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376_1978 AT

376. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wassernutzung an der Oberen Drau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Erlassung einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung für die Wassernutzung an der Oberen Drau

Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet

§ 1. Das Wasserdargebot der Drau von

Sachsenburg bis Villach wird — unbeschadet

bestehender Rechte und unter Berücksichtigung

der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse von

Siedlungen Landwirtschaft und Industrie, einer

einwandfreien Hochwasser- und Feststoffabfuhr

sowie der Erhaltung des Grundwasserhaushaltes

— der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der

Errichtung einer möglichst geschlossenen nach

einem Wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen

Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette

gewidmet.

§ 2. Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes

an der Widmungsstrecke (§ 1) ist erst nach

Erfüllung des in § 3 genannten Auftrages zulässig.

§ 3. Die Österreichische Draukraftwerke AG

im Rahmen ihrer Aufgabe als Sondergesellschaft

nach dem zweiten Verstaatlichungsgesetz und als

Wasserberechtigte im Unterlauf und im Einzugsgebiet

der gegenständlichen Draustrecke

wurde beauftragt, in einem generellen Projekt

für die Wasserkraftnutzung oder in einem wasserwirtschaftlichen

Rahmenplan gemäß § 53

WRG unter Einbeziehung mathematischer und

hydraulischer Modelle sowie beweissichernder

bodenkundlicher und pflanzensoziologischer

Untersuchungen die Auswirkungen einer Kraftwerkskette

der Oberen Drau auf die Hochwasser-

und Geschiebeverhältnisse, auf den Grundwasserhaushalt,

auf die Gewässergüte und auf

die Trink- und Nutzwasserversorgung, ferner auf

die siedlungs-, verkehrs- und landwirtschaftlichen

Betriebsverhältnisse sowie auf Landschaft, Klima

und Raumordnung mit den möglichen Vor-

und Nachteilen darzustellen.

§ 4. Das Interesse der Österreichischen Draukraftwerke

AG an der Wasserkraftnutzung in

der Widmungsstrecke (§ 1) wird als rechtliches

Interesse anerkannt.

§ 5. Die Verordnung tritt mit 3:1. Dezember

1983 außer Kraft.

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