376. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an außerordentliche Hörer und an Teilnehmer von Vorbereitungslehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes
1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und 361/1985
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung
von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz
1983 werden ordentlichen Hörern
gleichgestellt
a) Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung nach
dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976, für die Dauer des
Lehrganges;
b) außerordentliche Hörer, denen gemäß § 3
Abs. 4 der Verordnung über die Berufsreifeprüfung
zum Erwerb der Studienberechtigung
an wissenschaftlichen Hochschulen,
StGBl. Nr. 167/1945, bewilligt wurde, daß
bis zu zwei Semester ihres Studiums als
außerordentlicher Hörer in die Studiendauer
eines ordentlichen Studiums eingerechnet
werden können, während dieser zwei Semester.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen
Erlangung der Studienberechtigung für ein
ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht
dem Studierenden frei.
§ 2. Nach zwei Semestern liegt ein günstiger Studienerfolg
im Sinne des § 8 StudFG vor, wenn die
Studienberechtigungsprüfung oder die Berufsreifeprüfung
erfolgreich abgelegt wurde.
§ 3. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung
gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG haben ordentlichen
Hörern gleichgestellte Personen spätestens
in den ersten drei Monaten des dritten Semesters
ab der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche
Absolvierung wenigstens der Hälfte der Prüfungsfächer
der Studienberechtigungsprüfung oder
der Berufsreifeprüfung vorzulegen.
§ 4. Die Verordnungen BGBl. Nr. 149/1970 und
472/1978 treten außer Kraft.