376. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wassernutzung an der Oberen Drau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet
§ 1. Das Wasserdargebot der Drau von
Sachsenburg bis Villach wird — unbeschadet
bestehender Rechte und unter Berücksichtigung
der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von
Siedlungen Landwirtschaft und Industrie, einer
einwandfreien Hochwasser- und Feststoffabfuhr
sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes
— der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der
Errichtung einer möglichst geschlossenen nach
einem Wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen
Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette
gewidmet.
§ 2. Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes
an der Widmungsstrecke (§ 1) ist erst nach
Erfüllung des in § 3 genannten Auftrages zulässig.
§ 3. Die Österreichische Draukraftwerke AG
im Rahmen ihrer Aufgabe als Sondergesellschaft
nach dem zweiten Verstaatlichungsgesetz und als
Wasserberechtigte im Unterlauf und im Einzugsgebiet
der gegenständlichen Draustrecke
wurde beauftragt, in einem generellen Projekt
für die Wasserkraftnutzung oder in einem wasserwirtschaftlichen
Rahmenplan gemäß § 53
WRG unter Einbeziehung mathematischer und
hydraulischer Modelle sowie beweissichernder
bodenkundlicher und pflanzensoziologischer
Untersuchungen die Auswirkungen einer Kraftwerkskette
der Oberen Drau auf die Hochwasser-
und Geschiebeverhältnisse, auf den Grundwasserhaushalt,
auf die Gewässergüte und auf
die Trink- und Nutzwasserversorgung, ferner auf
die siedlungs-, verkehrs- und landwirtschaftlichen
Betriebsverhältnisse sowie auf Landschaft, Klima
und Raumordnung mit den möglichen Vor-
und Nachteilen darzustellen.
§ 4. Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke
AG an der Wasserkraftnutzung in
der Widmungsstrecke (§ 1) wird als rechtliches
Interesse anerkannt.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 3:1. Dezember
1983 außer Kraft.