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376_1986 AT

376. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 13/1952, über die

Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 155/1954, 164/1956, 91/1960 und 285/1963

wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 3 lit. b bis d lautet

„b) Dienstnehmer, die in Betrieben der Land-

und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für

die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl.

Nr. 287, gilt, sowie Dienstnehmer, die in

land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des

Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder

eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;

c) Dienstnehmer, die neben Diensten für die

Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen

Dienstgebers oder für Mitglieder

seines Hausstandes Dienste für den land-

oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers

leisten und nicht unter das Hausgehilfen-

und Hausangestelltengesetz, BGBl.

Nr. 235/1962, fallen;

d) Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz,

BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I ist auch auf Fälle anzuwenden, in

denen die Leistungspflicht vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entstanden ist, der Wohnbauförderungsbeitrag

jedoch bis zu diesem Zeitpunkt

nicht an den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

abgeführt oder eingezahlt worden ist.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Bauten und Technik

betraut.

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