376. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten
sind in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai
1972 in Kairo unterzeichneten Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Arabischen
Republik Ägypten über ihre Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft
und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973
folgendermaßen übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit
zwischen den Bildungs- und For-
schungsinstitutionen beider Länder auf den verschiedenen
Gebieten der Bildung und Forschung
fördern, insbesondere die Zusammenarbeit zwischen
Ain Shams University und den österreichischen
Universitäten sowie zwischen Assuan
und Assiout University und dem Atominstitut
der Österreichischen Universitäten.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden folgende Austauschaktionen
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
im diplomatischen Wege fördern
a) Über Einladung der entsprechenden akademischen
Behörden des Gastlandes einen
Austausch von drei Gastprofessoren oder
Dozenten zur Abhaltung von Gastvorlesungen.
Voraussetzung ist in jedem einzelnen
Falle, daß das Fachgebiet des Vortragenden,
das Thema der Vorlesungen und
die Dauer des Aufenthaltes von den betroffenen
akademischen Behörden vereinbart
wurden.
b) Den Austausch von bis zu drei Mitgliedern
des Lehrkörpers von Universitäten und
Hochschulen zur Herstellung von Kontakten
und Studium der Hochschul- und Forschungseinrichtungen
für die Dauer von
insgesamt 45 Tagen. Diese Zeitspanne kann
nach Wunsch geteilt werden. Art und Dauer
der Besuchsprogramme werden vorher in
jedem einzelnen Falle im Einvernehmen
mit den zuständigen akademischen Behörden
festgelegt werden. Die entsendende
Seite wird Gastprofessoren und Dozenten
auf dem erbetenen Spezialgebiet nominieren.
Die Abhaltung von Gastvorlesungen
wird begrüßt werden.
Artikel 3
Im besonderen werden die Vertragsparteien
die Zusammenarbeit zwischen der Katholischtheologischen
Fakultät der Universität Innsbruck
sowie dem Orientalischen Institut der Universität
Wien einerseits und den Fakultäten für Islamische
Theologie, Islamisches Recht und Arabische
Sprache der Al-Azhar Universität in Kairo
andererseits fördern.
Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien
den Austausch von bis zu drei Vertretern der
genannten Fakultäten für die Dauer von 30 Tagen
unterstützen.
In jedem einzelnen Fall wird das zu behandelnde
Thema, die Dauer des Aufenthaltes und das
Programm auf diplomatischem Wege von den
zuständigen (akademischen Behörden vereinbart
werden. Die Abhaltung von Gastvorlesungen
anläßlich dieses Austausches wird begrüßt werden.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte
zwischen den Akademien der Wissenschaften
beider Länder ermutigen und den Austausch von
bis zu dreiköpfigen Delegationen in Erwägung
ziehen, die Möglichkeiten zur Erreichung einer
engeren Zusammenarbeit zwischen den beiden
Institutionen prüfen sollen.
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
eines Austausches von bis zu dreiköpfigen Delegationen
prüfen, die Möglichkeiten für eine engere
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen
Forschung und Technologie untersuchen
sollen.
Artikel 6
Die Vertragsparteien werden Delegationen von
bis zu drei Experten auf dem Gebiet der Erziehung
und Kultur für die Dauer von zwei Wochen
austauschen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien werden Informationen
über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome,
die von Hochschulinstitutionen in den beiden
Staaten verliehen werden, austauschen, um deren
Gleichwertigkeit zu prüfen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien werden Informationen
und Publikationen, die sich auf Erziehung einschließlich
Hochschulbildung, Wissenschaft und
Medizin beziehen, vorzugsweise in Englisch oder
Französisch austauschen.
Artikel 9
Von österreichischer Seite werden jährlich vier
Stipendien für ein akademisches Jahr angeboten,
die für Postgraduates zum Zwecke von SpezialStudien
auf Hochschulen dienen sollen.
Von ägyptischer Seite werden jährlich Stipendien
für die Dauer von 36 Monaten angeboten,
die nach Wunsch des österreichischen Vertragspartners
an Studenten und Postgraduates zur
Durchführung von Spezialstudien oder Forschungsarbeiten
vergeben werden sollen. Die
Stipendiaten sollen nicht älter als 35 Jahre sein.
Falls die Tätigkeit eines dieser Stipendiaten es
erforderlich macht, kann sein Stipendium erneuert
werden, doch wird diese Erneuerung auf die
Quote der Stipendien angerechnet.
