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376_1988 AT

376. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Bundesgesetz: Änderung des Sonderabfallgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Sonderabfallgesetz, BGBl. Nr. 186/1983, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 373/

1986 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Erfassung

und Beseitigung bestimmter Sonderabfälle

(Sonderabfallgesetz — SAG)".

2. § 1 Abs. 1 Z 11 lautet

„11. Tätigkeiten, die im Rahmen allgemeinbildender

höherer Schulen (§ 3 Abs. 2 lit. a sublit,

aa und lit. b sublit, cc des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962) und

berufsbildender mittlerer oder höherer Schulen

(§ 3 Abs. 2 lit. a sublit, bb und lit. b sublit,

bb und cc des Schulorganisationsgesetzes

BGBl. Nr. 242/1962) ausgeübt werden;"

3. § 1 Abs. 1 Z 15 lautet

„15. den Betrieb von Krankenanstalten (§ 1 des

Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/

1957) und Kuranstalten (§ 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes

über natürliche Heilvorkommen

und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958), soweit

dabei Abfälle anfallen, deren unschädliche

Beseitigung aus Gründen der Volksgesundheit

geboten ist;"

4. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 16 bis 25

angefügt

„16. Tätigkeiten, die im Rahmen der Wirtschaftsförderungsinstitute

(§ 61 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946) der Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Länderkammern,

Bundeskammer) durchgeführt

werden;

17. Tätigkeiten im Rahmen des Post- und Fernmeldewesens

(Postgesetz, BGBl. Nr. 58/

1957, und Fernmeldegesetz, BGBl. Nr. 170/

1949);

18. Tätigkeiten, die im Rahmen von Universitäten

(§ 11 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 258/1975) ausgeübt

werden;

19. Tätigkeiten der Ärzte (§ 1 Abs. 2 des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373);

20. Tätigkeiten der Dentisten (§§ 1 Abs. 2 und 2

des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949);

21. Tätigkeiten im Rahmen des Plasmapheresegesetzes,

BGBl. Nr. 427/1975;

22. Tätigkeiten, die dem Bundesgesetz betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, unterliegen;

23. Tätigkeiten, die dem Hebammengesetz,

BGBl. Nr. 3/1964, unterliegen;

24. Tätigkeiten der Tierärzte (§ 1 des Tierärztegesetzes,

BGBl. Nr. 16/1975);

25. den Betrieb von öffentlichen Apotheken (§ 1

des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907),

ärztlichen Hausapotheken (§ 29 des Apothekengesetzes),

tierärztlichen Hausapotheken

(§ 34 des Apothekengesetzes) und Anstaltsapotheken

(§ 35 des Apothekengesetzes)."

5. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters unbeschadet

einer Bewilligungspflicht nach anderen

Rechtsvorschriften die Einfuhr, Ausfuhr und

Durchfuhr von Sonderabfällen."

6. § 1 Abs. 4 Z 4 lautet

„4. Einwirkungen auf Gewässer im Sinne des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in

der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme

von Ablagerungen;"

7. § 1 Abs. 5 lautet

„(5) Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, und

das Wasserrechtsgesetz 1959 in der jeweils geltenden

Fassung bleiben unberührt."

8. Im § 3 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

9. § 6 lautet

„§ 6. (1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung

betrauten Behörden im Rahmen ihrer

Zuständigkeiten sowie die von diesen herangezogenen

Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und

Gebäude zu betreten und zu besichtigen sowie

Kontrollen vorzunehmen. Betriebe dürfen, soweit

nicht Gefahr im Verzug ist, nur während der

Betriebszeiten besichtigt und kontrolliert werden.

Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der

Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens

beim Betreten der Liegenschaft oder des

Betriebes zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug

und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft

noch der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter

erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.

(2) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

erforderlich ist, haben Sonderabfallbesitzer

oder deren Beauftragte den mit der Vollziehung

betrauten Behörden sowie den von diesen herangezogenen

Sachverständigen das Betreten und

Besichtigen der Grundstücke und Gebäude zu

ermöglichen sowie den Anordnungen dieser

Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung

und über die Betriebsweise von Maschinen

und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben

Sonderabfallbesitzer oder deren Beauftragte, frühere

Sonderabfallbesitzer und die gegenwärtigen

und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten

von Grundstücken, auf denen sich Sonderabfall

befindet, die notwendigen Auskünfte zu geben,

notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls

Einblick in die Aufzeichnungen über den

Lagerbestand sowie in die sonstigen Betriebsaufzeichnungen

zu gewähren.

