Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
376_1976 AT

376. Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libyschen Arabischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libyschen Arabischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Libyschen Arabischen Republik

sind in dem Wunsche, die beiderseitigen Beziehungen

zu festigen und die wirtschaftliche,

wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage

der gegenseitigen Achtung und des gemeinsamen

Nutzens zu fördern, wie folgt übereingekommen

ARTIKEL I

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Libyschen Arabischen Republik

werden den Ausbau wirtschaftlicher, wissenschaftlicher

und technischer Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten fördern.

ARTIKEL II

Beide Staaten werden die wirtschaftliche,

wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese

Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden

Bereiche umfassen

a) Erdöl

b) Bauten und Konstruktion

c) Industrie und Know-how

d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung

e) Energie

f) Austausch von Fachkräften, Experten und

Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung

von wissenschaftlichen Symposien und

Austausch von auszubildenden Fachkräften

auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen,

technischen und technologischen Gebieten

g) Beteiligung an der Durchführung von

Projekten im Rahmen wirtschaftlicher

Entwicklungspläne

h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche

Zentren und andere Bereiche

der Zusammenarbeit, die von beiden

Staaten vereinbart werden.

ARTIKEL III

Der Austausch von Waren und Experten, die

Errichtung von Projekten und die Festsetzung

der Preise des Austausches erfolgt gemäß den

zwischen den zuständigen Stellen der beiden

Staaten vereinbarten Verträgen sowie im Rahmen

und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens

auf der Grundlage des internationalen

Wettbewerbes hinsichtlich Preis und Qualität.

ARTIKEL IV

Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen

dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung

mit den Devisenvorschriften jedes der beiden

Staaten in frei konvertierbarer Währung.

ARTIKEL V

Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden

Gesetze und Vorschriften wird vereinbart,

Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt

werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche

Zustimmung des Ursprungsstaates in einem dritten

Staat wieder auszuführen.

ARTIKEL VI

Es wird eine gemeinsame österreichisch-

libysch arabische Regierungskommission gebildet.

Diese Kommission tritt jährlich abwechselnd in

Wien und Tripolis zusammen, um die Durchführung

dieses Abkommens zu verfolgen, Mittel

zur Stärkung und Förderung der wirtschaftlichen,

wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit

zwischen den beiden Staaten und

zweckdienliche Lösungen für allfällige Schwierigkeiten

und Probleme vorzuschlagen, die der

Durchführung dieses Abkommens allenfalls entgegenstehen.

ARTIKEL VII

Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben

hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen

Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn

das Abkommen selbst aufgehoben ist.

ARTIKEL VIII

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum

von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert,

wenn nicht einer der beiden Staaten

mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens

schriftlich auf diplomatischem Weg

seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen

abzuändern oder aufzuheben.

ARTIKEL IX

Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem

Austausch von Noten in Kraft, mit denen bestätigt

wird, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für sein Inkrafttreten erfüllt worden

sind.

Geschehen in Wien, am 22. April 1975,

gleichbedeutend mit 11. Rabi AI — Akher, 1395,

H, in drei Urschriften, jeweils in deutscher,

arabischer und englischer Sprache, wobei alle

drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im

Streitfalle betreffend die Auslegung dieses Abkommens

ist der englische Text maßgebend.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Josef Staribacher

Für die Regierung der Libyschen Arabischen

Republik

Abduelgh Atir Sharif

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 22. Oktober 1975 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →