376. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend die Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 3
des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren,
BGBl. Nr. 57/1972, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung betreffend die Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren,
BGBl. Nr. 58/1972,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 212/
1972 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 werden die Datumsangabe „1. März
1972" durch die Datumsangabe „1. August 1973",
die Zahl „3,4255" durch die Zahl „3,8061" und
die Zahl „1,7908" durch die Zahl „1,9897" ersetzt.
2. Im § 2 Abs. 1 werden in der Spalte 2 der
Tabelle die Zahl „34,19" durch die Zahl „38,15",
die Zahl „54,82" durch die Zahl „61,43" und die
Zahl „50,14" durch die Zahl „56,19" ersetzt.
3. Im § 2 Abs. 3 haben die Angaben in der
Spalte 2 wie folgt zu lauten
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1973 in
Kraft.