Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewilligung ist unbeschadet des Abs. 4
nur dann zu erteilen, wenn eine Erklärung des Ein-
fuhrstaates vorgelegt wird, daß gegen die Einfuhr
kein Einwand besteht.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Entsorgung
im Inland nicht möglich ist.
(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat über einen Antrag innerhalb von 4
Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist
dem Landeshauptmann mitzuteilen, in dessen Land
sich der zu verbringende Sonderabfall befindet.
(6) Wer im abgelaufenen Kalenderjahr Sonderabfall
ausgeführt hat, hat spätestens bis zum
1. März des Folgejahres dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie Art, Menge und
Bestimmungsland der getätigten Exporte von Sonderabfällen
zu melden, soweit sie nicht unter Abs. 1
und 7 fallen.
(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie kann, soweit dies aus entsorgungspolitischen
Gründen (Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmen,
daß auch die Ausfuhr bestimmter nicht gefährlicher
Sonderabfallarten einer Bewilligung im Sinne des
Abs. 1 bedarf.
§ 9 b. (1) Die Durchfuhr von Sonderabfällen
durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß
den §§ 9 und 9 a, wenn
1. der den Transport Durchführende dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie
den Transport gemeldet, eine Erklärung des
Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine
Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen
vorgelegt hat,
2. die Sonderabfälle ohne Unterbrechung des
Transportweges unter Einhaltung der für den
sicheren Transport dieser Güter anzuwendenden
Vorschriften wieder aus dem Bundesgebiet
verbracht werden und
3. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie den Eingang der Meldung und der
Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1
bestätigt hat.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Eingang der Meldung und der
Erklärung gemäß Abs. 1 Z 1 innerhalb einer Woche
zu bestätigen. Von der Bewilligung sind die Landeshauptmänner
aller durch den Transport berührten
Länder in Kenntnis zu setzen."
13. § 11 Abs. 3 bis 7 lautet
„(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige
Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die
beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht
ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig
erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt
eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu
einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt
sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung
dieses Bundesgesetzes oder der Gewerbeordnung
1973 bestraft worden oder die gemäß der
Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der
betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.
(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für
bestimmte Sonderabfallarten sowie unter Bedingungen,
Befristungen oder Auflagen zu erteilen,
wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung
der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse
(§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist. Sofern es im öffentlichen
Interesse erforderlich ist, können auch nach
Erteilung der Erlaubnis Bedingungen, Beschränkungen
oder Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Wenn die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers
oder Sonderabfallbeseitigers nicht von einer
natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der
Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht selbst aufweist, ist ein Geschäftsführer
zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur
bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf
die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz
im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb
entsprechend zu betätigen. Dieser Geschäftsführer
bedarf gleichfalls einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und
4.
(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte
Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der
Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen
Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis
der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 dem Landeshauptmann
bekanntzugeben. Erfolgt diese
Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb
von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.
(7) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen
gemäß Abs. 2, 3 oder 5 nicht mehr
vorliegen."
14. § 13 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Dem
Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet
gemeldeter Sonderabfallsammler und -beseitiger
zu führen, welche über Namen, Firmensitz,
Sammelnummer und Beseitigungsnummer Auskunft
gibt, und diese Liste einmal jährlich im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."
15. § 14 lautet
„§ 14. (1) Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung
oder Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen,
ausgenommen jener des Bundesheeres und
der Heeresverwaltung, bedarf einer Bewilligung
des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Bewilligung
(Genehmigung) nach gewerbe-, berg- oder
energierechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Bei der Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)
für Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung
(§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen nach den
gewerbe-, berg- oder energierechtlichen Bestimmungen
ist auf § 5 Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.
Derartige Bescheide sind dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu
bringen.
(3) Bei Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1
sind die öffentlichen Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2)
zu wahren. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 336 und
353 bis 360 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß
anzuwenden."
16. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen
„Enteignung
§ 14 a. (1) Für die Errichtung von Anlagen zur
Lagerung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen,
einschließlich der erforderlichen
Zufahrten, kann von Amts wegen oder auf Antrag
eines Bewilligungswerbers das Eigentum an Liegenschaften,
die dauernde oder zeitweilige Einräumung,
Einschränkung und Aufhebung von dinglichen
und obligatorischen Rechten (insbesondere
Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im
Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand
und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann.
(3) Für die Entschädigung und das Verfahren
gelten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 die §§ 18 bis
20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.
Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(4) Enteignete sind die Eigentümer des Gegenstandes
der Enteignung und dessen dingliche und
obligatorische Berechtigte. Werden durch die Enteignung
Bergbauberechtigungen berührt, sind der
Bergbauberechtigte und die zuständige Berghauptmannschaft
zu hören. Der Bergbauberechtigte hat
im Verfahren Parteistellung.
(5) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
über die Notwendigkeit, den Gegenstand
und den Umfang der Enteignung ist die Berufung
an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie zulässig. Eine Berufung bezüglich der
Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung
ist unzulässig. Doch steht es dem Enteigner
und dem Enteigneten frei, binnen einem
Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides
die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen
Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet. Wird das Gericht vom Enteigner angerufen,
so tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung
zur Gänze außer Kraft; wird hingegen das
Gericht ausschließlich vom Enteigneten angerufen,
so tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung
nur hinsichtlich desjenigen Teils außer Kraft, mit
dem das Mehrbegehren ausdrücklich oder schlüssig
abgewiesen worden ist.
(6) Der Enteigner kann einen Antrag auf gerichtliche
Festsetzung der Entschädigungssumme nicht
mehr stellen, wenn er die verwaltungsbehördlich
festgesetzte Entschädigung gezahlt hat, ohne sich
spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung
des Gerichtes vorbehalten zu haben."
17. In § 17 Abs. 2 treten an Stelle der Worte
„drei Monate" die Worte „zehn Tage."
18. Dem § 17 sind folgende Abs. 3 bis 5 anzufügen
„(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend
und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner
einen Datenverbund zur Kontrolle von Art,
Menge, Herkunft und Verbleib der Sonderabfälle
einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von
den Sonderabfallbesitzern nach diesem Bundesgesetz
zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt
zu ermitteln, zu verarbeiten und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann
hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat den Ländern für den Datenverbund
Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der
Bund hat die Kosten für Instandhaltung und
Betrieb (mit Ausnahme der Personalkosten) zu tragen.
(5) Daten gemäß Abs. 3 dürfen nur übermittelt
werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder,
soweit die Daten zum Schutz von Leben und
Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt
benötigt werden, und
2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche
Vereinbarungen vorsehen oder sofern sie
glaubhaft machen, diese Daten zur Abwehr
einer Gefährdung des Lebens oder der
Gesundheit von Menschen oder der Umwelt
zu benötigen."
19. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt
„Anforderungen an Sonderabfallanlagen und
Standort findung
§ 21 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt,
Jugend und Familie hat entsprechend dem Stand
der Technik mit Verordnung Anforderungen an
Anlagen zur Lagerung und Beseitigung (§ 2 Abs. 2)
von Sonderabfällen zu erlassen; sofern es sich
jedoch um Anlagen im Bergbau handelt, sind die
Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zu
erlassen. Stand der Technik ist ein auf den einschlägigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender
Entwicklungsstand fortschrittlicher technischer
Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,
deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen
ist. Durch diese Verordnung können auch ÖNORMEN
für verbindlich erklärt werden.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat unter Bedachtnahme auf das Sonderabfallbeseitigungskonzept
(§ 21) mit Verordnung
geeignete Standorte für Anlagen zur Lagerung und
Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen auszuweisen,
soweit dies zur Erlangung eines Standortes
notwendig oder zweckmäßig ist. Die Standorte
sind insbesondere nach einer die Umweltverträglichkeit
und
1. die Geologie und Hydrologie,
2. die Hydrographie,
3. die klimatischen Bedingungen,
4. die Topographie,
5. die Infrastruktur
betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden
Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher
Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist."
