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376_1977 AT

376. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Arabischen Republik Ägypten

sind in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai

1972 in Kairo unterzeichneten Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Arabischen

Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft

und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973

folgendermaßen übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit

zwischen den Bildungs- und For-

schungsinstitutionen beider Länder auf den verschiedenen

Gebieten der Bildung und Forschung

fördern, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen

Ain Shams University und den österreichischen

Universitäten sowie zwischen Assuan

und Assiout University und dem Atominstitut

der Österreichischen Universitäten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

im diplomatischen Wege fördern

a) Über Einladung der entsprechenden akademischen

Behörden des Gastlandes einen

Austausch von drei Gastprofessoren oder

Dozenten zur Abhaltung von Gastvorlesungen.

Voraussetzung ist in jedem einzelnen

Falle, daß das Fachgebiet des Vortragenden,

das Thema der Vorlesungen und

die Dauer des Aufenthaltes von den betroffenen

akademischen Behörden vereinbart

wurden.

b) Den Austausch von bis zu drei Mitgliedern

des Lehrkörpers von Universitäten und

Hochschulen zur Herstellung von Kontakten

und Studium der Hochschul- und Forschungseinrichtungen

für die Dauer von

insgesamt 45 Tagen. Diese Zeitspanne kann

nach Wunsch geteilt werden. Art und Dauer

der Besuchsprogramme werden vorher in

jedem einzelnen Falle im Einvernehmen

mit den zuständigen akademischen Behörden

festgelegt werden. Die entsendende

Seite wird Gastprofessoren und Dozenten

auf dem erbetenen Spezialgebiet nominieren.

Die Abhaltung von Gastvorlesungen

wird begrüßt werden.

Artikel 3

Im besonderen werden die Vertragsparteien

die Zusammenarbeit zwischen der Katholischtheologischen

Fakultät der Universität Innsbruck

sowie dem Orientalischen Institut der Universität

Wien einerseits und den Fakultäten für Islamische

Theologie, Islamisches Recht und Arabische

Sprache der Al-Azhar Universität in Kairo

andererseits fördern.

Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien

den Austausch von bis zu drei Vertretern der

genannten Fakultäten für die Dauer von 30 Tagen

unterstützen.

In jedem einzelnen Fall wird das zu behandelnde

Thema, die Dauer des Aufenthaltes und das

Programm auf diplomatischem Wege von den

zuständigen (akademischen Behörden vereinbart

werden. Die Abhaltung von Gastvorlesungen

anläßlich dieses Austausches wird begrüßt werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte

zwischen den Akademien der Wissenschaften

beider Länder ermutigen und den Austausch von

bis zu dreiköpfigen Delegationen in Erwägung

ziehen, die Möglichkeiten zur Erreichung einer

engeren Zusammenarbeit zwischen den beiden

Institutionen prüfen sollen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

eines Austausches von bis zu dreiköpfigen Delegationen

prüfen, die Möglichkeiten für eine engere

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen

Forschung und Technologie untersuchen

sollen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden Delegationen von

bis zu drei Experten auf dem Gebiet der Erziehung

und Kultur für die Dauer von zwei Wochen

austauschen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden Informationen

über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,

die von Hochschulinstitutionen in den beiden

Staaten verliehen werden, austauschen, um deren

Gleichwertigkeit zu prüfen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden Informationen

und Publikationen, die sich auf Erziehung einschließlich

Hochschulbildung, Wissenschaft und

Medizin beziehen, vorzugsweise in Englisch oder

Französisch austauschen.

Artikel 9

Von österreichischer Seite werden jährlich vier

Stipendien für ein akademisches Jahr angeboten,

die für Postgraduates zum Zwecke von SpezialStudien

auf Hochschulen dienen sollen.

Von ägyptischer Seite werden jährlich Stipendien

für die Dauer von 36 Monaten angeboten,

die nach Wunsch des österreichischen Vertragspartners

an Studenten und Postgraduates zur

Durchführung von Spezialstudien oder Forschungsarbeiten

vergeben werden sollen. Die

Stipendiaten sollen nicht älter als 35 Jahre sein.

