376. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 13/1952, über die
Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 155/1954, 164/1956, 91/1960 und 285/1963
wird wie folgt geändert
§ 2 Abs. 3 lit. b bis d lautet
„b) Dienstnehmer, die in Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für
die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.
Nr. 287, gilt, sowie Dienstnehmer, die in
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des
Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
c) Dienstnehmer, die neben Diensten für die
Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen
Dienstgebers oder für Mitglieder
seines Hausstandes Dienste für den land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers
leisten und nicht unter das Hausgehilfen-
und Hausangestelltengesetz, BGBl.
Nr. 235/1962, fallen;
d) Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Art. I ist auch auf Fälle anzuwenden, in
denen die Leistungspflicht vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entstanden ist, der Wohnbauförderungsbeitrag
jedoch bis zu diesem Zeitpunkt
nicht an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
abgeführt oder eingezahlt worden ist.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Bauten und Technik
betraut.