376. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973 und
182/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung BGBl. Nr. 64/1974, betreffend
Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate
der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 98/1975
wird wie folgt geändert
§ 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst,
b) den orthoptischen Dienst und
c) physiotherapeutischen Dienst
an den Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg werden dem Senat der
Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den
radiologisch-technischen Dienst an den Allgemeinen
öffentlichen Landeskrankenanstalten Salzburg
zugewiesen."