376. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die
Regierung der Französischen Republik
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist,
die genaue Erhebung der Zölle und der anderen
anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren
erhobenen Abgaben sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen
gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen,
fiskalischen und sozialen Interessen ihrer
Länder sowie den berechtigten Interessen des
Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung
durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen
wirksamer gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung
vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens
über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet
(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen
zu vollziehenden Rechtsvorschriften über
die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.
(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich
das Bundesministerium für Finanzen und
die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der
Französischen Republik das Ministère du Budget
und die ihm nachgeordneten Zollbehörden.
(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der
Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen
Verletzung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß
ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen
dieses Abkommens Amtshilfe leisten
a) zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle
und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung
von Zuwiderhandlungen,
c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen,
Verfügungen und anderen Schriftstücken
der Zollverwaltung des anderen
Staates.
(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht
die Einhebung und zwangsweise Einbringung von
Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen
Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Artikel 3
(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig
gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht
ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität,
seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre
public) oder andere wesentliche Interessen zu
beeinträchtigen.
(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates
ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht
in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu
entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt
wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin.
In einem solchen Fall steht es der ersuchten
Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht
auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen
Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen
bestimmten Zeitraum
— den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und
Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig
sind, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig
Zuwiderhandlungen begehen;
— den verdächtigen Verkehr mit bestimmten
Waren, die nach Mitteilung des anderen
Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen
Verkehrs nach oder von seinem Gebiet
sind;
— bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der
Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von
Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden
Staates verwendet werden.
(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden
Zollverwaltung mitzuteilen.
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten
teilen einander unaufgefordert mit
— Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen,
daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet
des anderen Staates begangen worden ist oder
begangen werden wird;
— neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen
;
— Auskünfte über Personen, bei denen Grund
zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen
im Gebiet des anderen Staates begehen;
— Auskünfte über Waren, von denen festgestellt
wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von
Zuwiderhandlungen sind;
— Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen
der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung
von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen
Staates verwendet wenden.
Artikel 6
Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt
der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen
Auskünfte,
— ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und
als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt
sind;
— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in
das Gebiet des anderen Staates ausgeführt
worden sind, ordnungsgemäß in das letztere
Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren
sie unterzogen worden sind;
— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in
das Gebiet des anderen Staates eingeführt
worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden;
— die ihr zur Verfügung stehen und sich auf
einen Warenverkehr beziehen, bei dem der
Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im
Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen
wurden.
Artikel 7
(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie
von Akten und anderen Schiliftstücken in
Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung
von Abbildungen, Beschreibungen oder
Kopien nicht ausreicht.
(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen
sowie von Akten und anderen Schriftstücken in
Urschrift werden daran bestehende Rechte des
ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.
(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und
andere Schriftstücke in Urschrift sind so bald wie
möglich zurückzugeben.
Artikel 8
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines
Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen
Staates alle Maßnahmen, insbesondere Erhebungen,
die zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen
erforderlich sind, und teilt das
Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.
(2) Diese Maßnahmen werden nach dem Recht
des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung
des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung
des Ersuchens erforderlichen behördlichen
oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.
Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des
anderen Staates in bestimmter Weise verfahren,
sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.
(3) Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten,
daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei
den Maßnahmen anwesend sind.
Artikel 9
Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen
Staates stellt die Zollverwaltung des anderen
Staates Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und
andere Schriftstücke des ersuchenden Staates an
Empfänger zu, die im Gebiet des ersuchten
Staates wohnhaft sind.
Artikel 10
(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen
Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen
dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens
und nur unter den von der Zollverwaltung, die
sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet
werden; sie dürfen zu anderen Zwecken
nur verwendet werden, wenn die Zollverwaltung,
die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt.
Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke
und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen
mit Suchtgiften, Waffen, Munition
und Sprengstoffen.
(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen
Mitteilungen genießen im Gebiet des Staates, der
sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses,
den in diesem Staat erhaltene gleichartige
Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen
genießen.
(3) Die Zollverwaltungen können die unter den
Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte,
Schriftstücke und anderen Mitteilungen
auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre
Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach
dem innerstaatlichen Recht.
Artikel 11
Die Zollverwaltung des einen Staates kann
ihre Organe auf Ersuchen der Zollverwaltung des
anderen Staates ermächtigen, im Rahmen der Ermächtigung
als Zeugen oder Sachverständige in
gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
in den durch dieses Abkommen geregelten
Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates
auszusagen und die für das Verfahren notwendigen
Gegenstände sowie Akten und andere Sdiriftstücke
oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen.
Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere
anzugeben, in welcher Angelegenheit und
in welcher Eigenschaft das Organ befragt
werden wird.
Artikel 12
(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen
findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen
der beiden Staaten statt.
(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten
haben in der Regel schriftlich zu erfolgen; die
erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen.
In dringenden Fällen können sie zunächst
auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.
In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen
oder die schriftliche Antwort nachzusenden,
wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.
(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden
Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung
dieses Abkommens ergebenden Kosten
mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige
und Zeugen.
(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll
entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat
hievon unter Angabe der Umstände, die für die
Weiterführung der Sache von Bedeutung sein
könnten, zu benachrichtigen.
Artikel 13
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik
Österreich und das Ministère du Budget
der Französischen Republik können bei der Behandlung
von Fragen, die sich aus diesem Abkommen
ergeben und weder außenpolitischer
noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar
miteinander verkehren; sie erlassen nach gegen-
seitiger Befassung die zur Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen;
sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken
zu lösen.
Artikel 14
Dieses Abkommen findet auf das Zollgebiet der
Republik Österreich und auf das Zollgebiet der
Französischen Republik Anwendung.
Artikel 15
(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen
mit, wenn die durch seine Verfassung für
das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen
Verfahren durchgeführt sind. Dieses Abkommen
tritt am ersten Tag des dritten Monats
in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung
folgt.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte
Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten
kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem
Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach
seiner Kündigung außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, am 29. Feber 1980, in
zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen
Für die Regierung der Französischen Republik
Jacques Schricke
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
der Französischen Republik in Österreich
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten
unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15
Abs. 1 am 1. September 1982 in Kraft.