Falls die Tätigkeit eines dieser Stipendiaten es

erforderlich macht, kann sein Stipendium erneuert

werden, doch wird diese Erneuerung auf die

Quote der Stipendien angerechnet.

Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit

prüfen, die jährliche Anzahl der Stipendien zu

erhöhen.

Artikel 10

Die österreichische Seite wird jährlich drei Stipendien

für Doktoranden gewähren, die bereits

ein Magisterium oder einen gleichwertigen akademischen

Grad besitzen.

Artikel 11

Die österreichische Seite wird während der

Dauer dieses Übereinkommens fünf Stipendien

für die Dauer von je einem akademischen Jahr

für wissenschaftliche Forschung von graduierten

Akademikern gewähren.

Artikel 12

Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt

sein, pro Jahr fünf Sommerstipendien für Spezialkurse

bis zu zwei Monaten für ägyptische

Lehrer der deutschen Sprache zu gewähren.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden der objektiven

Darstellung des anderen Landes in ihren Geschichts-

und Geographielehrbüchern aller Schulstufen

besondere Aufmerksamkeit schenken.

Artikel 14

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewertungen

von sprachlich und fachlich geeigneten

Bewerbern für Stipendien an den jährlich stattfindenden

Postgraduate-Kursen für Bergbau und

Prospektion, die in englischer Sprache an der

Montanistischen Universität in Leoben gehalten

werden.

Artikel 15

Die österreichische Vertragspartei begrüßt die

Bewerbungen von sprachlich und fachlich geeigneten

Bewerbern um Stipendien zur Teilnahme

an den Postgraduate-Kursen für Veterinärwissenschaft,

Lebensmittelhygiene und Tierbeihandlung,

die in englischer Sprache an der Tierärztlichen

Universität in Wien gehalten werden.

Artikel 16

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

um Aufnahme in die Diplomatische

Akademie in Wien durch Bewerber, die die erforderlichen

Qualifikationen besitzen.

Artikel 17

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

von sprachlich und fachlich geeigneten

Bewerbern für Stipendien zur Teilnahme an den

Postgraduate-Kursen für Limnologie, die an der

Universität Wien gehalten werden.

Artikel 18

Die Vertragsparteien werden Informationsmaterial,

Statistiken und andere Publikationen

auf dem Gebiet der Medizin vorzugsweise in

Englisch und Französisch austauschen.

Artikel 19

Die österreichische Vertragspartei wird dem

Gesundheitsministerium der Arabischen Repu-

blik Ägypten jährlich ein dreimonatiges Stipendium

für Experten auf den Gebieten der therapeutischen

Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens

zur Verfügung stellen.

Artikel 20

Die ägyptische Vertragspartei wird dem Bundesministerium

für Gesundheit und Umweltschutz

der Republik Österreich jährlich ein dreimonatiges

Stipendium für Experten auf den Gebieten

der Tropenmedizin und des allgemeinen

Gesundheitswesens zur Verfügung stellen.

Artikel 21

Die österreichische Vertragspartei hat die Möglichkeit

geprüft, bei der Umwandlung einer dreijährigen

ägyptischen Industriemittelschule in eine

fünfjährige höhere technische Schule mitzuwirken,

indem Erfahrungen in bezug auf Organisation,

Ausrüstung und „Lehrplan" zur Verfügung

gestellt und auch Experten entsendet werden.

Die ägyptische Vertragspartei wird der österreichischen

am Beginn des Jahres 1977 detaillierte

Angaben über die für die Umwandlung bestimmte

Schule zur Verfügung stellen. Die österreichische

Vertragspartei wird dann zwei Experten

in die Arabische Republik Ägypten entsenden,

damit diese die Erfordernisse für die

Durchführung dieses Projektes erheben. Weitere

Schritte werden sodann im Laufe des Jahres 1977

auf diplomatischem Wege erwogen werden.

Artikel 22

Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie

und der Urgeschichte wird die Arabische Republik

Ägypten der Republik Österreich bezüglich

der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen

einräumen, die der meistbegünstigten

Mission gewährt werden.

Artikel 23

Die österreichische Vertragspartei wird die

Aktivitäten österreichischer Experten auf dem

Gebiete der Archäologie und Urgeschichte sowie

Erhaltung und Restaurierung von Altertümern

in der Arabischen Republik Ägypten dadurch

fördern, daß sie solchen Experten Urlaube und

andere Erleichterungen gewährt.

