376. Abkommen über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libyschen Arabischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung der Libyschen Arabischen Republik
sind in dem Wunsche, die beiderseitigen Beziehungen
zu festigen und die wirtschaftliche,
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage
der gegenseitigen Achtung und des gemeinsamen
Nutzens zu fördern, wie folgt übereingekommen
ARTIKEL I
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Libyschen Arabischen Republik
werden den Ausbau wirtschaftlicher, wissenschaftlicher
und technischer Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten fördern.
ARTIKEL II
Beide Staaten werden die wirtschaftliche,
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
zum beiderseitigen Nutzen entwickeln. Diese
Zusammenarbeit soll, unter anderem, die folgenden
Bereiche umfassen
a) Erdöl
b) Bauten und Konstruktion
c) Industrie und Know-how
d) Landwirtschaft und Neulandgewinnung
e) Energie
f) Austausch von Fachkräften, Experten und
Universitätsprofessoren sowie Veranstaltung
von wissenschaftlichen Symposien und
Austausch von auszubildenden Fachkräften
auf wirtschaftlichen, wissenschaftlichen,
technischen und technologischen Gebieten
g) Beteiligung an der Durchführung von
Projekten im Rahmen wirtschaftlicher
Entwicklungspläne
h) Beiderseitige Kontakte betreffend wissenschaftliche
Zentren und andere Bereiche
der Zusammenarbeit, die von beiden
Staaten vereinbart werden.
ARTIKEL III
Der Austausch von Waren und Experten, die
Errichtung von Projekten und die Festsetzung
der Preise des Austausches erfolgt gemäß den
zwischen den zuständigen Stellen der beiden
Staaten vereinbarten Verträgen sowie im Rahmen
und gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens
auf der Grundlage des internationalen
Wettbewerbes hinsichtlich Preis und Qualität.
ARTIKEL IV
Zahlungen für alle Transaktionen im Rahmen
dieses Abkommens erfolgen in Übereinstimmung
mit den Devisenvorschriften jedes der beiden
Staaten in frei konvertierbarer Währung.
ARTIKEL V
Vorbehaltlich der in beiden Staaten geltenden
Gesetze und Vorschriften wird vereinbart,
Waren, die aus dem anderen Staat eingeführt
werden, nicht ohne vorhergehende schriftliche
Zustimmung des Ursprungsstaates in einem dritten
Staat wieder auszuführen.
ARTIKEL VI
Es wird eine gemeinsame österreichisch-
libysch arabische Regierungskommission gebildet.
Diese Kommission tritt jährlich abwechselnd in
Wien und Tripolis zusammen, um die Durchführung
dieses Abkommens zu verfolgen, Mittel
zur Stärkung und Förderung der wirtschaftlichen,
wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit
zwischen den beiden Staaten und
zweckdienliche Lösungen für allfällige Schwierigkeiten
und Probleme vorzuschlagen, die der
Durchführung dieses Abkommens allenfalls entgegenstehen.
ARTIKEL VII
Die Bestimmungen dieses Abkommens bleiben
hinsichtlich der Verträge in Kraft, die nach seinen
Bestimmungen abgeschlossen werden, auch wenn
das Abkommen selbst aufgehoben ist.
ARTIKEL VIII
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum
von fünf Jahren und wird stillschweigend verlängert,
wenn nicht einer der beiden Staaten
mindestens drei Monate vor Ablauf dieses Abkommens
schriftlich auf diplomatischem Weg
seinen Wunsch bekanntgibt, dieses Abkommen
abzuändern oder aufzuheben.
ARTIKEL IX
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem
Austausch von Noten in Kraft, mit denen bestätigt
wird, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für sein Inkrafttreten erfüllt worden
sind.
Geschehen in Wien, am 22. April 1975,
gleichbedeutend mit 11. Rabi AI — Akher, 1395,
H, in drei Urschriften, jeweils in deutscher,
arabischer und englischer Sprache, wobei alle
drei Texte gleichermaßen verbindlich sind. Im
Streitfalle betreffend die Auslegung dieses Abkommens
ist der englische Text maßgebend.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Josef Staribacher
Für die Regierung der Libyschen Arabischen
Republik
Abduelgh Atir Sharif
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel IX am 22. Oktober 1975 in Kraft getreten.