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit
prüfen, die jährliche Anzahl der Stipendien zu
erhöhen.
Artikel 10
Die österreichische Seite wird jährlich drei Stipendien
für Doktoranden gewähren, die bereits
ein Magisterium oder einen gleichwertigen akademischen
Grad besitzen.
Artikel 11
Die österreichische Seite wird während der
Dauer dieses Übereinkommens fünf Stipendien
für die Dauer von je einem akademischen Jahr
für wissenschaftliche Forschung von graduierten
Akademikern gewähren.
Artikel 12
Die österreichische Vertragspartei wird bestrebt
sein, pro Jahr fünf Sommerstipendien für Spezialkurse
bis zu zwei Monaten für ägyptische
Lehrer der deutschen Sprache zu gewähren.
Artikel 13
Die Vertragsparteien werden der objektiven
Darstellung des anderen Landes in ihren Geschichts-
und Geographielehrbüchern aller Schulstufen
besondere Aufmerksamkeit schenken.
Artikel 14
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewertungen
von sprachlich und fachlich geeigneten
Bewerbern für Stipendien an den jährlich stattfindenden
Postgraduate-Kursen für Bergbau und
Prospektion, die in englischer Sprache an der
Montanistischen Universität in Leoben gehalten
werden.
Artikel 15
Die österreichische Vertragspartei begrüßt die
Bewerbungen von sprachlich und fachlich geeigneten
Bewerbern um Stipendien zur Teilnahme
an den Postgraduate-Kursen für Veterinärwissenschaft,
Lebensmittelhygiene und Tierbeihandlung,
die in englischer Sprache an der Tierärztlichen
Universität in Wien gehalten werden.
Artikel 16
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
um Aufnahme in die Diplomatische
Akademie in Wien durch Bewerber, die die erforderlichen
Qualifikationen besitzen.
Artikel 17
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
von sprachlich und fachlich geeigneten
Bewerbern für Stipendien zur Teilnahme an den
Postgraduate-Kursen für Limnologie, die an der
Universität Wien gehalten werden.
Artikel 18
Die Vertragsparteien werden Informationsmaterial,
Statistiken und andere Publikationen
auf dem Gebiet der Medizin vorzugsweise in
Englisch und Französisch austauschen.
Artikel 19
Die österreichische Vertragspartei wird dem
Gesundheitsministerium der Arabischen Repu-
blik Ägypten jährlich ein dreimonatiges Stipendium
für Experten auf den Gebieten der therapeutischen
Medizin und des allgemeinen Gesundheitswesens
zur Verfügung stellen.
Artikel 20
Die ägyptische Vertragspartei wird dem Bundesministerium
für Gesundheit und Umweltschutz
der Republik Österreich jährlich ein dreimonatiges
Stipendium für Experten auf den Gebieten
der Tropenmedizin und des allgemeinen
Gesundheitswesens zur Verfügung stellen.
Artikel 21
Die österreichische Vertragspartei hat die Möglichkeit
geprüft, bei der Umwandlung einer dreijährigen
ägyptischen Industriemittelschule in eine
fünfjährige höhere technische Schule mitzuwirken,
indem Erfahrungen in bezug auf Organisation,
Ausrüstung und „Lehrplan" zur Verfügung
gestellt und auch Experten entsendet werden.
Die ägyptische Vertragspartei wird der österreichischen
am Beginn des Jahres 1977 detaillierte
Angaben über die für die Umwandlung bestimmte
Schule zur Verfügung stellen. Die österreichische
Vertragspartei wird dann zwei Experten
in die Arabische Republik Ägypten entsenden,
damit diese die Erfordernisse für die
Durchführung dieses Projektes erheben. Weitere
Schritte werden sodann im Laufe des Jahres 1977
auf diplomatischem Wege erwogen werden.
Artikel 22
Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie
und der Urgeschichte wird die Arabische Republik
Ägypten der Republik Österreich bezüglich
der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen
einräumen, die der meistbegünstigten
Mission gewährt werden.
Artikel 23
Die österreichische Vertragspartei wird die
Aktivitäten österreichischer Experten auf dem
Gebiete der Archäologie und Urgeschichte sowie
Erhaltung und Restaurierung von Altertümern
in der Arabischen Republik Ägypten dadurch
fördern, daß sie solchen Experten Urlaube und
andere Erleichterungen gewährt.
