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376_1982 AT

376. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über gegenseitige Amtshilfe in Zollangelegenheiten

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die

Regierung der Französischen Republik

IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist,

die genaue Erhebung der Zölle und der anderen

anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren

erhobenen Abgaben sicherzustellen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen

gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen,

fiskalischen und sozialen Interessen ihrer

Länder sowie den berechtigten Interessen des

Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung

durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen

wirksamer gemacht werden kann,

UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung

vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Zollwesens

über die gegenseitige Amtshilfe,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet

(1) „Zollvorschriften" die von den Zollverwaltungen

zu vollziehenden Rechtsvorschriften über

die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.

(2) „Zollverwaltung" in der Republik Österreich

das Bundesministerium für Finanzen und

die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der

Französischen Republik das Ministère du Budget

und die ihm nachgeordneten Zollbehörden.

(3) „Zuwiderhandlung" eine Verletzung der

Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen

Verletzung.

Artikel 2

(1) Die Vertragsstaaten kommen überein, daß

ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen

dieses Abkommens Amtshilfe leisten

a) zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle

und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,

b) zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung

von Zuwiderhandlungen,

c) durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen,

Verfügungen und anderen Schriftstücken

der Zollverwaltung des anderen

Staates.

(2) Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht

die Einhebung und zwangsweise Einbringung von

Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen

Beträgen für Rechnung des anderen Staates.

Artikel 3

(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von

der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig

gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht

ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität,

seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre

public) oder andere wesentliche Interessen zu

beeinträchtigen.

(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates

ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht

in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu

entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt

wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin.

In einem solchen Fall steht es der ersuchten

Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht

auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen

Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen

bestimmten Zeitraum

— den Ortswechsel, insbesondere die Ein- und

Ausreise, bestimmter Personen, die verdächtig

sind, daß sie gewerbs- oder gewohnheitsmäßig

Zuwiderhandlungen begehen;

— den verdächtigen Verkehr mit bestimmten

Waren, die nach Mitteilung des anderen

Staates Gegenstand eines ausgedehnten illegalen

Verkehrs nach oder von seinem Gebiet

sind;

— bestimmte Beförderungsmittel, bei denen der

Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von

Zuwiderhandlungen im Gebiet des ersuchenden

Staates verwendet werden.

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden

Zollverwaltung mitzuteilen.

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der beiden Staaten

teilen einander unaufgefordert mit

— Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen,

daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet

des anderen Staates begangen worden ist oder

begangen werden wird;

— neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen

;

— Auskünfte über Personen, bei denen Grund

zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen

im Gebiet des anderen Staates begehen;

— Auskünfte über Waren, von denen festgestellt

wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von

Zuwiderhandlungen sind;

— Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen

der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung

von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen

Staates verwendet wenden.

Artikel 6

Die Zollverwaltung des einen Staates erteilt

der Zollverwaltung des anderen Staates auf Ersuchen

Auskünfte,

— ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen und

als Belege vorgelegte amtliche Urkunden echt

sind;

— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in

das Gebiet des anderen Staates ausgeführt

worden sind, ordnungsgemäß in das letztere

Gebiet eingeführt und welchem Zollverfahren

sie unterzogen worden sind;

— ob Waren, die aus dem Gebiet des einen in

das Gebiet des anderen Staates eingeführt

worden sind, ordnungsgemäß ausgeführt wurden;

— die ihr zur Verfügung stehen und sich auf

einen Warenverkehr beziehen, bei dem der

Verdacht besteht, daß Zuwiderhandlungen im

Gebiet eines Staates oder beider Staaten begangen

wurden.

Artikel 7

(1) Die Übermittlung von Gegenständen sowie

von Akten und anderen Schiliftstücken in

Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übersendung

von Abbildungen, Beschreibungen oder

Kopien nicht ausreicht.

(2) Durch die Übermittlung von Gegenständen

sowie von Akten und anderen Schriftstücken in

Urschrift werden daran bestehende Rechte des

ersuchten Staates oder dritter Personen nicht berührt.

(3) Übermittelte Gegenstände sowie Akten und

andere Schriftstücke in Urschrift sind so bald wie

möglich zurückzugeben.

Artikel 8

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines

Staates veranlaßt die Zollverwaltung des anderen

Staates alle Maßnahmen, insbesondere Erhebungen,

die zur Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen

erforderlich sind, und teilt das

Ergebnis der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Diese Maßnahmen werden nach dem Recht

des ersuchten Staates getroffen. Die Zollverwaltung

des ersuchten Staates hat auch auf die zur Erledigung

des Ersuchens erforderlichen behördlichen

oder gerichtlichen Maßnahmen hinzuwirken.

Sie kann auf Ersuchen der Zollverwaltung des

anderen Staates in bestimmter Weise verfahren,

sofern das Recht des ersuchten Staates nicht entgegensteht.