(3) Die Behörden gemäß Abs. 1 sind befugt, Proben

von Sonderabfällen sowie von beweglichen

Sachen, bei denen die Vermutung besteht, daß sie

Sonderabfälle sind, in einer für Zwecke der Untersuchung

notwendigen Menge entschädigungslos zu

entnehmen.

(4) Die Organe haben bei der Vollziehung

gemäß Abs. 1 und 2 jede nicht unbedingt erforderliche

Störung oder Behinderung des Betriebes zu

vermeiden."

9 a. § 7 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat, soweit dies im öffentlichen

Interesse (§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist, die schadlose

Beseitigung von Sonderabfällen und des durch

sie verunreinigten Bodens innerhalb angemessener

Frist durch Bescheid aufzutragen."

9 b. Dem § 7 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Im Fall des § 9 Abs. 3 hat die Behörde einen solchen

Bescheid von Amts wegen innerhalb von zwei

Tagen nach ihrer Befassung zu erlassen."

9 c. Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen des § 9

Abs. 3 insbesondere für die unverzügliche 'Wegbringung

vom Amtsplatz des Zollamtes."

10. Die Überschrift des § 8 lautet

„Haftung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Abfallmengen"

11. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr

im Zwischenauslandsverkehr im Sinn der zollgesetzlichen

Vorschriften, von Sonderabfällen nach

Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers

für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung

der Einfuhrbewilligung ist der Landeshauptmann

des Bundeslandes, in dem die Sonderabfälle

erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst

behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner

jener Bundesländer, durch die die Sonderabfälle

transportiert werden sollen, anzuhören. Die

Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der

zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten

Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen."

11 a. Nach § 9 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt

„(3) Hat das Grenzeintrittszollamt im Zuge der

Durchführung des Zollverfahrens Bedenken, daß

eine bewegliche Sache Sonderabfall ist, und wird

eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Bestätigung

nach § 9 b Abs. 1 Z 3 nicht vorgelegt, so hat es vor

der Entscheidung über den Zollabfertigungsantrag

zu veranlassen, daß ein Verfahren nach § 7 Abs. 3

durchgeführt wird, es sei denn, daß die Sendung

unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht

wird."

12. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a und 9 b eingefügt

„§ 9 a. (1) Die Ausfuhr von gefährlichen Sonderabfällen

(§ 16) bedarf der Bewilligung des Bundesministers

für Umwelt, Jugend und Familie.

(2) Die Bewilligung kann unbeschadet des Abs. 4

aus entsorgungspolitischen Gründen versagt werden.

Dabei ist insbesondere auf

1. die Gewährleistung der langfristigen Entsorgungssicherheit,

2. die umweltpolitische Vertretbarkeit der beabsichtigten

Entsorgung im Ausland und

3. die völkervertragsrechtlichen Verpflichtungen

hinsichtlich der grenzüberschreitenden Transporte

von Sonderabfällen

Bedacht zu nehmen.

(3) Die Bewilligung ist unbeschadet des Abs. 4

nur dann zu erteilen, wenn eine Erklärung des Ein-

fuhrstaates vorgelegt wird, daß gegen die Einfuhr

kein Einwand besteht.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Entsorgung

im Inland nicht möglich ist.

(5) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat über einen Antrag innerhalb von 4

Wochen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist

dem Landeshauptmann mitzuteilen, in dessen Land

sich der zu verbringende Sonderabfall befindet.

(6) Wer im abgelaufenen Kalenderjahr Sonderabfall

ausgeführt hat, hat spätestens bis zum

1. März des Folgejahres dem Bundesminister für

Umwelt, Jugend und Familie Art, Menge und

Bestimmungsland der getätigten Exporte von Sonderabfällen

zu melden, soweit sie nicht unter Abs. 1

und 7 fallen.

(7) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie kann, soweit dies aus entsorgungspolitischen

Gründen (Abs. 2) erforderlich ist, durch Verordnung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten bestimmen,

daß auch die Ausfuhr bestimmter nicht gefährlicher

Sonderabfallarten einer Bewilligung im Sinne des

Abs. 1 bedarf.