Artikel 24

Die Vertragsparteien werden während der

Gültigkeit dieses Übereinkommens drei Experten

auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte

für eine Dauer von zehn Tagen austauschen,

ebenso werden sie archäologische Publikationen

austauschen.

Artikel 25

Die österreichische Seite wird der ägyptischen

Seite jährlich zwei fünfmonatige Stipendien für

Studien in Museen oder ähnlichen Institutionen

zur Verfügung stellen.

Artikel 26

Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen

Besuch von Experten in Forschungszentren für

Papyrologie in den beiden Ländern ermutigen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien werden austauschen

a) Publikationen auf den Gebieten der Kultur

und des Erziehungswesens sowie Erfahrungen

bezüglich der Herstellung solcher

Publikationen.

b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren

sowie über Verteilungs-

und Verbreitungssysteme.

c) Informationen über arabische Handschriften.

Artikel 28

Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles unter

Einschaltung von Konzertvermittlungsagenturen.

Einzelheiten sollen zwischen den betreffenden

Körperschaften vereinbart werden.

Auf österreichischer Seite werden insbesondere

Projekte ermutigt werden, bei denen österreichische

Musiker in die Arabische Republik

Ägypten entsandt werden, vorausgesetzt, daß die

Bedingungen und Termine zwischen den zuständigen

Stellen der Arabischen Republik Ägypten

und den in Frage kommenden Künstlern vereinbart

wurden.

Artikel 29

Die Vertragsparteien werden die Organisation

von und die Teilnahme an künstlerischen Ausstellungen

im anderen Land ermutigen.

Artikel 30

Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen

Austausch von Filmen, Zeitschriften,

Publikationen und Informationsmaterial

über neue Tendenzen der kinematographischen

Forschung unterstützen.

Artikel 31

Die ägyptische Seite wird eine österreichische

Teilnahme an der jährlich in Kairo stattfindenden

Buchmesse begrüßen.

Artikel 32

Die Vertragsparteien werden die Abhaltung

von kinematographischen Ausstellungen, insbesondere

auf dem Gebiet des Dokumentarfilms,

ermutigen.

Artikel 33

Die Vertragsparteien werden die Fortsetzung

der (bestehenden Kontakte und des Informationsaustausches

zwischen den ägyptischen kinematographischen

Archiven und den entsprechenden

österreichischen Institutionen begrüßen.

Artikel 34

Die Vertragsparteien werden Informationen

und Publikationen über Studienpläne und Aufbau

von künstlerischen Lehranstalten und Ausbildungsstätten

austauschen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien werden die gegenseitige

Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Jugendarbeit

und des Sports ermutigen. Einzelheiten

werden von den zuständigen Stellen festgelegt

werden.

Artikel 36

Die Vertragsparteien werden je einen Experten

auf den Gebieten der Jugenderziehung und des

Sports austauschen. Die Einzelheiten werden

zwischen den zuständigen Stellen vereinbart werden.

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen den gegenseitigen

Besuch von Jugendgruppen. Einzelheiten

sollen von den zuständigen Stellen vereinbart

werden. Die finanziellen Vereinbarungen dieses

Übereinkommens finden auf diesen Artikel keine

Anwendung.

Artikel 38

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

an Sportveranstaltungen der Gegenseite. Bezüglich

der Termine und Bedingungen solcher Austausche

werden sie direkte Kontakte der Organisationen

und Agenturen, die sich damit befassen,

ermutigen.

Artikel 39

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen

für den jährlich stattfindenden besonderen

Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.

Bewerbungen können nur berücksichtigt

werden, wenn die Kandidaten die notwendigen

Erfordernisse auf diesem Gebiet und

Kenntnisse der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 40

Die Vertragsparteien werden den Austausch

von Studenten und absolvierten Akademikern

für Ferialpraxis und zur Teilnahme an Sommerkursen

ermutigen.

Die finanziellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens

finden auf diesen Artikel keine Anwendung.

Artikel 41

Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte

zwischen dem Österreichischen Rundfunk (ORF)

und der A.R.E. Broadcasting and Television Organisation

ermutigen.