Artikel 24
Die Vertragsparteien werden während der
Gültigkeit dieses Übereinkommens drei Experten
auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte
für eine Dauer von zehn Tagen austauschen,
ebenso werden sie archäologische Publikationen
austauschen.
Artikel 25
Die österreichische Seite wird der ägyptischen
Seite jährlich zwei fünfmonatige Stipendien für
Studien in Museen oder ähnlichen Institutionen
zur Verfügung stellen.
Artikel 26
Die Vertragsparteien werden den gegenseitigen
Besuch von Experten in Forschungszentren für
Papyrologie in den beiden Ländern ermutigen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien werden austauschen
a) Publikationen auf den Gebieten der Kultur
und des Erziehungswesens sowie Erfahrungen
bezüglich der Herstellung solcher
Publikationen.
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren
sowie über Verteilungs-
und Verbreitungssysteme.
c) Informationen über arabische Handschriften.
Artikel 28
Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles unter
Einschaltung von Konzertvermittlungsagenturen.
Einzelheiten sollen zwischen den betreffenden
Körperschaften vereinbart werden.
Auf österreichischer Seite werden insbesondere
Projekte ermutigt werden, bei denen österreichische
Musiker in die Arabische Republik
Ägypten entsandt werden, vorausgesetzt, daß die
Bedingungen und Termine zwischen den zuständigen
Stellen der Arabischen Republik Ägypten
und den in Frage kommenden Künstlern vereinbart
wurden.
Artikel 29
Die Vertragsparteien werden die Organisation
von und die Teilnahme an künstlerischen Ausstellungen
im anderen Land ermutigen.
Artikel 30
Die Vertragsparteien werden den nichtkommerziellen
Austausch von Filmen, Zeitschriften,
Publikationen und Informationsmaterial
über neue Tendenzen der kinematographischen
Forschung unterstützen.
Artikel 31
Die ägyptische Seite wird eine österreichische
Teilnahme an der jährlich in Kairo stattfindenden
Buchmesse begrüßen.
Artikel 32
Die Vertragsparteien werden die Abhaltung
von kinematographischen Ausstellungen, insbesondere
auf dem Gebiet des Dokumentarfilms,
ermutigen.
Artikel 33
Die Vertragsparteien werden die Fortsetzung
der (bestehenden Kontakte und des Informationsaustausches
zwischen den ägyptischen kinematographischen
Archiven und den entsprechenden
österreichischen Institutionen begrüßen.
Artikel 34
Die Vertragsparteien werden Informationen
und Publikationen über Studienpläne und Aufbau
von künstlerischen Lehranstalten und Ausbildungsstätten
austauschen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien werden die gegenseitige
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Jugendarbeit
und des Sports ermutigen. Einzelheiten
werden von den zuständigen Stellen festgelegt
werden.
Artikel 36
Die Vertragsparteien werden je einen Experten
auf den Gebieten der Jugenderziehung und des
Sports austauschen. Die Einzelheiten werden
zwischen den zuständigen Stellen vereinbart werden.
Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen den gegenseitigen
Besuch von Jugendgruppen. Einzelheiten
sollen von den zuständigen Stellen vereinbart
werden. Die finanziellen Vereinbarungen dieses
Übereinkommens finden auf diesen Artikel keine
Anwendung.
Artikel 38
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
an Sportveranstaltungen der Gegenseite. Bezüglich
der Termine und Bedingungen solcher Austausche
werden sie direkte Kontakte der Organisationen
und Agenturen, die sich damit befassen,
ermutigen.
Artikel 39
Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen
für den jährlich stattfindenden besonderen
Ausbildungskurs der Salzburger Fremdenverkehrsschule.
Bewerbungen können nur berücksichtigt
werden, wenn die Kandidaten die notwendigen
Erfordernisse auf diesem Gebiet und
Kenntnisse der englischen Sprache aufweisen.
Artikel 40
Die Vertragsparteien werden den Austausch
von Studenten und absolvierten Akademikern
für Ferialpraxis und zur Teilnahme an Sommerkursen
ermutigen.
Die finanziellen Vereinbarungen dieses Übereinkommens
finden auf diesen Artikel keine Anwendung.
Artikel 41
Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte
zwischen dem Österreichischen Rundfunk (ORF)
und der A.R.E. Broadcasting and Television Organisation
ermutigen.