§ 9 b. (1) Die Durchfuhr von Sonderabfällen

durch Österreich bedarf keiner Bewilligung gemäß

den §§ 9 und 9 a, wenn

1. der den Transport Durchführende dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie

den Transport gemeldet, eine Erklärung des

Einfuhrstaates, daß gegen die Einfuhr keine

Einwände bestehen, und erforderliche Transitbewilligungen

vorgelegt hat,

2. die Sonderabfälle ohne Unterbrechung des

Transportweges unter Einhaltung der für den

sicheren Transport dieser Güter anzuwendenden

Vorschriften wieder aus dem Bundesgebiet

verbracht werden und

3. der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie den Eingang der Meldung und der

Erklärung des Einfuhrstaates gemäß Z 1

bestätigt hat.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat den Eingang der Meldung und der

Erklärung gemäß Abs. 1 Z 1 innerhalb einer Woche

zu bestätigen. Von der Bewilligung sind die Landeshauptmänner

aller durch den Transport berührten

Länder in Kenntnis zu setzen."

13. § 11 Abs. 3 bis 7 lautet

„(3) Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige

Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die

beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht

ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig

erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt

eine Person, die wegen einer oder mehrerer mit

Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu

einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist, solange die Verurteilungen nicht getilgt

sind, die mindestens dreimal wegen einer Übertretung

dieses Bundesgesetzes oder der Gewerbeordnung

1973 bestraft worden oder die gemäß der

Gewerbeordnung 1973 von der Ausübung der

betreffenden Tätigkeit ausgeschlossen ist.

(4) Die Erlaubnis ist erforderlichenfalls nur für

bestimmte Sonderabfallarten sowie unter Bedingungen,

Befristungen oder Auflagen zu erteilen,

wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die Ausübung

der Tätigkeit oder im öffentlichen Interesse

(§ 5 Abs. 1 und 2) geboten ist. Sofern es im öffentlichen

Interesse erforderlich ist, können auch nach

Erteilung der Erlaubnis Bedingungen, Beschränkungen

oder Auflagen vorgeschrieben werden.

(5) Wenn die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers

oder Sonderabfallbeseitigers nicht von einer

natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der

Erlaubniswerber die in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und

Fähigkeiten nicht selbst aufweist, ist ein Geschäftsführer

zu bestellen. Zum Geschäftsführer darf nur

bestellt werden, wer die Verläßlichkeit sowie die

fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in bezug auf

die auszuübende Tätigkeit besitzt, seinen Wohnsitz

im Inland hat und in der Lage ist, sich im Betrieb

entsprechend zu betätigen. Dieser Geschäftsführer

bedarf gleichfalls einer Erlaubnis gemäß Abs. 1 und

4.

(6) Scheidet der gemäß Abs. 5 bestellte

Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der

Betriebsinhaber unverzüglich einen neuen

Geschäftsführer zu bestellen und unter Nachweis

der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 dem Landeshauptmann

bekanntzugeben. Erfolgt diese

Bestellung und Namhaftmachung nicht innerhalb

von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen.

(7) Die Erlaubnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen

gemäß Abs. 2, 3 oder 5 nicht mehr

vorliegen."

14. § 13 erhält die Bezeichnung Abs. 1. Dem

Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat eine Liste sämtlicher im Bundesgebiet

gemeldeter Sonderabfallsammler und -beseitiger

zu führen, welche über Namen, Firmensitz,

Sammelnummer und Beseitigungsnummer Auskunft

gibt, und diese Liste einmal jährlich im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen."

15. § 14 lautet

„§ 14. (1) Die Errichtung von Anlagen zur Lagerung

oder Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen,

ausgenommen jener des Bundesheeres und

der Heeresverwaltung, bedarf einer Bewilligung

des Landeshauptmannes, sofern nicht eine Bewilligung

(Genehmigung) nach gewerbe-, berg- oder

energierechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.

(2) Bei der Erteilung einer Bewilligung (Genehmigung)

für Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung

(§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen nach den

gewerbe-, berg- oder energierechtlichen Bestimmungen

ist auf § 5 Abs. 1 und 2 Bedacht zu nehmen.

Derartige Bescheide sind dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie zur Kenntnis zu

bringen.

(3) Bei Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1

sind die öffentlichen Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2)

zu wahren. Weiters sind die §§ 74 bis 84, 336 und

353 bis 360 der Gewerbeordnung 1973 sinngemäß

anzuwenden."

16. Nach § 14 ist folgender § 14 a einzufügen

„Enteignung

§ 14 a. (1) Für die Errichtung von Anlagen zur

Lagerung oder Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen,

einschließlich der erforderlichen

Zufahrten, kann von Amts wegen oder auf Antrag

eines Bewilligungswerbers das Eigentum an Liegenschaften,

die dauernde oder zeitweilige Einräumung,

Einschränkung und Aufhebung von dinglichen

und obligatorischen Rechten (insbesondere

Nutzungs- und Bestandrechten) an solchen im

Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.

(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand

und Umfang der Enteignung entscheidet der Landeshauptmann.

