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376_1972 AT

376. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 376. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Landesverteidigung und

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst der

Restauratoren ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine

schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen,

das einem der gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 gewählten

Fachgebiete zu entnehmen ist.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;

2. Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des

Denkmalschutzes und des Ausfuhrrechtes;

3. Dienstvorschriften und Organisation der

Museen und Sammlungen sowie Aufbau und

Organisation der staatlichen Denkmalpflege

in Österreich;

4. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei

auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht

zu nehmen hat, eines oder zwei der

nachstehenden Fachgebiete

a) Konservierung, Restaurierung und Präparation

von Museumsobjekten;

b) Konservierung, Restaurierung und Präparation

von Objekten im Bereich der

Denkmalpflege;

c) Konservierung, Restaurierung und Präparation

von Höhlenfunden (urgeschichtliche,

paläontologische und zoologische

Funde) samt Grundkenntnissen in der

Vermessung und Darstellung der Fundorte;

d) Restaurierung von Bibliotheksobjekten.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die Gebiete

der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim beetreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

des gehobenen Dienstes feestellt werden. Es können

auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommissionen ernannt

werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände

des allgemeinen Teiles der mündlichen

Prüfung und für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten

Gegenstand müssen rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 1. Juli 1959, betreffend die Prüfung für

den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst an

Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten",

BGBl. Nr. 152, in der Fassung der

Kundmachung BGBl. Nr. 246/1959 und der Verordnung

BGBl. Nr. 46/1961, auf Gesetzesstufe

gehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf

des 31. Dezember 1972 soweit außer Kraft, als

sie den gehobenen Dienst der Restauratoren betrifft.

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