Artikel 42
Die Vertragsparteien werden einander über
die Namen der Eingeladenen und Nominierten
und deren Wünsche betreffend Programm und
Reisen mindestens im März des akademischen
Jahres vor Ausführung des bezüglichen Programms
und über den genauen Ankunftstermin
mindestens zwei Wochen vor Ankunft informieren.
Die Nominierung hat unter Vorlage eines Lebenslaufes
und einer Bescheinigung über die
Sprachkenntnisse jedes einzelnen Nominierten zu
erfolgen.
Dabei erhalten solche Kandidaten den Vorzug,
die an der Durchführung von österreichisch-
ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten
beteiligt sind oder deren Studienvorhaben
im voraus genehmigt wurden.
Artikel 43
Die entsendende Vertragspartei wird die Ausgaben
für die Hin- und Rückreise einschließlich
des Gepäcktransportes übernehmen.
Artikel 44
Im Falle von länger als einen Monat dauernden
Besuchen wird das Gastland eine Aufwandsentschädigung
zahlen, die die Lebenshaltungskosten
in angemessener Höhe deckt. Diese Entschädigung
wird in jedem einzelnen Falle festgelegt
werden.
Artikel 45
Im Falle von Besuchen, die nicht länger als
einen Monat dauern, wird das Gastland ein entsprechendes
Taggeld zahlen, das die Ausgaben für
Mahlzeiten und Unterbringung sowie ein Taschengeld
umfaßt.
Artikel 46
Die Arabische Republik Ägypten wird den
österreichischen Stipendiaten folgende Beträge
auszahlen
a) Monatliches Stipendium von 50 ägyptischen
Pfund netto für Postgraduates (ebenso
50 ägyptische Pfund netto für Studenten);
b) eine Anfangszahlung von 50 ägyptischen
Pfund netto. Diese Zahlung wird aber nur
an Stipendiaten gezahlt, die ein volles akademisches
Jahr bleiben;
c) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen
Pfund netto für Stipendiaten, die nicht in
Studentenheimen Unterkunft haben;
d) eine monatliche Zahlung von 10 ägyptischen
Pfund netto für Studienbehelfe;
e) freie ärztliche Behandlung.
Die Stipendien werden von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit sein.
Artikel 47
Die österreichische Vertragspartei wird den
Stipendiaten der Arabischen Republik Ägypten
folgende Beträge zahlen und folgende Leistungen
erbringen
a) ein monatliches Stipendium für Postgraduates
von netto 5000 österreichische
Schilling (für Studenten von netto
4500 österreichische Schilling);
b) ein Büchergeld von 1000 österreichische
Schilling pro Semester;
c) ein Bekleidungsgeld von 2500 österreichische
Schilling; dieses wird nur an Stipendiaten
gezahlt, die ein volles akademisches
Jahr bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung
durch eine private Versicherungsgesellschaft;
e) Unterstützung bei Unterbringung in einem
Studentenheim.
Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern und
Abgaben befreit
Artikel 48
Wenn auf Grund guter Leistungen und auf
Empfehlung der Institution, der er angehört,
einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums
zuerkannt wird, so erhält er das volle
monatliche Stipendiengeld auch während der drei
Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß
der Stipendiat diese Zeit im Empfangsstaat verbringt.
Artikel 49
Das jeweilige Gastland wird die Reiseausgaben
innerhalb seines Hoheitsgebietes bezahlen, sofern
die Natur der vom Gastland genehmigten Programme
oder Studien diese Reisen erforderlich
macht.
Artikel 50
Die Vertragsparteien werden noch vor Auslaufen
dieses Übereinkommens >im gegenseitigen
Einvernehmen in Kairo zu einer weiteren Zusammenkunft
zusammentreten, um das nächste
Dreijahresprogramm auszuarbeiten.
Artikel 51
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig
Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und
wird während der drei folgenden Jahre durchgeführt
werden. Nach diesem Zeitraum wird es
provisorisch in Kraft bleiben, bis das neue Übereinkommen
in Kraft tritt.
Geschehen zu Kairo, am 7. Juni 1977 in zweifacher
Ausfertigung in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Heribert Tschofen m. p.
Für die Regierung der Arabischen Republik
Ägypten
Aly Shawky El-Hadidi m. p.
Das vorstehende Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 51 am 6. August 1977 in Kraft.