(3) Für die Entschädigung und das Verfahren

gelten nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 die §§ 18 bis

20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl.

Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(4) Enteignete sind die Eigentümer des Gegenstandes

der Enteignung und dessen dingliche und

obligatorische Berechtigte. Werden durch die Enteignung

Bergbauberechtigungen berührt, sind der

Bergbauberechtigte und die zuständige Berghauptmannschaft

zu hören. Der Bergbauberechtigte hat

im Verfahren Parteistellung.

(5) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

über die Notwendigkeit, den Gegenstand

und den Umfang der Enteignung ist die Berufung

an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie zulässig. Eine Berufung bezüglich der

Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung

ist unzulässig. Doch steht es dem Enteigner

und dem Enteigneten frei, binnen einem

Jahr nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides

die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung

bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen

Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung

befindet. Wird das Gericht vom Enteigner angerufen,

so tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung

zur Gänze außer Kraft; wird hingegen das

Gericht ausschließlich vom Enteigneten angerufen,

so tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung

nur hinsichtlich desjenigen Teils außer Kraft, mit

dem das Mehrbegehren ausdrücklich oder schlüssig

abgewiesen worden ist.

(6) Der Enteigner kann einen Antrag auf gerichtliche

Festsetzung der Entschädigungssumme nicht

mehr stellen, wenn er die verwaltungsbehördlich

festgesetzte Entschädigung gezahlt hat, ohne sich

spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung

des Gerichtes vorbehalten zu haben."

17. In § 17 Abs. 2 treten an Stelle der Worte

„drei Monate" die Worte „zehn Tage."

18. Dem § 17 sind folgende Abs. 3 bis 5 anzufügen

„(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend

und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner

einen Datenverbund zur Kontrolle von Art,

Menge, Herkunft und Verbleib der Sonderabfälle

einzurichten. Der Landeshauptmann hat die von

den Sonderabfallbesitzern nach diesem Bundesgesetz

zu meldenden Daten im Datenverbund automationsunterstützt

zu ermitteln, zu verarbeiten und

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

zur Verfügung zu stellen. Jeder Landeshauptmann

hat Zugriff auf alle Daten im Datenverbund.

(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat den Ländern für den Datenverbund

Datenendgeräte zur Verfügung zu stellen. Der

Bund hat die Kosten für Instandhaltung und

Betrieb (mit Ausnahme der Personalkosten) zu tragen.

(5) Daten gemäß Abs. 3 dürfen nur übermittelt

werden an

1. Dienststellen des Bundes und der Länder,

soweit die Daten zum Schutz von Leben und

Gesundheit oder zum Schutz der Umwelt

benötigt werden, und

2. andere Staaten, soweit dies zwischenstaatliche

Vereinbarungen vorsehen oder sofern sie

glaubhaft machen, diese Daten zur Abwehr

einer Gefährdung des Lebens oder der

Gesundheit von Menschen oder der Umwelt

zu benötigen."

19. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt

„Anforderungen an Sonderabfallanlagen und

Standort findung

§ 21 a. (1) Der Bundesminister für Umwelt,

Jugend und Familie hat entsprechend dem Stand

der Technik mit Verordnung Anforderungen an

Anlagen zur Lagerung und Beseitigung (§ 2 Abs. 2)

von Sonderabfällen zu erlassen; sofern es sich

jedoch um Anlagen im Bergbau handelt, sind die

Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu

erlassen. Stand der Technik ist ein auf den einschlägigen

wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender

Entwicklungsstand fortschrittlicher technischer

Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen,

deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen

ist. Durch diese Verordnung können auch ÖNORMEN

für verbindlich erklärt werden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hat unter Bedachtnahme auf das Sonderabfallbeseitigungskonzept

(§ 21) mit Verordnung

geeignete Standorte für Anlagen zur Lagerung und

Beseitigung (§ 2 Abs. 2) von Sonderabfällen auszuweisen,

soweit dies zur Erlangung eines Standortes

notwendig oder zweckmäßig ist. Die Standorte

sind insbesondere nach einer die Umweltverträglichkeit

und

1. die Geologie und Hydrologie,

2. die Hydrographie,

3. die klimatischen Bedingungen,

4. die Topographie,

5. die Infrastruktur

betreffenden Untersuchung der in Frage kommenden

Gebiete so zu wählen, daß der Schutz öffentlicher

Interessen (§ 5 Abs. 1 und 2) gesichert ist."