Artikel 42

Die Vertragsparteien werden einander über

die Namen der Eingeladenen und Nominierten

und deren Wünsche betreffend Programm und

Reisen mindestens im März des akademischen

Jahres vor Ausführung des bezüglichen Programms

und über den genauen Ankunftstermin

mindestens zwei Wochen vor Ankunft informieren.

Die Nominierung hat unter Vorlage eines Lebenslaufes

und einer Bescheinigung über die

Sprachkenntnisse jedes einzelnen Nominierten zu

erfolgen.

Dabei erhalten solche Kandidaten den Vorzug,

die an der Durchführung von österreichisch-

ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten

beteiligt sind oder deren Studienvorhaben

im voraus genehmigt wurden.

Artikel 43

Die entsendende Vertragspartei wird die Ausgaben

für die Hin- und Rückreise einschließlich

des Gepäcktransportes übernehmen.

Artikel 44

Im Falle von länger als einen Monat dauernden

Besuchen wird das Gastland eine Aufwandsentschädigung

zahlen, die die Lebenshaltungskosten

in angemessener Höhe deckt. Diese Entschädigung

wird in jedem einzelnen Falle festgelegt

werden.

Artikel 45

Im Falle von Besuchen, die nicht länger als

einen Monat dauern, wird das Gastland ein entsprechendes

Taggeld zahlen, das die Ausgaben für

Mahlzeiten und Unterbringung sowie ein Taschengeld

umfaßt.

Artikel 46

Die Arabische Republik Ägypten wird den

österreichischen Stipendiaten folgende Beträge

auszahlen

a) Monatliches Stipendium von 50 ägyptischen

Pfund netto für Postgraduates (ebenso

50 ägyptische Pfund netto für Studenten);

b) eine Anfangszahlung von 50 ägyptischen

Pfund netto. Diese Zahlung wird aber nur

an Stipendiaten gezahlt, die ein volles akademisches

Jahr bleiben;

c) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen

Pfund netto für Stipendiaten, die nicht in

Studentenheimen Unterkunft haben;

d) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen

Pfund netto für Studienbehelfe;

e) freie ärztliche Behandlung.

Die Stipendien werden von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit sein.

Artikel 47

Die österreichische Vertragspartei wird den

Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten

folgende Beträge zahlen und folgende Leistungen

erbringen

a) ein monatliches Stipendium für Postgraduates

von netto 5000 österreichische

Schilling (für Studenten von netto

4500 österreichische Schilling);

b) ein Büchergeld von 1000 österreichische

Schilling pro Semester;

c) ein Bekleidungsgeld von 2500 österreichische

Schilling; dieses wird nur an Stipendiaten

gezahlt, die ein volles akademisches

Jahr bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung

durch eine private Versicherungsgesellschaft;

e) Unterstützung bei Unterbringung in einem

Studentenheim.

Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und

Abgaben befreit

Artikel 48

Wenn auf Grund guter Leistungen und auf

Empfehlung der Institution, der er angehört,

einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums

zuerkannt wird, so erhält er das volle

monatliche Stipendiengeld auch während der drei

Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß

der Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat verbringt.

Artikel 49

Das jeweilige Gastland wird die Reiseausgaben

innerhalb seines Hoheitsgebietes bezahlen, sofern

die Natur der vom Gastland genehmigten Programme

oder Studien diese Reisen erforderlich

macht.

Artikel 50

Die Vertragsparteien werden noch vor Auslaufen

dieses Übereinkommens >im gegenseitigen

Einvernehmen in Kairo zu einer weiteren Zusammenkunft

zusammentreten, um das nächste

Dreijahresprogramm auszuarbeiten.

Artikel 51

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig

Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und

wird während der drei folgenden Jahre durchgeführt

werden. Nach diesem Zeitraum wird es

provisorisch in Kraft bleiben, bis das neue Übereinkommen

in Kraft tritt.

Geschehen zu Kairo, am 7. Juni 1977 in zweifacher

Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Heribert Tschofen m. p.

Für die Regierung der Arabischen Republik

Ägypten

Aly Shawky El-Hadidi m. p.

Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 51 am 6. August 1977 in Kraft.

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