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376_1973 AT

376. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend die Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Neuerliche Änderung der Verordnung betreffend die Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren

Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 3 Abs. 3

des Bundesgesetzes betreffend Flugsicherungsstreckengebühren,

BGBl. Nr. 57/1972, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung betreffend die Höhe der Flugsicherungsstreckengebühren,

BGBl. Nr. 58/1972,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 212/

1972 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 werden die Datumsangabe „1. März

1972" durch die Datumsangabe „1. August 1973",

die Zahl „3,4255" durch die Zahl „3,8061" und

die Zahl „1,7908" durch die Zahl „1,9897" ersetzt.

2. Im § 2 Abs. 1 werden in der Spalte 2 der

Tabelle die Zahl „34,19" durch die Zahl „38,15",

die Zahl „54,82" durch die Zahl „61,43" und die

Zahl „50,14" durch die Zahl „56,19" ersetzt.

3. Im § 2 Abs. 3 haben die Angaben in der

Spalte 2 wie folgt zu lauten

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1973 in

Kraft.

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