(3) Die ersuchte Zollverwaltung kann gestatten,

daß Vertreter der ersuchenden Verwaltung bei

den Maßnahmen anwesend sind.

Artikel 9

Auf Ersuchen der Zollverwaltung des einen

Staates stellt die Zollverwaltung des anderen

Staates Bescheide, Beschlüsse, Verfügungen und

andere Schriftstücke des ersuchenden Staates an

Empfänger zu, die im Gebiet des ersuchten

Staates wohnhaft sind.

Artikel 10

(1) Die im Rahmen der Amtshilfe erhaltenen

Auskünfte, Schriftstücke und anderen Mitteilungen

dürfen nur für Zwecke dieses Abkommens

und nur unter den von der Zollverwaltung, die

sie übermittelt hat, festgelegten Bedingungen verwendet

werden; sie dürfen zu anderen Zwecken

nur verwendet werden, wenn die Zollverwaltung,

die sie übermittelt hat, dem ausdrücklich zustimmt.

Dies gilt nicht für Auskünfte, Schriftstücke

und andere Mitteilungen betreffend Zuwiderhandlungen

mit Suchtgiften, Waffen, Munition

und Sprengstoffen.

(2) Die Auskünfte, Schriftstücke und anderen

Mitteilungen genießen im Gebiet des Staates, der

sie erhält, den gleichen Schutz des Amtsgeheimnisses,

den in diesem Staat erhaltene gleichartige

Auskünfte, Schriftstücke und andere Mitteilungen

genießen.

(3) Die Zollverwaltungen können die unter den

Bedingungen dieses Abkommens erhaltenen Auskünfte,

Schriftstücke und anderen Mitteilungen

auch in gerichtlichen Verfahren heranziehen; ihre

Beweiskraft in diesen Verfahren richtet sich nach

dem innerstaatlichen Recht.

Artikel 11

Die Zollverwaltung des einen Staates kann

ihre Organe auf Ersuchen der Zollverwaltung des

anderen Staates ermächtigen, im Rahmen der Ermächtigung

als Zeugen oder Sachverständige in

gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren

in den durch dieses Abkommen geregelten

Angelegenheiten im Gebiet des anderen Staates

auszusagen und die für das Verfahren notwendigen

Gegenstände sowie Akten und andere Sdiriftstücke

oder beglaubigte Abschriften hievon vorzulegen.

Das Ersuchen um Aussage hat insbesondere

anzugeben, in welcher Angelegenheit und

in welcher Eigenschaft das Organ befragt

werden wird.

Artikel 12

(1) Der Amtshilfeverkehr nach diesem Abkommen

findet unmittelbar zwischen den Zollverwaltungen

der beiden Staaten statt.

(2) Ersuchen um Amtshilfe und Antworten

haben in der Regel schriftlich zu erfolgen; die

erforderlich erachteten Schriftstücke sind beizufügen.

In dringenden Fällen können sie zunächst

auch mündlich oder fernmündlich erfolgen.

In derartigen Fällen ist aber das schriftliche Ersuchen

oder die schriftliche Antwort nachzusenden,

wenn die andere Zollverwaltung darum ersucht.

(3) Die beiden Staaten verzichten auf jeden

Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung

dieses Abkommens ergebenden Kosten

mit Ausnahme der Ausgaben für Sachverständige

und Zeugen.

(4) Wenn einem Ersuchen nicht oder nicht voll

entsprochen werden kann, ist der ersuchende Staat

hievon unter Angabe der Umstände, die für die

Weiterführung der Sache von Bedeutung sein

könnten, zu benachrichtigen.

Artikel 13

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik

Österreich und das Ministère du Budget

der Französischen Republik können bei der Behandlung

von Fragen, die sich aus diesem Abkommen

ergeben und weder außenpolitischer

noch völkerrechtlicher Natur sind, unmittelbar

miteinander verkehren; sie erlassen nach gegen-

seitiger Befassung die zur Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Verwaltungsanordnungen;

sie werden sich bemühen, Schwierigkeiten

oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

dieses Abkommens auftreten, im Zusammenwirken

zu lösen.

Artikel 14

Dieses Abkommen findet auf das Zollgebiet der

Republik Österreich und auf das Zollgebiet der

Französischen Republik Anwendung.

Artikel 15

(1) Jeder der Vertragsstaaten teilt dem anderen

mit, wenn die durch seine Verfassung für

das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehenen

Verfahren durchgeführt sind. Dieses Abkommen

tritt am ersten Tag des dritten Monats

in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung

folgt.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte

Dauer geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten

kann es jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen. Es tritt sechs Monate nach

seiner Kündigung außer Kraft.

GESCHEHEN in Wien, am 29. Feber 1980, in

zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen

Für die Regierung der Französischen Republik

Jacques Schricke

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

der Französischen Republik in Österreich

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 15 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten

unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15

Abs. 1 am 1. September 1982 in Kraft.

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