376. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 28 Puchenstubener Straße im Bereich der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 28
Puchenstubener Straße wird im Bereich der
Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz wie folgt
bestimmt
Die B 28 Puchenstubener Straße wird von
km 8,050 (alt) bis km 8,430 (alt) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig werden die durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen
Straßenteile als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes aus
den beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde St. Anton an der
Jeßnitz aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 2880) zu entnehmen.