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376_1983 AT

376. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 28

Puchenstubener Straße wird im Bereich der

Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz wie folgt

bestimmt

Die B 28 Puchenstubener Straße wird von

km 8,050 (alt) bis km 8,430 (alt) auf die bereits fertiggestellte

und verkehrsübergebene Straßentrasse

umgelegt.

Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für

den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen

Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten

sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus

den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde St. Anton an der

Jeßnitz aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 2880) zu entnehmen.

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