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376_1980 AT

376. Kundmachung: Umrechnungskurs der Europäischen Rechnungseinheit im gemeinschaftlichen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Kundmachung: Umrechnungskurs der Europäischen Rechnungseinheit im gemeinschaftlichen Versandverfahren

Auf Grund des § 4 Abs. 6 des Versandverfahren-

Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 600/

1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 257/1980 wird kundgemacht

Der Gegenwert der Europäischen Rechnungseinheit

(ERE) im Sinn des Art. 13 Abs. 3 des

Abkommens vom 30. November 1972, BGBl.

Nr. 599/1973, zwischen der Republik Österreich

und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

zur Anwendung der Bestimmungen über

das gemeinschaftliche Versandverfahren in der

Fassung der Empfehlung, BGBl. Nr. 255/1980,

beträgt bis zum 31. Dezember 1980 S 17,9121.

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