20. § 22 lautet

„S 22. (1) Wer

a) entgegen dem § 4 Abs. 1 es unterläßt, Sonderabfälle

rechtzeitig schadlos zu beseitigen;

b) entgegen dem § 6 Abs. 2 das Betreten oder

Besichtigen nicht ermöglicht oder Anordnungen

nicht Folge leistet;

c) entgegen dem § 6 Abs. 3 eine Probennahme

verweigert;

d) einem gemäß § 7 Abs. 1 erteilten Auftrag

nicht fristgerecht nachkommt;

e) entgegen dem § 9 Abs. 1 Sonderabfälle ohne

Bewilligung einführt;

f) entgegen dem § 9 a Sonderabfälle ohne

Bewilligung ausführt;

g) entgegen dem § 9 b Sonderabfälle durchführt;

h) den Vorschriften einer gemäß § 10 erlassenen

Verordnung zuwiderhandelt;

i) entgegen dem § 11 die Tätigkeit eines Sonderabfallsammlers

oder Sonderabfallbeseitigers

ohne Erlaubnis des Landeshauptmannes

ausübt;

j) entgegen dem § 14 Abs. 1 eine Anlage ohne

Bewilligung errichtet;

k) der Meldepflicht gemäß § 17 nicht oder nicht

rechtzeitig nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 300000 S zu bestrafen.

(2) Wer

a) entgegen dem § 4 Abs. 2 es unterläßt, für die

schadlose Beseitigung von Sonderabfällen zu

sorgen;

b) der Verpflichtung der Auskunftserteilung,

zur Vorlage von Unterlagen oder zur Einsichtsgewährung

in Unterlagen gemäß § 6

Abs. 2 und § 20 Abs. 2 nicht entspricht;

c) der Anzeigepflicht gemäß § 9 Abs. 1 oder

§ 12 nicht nachkommt;

d) den Nachweisvorschriften gemäß den §§ 15

und 19 zuwiderhandelt oder

e) den Vorschriften einer gemäß § 20 Abs. 1

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer

in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen."

21. § 25 lautet

„§ 25. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie

betraut, und zwar

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, der

§§ 9 a Abs. 7, 10 und 16 und, soweit es sich

um Bergbauanlagen handelt, hinsichtlich des

§ 21 a Abs. 1 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres;

3. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 4, soweit es sich

um die Wartung und die Reparatur von

Waffen handelt, die im Bereich des Bundesheeres

durchgeführt werden, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

soweit es sich um die Wartung

und die Reparatur von Waffen handelt, die

im Bereich der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

durchgeführt werden, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Inneres; soweit es sich um die Wartung und

Reparatur von Waffen handelt, die im

Bereich der Justizwache durchgeführt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz; soweit es sich um die Wartung

und Reparatur von Waffen handelt, die

im Bereich der Zollwache durchgeführt werden,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

4. hinsichtlich der §§ 1 Abs. 1 Z 5 und 14 a im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

5. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 6 und 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

6. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 8 für den

Bereich der Zivilluftfahrt im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr; für den Bereich der

Militärluftfahrt im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Landesverteidigung;

7. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 9 und 10 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit

jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des Bundesministers

für Inneres, des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten oder des

Bundesministers für Finanzen berührt wird,

im Einvernehmen mit diesem;

8. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 11 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport;

9. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 12 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft;

10. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 13 und 14,

soweit es sich um den Betrieb einschließlich

Wartung und Reparatur von Kraftmaschinen

und Dampfkesseln handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten, soweit es sich

um den Betrieb einschließlich Wartung und

Reparatur von Kraftfahrzeugen handelt, im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr, soweit

jedoch der Wirkungsbereich des Bundesministers

für Landesverteidigung, des Bundesministers

für Inneres oder des Bundesministers

für Finanzen berührt wird, im Einvernehmen

mit diesem;

11. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 15, 19 bis 25 im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

12. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 16 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten;

13. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 17 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr;

14. hinsichtlich des § 1 Abs. 1 Z 18 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung;

15. hinsichtlich der §§ 19 und 20 Abs. 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft;

16. hinsichtlich des § 21 im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und den in ihrem Wirkungsbereich

berührten Bundesministern.

(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2

sowie des § 14 Abs. 2 ist für den Bereich individueller

Verwaltungsakte der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 ist der

Bundesminister für Finanzen betraut."

Artikel II

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Auf Anlagen, die bisher nicht nach § 14

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtig

waren, ist § 23 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Art. I tritt — sofern Abs. 3 nicht anderes

bestimmt — mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

(3) Art. I Z 17 und 18 tritt mit 1. Jänner 1990 in

Kraft.

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