20. § 22 lautet
„S 22. (1) Wer
a) entgegen dem § 4 Abs. 1 es unterläßt, Sonderabfälle
rechtzeitig schadlos zu beseitigen;
b) entgegen dem § 6 Abs. 2 das Betreten oder
Besichtigen nicht ermöglicht oder Anordnungen
nicht Folge leistet;
c) entgegen dem § 6 Abs. 3 eine Probennahme
verweigert;
d) einem gemäß § 7 Abs. 1 erteilten Auftrag
nicht fristgerecht nachkommt;
e) entgegen dem § 9 Abs. 1 Sonderabfälle ohne
Bewilligung einführt;
f) entgegen dem § 9 a Sonderabfälle ohne
Bewilligung ausführt;
g) entgegen dem § 9 b Sonderabfälle durchführt;
h) den Vorschriften einer gemäß § 10 erlassenen
Verordnung zuwiderhandelt;
i) entgegen dem § 11 die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers
oder Sonderabfallbeseitigers
ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes
ausübt;
j) entgegen dem § 14 Abs. 1 eine Anlage ohne
Bewilligung errichtet;
k) der Meldepflicht gemäß § 17 nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.
(2) Wer
a) entgegen dem § 4 Abs. 2 es unterläßt, für die
schadlose Beseitigung von Sonderabfällen zu
sorgen;
b) der Verpflichtung der Auskunftserteilung,
zur Vorlage von Unterlagen oder zur Einsichtsgewährung
in Unterlagen gemäß § 6
Abs. 2 und § 20 Abs. 2 nicht entspricht;
c) der Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder
§ 12 nicht nachkommt;
d) den Nachweisvorschriften gemäß den §§ 15
und 19 zuwiderhandelt oder
e) den Vorschriften einer gemäß § 20 Abs. 1
erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer
in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen."
21. § 25 lautet
„§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie
betraut, und zwar
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, der
§§ 9 a Abs. 7, 10 und 16 und, soweit es sich
um Bergbauanlagen handelt, hinsichtlich des
§ 21 a Abs. 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4, soweit es sich
um die Wartung und die Reparatur von
Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres
durchgeführt werden, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
soweit es sich um die Wartung
und die Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie
durchgeführt werden, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Inneres; soweit es sich um die Wartung und
Reparatur von Waffen handelt, die im
Bereich der Justizwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz; soweit es sich um die Wartung
und Reparatur von Waffen handelt, die
im Bereich der Zollwache durchgeführt werden,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
4. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1 Z 5 und 14 a im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Justiz;
5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 für den
Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der
Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung;
7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des Bundesministers
für Inneres, des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des
Bundesministers für Finanzen berührt wird,
im Einvernehmen mit diesem;
8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 11 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport;
9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft;
10. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 und 14,
soweit es sich um den Betrieb einschließlich
Wartung und Reparatur von Kraftmaschinen
und Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten, soweit es sich
um den Betrieb einschließlich Wartung und
Reparatur von Kraftfahrzeugen handelt, im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit
jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers
für Landesverteidigung, des Bundesministers
für Inneres oder des Bundesministers
für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen
mit diesem;
11. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 15, 19 bis 25 im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
12. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 16 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten;
13. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 17 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr;
14. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 18 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung;
15. hinsichtlich der §§ 19 und 20 Abs. 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft;
16. hinsichtlich des § 21 im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und den in ihrem Wirkungsbereich
berührten Bundesministern.
(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
sowie des § 14 Abs. 2 ist für den Bereich individueller
Verwaltungsakte der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 ist der
Bundesminister für Finanzen betraut."
Artikel II
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Auf Anlagen, die bisher nicht nach § 14
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig
waren, ist § 23 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Art. I tritt — sofern Abs. 3 nicht anderes
bestimmt — mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
(3) Art. I Z 17 und 18 tritt mit 1. Jänner 1990 in
Kraft.