376. Verordnung: Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, und des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 167/1972 wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Landesverteidigung und
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen Dienst der
Restauratoren ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund von Unterlagen, die er erhält, eine
schriftliche Arbeit über ein Thema abzufassen,
das einem der gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 gewählten
Fachgebiete zu entnehmen ist.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz;
2. Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des
Denkmalschutzes und des Ausfuhrrechtes;
3. Dienstvorschriften und Organisation der
Museen und Sammlungen sowie Aufbau und
Organisation der staatlichen Denkmalpflege
in Österreich;
4. nach Wahl der Dienstbehörde, die dabei
auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht
zu nehmen hat, eines oder zwei der
nachstehenden Fachgebiete
a) Konservierung, Restaurierung und Präparation
von Museumsobjekten;
b) Konservierung, Restaurierung und Präparation
von Objekten im Bereich der
Denkmalpflege;
c) Konservierung, Restaurierung und Präparation
von Höhlenfunden (urgeschichtliche,
paläontologische und zoologische
Funde) samt Grundkenntnissen in der
Vermessung und Darstellung der Fundorte;
d) Restaurierung von Bibliotheksobjekten.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die Gebiete
der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim beetreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
des gehobenen Dienstes feestellt werden. Es können
auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommissionen ernannt
werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für die Gegenstände
des allgemeinen Teiles der mündlichen
Prüfung und für den unter § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten
Gegenstand müssen rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Jänner 1973 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 1. Juli 1959, betreffend die Prüfung für
den Dienstzweig „Gehobener Fachdienst an
Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten",
BGBl. Nr. 152, in der Fassung der
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1959 und der Verordnung
BGBl. Nr. 46/1961, auf Gesetzesstufe
gehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf
des 31. Dezember 1972 soweit außer Kraft, als
sie den gehobenen Dienst der Restauratoren betrifft.