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376_1985 AT

376. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an außerordentliche Hörer und an Teilnehmer von Vorbereitungslehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Gewährung von Studienbeihilfe an außerordentliche Hörer und an Teilnehmer von Vorbereitungslehrgängen für die Studienberechtigungsprüfung

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes

1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und 361/1985

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung

von Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz

1983 werden ordentlichen Hörern

gleichgestellt

a) Teilnehmer an einem Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung nach

dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976, für die Dauer des

Lehrganges;

b) außerordentliche Hörer, denen gemäß § 3

Abs. 4 der Verordnung über die Berufsreifeprüfung

zum Erwerb der Studienberechtigung

an wissenschaftlichen Hochschulen,

StGBl. Nr. 167/1945, bewilligt wurde, daß

bis zu zwei Semester ihres Studiums als

außerordentlicher Hörer in die Studiendauer

eines ordentlichen Studiums eingerechnet

werden können, während dieser zwei Semester.

(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen

Erlangung der Studienberechtigung für ein

ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht

dem Studierenden frei.

§ 2. Nach zwei Semestern liegt ein günstiger Studienerfolg

im Sinne des § 8 StudFG vor, wenn die

Studienberechtigungsprüfung oder die Berufsreifeprüfung

erfolgreich abgelegt wurde.

§ 3. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung

gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG haben ordentlichen

Hörern gleichgestellte Personen spätestens

in den ersten drei Monaten des dritten Semesters

ab der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche

Absolvierung wenigstens der Hälfte der Prüfungsfächer

der Studienberechtigungsprüfung oder

der Berufsreifeprüfung vorzulegen.

§ 4. Die Verordnungen BGBl. Nr. 149/1970 und

472/1978 treten außer Kraft.

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